Entscheidungsdatum
25.08.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W168 2185620 - 1/7E
W168 2185616 - 1/7E
W168 2185618 - 1/8E
W168 2185622 - 1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von
1.) XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, Zl. 1169357101 / 171104219
2.) XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, Zl. 1169356409 / 171104243
3.) XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, Zl. 1169356703/ 171104197
4.) XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, Zl. 1169357504 / 171104227
zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") russische Staatsangehörige, gelangten gemeinsam unberechtigt in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 26.09.2017 gemeinsam Anträge auf internationalen Schutz. Die 1.-BF ist die Mutter des BF2 und des BF4. Der BF3 ist der Ehemann der BF1, bzw. der Vater der BF2 und BF4.
Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Asylantragstellung der BF am 18.03.2017 in Polen, sowie eine Asylantragstellung in Deutschland am 05.08.2017.
Bei den durchgeführten Erstbefragungen führten die BF übereinstimmend aus, dass sie sich in Polen, bzw. in Deutschland aufgehalten hätten. Dort hätten sie einen negativen Asylbescheid erhalten. Sie würden nicht mehr in diese Länder zurückwollen, da sie dort kein Asyl erhalten hätten, bzw. würden sie auch nicht mehr nach Deutschland zurückwollen, da sie dort keine medizinische Versorgung erhalten hätten. Die BF 1 führte befragt zu Polen ergänzend aus, dass in Polen alles gut gewesen wäre, bis eine Frau gekommen wäre, die ihre Tochter, die BF4 geschlagen hätte. Nach diesem Vorfall wären sie nach Chorbov verlegt worden. Sie würden nicht mehr nach Polen oder Deutschland zurückkehren wollen, sondern lieber in Österreich bleiben wollen. ogen. Die 1.-BF gab hinsichtlich der Reiseroute an, über Russland und Weißrussland nach Polen gekommen zu sein, wo sie am 28.08.2015 einen Asylantrag gestellt habe. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in Polen seien sie mit einem Taxi über Tschechien nach Österreich eingereist. Sie wolle nicht nach Polen zurückkehren.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden:BFA) richtete aufgrund der vorliegenden Eurodac Treffer, als auf aufgrund der Aussagen der BF zu ihrem Reiseweg auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestützte Wiederaufnahmegesuche an Polen. Dies unter Bekanntgabe der Eurodac-Treffer der Kategorie "1" mit Polen. Das Führen von Konsultationen wurde den BF nachweislich mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 16.10.2017 stimmte Polen zu, die BF auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
Am 25.10.2017 erfolgte, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung, die Einvernahme der 1.-BF vor dem BFA. Die 1.-BF gab hierbei im Wesentlichen befragt zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie gegenwärtig Medikamente gegen ihre Schmerzen nehmen würde und es ihr nicht gut gehen würde. Sie hätte Schmerzen an der rechten Hüfte. In Deutschland hätte man ihr jedoch mitgeteilt, dass dies nicht mehr operiert werden würde. Sie hätte auch sehr hohen Blutdruck. Auch hätte sie Herzschmerzen und eine Beule an der Brust. Hierzu wurden medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht. In Österreich hätte sie bereits eine CT gemacht und es wäre ihr mitgeteilt worden, dass dies operiert gehöre. Es hätte jedoch Probleme im Krankenhaus gegeben, bzw. hätte sie Probleme bei der Verständigung gehabt. In der Unterkunft wäre ihr mitgeteilt worden, dass nach Abschluss des Verfahrens mit der Therapie begonnen werden würde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sie nicht schlafen könne, sie die Erinnerungen verlieren würde, bzw. oft nicht ganz bei sich