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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1998/I/085 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1950 geborenen ZZ in Wien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. November 1998, Zl. 306.981/3-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verfügte über Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck der Familiengemeinschaft mit Geltungsdauer vom 1. Oktober 1993 bis 1. Oktober 1994 und vom 2. Oktober 1994 bis 6. Juli 1996.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. März 1996 wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt. Über Berufung des Beschwerdeführers änderte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 21. August 1996 diesen Bescheid dahingehend ab, dass das Aufenthaltsverbot lediglich für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde.
Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 21. November 1996, Zl. AW 96/18/0321, wurde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 23. Jänner 1997 bescheinigte die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer, dass ihm nach den gemäß § 12 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ergangenen Verordnungen ein vorläufiges Aufenthaltsrecht bis 31. August 1997 zukomme.
Am 4. August 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner in Österreich lebenden Ehegattin. Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass dieser am 18. Februar 1998 eine Niederlassungsbewilligung für jeglichem Aufenthaltszweck mit Geltungsdauer bis 13. Februar 2000 erteilt wurde.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. November 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. August 1997 gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, über den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. August 1996 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 21. November 1996 der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Beschwerdeführer habe bis 6. Juli 1996 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Im Anschluss daran sei dem Beschwerdeführer "ein Aufenthaltsrecht für die Republik Österreich gemäß § 12 AufG bis zum 31.08.1997 zuerkannt" worden.
Aus diesem Grunde sei sein Antrag nach dem Bundesgesetz, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl. I Nr. 85/1998, zu prüfen gewesen. Gemäß § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sei Fremden, denen aufgrund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zugekommen sei oder die aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt seien, sofern sie vor dem 1. Oktober 1997 nach Österreich eingereist seien, sich hier ständig aufhielten und die Voraussetzungen der §§ 5 bis 16 FrG 1997 bei ihnen bis auf weiteres gesichert scheinen, für die Niederlassung auf Dauer auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Diese Voraussetzungen lägen jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, weil gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen dieses Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ändere nämlich nichts an der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. August 1997 sei daher als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten, zumal der Niederlassungswille des Beschwerdeführers durch das Aufenthaltsverbot "unterbrochen worden" sei.
Gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag könne im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen sei und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigt oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt habe.
Der Beschwerdeführer sei seit 15. Juli 1997 an einer inländischen Adresse gemeldet. Er habe auch in der Berufung als Wohnsitz eine inländische Adresse angegeben. Er sei daher im Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Der Voraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 sei nicht Genüge getan. Auf die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Zwar habe dieser bereits über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, sein Niederlassungswille sei jedoch durch das Aufenthaltsverbot unterbrochen worden. Schließlich führte die belangte Behörde näher aus, dass bei Versagung der Bewilligung aus dem Grunde des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 ein Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden im Sinne des Art. 8 MRK entbehrlich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 10 Abs. 1 Z. 1, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3, § 23 Abs. 1 und § 112 FrG 1997 lauten:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn
1. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht;
...
§ 14. ...
(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; ...
...
§ 15. ...
...
(3) Erwächst jedoch eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, sobald nach einer Aufhebung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof feststeht, dass deren Verhängung nunmehr unterbleibt.
...
§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. ...
...
§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. ..."
Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (23. November 1998) stand das am 1. August 1998 in Kraft getretene Bundesgesetz, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl. I Nr. 85/1998, in Kraft. § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes lautet (auszugsweise):
"§ 1. (1) Fremde, denen auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukam oder die auf Grund der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt sind, ist - sofern sie vor dem 1. Oktober 1997 nach Österreich eingereist sind, sich hier ständig aufhalten und die Voraussetzungen der §§ 5 bis 16 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) BGBl. I Nr. 75/1997, bei ihnen bis auf weiteres gesichert scheinen - für die Niederlassung auf Dauer auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung (§ 23 FrG) zu erteilen und zwar, wenn
...
2. sie Angehörige im Sinne des § 47 Abs. 3 FrG eines Fremden gemäß Z 1 oder eines Fremden sind, der über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügt, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit;
3. sie keine Erwerbsabsicht haben, eine Niederlassungsbewilligung für Private."
