TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 G307 2195713-1

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Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs3
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2195713-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 08.02.2018 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) anlässlich seiner Festnahme am XXXX.2018 über den in Aussicht genommenen Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes für den Fall seiner Verurteilung in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde der BF zur dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.

Eine Stellungnahme langte bis dato beim BFA nicht ein.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 03.05.2018, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

3. Mit per Telefax am 14.05.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, die Behebung des Aufenthaltsverbotes, die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und sind am 18.05.2018 bei diesem eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF trägt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist rumänischer Staatsbürger.

Der BF war zuletzt in Deutschland wohnhaft und ging dort Erwerbstätigkeiten als Pferdebetreuer bzw. Bereiter nach, womit er ein monatliches Einkommen von etwa € 3.500,00 erzielte.

Es konnte nicht festgestellt werden, wann der BF ins Bundesgebiet eingereist ist.

Der BF weist bis auf seine aktuell seit XXXX.2018 andauernde Anhaltung in Strafhaft keine Wohnsitze in Österreich auf.

Der BF ist gesund, weist keine Versicherungen in Österreich auf und ging keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.

Der BF ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung und sind keine Anhaltspunkte feststellbar, welche darauf hinweisen, dass der BF eine Beschäftigung im Bundesgebiet anstrebt.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich in sozialer, wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2018, RK XXXX.2018, wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Satz StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF gemeinsam mit anderen Tätern, als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am XXXX.2017 in XXXX sein Opfer mit Gewalt gegen eine Person, indem sie ihm seine Jacke über den Kopf zogen, mit seinem Schlüssel die Wohnungstüre öffneten, ihn in sein Schlafzimmer zerrten, zu Boden schlugen bzw. weiter auf ihn einschlugen und ihn an den Füßen fesselten, fremde bewegliche Sachen, nämlich ca. acht Kilogramm Cannabisharz und eine Geldkassette, mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei das Opfer durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (§ 84 Abs. 1 StGB), weil er dadurch eine Gesichtsschädelfraktur und Frakturen zweier Rippen verbunden mit einem Pneumothorax erlitt.

Die Täter, einschließlich des BF haben die Tat von langer Hand geplant, die Möglichkeit der Verletzung des Opfers billigend in Kauf genommen, das Opfer schwer verletzt und in einer Blutlache liegend, ohne Hilfe zu leisten, am Tatort zurückgelassen.

Als mildernd wurden dabei das teilweise Geständnis sowie die Unbescholtenheit, als erschwerend jedoch die Begehung der Tat mit Mittätern gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die seiner Verurteilung zugrundeliegende Straftat begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX.2018 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Derzeit befindet sich der BF in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, letztem Wohnort, Gesundheitszustand, Nichtfeststellbarkeit des Einreisezeitpunktes, den fehlenden Versicherungen, Nichtausübung einer Beschäftigung in Österreich, Nichtfeststellbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich sowie Fehlen einer tiefgreifenden Integration des BF im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur letzten Erwerbstätigkeit des BF in Deutschland und dessen Einkommen folgen den konkreten Ausführungen im Strafurteil, welche der BF mit seinen Angaben in der gegenständlichen Beschwerde, Profireiter zu sein, bestätigt hat.

Die Anhaltung des BF in Strafhaft sowie der fehlende Wohnsitz in Österreich beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters, wonach der BF bis auf dessen aktuelle Anhaltung in Justizanstalten keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweist. Ein die Begründung eines Wohnsitzes in Österreich nahelegender Sachverhalt wurde vom BF zudem nicht vorgebracht.

Der Nichtbesitz einer Anmeldebescheinigung beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters (ZFR) sowie weiteren dahingehenden Anhaltspunkten.

Die Verurteilung des BF samt dahingehend näherer Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten schlüssigen Strafurteils.

2.2.2. Wie der Aufforderung an den BF, zum gegenständlichen Sachverhalt Stellung zu nehmen, entnommen werden kann, wurde diesem die Möglichkeit geboten, den relevanten Sachverhalt darzulegen und näher auszuführen sowie Beweismittel in Vorlage zu bringen.

Insofern der BF der Aufforderung der belangten Behörde nicht Folge geleistet und es unterlassen hat, eine Stellungnahme abzugeben, ist auf dessen Mitwirkungspflicht, welche ihn hinsichtlich jener Sachverhalte, die in seine persönliche Sphäre fallen (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105) oder einen Auslandsbezug aufweisen (vgl. VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227) besonders trifft, hinzuweisen. Ferner ist auf den Umstand, dass ein allfälliges Schweigen des BF von der belangten Behörde bewertend in ihre Entscheidung eingebunden (vgl. VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323) werden kann, ohne dieser die Pflicht aufzuerlegen, den BF bei der Sachverhaltsfeststellung neuerlich einzubeziehen, (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189), zu verweisen.

