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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des P I, vertreten durch Dr. Robert Wippel als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14/2/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2018, Zl. I414 1428781-3/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Nigerias und stellte am 27. Juli 2012 den ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher rechtskräftig zur Gänze abgewiesen wurde. Zudem wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen.
2 Am 22. Juni 2017 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag, welchen er damit begründete, dass er seit einem Jahr Mitglied der Biafra-Bewegung in Österreich sei und an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe. Bei einer Rückkehr nach Nigeria fürchte er verhaftet zu werden.
3 Mit Bescheid vom 8. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde mit einer Spruchberichtigung hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob allein die standardisierten Länderfeststellungen herangezogen werden könnten oder ob individuell für jeden Revisionswerber aufgrund seiner Fluchtgründe Erhebungen durchgeführt werden müssten.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016, mwN).
11 Mit dem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob allein standardisierte Länderfeststellungen ausreichen würden oder ob individuelle Erhebungen durchgeführt werden müssten, zeigt der Revisionswerber weder auf, welche weiteren konkreten Ermittlungen er für notwendig erachtet hätte, noch legt er die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dar (vgl. VwGH 14.8.2018, Ra 2018/01/0344 bis 0346, mwN). Im Übrigen stützten sich das BFA und das BVwG im vorliegenden Fall nicht ausschließlich auf "standardisierte" Länderfeststellungen, sondern bezogen auch das Ergebnis einer konkreten Anfrage an die Staatendokumentation in die Entscheidung mit ein.
12 Darüber hinaus macht der Revisionswerber als Revisionspunkt lediglich eine Verletzung in seinem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 geltend. Weitere inhaltliche Ausführungen hierzu lässt die Revision jedoch vermissen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt eine Revision aber nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des Revisionspunktes, also des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033; jüngst 2.7.2018, Ra 2017/20/0186, jeweils mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 31. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180277.L00Im RIS seit
21.11.2018Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018