wäre. Befragt zu Personen im Bundesgebiet, zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen könnte, führte die BF1 aus, dass sie Cousins in Österreich hätte. Diese würden auch an der Verhandlung als Vertrauenspersonen teilnehmen. Befragt zu Gründen die gegen eine Rückkehr nach Polen sprechen würden, führte die BF1 aus, dass ihre Tochter in Polen von einer Dame im Flüchtlingsheim geschlagen worden wäre. Sie hätten dies auch der Polizei angezeigt. Seit diesem Zeitpunkt hätten sie Probleme mit der Lagerleitung. Diese hätte auch Journalisten auf sie gehetzt, die sie in Folge fotografiert hätten. Auch wären sie in ein Lager in der Nähe von Weißrussland verlegt worden. Als sie in diesem Camp gewesen waren, hätte zwei Leute nach ihnen gefragt. Sie hätten nicht gewusst, was diese Personen von ihnen wollen könnten. Auch wäre der ehemalige Lagerleiter gekommen und hätte ihnen gedroht, dass sie abgeschoben werden würden. Sie wäre in Polen nach diesem Vorfall auch in psychologischer Behandlung gestanden. Sie würde die Operation benötigen. Doch Beamte hätten ihr mitgeteilt, dass dafür die Kosten nicht übernommen werden würden. Sie wäre bereits mehrere Male gestürzt und Ärzte hätten ihr mitgeteilt, dass dies operiert gehöre, bzw. würden Medikamente nicht mehr helfen. Der Arzt in Deutschland hätte gesagt, dass es sofort operiert gehöre, doch so lange die Kosten nicht übernommen werden würden, könne er dies nicht.
Der BF2, vertreten durch die gesetzliche Vertretung, führte bei der taggeleich durchgeführten Einvernahme ergänzend aus, dass er unter Magenbeschwerden leiden würde und er hierfür Tabletten nehmen würde. Sie hätten bereits negative Asylbescheide erhalten und aus diesem Grund wären sie weitergeflüchtet. Auch hätte er Angst, dass die Polen sie nun nach Russland abschieben würden. Er wolle nicht zurück nach Polen.
Der BF3 führte bei der taggleich durchgeführten Einvernahme zunächst zu Personen im Bundesgebiet zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde aus, dass die bei der Befragung anwesende Vertrauensperson, sein Cousin, eine solche wäre. Weiter befragt zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er bereits seit 2 bis 3 Tagen aufgrund seiner Lungenprobleme nichts geschlafen hätte. Er würde unter Atembeschwerden leiden und hätte viele Medikamente erhalten. Auch könne er medizinische Unterlagen von Österreich als auch von Deutschland in Vorlage bringen. Seitens des BFA die angenommene Zuständigkeit Polens zur Kenntnis gebracht führte der BF3 aus, dass er in Polen bereits eine negative Entscheidung erhalten hätte. Sie hätten jedoch auch die Beschwerdefrist versäumt. Nun würden sie befürchten von Polen nach Russland abgeschoben zu werden. Auch wäre er einmal in Deutschland von seiner polnischen Rechtsberaterin angerufen worden und ihm wäre mitgeteilt worden, dass sein Verfahren in Polen noch offen wäre. Es hätte so auf ihn gewirkt, dass diese ihn wieder nach Polen zurücklocken hätte wollen. Der Lagerleiter hätte auch die Sache mit seiner Tochter vertuscht. Er glaube, dass die Rechtsberaterin mit dem Lagerleiter zusammenarbeiten würde, damit sie nach Polen zurückehren sollten, um nach Russland abgeschoben zu werden. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Dame die die Tochter des BF3 geschlagen hätte, wahrscheinlich einen besonderen Status hätte, bzw. eine Anhängerin von Kadyrow sei. Ansonsten wären die Lagermitarbeiter in Polen zu ihnen sehr freundlich gewesen. Befragt ob der BF3 in Polen medizinische Versorgung erhalten hätte, führte dieser aus, dass er in Polen Lungenprobleme und Fieber gehabt hätte und dennoch nicht behandelt worden wäre. Er glaube, dies wäre daran gelegen, dass er bei der Polizei Anzeige gegen diese Frau erstattet hätte, die seine Tochter geschlagen hätte.