Der belangten Behörde kann sohin nichts vorgeworfen werden, wenn diese ohne weitere Einbindung des BF den von ihr erhobenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen und dabei unterlassen hat, nähere Angaben hiezu zu machen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen oder anzubieten, vermag er mit dieser bloßen Behauptung den Feststellungen der belangten Behörde zum Fehlen sozialer Anknüpfungspunktein Österreich nicht substantiiert entgegenzutreten.

Auch das unbelegte Vorbringen, in Österreich an Reitturnieren teilgenommen zu haben und auch zukünftig teilnehmen zu wollen, sohin konkrete wirtschaftliche Bezugspunkte zum Bundesgebiet aufzuweisen, blieb unsubstantiiert.

Im Lichte der im Internet veröffentlichten Reitturnierergebnisse der letzten Jahre (siehe http://www.equira.de/;

https://de.rimondo.com/rider-details/112839/Constantin-Popescu), lässt sich eine Teilnahme an Reitturnieren in Österreich nicht erkennen. Vielmehr weisen die besagten Ergebnisse darauf hin, dass er sich damit überwiegend auf den Raum Deutschland beschränkt. Sonstige, das Vorbringen des BF belegende Beweismittel wurden weder vorgelegt noch angeboten.

Unbeschadet dessen - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt werden wird - kann es vor dem Hintergrund sines eigenverantwortlichen Verhaltens dahingestellt bleiben, ob er tatsächlich auch an Turnieren in Österreich teilzunehmen gedenkt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF als Staatsangehöriger von Rumänien ist sohin EWR-Bürger iSd.

§ 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."

3.1.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.4. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Diese Taten - insbesondere Gewalt- und Eigentumsdelikte - stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043:

hinsichtlich des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlungen das Rechtsgut des Eigentums beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen, sondern die Taten in Tatgemeinschaft mit weiteren Tätern unter vorheriger Planung und Billigung der Verletzung einer Person begangen hat. Letztlich wurde bei der besagten Straftat das Opfer zudem schwer verletzt, wobei dieses eine Schädelfraktur, Rippenbrüche und einen Pneumothorax erlitt. Dem nicht genug, überließen der BF und seine Mittäter ihr Opfer nach dessen Verletzung ihrem Schicksal ohne Erste Hilfe zu leisten oder auf sonst eine Art und Weise eine Hilfe zukommen zu lassen. Das äußerst brutale, organisierte und geplante Vorgehen des BF lässt erkennen, dass dieser dazu neigt, Eigeninteressen, insbesondere Bereicherungsinteressen, über jene der Öffentlichkeit sowie einzelner Personen zu stellen und dabei selbst vor der Verletzung, bzw. der Billigung einer solchen, nicht zurückschreckt. Dies weist jedenfalls auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin.

Zudem wird durch den Umstand, dass der BF ein monatliches Einkommen von € 3.500,00 lukrierte, unterstrichen. Wenn auch eine finanzielle Notlage keinesfalls strafrechtswidriges Verhalten zu rechtfertigen vermag, so legt der besagte Umstand dennoch nahe, dass der BF grundsätzlich Bereicherungsgelüste verspürt und diese, ungeachtet seiner finanziellen Lage - aufgrund einer Neigung zu kriminellen Handlungen - zu befriedigen sucht.

Die besagte Straftat, die in Rechtsbereiche, welche überwiegend dem Schutze von Menschen und deren Interessen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, fällt, lässt sohin den Schluss zu, dass der BF dazu neigt, Eigeninteressen über jene der Öffentlichkeit und anderen zu stellen.

Vor diesem Hintergrund, insbesondere dem brutalen Vorgehen des BF und seiner Komplizen, kann geschlossen werden, dass der BF bei sich ihm bietender Gelegenheit zur Befriedigung von Bereicherungsgelüsten erneut auf strafrechtswidrige Handlungen zurückgreifen wird.

Der BF vermag keine Reue zu vermitteln. Vielmehr lässt das Vorbringen des BF, in seinen Taten keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennen zu können, erkennen, dass er, wenn er dies auch bestreitet, sein - eine schwere Körperverletzung eines Menschen zur Folge habendes - Verhalten zu bagatellisieren versucht.

