Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Von einer Person, die unmittelbar vor der betreffenden Fahrt mit dem auf sie zugelassen Kraftfahrzeug operiert wurde und deren Fahrzeug von einer Versicherung an den Wohnsitz dieser Person überstellt wird, kann nicht erwartet und verlangt werden, Aufzeichnungen darüber zu führen, wem sie ihr Fahrzeug zum Lenken überlässt.
Schlagworte
Lenkererhebung, Überstellfahrt nach Unfall oder Krankheit, Führung von Aufzeichnungen nicht zumutbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.488.2018.R17Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018