Gemäß § 1 Abs. 1 der am 28. Juni 1996 ausgegebenen Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 299/1996, hatten näher umschriebene Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Gemäß § 1 Abs. 3 dieser Verordnung bestand dieses vorläufige Aufenthaltsrecht bis zum 31. August 1997.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, ausführte, ist der Begriff der "aufschiebenden Wirkung" sehr weit zu verstehen, nämlich dahingehend, dass der angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Danach ist davon auszugehen, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung alle mit dem ein Aufenthaltsverbot aussprechenden rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen aufgeschoben worden sind, somit auch die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung eines solchen Bescheides. Auch wenn sich an der Rechtskraft eines solchen beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts ändert, darf die Behörde - ab der Zustellung dieses Beschlusses - keine Rechtswirkungen mehr an einen solchen Bescheid knüpfen. So war etwa nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1992 (nunmehr entsprechend dem Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997) unzulässig.
Nach dem Vorgesagten stand das hier gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot der von der belangten Behörde getroffenen Annahme, der Beschwerdeführer sei nach der gemäß § 12 AufG ergangenen Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 zwischen 23. Jänner 1997 und 31. August 1997 in Österreich vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen, keinesfalls entgegen.
Die belangte Behörde hat daher zutreffend geprüft, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf dieses vorläufige Aufenthaltsrecht gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl. I Nr. 85/1998, eine weitere Niederlassungsbewilligung erteilt werden könnte.
In diesem Zusammenhang vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sei deshalb ausgeschlossen, weil im Hinblick auf das über ihn verhängte rechtskräftige Aufenthaltsverbot die Voraussetzungen der §§ 5 bis 16 FrG 1997 nicht gegeben seien. Implizit geht die belangte Behörde daher offenbar davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 vorgelegen sei.
Damit verkennt die belangte Behörde aber, dass sie nach der oben wiedergegebenen Judikatur an die Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde keine Rechtswirkungen mehr knüpfen durfte.
Die Annahme, der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 sei im Falle des Beschwerdeführers gegeben, weshalb die Voraussetzungen der §§ 5 bis 16 FrG 1997 nicht vorlägen, erweist sich daher schon im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot als unzutreffend.
Es kann daher vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, ob das Vorliegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes die Weiterführung des Verfahrens betreffend den Beschwerdeführer als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung ausgeschlossen und damit die belangte Behörde zur Abweisung seines Antrages gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 verpflichtet hätte, oder aber ungeachtet des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes das Verfahren als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen gewesen wäre und die belangte Behörde nach § 15 Abs. 3 FrG 1997 vorzugehen gehabt hätte.
Schließlich stand der Anwendung des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl. I Nr. 85/1998, auch nicht - wie die belangte Behörde meint - der Umstand entgegen, dass der Niederlassungswille des Beschwerdeführers "durch das Aufenthaltsverbot unterbrochen" worden sei:
Aus dem Grunde des § 1 Abs. 1 leg. cit. kommt es lediglich auf den ständigen Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet, nicht aber auf dessen Niederlassungswillen an. Im Übrigen ist die Frage, ob ein Fremder den "Willen" hat, allenfalls auch rechtswidrig niedergelassen zu bleiben, von der Frage, ob gegen ihn ein Aufenthaltsverbot besteht oder nicht, zu trennen.
Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. August 1997 wäre daher (jedenfalls ab 1. August 1998) als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen gewesen. Diese Konsequenz wäre im Übrigen auch nach § 23 Abs. 1 und § 112 FrG 1997 geboten gewesen, wenn der Beschwerdeführers im Anschluss an den Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung, wenn auch rechtswidrig, im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen geblieben wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 98/19/0230).
Fiel der Beschwerdeführer aber - wie oben dargelegt - unter den in § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, umschriebenen Personenkreis, so erwiese sich die Versagung der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 als unzulässig. § 1 Abs. 1 des erstgenannten Gesetzes setzt nämlich für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung ausdrücklich voraus, dass sich der Fremde ständig in Österreich aufhält. Eine auf § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 gestützte Versagung einer von einem solchen Fremden beantragten Niederlassungsbewilligung erschiene daher mit dem Normzweck des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 85/1998, unvereinbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 99/19/0029).
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. Oktober 1999
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999190031.X00Im RIS seit
02.05.2001