TE OGH 2018/9/21 3Ob164/18s

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Veröffentlicht am 21.09.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Schubeck, Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am ***** 2016 verstorbenen G*****, zuletzt wohnhaft *****, vertreten durch den Verlassenschafts-kurator Dr. Walter F. Scharinger, Rechtsanwalt in Salzburg, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 27. Juni 2018, GZ 22 R 86/18b-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemeinsamer Haushalt iSd § 14 Abs 3 MRG setzt ein auf Dauer berechnetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraus (RIS-Justiz

RS0069741 [T2]); der Angehörige muss seinen Lebensschwerpunkt in der aufgekündigten Wohnung haben

(RIS-Justiz RS0068296 [T12, T14, T15]).

Übernachtet der Eintrittswerber bloß gelegentlich in der Wohnung des Mieters oder hält er sich dort nur zur Pflege des kranken Mieters auf, dann liegt kein gemeinsamer Haushalt vor (RIS-Justiz

RS0069754).

2. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen eines gemeinsamen Haushalts iSd § 14 Abs 3 MRG (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) vorliegen, handelt es sich regelmäßig um eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz

RS0043702). Die Beurteilung der Vorinstanzen, ein gemeinsamer Haushalt der verstorbenen Mieterin und der Nebenintervenientin sei zu verneinen, ist jedenfalls vertretbar: Nach den Feststellungen hielt sich die Nebenintervenientin zwar im Jahr 2015 zur Pflege ihrer schwer kranken Mutter durchschnittlich vier bis fünf Tage pro Woche in der aufgekündigten Wohnung auf, kochte für ihre Mutter, erledigte Einkäufe und Bankgeschäfte für sie und übernachtete gelegentlich auch bei ihr, sie hatte allerdings auch während dieser Zeit ihren Lebensschwerpunkt in einer anderen Wohnung, die sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihren minderjährigen Kindern bewohnte.

3. Mangels gemeinsamer Haushaltsführung kommt es auf das in der außerordentlichen Revision weiters relevierte dringende Wohnbedürfnis der Nebenintervenientin an der aufgekündigten Wohnung nicht mehr an.

Textnummer

E123224

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00164.18S.0921.000

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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