RS Lvwg 2018/11/2 405-3/440/1/5-2018,, 405-3/441/1/5-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.11.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Nach der ständigen Rsp. des VwGH in Verwaltungsstrafsachen zur Fahrlässigkeit nach § 5 Abs 1 VStG kann nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen anerkannt werden. Unterlässt der Beschuldigte die Einholung einer solchen Auskunft durch die zuständige Behörde, kann er deswegen einem Schuldspruch nicht mit Erfolg entgegentreten (vgl. VwGH 26.4.2016, Ro 2015/09/0014 mwN). Anlässlich des Erwerbs einer Wohnung erteilte Auskünfte von Immobilienmaklern, wonach eine touristische Vermietung zulässig sei, sind keine Rechtsauskünfte durch die zuständige Behörde und wirken daher nicht schuldausschließend.

Schlagworte

Fahrlässigkeit, unrichtige Rechtsauskunft, Schuldausschluss

Anmerkung

ao Revision erhoben, VwGH vom 21.10.2021, Ra 2019/06/0006 bis 0007-3; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.440.1.5.2018.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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