Bei der taggleich durchgeführten Befragung der BF4 führte diese, vertreten durch die gesetzliche Vertretung, befragt zu ihrem Gesundheitszustand aus, dass sie Probleme mit dem Herz und den Nieren hätte. Sie hätte Tabletten bekommen, die keine Wirkung zeigen würden. Auch wäre die Wirbelsäule seit dem Vorfall in Polen beschädigt. Sie könne nicht mehr sitzen. Aufgrund einer Streitigkeit in der Unterkunft wegen der Bedienung eines Ofens hätten diese die BF4 gestoßen. Sie wäre in Folge sogar bewusstlos gewesen. Der Lagerleiter hätte jedoch nichts gegen diese Dame unternommen, da sie eine Mitarbeiter gewesen wäre. In Österreich hätte sie bereits Medikamente verschrieben bekommen. Medizinische Unterlagen diesbezüglich könnten nicht in Vorlage gebracht werden. Befragt zu den Gründen die gegen eine Rückkehr nach Polen sprechen würden, führte die BF4 aus, dass sie in Polen von einer Frau geschlagen worden wäre. Der Lagerleiter hätte nichts gegen diese Frau unternommen. Anschließend wären sie verlegt worden. Sie hätten dort erfahren, dass nach ihrem Vater gesucht werden würde. Sie würden glauben, dass sich dort Tschetschenen befinden würden die Kadirov Anhänger wären.
Mit den gegenständlichen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in Polen wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
(AIDA 11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
1.1. Verfolgung durch Dritte
Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013).
Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise (Pax Christi 1.12.2011).
Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt (VB 11.2.2013).
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte (VB 3.2.2010).
Quellen:
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ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (22.11.2013): Anfragebeantwortung zu Polen:
Aktivitäten des russischen Geheimdienstes in polnischen Flüchtlingslagern,
https://www.ecoi.net/local_link/270018/398486_de.html, Zugriff 1.4.2016
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borderline-europe - Menschenrechte ohne Grenzen e.V.(4.11.2013):
Rückführungen im Rahmen von Dublin II nach Polen. Eine Ist-Stand-Erhebung zur Situation Geflüchteter, http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Bericht_Polen_2013.pdf, Zugriff 1.4.2016
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Pax Christi (1.12.2011): Safety of Chechen asylum seekers in Poland,
http://www.paxchristi.be/wp/wp-content/uploads/2012/01/PaxChristi_SafetyofChechenasylumseekersinPoland_2011_def.pdf, Zugriff 1.4.2016
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VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
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VB des BM.I Polen (11.2.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
2. Dublin-Rückkehrer
Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen beim Grenzschutz einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen, dem er sich entzogen hat. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von 9 Monaten möglich (bis November 2015 galten 2 Jahre als Frist und gelten für Altfälle auch weiterhin). Sind diese 9 Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Hat der Antragsteller bereits eine Entscheidung im vorherigen Verfahren erhalten, wird der Antrag ebenfalls als Folgeantrag betrachtet. Der Grenzschutz verweist sie entweder an ein Unterbringungszentrum, oder inhaftiert sie gegebenenfalls für max. 12 Stunden und beantragt bei Gericht Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum (guarded center). Inhaftierung ist dann möglich, wenn ein Rückkehrer Polen illegal verlassen hat (was bei Dublin-Fällen fast immer der Fall ist) oder keine Identitätsnachweise besitzt. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt, wie alle anderen Antragsteller (AIDA 11.2015).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Als vulnerabel (im Sinne von: eine spezielle Behandlung benötigend) gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinerziehende Eltern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychische Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. Sexueller Gewalt. Am Anfang und während des Asylverfahrens sind vom Gesetz gewisse Identifikationsmechanismen vorgesehen, deren Umsetzung nach Meinung von UNHCR und NGOs aber noch mangelhaft sei. Wird ein vulnerabler Antragsteller identifiziert, bewertet die Behörde ob eine spezielle Behandlung (im Verfahren, wie auch in Bezug auf Unterbringung) nötig ist. Dazu können auch medizinische bzw. psychologische Untersuchungen veranlasst werden. Verweigert der Ast. diese Untersuchungen, wird er nicht als vulnerabel betrachtet. Wenn die Vulnerabilität bestätigt wird, ist im Verfahren speziell darauf Rücksicht zu nehmen (z.B. Beteiligung eines Arztes/Psychologen und eines Übersetzers bei den Verfahrensschritten) (AIDA 11.2015).
Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist, mit Zustimmung des Ast. oder seines Vertreters, eine Altersfeststellung vorgesehen. Es gibt drei Möglichkeiten hierfür:
allgemeine Untersuchung, Handwurzelröntgen und Zahnuntersuchung, in dieser Reihenfolge. Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt. Die Gesetze sehen vor, dass für UMA ein Vormund bestimmt werden muss. Dieser Vormund ist nur für das Asylverfahren zuständig, nicht für andere Lebensbereiche des UMA. Es wird ausnahmslos für jeden UMA von der Ausländerbehörde beim zuständigen Vormundschaftgericht ein Vormund beantragt und von jenem einer bestellt. Dies dauerte in der Regel ca. 2 Monate, seit November 2015 liegt die Frist jedoch bei 3 Tagen. Es gibt in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist sind dies NGO-Leute bzw. entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten. Der Vormund soll während des Interviews des UMA anwesend sein, ebenso ein Psychologe (AIDA 11.2015).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016
Non-Refoulement
Gemäß Asylgesetzesänderung vom 13.11.2015 gilt ein Antrag als unzulässig, wenn der ASt. bereits den Schutz eines anderen Landes genießt, in dem er vor Refoulement geschützt ist (AIDA 11.2015).
Die Gesetze kennen das Prinzip des sicheren Herkunfts- oder Transitstaats, enthalten aber auch Bestimmungen, denen zufolge Schutzbedürfnisse im Einzelfall berücksichtig werden können (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016
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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/306400/443675_de.html, Zugriff 1.4.2016
4. Versorgung
AW sind ab Registrierung in einem Ertaufnahmezentrum während des gesamten Asylverfahrens, sowie während der ersten Beschwerde im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassung-, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Im Erstaufnahmezentrum müssen sie sich binnen 2 Tagen ab Antragstellung registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Das Recht auf medizinische Versorgung besteht ab Antragstellung. Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu 2 Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings schlicht eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitram auf 14 Tage. Da Ast. mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen allerdings binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn Ast. diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Regel nur für 30 Tage weiterversorgt. Einzelne Asylwerber berichten, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde als rechtlich vorgesehen. Versorgung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt. Wenn gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen (2. Instanz) Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau eingelegt wird, besteht generell kein Recht auf Versorgung bis das Gericht die Entscheidung des Rats suspendiert. Hier kann es zu einer Lücke in der Versorgung von 2-3 Monaten kommen. Und da seit Mai 2014 das Verfahren und die Rückkehr getrennt wurden und die Suspendierung der Entscheidung des Rates nicht mehr nötig ist um eine Außerlandesbringung zu verhindern, kann es passieren, dass das Gericht keine Suspendierung ausspricht und damit auch keine Versorgung gegeben ist. Es geht aber aus dem Bericht nicht hervor, wie oft das bisher vorgekommen ist. AW, die außerhalb des Zentrums wohnen dürfen, erhalten eine Zulage (AIDA 11.2015).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016
4.1. Unterbringung
AW, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag/Person), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), Einmalzahlung für Kleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. AW, die außerhalb der Zentren leben erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit 4 oder mehr Familienmitgliedern), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Ende Juli 2015 erhielten 1.315 AW Versorgung innerhalb der Zentren und 2.460 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützungen liegt unter dem sogenannten "sozialen Minimum" und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, seien so schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten und oft illegaler Beschäftigung nachgehen müssten. Selbst für Familien reiche die Unterstützung gerade einmal für die Miete (AIDA 11.2015).
In Polen gibt es 11 Unterbringungszentren mit gesamt 1.980 Plätzen. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Ausländerbehörde UDSC, 7 der Zentren werden aber von Vertragspartnern geführt. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen. AW dürfen die Zentren untertags jederzeit verlassen, sollten aber vor 23 Uhr zurück sein (AIDA 11.2015).
