Entscheidungsdatum
19.07.2018Norm
ASVG §410Spruch
I413 2004965-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom 22.03.2011, Zl. XXXX, wegen Versicherungspflicht, beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2018, I413 2004965-1/8E, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG iVm § 31 VwGVG von Amts wegen im Erkenntniskopf dahingehend berichtigt, dass es richtig "Bescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom 22.03.2011, Zl. XXXX," statt "Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 22.03.3011, Zl. XXXX," lautet.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 18.07.2018, I413 2004965-1/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde (sc. Berufung) der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom 22.03.2011, Zl. XXXX, als unbegründet ab.
Irrtümlich wurde die belangte Behörde mit "Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK)" anstelle des Landeshauptmanns von Vorarlberg im Erkenntniskopf angeführt. Der bekämpfte Bescheid wurde mit korrektem Datum und Geschäftszahl (22.03.2011, Zl. XXXX) angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 62 Abs 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat gemäß § 31 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).
Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs 4 AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).
Im vorliegenden Fall ist klar erkennbar, dass dem Bundesverwaltungsgericht ein solcher Fehler durch irrtümliche Anführung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse anstelle des Landeshauptmanns von Vorarlberg unterlaufen ist. Aus dem Verfahrensgang ist unmissverständlich ersichtlich, dass der Landeshauptmann von Vorarlberg und nicht die Vorarlberger Gebietskrankenkasse die belangte Behörde ist. Zudem ist auch das Datum und die Geschäftszahl des bekämpften Bescheides zutreffend angeführt und die Geschäftszahl als eine des Landeshauptmanns von Vorarlberg zuzuordnende erkennbar.
Das angeführte Erkenntnis war daher spruchgemäß zu berichtigen
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.
Schlagworte
BerichtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2004965.1.01Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018