TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/10 W214 2150624-1

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Veröffentlicht am 10.08.2018
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Entscheidungsdatum

10.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a Abs1
ZPO §63 Abs1
ZPO §66

Spruch

W214 2150624-1/25E

W214 2150624-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG als Beisitzerin und des fachkundigen Laienrichters Dr. Wolfgang GORICNIK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.12.2016 und den darin enthaltenen Antrag auf Verfahrenshilfe, Zl. DSB-D122.560/0009-DSB/2016,

A1) beschlossen:

a) Die beantragte Verfahrenshilfe betreffend eine Rechtssache des Datenschutzgesetzes (DSG) iVm dem Zustellgesetz wird gemäß § 8 a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) im Ausmaß der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gewährt.

b) Die Anträge, "eine Rechtverletzung der belangten Behörde durch Nichterteilung der Datenauskunft und Nichteinhaltung der Frist des § 26 Abs. 4 DSG festzustellen" und "eine Prüfung hinsichtlich der Verletzung des Art. 13 EMRK anzuordnen", werden zurückgewiesen.

A2) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner vom 06.07.2016 datierenden und am 11.07.2016 bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eingelangten Beschwerde, infolge der Nichterteilung einer datenschutzrechtlichen Auskunft (Auskunftsverlangen vom 14.12.2015) durch die Bezirkshauptmannschaft

XXXX (im Folgenden: BH) in seinem Auskunftsrecht verletzt zu sein.

2. Die BH erteilte mit Schreiben vom 05.09.2016, Kennzeichen XXXX , dem Beschwerdeführer eine datenschutzrechtliche Auskunft. Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde im laufenden Beschwerdeverfahren mit einer Stellungnahme vom 07.09.2016 vorgelegt.

3. Die belangte Behörde gewährte daraufhin mit Schreiben vom 12.09.2016, GZ: DSB-D122.560/0006-DSB/2016, dem Beschwerdeführer zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 und kündigte die formlose Einstellung des Verfahrens für den Fall an, dass binnen einer gesetzten Frist von zwei Wochen kein Vorbringen zum Weiterbestehen einer Beschwer erstattet werde. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass verspätete Äußerungen nicht zu beachten seien. Diese Erledigung wurde dem Beschwerdeführer per Post als Briefsendung an der von ihm in der Beschwerde vom 06.07.2016 bekannt gegebenen Zustelladresse zugestellt. Die Sendung wurde am 12.09.2016 von der Kanzlei der belangten Behörde dem Zustelldienst übergeben (elektronische Abfertigung).

4. Mit Mitteilung an beide Parteien vom 03.10.2016 stellte die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren ein, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine Äußerung des Beschwerdeführers eingelangt war.

5. Mit Schreiben vom 08.10.2016, das am 12.10.2016 bei der belangten Behörde per Briefpost einlangte, machte der Beschwerdeführer ein Weiterbestehen seiner Beschwer, insbesondere ein Recht auf rechtzeitigen Erhalt einer Auskunft und inhaltliche Mängel der erteilten Auskunft geltend. Der Beschwerdeführer verlangte darin ausdrücklich, dass über seine Beschwerde vom 06.07.2016 bescheidmäßig abgesprochen werden möge. In der Eingabe wurde sowohl auf die Erledigung der Datenschutzbehörde vom 12.09.2016 als auch auf die Einstellung von 03.10.2016 Bezug genommen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2016 wies die belangte Behörde die in der Eingabe vom 08.10.2016 gestellten Anträge zurück. Begründend führte sie aus, dass das Anbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 08.10.2016 wegen Verspätung unbeachtlich und, da der Beschwerdeführer ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch verlangt habe, daher zurückzuweisen sei. § 31 Abs. 8 DSG 2000 stelle eine verfahrensrechtliche Sondervorschrift dar, die es der belangten Behörde gestatte, auch ein auf Parteienantrag (Beschwerde) eingeleitetes Verwaltungsverfahren nach Verständigung des Beschwerdeführers durch Einstellung zu beenden (sonst wäre dies nur der amtswegigen eingeleiteten Verfahren möglich, diesbezüglich wurde auf Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 374 f und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH verwiesen). Beharre der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht auf einer Fortsetzung des Verfahrens, sei ein Wegfall der Beschwer anzunehmen und das Verfahren formlos einzustellen (dazu wurde auch auf die Erläuterungen 472dB XXIV. GP, S. 13, verwiesen). Durch die Einstellung erlösche die Entscheidungspflicht der Behörde. Voraussetzung dafür sei, dass dem Beschwerdeführer zur Frage einer anzunehmenden Klaglosstellung Parteiengehör gewährt worden sei.