Wenn AW spezielle Bedürfnisse haben (Vulnerable) sind diese bei der Versorgung zu berücksichtigen. Einige Unterbringungszentren sind für Vulnerable angepasst: 3 Zentren haben behindertengerechte Eingänge und ein entsprechendes Zimmer und Badezimmer. 4 weitere Zentren sind teilweise angepasst. Ein Zentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Frauen mit Kindern gewidmet. UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht, sondern in Kinderheimen oder übergangsweise in Pflegefamilien (AIDA 11.2015).
Es gibt Berichte über Vorfälle von geschlechterbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtet, dass darauf unter Einbeziehung von Polizei, Ärzten, Psychologen und Sozialarbeitern reagiert wurde. UNHCR und NGOs berichten auch keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch in den Zentren (USDOS 25.6.2015).
Polen verfügt auch über mehrere geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers), in denen Schubhäftlinge und unter bestimmten Voraussetzungen auch AW untergebracht werden können (Versuch der illegalen Überquerung der Grenze, keine Identitätsdokumente, usw.). Mitte 2015 wurden Schritte unternommen, um die bewachten Zentren zu reformieren und mehr Bewegungsfreiheit usw. zu gewährleisten. Ein Problem sei die zunehmende Zahl von Kindern (Familien dürfen geschlossen untergebracht werden, UMA bis 15 Jahre nicht) in den Zentren, welche keinen Zugang zu Schulunterricht haben. Die geschlossene Unterbringung ist nur auf gerichtliche Anordnung möglich (USDOS 25.6.2015).
UMA werden in Kinderfürsorgeeinrichtungen oder Familien in ganz Polen untergebracht (AIDA 11.2015).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016
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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/306400/443675_de.html, Zugriff 1.4.2016
4.2. Medizinische Versorgung
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind (MedCOI 14.5.2012).
AW in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder beendet wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versogung von AW wird öffentlich finanziert. In den Unterbringungszentren wird medizinische Basisversorgung vor Ort bereitgestellt. In den Erstaufnahmezentren werden AW auch medizinisch untersucht. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst auch psychologische Versorung. Psychologische Betreuung ist in jedem Unterbringungszentrum und bei UDSC vorhanden. Pro 120 Personen sind 4 Stunden psychologische Versorgung zuzüglich eines Übersetzers vorgesehen. AW können, wenn nötig, aber auch zu Psychiatern oder psychiatrische Kliniken überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten ist Spezialbehandlung für Folteropfer oder traumatisierte AW in der Praxis nicht verfügbar. In Polen existieren 2 NGOs, die sich auf psychologische Unterstützung vulnerabler AW spezialisiert haben: Die International Humanitarian Initiative, welche regelmäßig in Warschau ihre Dienste zur Verfügung stellt; und Ocalenie Foundation, welche dreimal die Woche Asylwerber in Warschau unterstützt. Ihre Psychologen sprechen Englisch und Russisch. Andere NGOs bieten aus finanziellen Gründen nur limitiert und unregelmäßig psychologische Unterstützung an (z.B. Caritas, Polish Humanitarian Action). Einige Organisationen spezialisieren sich auf bestimmte Gruppen (z.B. Kinder oder Opfer von Menschenhandel). Da mangelnde Sprachkenntnisse bisher das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung waren, wurde dies beim Vertrag mit Petra Medica beachtet und die Gewährleistung von Übersetzung bei medizinischer und psychologischer Betreuung festgeschrieben (AIDA 11.2015).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016
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MedCOI - Medical COI (14.5.2012): Anfragebeantwortung, per E-Mail