Die als Milderungsgrund im Strafurteil des BF angeführte und vom BF betonte Unbescholtenheit wie teilweise Geständigkeit lassen aus fremdenrechtlicher Sicht ein zukünftiges Wohlverhalten bzw. eine wirkliche Einsicht nicht erkennen. Zum einen zeigte er sich nur teilweise, sohin nicht vollumfänglich geständig, und stellt die Geständnis eines Beschuldigten in einem Strafverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 17 StGB einen Milderungsgrund dar, was nicht ausschließen lässt, dies auch taktisch, zum Zwecke der Milderung der zu erwartenden Strafe, einzusetzen.

Der seit der Straftat verstrichene, vom BF durchgehend in Strafhaft zugebrachte, Zeitraum (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485: Hinsichtlich der fehlenden Relevanz in Haft zugebrachter Zeiträume) ist zudem als zu kurz anzusehen, um daraus Rückschlüsse auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF ziehen zu können.

Der BF hat mit seinem Verhalten seinen Unwillen unter Beweis gestellt, geltende Grundinteressen Einzelner sowie der Gesellschaft und deren gültigen Rechtnormen zu achten.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit maßgeblich gefährden werde und sohin - entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde - der Tatbestand des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG jedenfalls verwirklicht ist. Insbesondere ist zu beachten, dass ein neuerlicher Rückfall des BF in strafrechtlich relevantes Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann und er sich zudem selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich und damit einhergehend auch die Möglichkeit in Österreich erwerbstätig zu sein, nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten gefühlt hat, sondern er dies alles wissentlich aufs Spiel gesetzt hat.

Im Lichte der § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen. So hat der BF seine unionsrechtlichen Freizügigkeiten, insbesondere seinen Aufenthalt in Österreich, zur Begehung einer schweren Straftat missbraucht und seine damit in Verbindung stehenden Möglichkeiten damit auch wissentlich und eigenverantwortlich in Gefahr gebracht. Insofern der BF dazu in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, durch ein Aufenthaltsverbot in seinen Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt zu sein, ist dem zu entgegnen, dass er sich bereits vor Begehung der Straftat der möglichen Konsequenzen bewusst hätte sein müssen und nicht ernstlich davon ausgehen konnte, danach uneingeschränkt seine unionsrechtlichen Freizügigkeiten im Bundesgebiet konsumieren zu können.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF und Schutz der Volksgesundheit) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Unter diesen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesundheit und des zuletzt in Deutschland gelegenen Lebensmittelpunktes des BF ist in Ermangelung tiefgreifender für die Integration sprechenden Sachverhalte, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

So hat zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Falle von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) der VwGH Stellung bezogen, und eine diesbezüglich maßgebliche Gefährdung öffentliche Interessen attestiert.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.5. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht § 67 Abs. 3 Z 1 FPG im vorliegenden Fall, bei einer Verurteilung zu einer mehr als 5jährigen Freiheitsstrafe, die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes als zulässig an.

Gemessen an der Brutalität und der Folgen für das Opfer sowie an dem der Tat an sich, und besonders im konkreten innewohnenden Unwert, erweist sich im Hinblick auf der dem BF zu erstellenden negativen Zukunftsprognose die von der belangten Behörde gewählte Befristung gegenständlich als zulässig.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass, wenn auch aus aktueller Sicht ein Wegfall der Gefährlichkeit des BF nicht prognostiziert werden kann, dem BF nach allfälligem - aktuell nicht anzunehmenden - längeren Wohlverhaltens oder Änderung der Sachlage, die Möglichkeit offensteht, eine Aufhebung des gegenständlich erlassenen Aufenthaltsverbotes (siehe § 69 Abs. 2 FPG) zu beantragen.

Sohin war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese aufgrund der fehlenden positiven Zukunftsprognose in Bezug auf den BF und der dem BF zu attestierenden Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich vom Vorliegen einer sofortigen Ausreisenotwendigkeit, selbst unter Beachtung dessen aktuellen Strafhaft, ausgeht, und dem BF daher keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

Mit Blick auf das Verhalten des BF und der sich daraus erschließenden Abgestumpftheit gegenüber Gewalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Strafhaft erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird und sohin wiederholt öffentliche Interessen, insbesondere die Sicherheit und Ordnung, relevant beeinträchtigen werde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF sich wohl verhalten wird, sind schon eingedenk der oben angestellten negativen Zukunftsprognose nicht ersichtlich.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

In Anlehnung an das oben Ausgeführte ist eine Änderung des gesetzwidrigen Verhaltens des BF aus aktueller Sicht nicht zu erwarten, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann wenn diese von einer Notwendigkeit einer Effektuierung des Ausreiseverbotes iSd. § 18 Abs. 3 BFA-VG ausgeht und der gegenständliche Beschwerde sohin die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.

Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.

Aus diesem Grund war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen und die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,
Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, schwere Straftat,
strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2195713.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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