Gemäß § 31 Abs. 8 letzter Satz DSG 2000 seien dabei verspätete Äußerungen nicht zu berücksichtigen. Die Erledigung der belangten Behörde, mit der dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Frage gewährt worden sei, ob seine Beschwer (Nichterhalt einer datenschutzrechtlichen Auskunft) durch die Auskunftserteilung der BH vom 05.09.2016 beseitigt worden sei, sei am 12.09.2016 zur Post gegeben worden (Zustellung ohne Zustellnachweis). Entsprechend der Zustellfiktion in § 26 Abs. 2 ZustG gelte die Zustellung daher als mit 15.09.2016 (einem Donnerstag) bewirkt. Die gesetzte zweiwöchige Frist habe daher mit Ablauf des 29.09.2016 geendet. Die Verfahrenseinstellung vom 03.10.2016 sei daher, unter Einrechnung eines angemessenen Postlaufes für eine mögliche Eingabe des Beschwerdeführers, nicht vorzeitig erfolgt und damit rechtmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer wurde weiters auf die Möglichkeit hingewiesen, innerhalb der Verjährungsfrist des § 34 Abs. 1 DSG 2000 eine datenschutzrechtliche Beschwerde wegen behaupteter inhaltlicher Mängel der durch die BH am 05.09.2016 erteilten Auskunft einzubringen.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.01.2017 (eingelangt bei der belangten Behörde am 26.01.2017) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin stellte der Beschwerdeführer den Sachverhalt dar und führte insbesondere aus, dass ihm am 28.09.2016 ein vom 05.09.2016 datiertes Schreiben zugekommen sei, welches von der belangten Behörde offenbar als Datenschutzauskunft angesehen worden sei, jedoch in keiner Weise eine solche dargestellt habe. Dem Beschwerdeführer sei eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden, sich dazu zu äußern - welche Frist selbstverständlich nur ab Zustellung zu laufen beginnen habe können. Hierbei sei anzuführen, dass eingehende Poststücke an der zwischenzeitlichen Behelfsadresse (wegen unbegründeter Nichtbenutzung von ERV durch die belangte Behörde) unmittelbar nach Eingang gescannt und dem Adressaten auf elektronischem Weg umgehend zugänglich gemacht würden, jeweils mit Eingangsdatum. Die belangte Behörde habe noch vor Ablauf der Äußerungsfrist eine Mitteilung, datiert mit 03.10.2016 und zugestellt am 06.10.2016, erlassen, der zufolge das Verfahren formlos eingestellt werde und gegen die kein Rechtsmittel möglich sei. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 08.10.2016 eingebracht, der mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zurückgewiesen worden sei. Die von der BH direkt übermittelte so genannte Datenauskunft sei am 27.09.2016 zugestellt worden, also nahezu zeitgleich. Die von der belangten Behörde eingewendete "Maßgabe" des § 26 ZustG sei gegenständlich nicht anwendbar, da die Redaktionsadresse täglich während der Arbeitszeit besetzt gewesen sei, somit eine "Zustellfiktion" nicht einmal theoretisch eintreten hätte können. Die belangte Behörde habe im Übrigen auch nichts unternommen, um einen allfälligen Zustellmangel gemäß § 26 Abs. 2 ZustG nachzuprüfen. Für den Beschwerdeführer bestehe nicht der geringste Anlass, die Datierung der ihm übermittelten Zustellungen infrage zu stellen. Außerdem hätte die belangte Behörde jederzeit eine elektronische Zustellung vornehmen können, da ihr die ERV-Adresse des Empfängers bekannt gewesen sei. Demzufolge habe die Beantwortungsfrist erst nach der Mitteilung bzw. Aufforderung vom 12.09.2016 am 29.09.2016 begonnen und habe folglich am 13.10.2016 geendet. Hinsichtlich der Eingabe vom 08.10.2016 sei daher in keiner Weise eine Verspätung vorgelegen. Daher sei die angefochtene Zurückweisung des Antrags in jeder Hinsicht zu Unrecht erfolgt. Die belangte Behörde habe eine zweifelsfrei als Nichtauskunft erkennbare Mitteilung der BH als Auskunft nach dem DSG 2000 betrachtet und versucht, eine Frist ohne Zustellnachweis in Gang zu setzen, ohne die Wirksamkeit der Zustellung in irgendeiner Weise geprüft bzw. bewiesen zu haben, woraus die unrichtige und gesetzwidrige Vermutung der belangten Behörde resultiert habe, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 08.10.2016 sei verspätet erfolgt. Insgesamt habe die belangte Behörde durchgehend verweigert, sich inhaltlich mit der Beschwerde zu befassen. Der Beschwerdeführer stellte an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine Rechtsverletzung der "belangten Behörde" (gemeint offenbar: der BH, Anm.) durch Nichterteilung der Datenauskunft und Nichteinhaltung der Frist des § 4 26 Abs. 4 DSG (2000) festzustellen; eventualiter, die Sache der belangten Behörde zur Verfahrensergänzung einschließlich inhaltlicher Behandlung und neuer Entscheidung zurückzustellen, eine mündliche Verhandlung der Sache vorzusehen und eine Prüfung hinsichtlich der Verletzung des Art. 13 EMRK anzuordnen. Weiters beantragte er, ihm die Beschwerdegebühr zu erlassen, da er zurzeit eine Mindestpension in vorläufiger Höhe von ca. EUR 660,00 beziehe.