Seitens des BFA wurde ausgeführt, dass die Anträge auf internationalen Schutz- so die wesentliche Bescheidbegründung - zurückzuweisen seien, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Polen für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Der Eingriff in das im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens und Privatlebens sei zu relativieren, da die BF gemeinsam einer Abschiebung nach Polen unterliegen. Das Vorliegen eines besonderen Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu sich in Österreich befindlichen Personen wäre substantiell begründet nicht dargelegt worden. Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher festzustellen, dass den im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den wichtigen öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu ihren Gunsten zu wertenden Aspekten kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen würden. Betreffend den psychischen und physischen Zustand der BF sei darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass es sich bei den vorgebrachten Erkrankungen der BF um akut lebensgefährliche Erkrankungen handelt. Aufgrund der vorliegenden Länderberichte zu Polen ist die medizinische Versorgung in Polen gesichert. Unter Berücksichtig des Gesundheitszustandes der BF stelle die Überstellung nach Polen keine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar, nachdem in Polen die für die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich bestehen würden und nachdem sich auch bei sämtlichen vorgebrachten Erkrankungen um keine schwerwiegenden und einem Transport nach Polen entgegenstehenden Beeinträchtigungen ergeben hätten. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben. Das Vorliegen einer glaubhaften bzw. nachvollziehbar konkreten Bedrohung in Italien wäre nicht erstattet worden. Polen sei als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen. Polen habe die Statusrichtline, die Verfahrensrichtlinie als auch die Aufnahmerichtlinie der EU ratifiziert.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden nunmehr in gewillkürter Vertretung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst erhobenen identen Beschwerden. In diesen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde mangelhafte Feststellungen zu den sich in Österreich befindlichen Familienangehörigen vorgenommen hätte. Es wären bei den Einvernahmen der Cousin, bzw. dessen Gattin als Vertrauenspersonen anwesend gewesen. Die Behörde hätte das Verhältnis zu diesen Personen nicht ausreichend ermittelt. Auch hätte die Behörde damit unrichtig festgestellt, dass zu diesen Personen kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, bzw. eine entsprechend enge Beziehung mit diesen vorliegen würde. Die BF würden jedoch zu diesen Verwandten eine sehr gute und enge Beziehung pflegen. Sie würden mit diesen oft, bzw. mehrmals täglich telefonieren, bzw. würde auch die Gattin des Cousins für die Familie am Telefon Übersetzungsleistungen vornehmen. Dies insbesondere wenn sie beim Arzt wären oder sonst Hilfe brauchen würden. Auch würden diese die Familie regelmäßig im Flüchtlingslager besuchen. Zudem hätte keine Einzelfallprüfung hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF stattgefunden. Die Behörde hätte sich zur Begründung der Zurückweisung des Antrages nur Textbausteinen bedient. Es wären vor Allem die BF1 und der BF3 gesundheitlich sehr belastet. Auch würden sich diese in ärztlicher Behandlung befinden. Die BF 4 würde unter Nieren und Rückenschmerzen leiden, bzw. würde der BF3 Tabletten wegen Magenschmerzen einnehmen. Alle 4 Familienmitglieder würden die aufgrund ihrer medizinischen Behandlungen die Unterstützung von ihren sich in Österreich befindlichen Verwandten benötigen und wären auf deren Unterstützung angewiesen. Dies wäre jedoch bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden. Es läge daher ein schwerer Verfahrensfehler vor. Zudem wären die BF von einer Kettenabschiebung nach Russland bedroht. Die polnischen Behörden hätten der Wiederaufnahme der BF zwar nach Art. 18 Abs. 1b zugestimmt. Es handle sich hierbei nach Ansicht der BF jedoch um einen Fehler, da diese davon ausgehen würden, dass ihre Asylanträge in Polen bereits abgelehnt worden wären und ihnen somit bei einer Rückkehr nach Polen eine Abschiebung nach Russland drohen würde. Auch hätte die BF4 in Polen Probleme in ihrer Unterkunft bekommen. Trotz einer Verletzung durch eine Mitarbeiterin wären dennoch keine Ermittlungen eingeleitet worden, sondern die BF wären in ein anderes Flüchtlingslager verlegt worden. Es wäre in den gegenständlichen Verfahren auch keine individuelle Zusicherung der Versorgung und Unterbringung eingeholt worden. Die BF wären aufgrund ihrer Erkrankungen als vulnerable