Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.11.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1Rechtssatz
Nach der ständigen Rsp. des VwGH in Verwaltungsstrafsachen zur Fahrlässigkeit nach § 5 Abs 1 VStG kann nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen anerkannt werden. Unterlässt der Beschuldigte die Einholung einer solchen Auskunft durch die zuständige Behörde, kann er deswegen einem Schuldspruch nicht mit Erfolg entgegentreten (vgl. VwGH 26.4.2016, Ro 2015/09/0014 mwN). Anlässlich des Erwerbs einer Wohnung erteilte Auskünfte von Immobilienmaklern, wonach eine touristische Vermietung zulässig sei, sind keine Rechtsauskünfte durch die zuständige Behörde und wirken daher nicht schuldausschließend.
Schlagworte
Fahrlässigkeit, unrichtige Rechtsauskunft, SchuldausschlussAnmerkung
ao Revision erhoben, VwGH vom 21.10.2021, Ra 2019/06/0006 bis 0007-3; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.440.1.5.2018.Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021