8. Mit Schreiben vom 20.03.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei und dass der Antrag des Beschwerdeführers, ihm als Bezieher einer Mindestpension die Gebühr zu erlassen, nach Ansicht der belangten Behörde seit 01.01.2017 in die Zuständigkeit der des Bundesverwaltungsgerichts zur Bewilligung von Leistungen der Verfahrenshilfe falle. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung werde nicht Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer habe keine Postadresse angegeben und die Abgabestelle für an ihn gerichtete Zustellungen mit " XXXX " bezeichnet. Er fügte der Beschwerde jedoch ein Beiblatt an, in dem eine (ausdrücklich geheim zu haltende) Zustelladresse angegeben wurde. Diese Adresse sei laut Vorbringen in der Datenschutzbeschwerde als Abgabestelle für alle Zustellungen, außer eigenhändige ("persönliche"), geeignet. Diese Adresse sei auch im Auskunftsverlangen an die BH angegeben worden und von der belangten Behörde in weiterer Folge für Zustellungen (ausnahmslos als Briefsendungen ohne Zustellnachweis) verwendet worden. Die belangte Behörde nehme nicht am elektronischen Rechtsverkehr der Justiz (ERV) teil und sei technisch nicht in der Lage, ERV-Zustellungen zu bewirken oder zu empfangen. Die BH habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.09.2016 im laufenden Verfahren eine inhaltliche datenschutzrechtliche Auskunft erteilt. Die belangte Behörde habe die gerügte Rechtsverletzung (Nichterteilung einer datenschutzrechtlichen Auskunft) als beseitigt und die Beschwerde damit gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 als gegenstandslos betrachtet. Mit Schreiben vom 12.09.2016 sei dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör gewährt worden und er sei auf die Rechtsfolgen des Nichtvorbringens von Gründen und verspätete Äußerungen hingewiesen worden. Die Erledigung sei am 12.09.2016 elektronisch von der Kanzlei der belangten Behörde laut Zustellverfügung als Briefsendungen ohne Zustellnachweis (§ 26 ZustG) abgefertigt und damit der Post (§ 2 Z 6 ZustG) als Zustellorgan übergeben worden. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gelte die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das zuständige Organ als bewirkt. Die Zustellung habe daher als am Donnerstag, den 15.09.2016, als bewirkt gegolten. Die gesetzte zweiwöchige Frist habe mit Ablauf des 29.09.2016 geendet. Nach Abwarten der Frist (plus eines angemessenen Postlaufs) habe die belangte Behörde mit Schreiben an beide Parteien vom 03.10.2016 das Beschwerdeverfahren eingestellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Erledigung (Parteiengehör) erst am 28.09.2016 zugestellt erhalten zu haben, sei unglaubwürdig gewesen, da der Postlauf der Briefsendungen von Wien zur vom Beschwerdeführer angegebenen Abgabestelle (ohne Einrechnung des Tages der Abfertigung) 16 Tage gedauert hätte, was jeder Lebenserfahrung widerspreche.

Da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handle, würde das Vorbringen in der Bescheidbeschwerde, soweit es auf die Geltendmachung des Auskunftsrechts des Beschwerdeführers samt Vorgeschichte umfassend Bezug nehme, in weiten Teilen ins Leere gehen. Mit der Einstellung gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 sei durch diese Erledigung die Entscheidungspflicht der belangten Behörde und mit ihr das Recht des Beschwerdeführers auf eine meritorische (inhaltliche) Entscheidung über die Verletzung seines Auskunftsrechts erloschen.

