RS Lvwg 2018/11/12 LVwG-1-488/2018-R17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Von einer Person, die unmittelbar vor der betreffenden Fahrt mit dem auf sie zugelassen Kraftfahrzeug operiert wurde und deren Fahrzeug von einer Versicherung an den Wohnsitz dieser Person überstellt wird, kann nicht erwartet und verlangt werden, Aufzeichnungen darüber zu führen, wem sie ihr Fahrzeug zum Lenken überlässt.

Schlagworte

Lenkererhebung, Überstellfahrt nach Unfall oder Krankheit, Führung von Aufzeichnungen nicht zumutbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.488.2018.R17

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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