Die belangte Behörde sei als Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, ERV-Zustellungen zu tätigen, da sie nicht zu den § 89c Abs. 5 Z 1 bis 9 GOG angeführten Körperschaften und Staatsorganen gehöre. Sämtliches Vorbringen der Beschwerde, das einen Verfahrensmangel wegen Nichtvornahme der Zustellungen an den Beschwerdeführer im ERV behaupte, würden daher ins Leere gehen. Der Beschwerdeführer habe die Abgabestelle selbst bekannt gegeben. Die Nichtmitteilung einer dauernden oder zeitweiligen Änderung der Abgabestelle, etwa weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die für ihn bestimmten Zustellungen dort regelmäßig entgegenzunehmen oder zu beheben, wäre eine Obliegenheitsverletzung der Partei gemäß § 8 Abs. 1 ZustG gewesen. Dafür seien für die belangte Behörde aber bisher keine Behauptungen oder Anzeichen vorgelegen. Es komme nicht darauf an, wann der Beschwerdeführer die Erledigung inhaltlich zur Kenntnis genommen habe, sondern wann die Zustellung als rechtlich bewirkt gelte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Inhalt der Zustellstücke sei an der Abgabestelle von unbekannten Dritten in seinem Auftrag gescannt und elektronisch an ihn weitergeleitet worden, stelle eine Neuerung dar. Verzögerungen, die sich aus einer möglichen Obliegenheitsverletzung des Beschwerdeführers oder dem Nicht-Funktionieren einer vom Beschwerdeführer eingerichteten Weiterleitung von Zustellungen ergeben würden, würden zulasten der Partei gehen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 08.10.2016 habe sich auf ein bereits rechtmäßig durch Einstellung beendetes Verfahren bezogen.

9. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 24.07.2017 zur Stellungnahme der belangten Behörde, dass sich seine ERV-Adresse während des gesamten Verfahrens nicht geändert habe. Ihm sei von der BRZ mitgeteilt worden, dass die belangte Behörde Teilnehmer an elektronischen Rechtsverkehr sei. Dass die belangte Behörde meine, sie nehme nicht am elektronischen Rechtsverkehr teil, liege nicht im Verschulden des Beschwerdeführers. Er habe der BH und der belangten Behörde eine für Zustellungen geeignete Anschrift zur Verfügung gestellt. Dabei handle es sich um ein (regelmäßig besetztes) Redaktionsbüro, das vom Beschwerdeführer zur Annahme von Zustellungen bevollmächtigt worden sei - mit Ausnahme von persönlich zuzustellenden Sendungen, da sich der Beschwerdeführer dort nicht persönlich aufhalte. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu § 26 Abs. 2 ZustG habe die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden könne. In diesem Fall müsse - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelinge dies nicht, müsste die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (in diesem Zusammenhang wurde auf Rechtsprechung des VwGH verwiesen). Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG habe im Zweifel die Behörde den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Behörde trage somit die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.09.2006, Zl. 2004/08/0087, ausgesprochen habe, vermöge der Hinweis, die Behauptung der nicht erfolgten Zustellung sei eine "Schutzbehauptung", den fehlenden Zustellnachweis nicht zu ersetzen.

In weiterer Folge ging der Beschwerdeführer auf das Auskunftsverfahren bei der BH ein. Der Antrag auf Datenauskunft sei bis dato unerledigt. Die Mitteilung vom 05.09.2016 stelle nicht einmal ansatzweise eine Auskunft dar.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen Vermögensnachweis beigebracht habe, da keine Verfahrenshilfe beantragt worden sei. Es könne aber dem Bundesverwaltungsgericht - falls notwendig - ein solcher beigebracht werden.

10. Eine Nachfrage bei der Österreichischen Post AG ergab, dass über Briefsendungen ohne Zustellnachweis keine Aufzeichnungen geführt werden und auch eine Befragung des Zustellers nicht mehr zielführend sei.

11. Mit Schreiben vom 21.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr ein Fragebogen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen übermittelt. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, die mit Eingangsdatum versehenen von ihm erhaltenen Dokumente/Briefsendungen dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und ladungsfähige Personen samt Adressen zu nennen, die im September 2016 an der Behelfsadresse tätig gewesen seien und die Briefe an den Beschwerdeführer weiterübermittelt hätten.

12. Mit Schreiben vom 16.01.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein Vermögensbekenntnis, wobei er sich der von dem "BMJ" elektronisch zur Verfügung gestellten Version bedient habe. Weiters nahm er zur Abwicklung der Zustellung folgendermaßen Stellung:

Eingehende Schriftstücke würden im Redaktionsbüro des " XXXX " am Tage des Einganges automatisch gescannt, mit Eingangsdatum bezeichnet, mit einem Zuordnungscode versehen und direkt vom Scanner aus in die Cloud eingespielt. Das Redaktionsbüro bediene in gleicher Weise auch mindestens 30 andere Empfänger, sodass dies selbstverständlich nicht manuell erfolge.

Die Verwendung einer Cloud sei ein durchaus übliches Verfahren, um Daten Dritten zugänglich zu machen, ohne den Datenumsatz von Internet-Verbindungen zu belasten. Im Falle solcher Zustellungen übernehme der Beschwerdeführer die Files in seinen eigenen Speicher. Diese seien allerdings nicht in der Cloud belassen worden, da hierfür keine Notwendigkeit erkennbar gewesen sei. Sohin könne der Inhalt der Cloud nicht mehr dargestellt werden. Der Beschwerdeführer sei dazu übergegangen, bei eingehenden Unterlagen einen Vermerk anzubringen, wobei sich das Datum am Eingang und nicht am rechtlichen Zustellungsdatum orientiere. Beim fraglichen Dokument sei am 29.09.2016, d. h. dem Tag des Abrufs, der sich damals aus der Übermittlungsbezeichnung ergebende Zustellungstag eingetragen worden, d. h. der 28.09.2016. Es hätte kein sinnvoller Grund bestanden, hier ein anderes beliebiges Datum einzusetzen. Auch dieses Insert werde automatisch mit "Aktualzeit" gleichzeitig versehen, die anwenderseitig nicht geändert werden könne.

Der Eingang sei vom Beschwerdeführer zwecks Fristwahrung routinemäßig in den gesonderten Organizer eingetragen worden, diesfalls mit "Due date" 12.10.2016 und nachfolgend "Completed" 10.10.2016. Zusätzlich ergebe sich aus den - vom Anwender nicht änderbaren - Dokumentdaten, dass die betreffende PDF-Datei am 28.09.2016 erstellt worden sei ("Created"). Für den Beschwerdeführer als Empfänger sei somit schlüssig erkennbar und nachweisbar, dass das Poststück am 28.09.2016 an der bezeichneten Abgabestelle eingelangt sei. Es sei kein einziger Fall bekannt, dass ein eingehendes Schriftstück erst später gescannt und verfügbar gemacht worden sei. Von den Mitarbeitern sei ihm nur eine Person namentlich bekannt, welche ihm zur Abwicklung genannt worden sei und offenkundig auch den Cloud-Zugang eingerichtet habe. Nach Rückfrage sei dem Beschwerdeführer bekundet worden, es könne nicht mehr festgestellt werden, wer am 28.09.2016 zum Zeitpunkt des Posteinganges anwesend gewesen sei und das Poststück in der Folge verarbeitet hätte.

13. Die belangte Behörde bestritt mit Schreiben vom 08.02.2018 das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers. Es habe sich um die vom Beschwerdeführer selbst angegebene Zustelladresse gehandelt. Halte man das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers für wahr, so bestünde an der genannten Adresse keine Abgabestelle des Beschwerdeführers selbst, da er sich nach seinen eigenen Angaben dort nie aufhalte. Vielmehr wäre diese Adresse nur Zustelladresse für eine vom Beschwerdeführer, aus welchen Gründen auch immer eingerichtete Post- bzw. Nachrichtenweiterleitung. Es könne daher dort die Abgabestelle eines vom Beschwerdeführer entsprechend beauftragten, jedoch gegenüber der belangten Behörde nicht deklarierten (verdeckten) Zustellungsbevollmächtigten bestehen. Dies sei eine Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Da sich der Beschwerdeführer aber weigere, den Namen des oder der möglichen Verantwortlichen bekanntzugeben - was nicht glaubwürdig sei, da der Beschwerdeführer ja für den verursachten Aufwand mit irgendjemandem eine entsprechende möglicherweise entgeltliche Vereinbarung getroffen haben müsse - gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich Tatsachen verschleiere, um einen Beweis in der Frage, wann die strittige Zustellung erfolgt sei, zu verhindern. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass ein Medium mit der Bezeichnung " XXXX " laut Impressum der Website in der Domain www. XXXX .at von einem in XXXX ansässigen Unternehmen verlegt bzw. hergestellt werde, wobei die Domain einer Unternehmensgruppe in XXXX zuzuordnen sei. Es wäre Sache des Beschwerdeführers, seine Beziehung zu diesen Rechtssubjekten zu erläutern.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers beweise lediglich, dass ein Scan eines Dokuments, dem Augenschein nach der Erledigung vom 12.09.2016, GZ: DSB-122.560/006-DSB/2016, vorliege, an der sich in anderen Ausfertigungen die Amtssignatur befinde, am 29.09.2016 der elektronische Vermerk "zugestellt 28.09.2016" beigefügt worden zu sein scheint. Diese Datei dürfte am 28.09.2016 erzeugt worden sein. Dies sei jedoch kein Beweis für das verfahrensrelevante Zustelldatum. Das Öffnen eines Briefes und Scannen eines Zustellstücks aus Papier könne, anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, nicht "automatisch" erfolgen, sondern bedürfe der Mitwirkung eines Menschen. Die belangte Behörde verwies diesbezüglich auf ihr Vorbringen zur Sphäre des Beschwerdeführers (Obliegenheit gemäß § 8 Abs. 1 ZustG) und zur entsprechenden Gefahrenverteilung, etwa im Fall eines Fehlens des Zustellungsbevollmächtigten oder sonstigen Beauftragten.

14. Mit Schreiben vom 24.03.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 22.03.2018 erstmals die genannte Zustelladresse aufgesucht habe und festgestellt habe, dass alle eingescannten Poststücke - nach Einscannen und Übertragung in den jeweiligen Cloud-Speicher - wieder in die Originalkuverts eingelegt und aufbewahrt worden seien. Er übermittle daher nunmehr das Originalkuvert des betreffenden Schreibens. Dem Kuvert sei weder ein Absender noch ein Postaufgabedatum zu entnehmen; es sei sohin offenbar mit Massenfrankierung abgefertigt worden. Auch weise das Kuvert als Aufgabeort "1210 Wien" aus, somit nicht den für die belangte Behörde zu erwartenden Postsprengel.

15. Mit Schreiben vom 09.04.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass die Ausführungen der belangten Behörde zu angeblichen Zustellproblemen irrelevant seien. Der belangten Behörde sei eine Abgabestelle benannt worden. Auch sei es unzutreffend, dass er nicht angegeben habe, mit welcher Person er eine Vereinbarung betreffend Annahme von Zustellungen getroffen habe. Das Kuvert, mit dem das Schreiben der belangten Behörde zugestellt worden sei, weise keinen Poststempel auf. Der Beweis der Zustellung habe durch die belangte Behörde zu erfolgen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer bezieht eine vorläufige Pension von € 723,32 und hat keine weiteren Einkünfte und kein Vermögen, auf das er zugreifen könnte.

2. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner vom 06.07.2016 datierenden und am 11.07.2016 bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eingelangten Beschwerde, infolge der Nichterteilung einer datenschutzrechtlichen Auskunft (Auskunftsverlangen vom 14.12.2015) durch die Bezirkshauptmannschaft

XXXX (im Folgenden: BH) in seinem Auskunftsrecht verletzt zu sein.

3. Die BH erteilte mit Schreiben vom 05.09.2016, Kennzeichen XXXX , dem Beschwerdeführer eine datenschutzrechtliche Auskunft. Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde im laufenden Beschwerdeverfahren mit einer Stellungnahme vom 07.09.2016 vorgelegt.

4. Die belangte Behörde gewährte daraufhin mit Schreiben vom 12.09.2016, GZ: DSB-D122.560/0006-DSB/2016, dem Beschwerdeführer zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 und kündigte die formlose Einstellung des Verfahrens für den Fall an, dass binnen einer gesetzten Frist von zwei Wochen kein Vorbringen zum Weiterbestehen einer Beschwer erstattet werde. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass verspätete Äußerungen nicht zu beachten seien. Diese Erledigung wurde dem Beschwerdeführer per Post als Briefsendung an der von ihm in der Beschwerde vom 06.07.2016 bekannt gegebenen Zustelladresse "

XXXX " ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Sendung wurde am 12.09.2016 von der Kanzlei der belangten Behörde dem Zustelldienst übergeben (elektronische Abfertigung).

5. Mit Mitteilung an beide Parteien vom 03.10.2016 stellte die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren ein, nachdem keine Äußerung des Beschwerdeführers eingelangt war.

6. Mit Schreiben vom 08.10.2016, das am 12.10.2016 bei der belangten Behörde per Briefpost einlangte, machte der Beschwerdeführer ein Weiterbestehen seiner Beschwer, insbesondere ein Recht auf rechtzeitigen Erhalt einer Auskunft und inhaltliche Mängel der erteilten Auskunft geltend. Der Beschwerdeführer verlangte darin ausdrücklich, über seine Beschwerde vom 06.07.2016 bescheidmäßig abzusprechen. In der Eingabe wurde sowohl auf die Erledigung der Datenschutzbehörde vom 12.09.2016 als auch auf die Einstellung von 03.10.2016 Bezug genommen.

7. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2016 die Anträge des Beschwerdeführers zurück.

8. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Scan der Erledigung vom 12.09.2016, GZ: DSB-122.560/006-DSB/2016 vor, dem am 29.09.2016 der elektronische Vermerk "zugestellt 28.09.2016" beigefügt worden zu sein scheint. Diese Datei dürfte am 28.09.2016 erzeugt worden sein.

9. Die belangte Behörde legte keine Beweise dafür vor, dass die Zustellung ihrer Annahme entsprechend binnen drei Tagen erfolgte und es zu keinen Verzögerungen bei der Zustellung kam.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A1)

Ad a) Verfahrenshilfe

Mit dem im Spruch genannten in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht enthaltene Antrag, der bei der belangten Behörde am 26.01.2017 einlangte und dem Bundesverwaltungsgericht von dieser mit Schreiben vom 20.03.2017 vorgelegt wurde, hat die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt und in weiterer Folge auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts ein Vermögensbekenntnis (§ 66 ZPO) beigelegt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die antragstellende Partei nur eine Mindestpension (laut Beilage zum Vermögensbekenntnis beträgt dieser € 723,32) beziehe und nicht in der Lage sei, die Kosten der für die Einbringung der Beschwerde zu tragen.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt. Diese soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das Materiengesetz keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

Bei der Beurteilung des (Nicht-)Vorhandenseins "ausreichender Mittel" kann analog die Bestimmung des § 63 Abs. 1 ZPO herangezogen werden. Als notwendiger Unterhalt ist nach § 63 ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. ähnlich § 40 VwGVG sowie im Vergleich zum "notdürftigen" Unterhalt nach der Vorgängerbestimmung des § 2 Abs. 2 VVG vor der genannten Novelle durch das BGBl. I Nr. 100/2011 das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037). Der notwendige Unterhalt liegt dabei einerseits über dem Existenzminimum (dies wäre der notdürftige Unterhalt) und andererseits unter dem standesgemäßen Unterhalt. Der verbleibende Geldbetrag muss der Person eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2 (2002), § 63 ZPO Rz. 2, mit Hinweis auf die ErläutRV 846 BlgNR 13. GP 12 zum Verfahrenshilfegesetz, BGBl Nr. 569/1973, sowie auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Gewährung von Verfahrenshilfe). Zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt ist jener Betrag an verfügbaren Mitteln anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1301; ebenso zum mittlerweile außer Kraft getretenen, durch § 40 Abs. 1 VwGVG gleichlautend ersetzten § 51a Abs. 1 VStG das Erkenntnis des VwGH vom 02.05.2012, 2012/08/0057, ebenfalls mit Literaturhinweisen zur ZPO, insbesondere Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO4 (April 2014), § 63 ZPO Rz. 3, der zur Orientierung einen Richtwert von etwa 1.000 Euro für einen alleinstehenden Verfahrenshilfewerber angibt). (vgl. Landesverwaltungsgericht Wien vom 05.03.2015, Zl. VGW-251/082/28624/2014/VOR)

Da der Beschwerdeführer lediglich eine monatliche Pensionszahlung von € 723,32 erhält und seine Beschwerde auch nicht als mutwillig zu qualifizieren war, war dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im genannten Umfang zu gewähren.

Weitere den Beschwerdeführer treffende Kosten, die offenbar in eventu in seinem Vermögensbekenntnis angeführt wurden und von denen der Beschwerdeführer ebenfalls befreit zu werden beantragte, sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.

Ad b) Zurückweisung von Anträgen

Zunächst wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer unter "belangter Behörde" die ursprüngliche Beschwerdegegnerin versteht (würde der Beschwerdeführer tatsächlich die DSB meinen, würde dies aber auch nichts an der folgenden Beurteilung ändern).

Da es sich beim angefochtenen Bescheid um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, ist das Bundesverwaltungsgericht darauf beschränkt, im gegenständlichen Verfahren nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Eine Ausweitung auf die materielle Beurteilung, ob das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers verletzt wurde, ist in diesem Verfahren nicht möglich. Dies wird vielmehr Gegenstand eines weiteren Verfahren wegen behaupteter Mangelhaftigkeit der Auskunftserteilung bei der belangten Behörde (DSB) sein (siehe dazu die Ausführungen zu Spruchteil A2).

Der Antrag, "eine Prüfung hinsichtlich der Verletzung des Art. 13 EMRK anzuordnen" wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Davon abgesehen wird durch die Behebung des Bescheides dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers Genüge getan (siehe dazu die Ausführungen zu Spruchteil A2).

3.2.2 Zu Spruchteil A2) Stattgebung:

3.2.2. Rechtslage:

§ 69 DSG enthält keine Übergangsbestimmungen bezüglich des Verfahrens in Datenschutzangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht. Damit ist die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltende Rechtslage anzuwenden (VwGH Ra 2015/07/0074 vom 19.02.2018, Ra 2017/22/0125 vom 22.02.2018 uva).

Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Geltendmachung des Auskunftsrechtes sind in dem die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO) durchführenden Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, enthalten (wobei § 24 Abs. 6 DSG der Vorgängerregelung des § 31 Abs. 8 DSG 2000 entspricht):

3.2.2.1. § 24 DSG lautet:

-

"Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

(7) bis (10) [...]"

3.2.2.2. § 26 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), StF: BGBl. Nr. 200/1982, idgF lautet:

"Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

3.2.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Frage des Nachweises der Zustellung Folgendes aus:

"Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2008, Zl. 2007/17/0202)" (VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0032; in diesem Sinn auch VwGH 18.07.1995, Zl. 94/04/0061, VwGH 20.09.2006, Zl. 2004/08/0087).

"Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung zu § 26 Abs. 2 ZustG in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004 die Ansicht, bei Zustellungen ohne Zustellnachweis müsse die Behörde die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden könne. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis habe die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall müsse - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelinge dies nicht, müsse die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. März 2003, Zl. 2001/13/0302, sowie vom 20. September 2006, Zl. 2004/08/0087, jeweils betreffend § 26 Abs. 2 ZustG idF BGBl. I Nr. 158/1998, mwN). Den ErläutRV zur Neufassung des § 26 ZustG durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004, 252 BlgNR XXII. GP 16 zufolge sollte durch die Neufassung des § 26 ZustG nur eine Zusammenfassung von Regelungen erfolgen; Anhaltspunke dafür, dass der Gesetzgeber darüber hinausgehend die bisher in § 26 Abs. 2 ZustG getroffene Regelung über den Beweis der Zustellung ändern wollte, sind nicht zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt "gilt", eine Vermutung der Zustellung vorsieht (vgl. Walter/Thienel, MSA Verwaltungsverfahrensgesetze, 16. Auflage (2004), Anm. 3 zu § 26 ZustG), und zwar deshalb, weil andernfalls die vom Gesetz für den Zweifelsfall angeordnete Pflicht der Behörde, das tatsächliche Zustelldatum festzustellen, sinnlos wäre. Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass in Anbetracht der Vergleichbarkeit der Regelung des § 26 Abs. 2 ZustG in der Fassung vor und in der Fassung seit der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 seine Rechtsprechung zu dieser Bestimmung weiterhin maßgeblich ist" (VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/16/0175).

3.2.3. Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:

Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, hat die belangte Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht (bzw. nicht bereits an dem von der belangten Behörde angenommenen Tag) empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hätte daher die belangte Behörde die Tatsache der Zustellung (an dem von ihr als spätesten Zustelltermin angenommenen Tag) nachzuweisen gehabt. Die belangte Behörde gab zwar im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Stellungnahmen ab, in denen sie insbesondere die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bezweifelte, erbrachte jedoch keinen Beweis für die rechtzeitig erfolgte Zustellung.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer einen Scan vorlegte, der zumindest als Indiz der Korrektheit seiner Angaben gewertet werden könnte, wenngleich es sich um keinen abschließenden Beweis handelt. Die belangte Behörde hat hingegen nichts vorgebracht, was ihre Version des Postlaufes beweisen könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Problematik, dass der Beschwerdeführer keine Postadresse angegeben hat, an der er prinzipiell anwesend ist, und dass in den diversen Verfahren wiederholt Zustellprobleme aufgetreten sind. Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass sie nicht verpflichtet ist, einen ERV-Anschluss einzurichten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beweislast der zeitgerechten Zustellung im gegenständlichen Fall bei der belangten Behörde liegt. Da dieser Beweis nicht erbracht wurde, musste die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine Zustellung nicht bereits nach drei Tagen stattgefunden hat, sondern erst so spät, dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens durch die belangte Behörde jedenfalls noch nicht abgelaufen war, als richtig angenommen werden. Die belangte Behörde hätte daher entsprechend den Bestimmungen des (damals noch) DSG 2000 das ursprüngliche Verfahren wegen Nichterteilung der Auskunft zwar einzustellen gehabt, hätte aber zugleich von der Einleitung eines neuen Verfahrens wegen Unvollständigkeit der Auskunftserteilung ausgehen müssen und sich inhaltlich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen gehabt. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf inhaltliche Entscheidung über seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, war daher ersatzlos zu beheben.

Bei einer ersatzlosen Behebung handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. "Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags" (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).

Die belangte Behörde wird daher nunmehr ein Verfahren wegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Mangelhaftigkeit der erteilten Auskunft zu führen haben.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem schriftlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geklärt war. Dass die belangte Behörde den Beweis über die (zeitgerechte) Zustellung nicht erbringen konnte, ergibt sich aus dem schriftlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in weiterer Folge daher nurmehr ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Eingabengebühr, Mindestpension, notwendiger Unterhalt,
Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2150624.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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