Personen anzusehen. Hierzu würden Mängel in der Versorgung von insbesondere tschetschenischen Asylwerberinnen im polnischen Asylsystem bestehen. Es wäre daher eine entsprechende Einzelfallzusicherung einzuholen gewesen. Weil dies die Behörde unterlassen hätte, hätte die gegenständlichen Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet. Der Beschwerde wurde ein von den BF selbst verfasstes Schreiben auf Russisch beigefügt, welches vollinhaltlich zur Beschwerde erhoben worden wird. Der Übersetzung des von den BF selbst verfassten Schreibens ist zu entnehmen, dass sich diese an das Gericht wenden würden, da sie auf soziale Gerechtigkeit hoffen würden. Die BF1 und ihr Mann, der EB3 wären alte Personen. Sie wären seit ihrer Ankunft in Europa nicht zur Ruhe gekommen, bzw. hätten viele Jahre warten müssen, bis sie sich von der nationalen Unterdrückung befreien hätten können, bzw. bis sie nach Europa emigrieren konnten. Die BF1 hätte die Hoffnung, dass sie ihre Kinder in Europa hätte retten können. Diese hätten keine glückliche Kindheit gehabt und eine Verbesserung in ihrem weiteren Leben wäre nicht in Sicht gewesen. Sie hätten keine Hoffnung auf eine optimistischere Zukunft. Sie hätten Tschetschenien verlassen, da der BF3 die psychische, als auch physische Gewalt nicht mehr ausgehalten hätte. Ihre Verfolgung würde im Zusammenhang mit dem fehlenden politischen und ideologischen Einverständnis des Mannes zur Obrigkeit stehen. Zunächst wären sie nach Polen gekommen. Dort hätten sie die Freue über ihre Rettung vor der Unterdrückung jedoch nicht lange genießen können. In einem Lager in Polen wäre der Tochter ein Schlag versetzt worden. Sie hätte daraufhin Anzeige erstattet. In Folge hätten insbesondere der Leiter des Lages seine Stellung missbraucht und sie aufgefordert die Anzeige zurückzunehmen. Dies hätten sie nicht getan. Auch hätte dieser ihnen in ihr Zimmer einen Journalisten aus Weißrussland geschickt. Diesem hätten sie ein Interview über die Gräueltaten von Kadyrow und dem russischen Geheimdienst gegeben, bzw. hätte sie dieser fotografiert. Auf dieses Interview hätte sie der Lagerleiter in Folge angesprochen und sie an das Interview und an Grosny erinnert. Sie würden in Laufe des Verfahrens noch weiter über die abscheulichen Straftaten dieser Person sprechen. Sie würden inständig bitten sie nicht wieder an diesen Straftäter zu übergeben. Insbesondere die BF1 und ihr Mann wären schon älter. Ihnen würden ihre Kinder leidtun. Sie würden ersuchen Barmherzigkeit zumindest in Bezug auf die Kinder zu zeigen. Hier in Österreich hätten sie Verwandte, die einzigen die am Leben wären. Diese könnten den Kindern helfen. Sie würden ersuchen, dass die Gerechtigkeit wiederhergestellt werde. Aus diesen Gründen wären die Anträge zu stellen, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Bescheide zur Gänze zu beheben und die Anträge auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären, in eventu festuzustellen, dass die Ausweisungen auf Dauer unzulässig wären, in eventu den Beschwerden stattzugeben, die Bescheide zu beheben und zur Verbesserung an die erste Instanz zurückzuverweisen, bzw. in eventu die ordentliche Revision zur Abklärung der Frage ob eine Überstellung nach Polen eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geschützten Rechte darstellt, zuzulassen. Vorgelegt wurden zudem mehrere medizinische Unterlagen.
Laut Information des LPD NÖ wurden die BF am 28.03.2018 gemeinsam ohne besondere Vorfälle nach Polen überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die 1.-BF ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF2 und die Mutter der BF4.
Die Beschwerdeführer reisten von Weißrussland kommend über Polen illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und suchten dokumentier in Polen um internationalen Schutz an. Nach unberechtigter Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten die Beschwerdeführer in Österreich neuerlich vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Das BFA richtete aufgrund des vorliegenden Eurodac Treffers zu Polen begründet ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, welchem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 16.10.2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat Polen an, wobei darauf hinzuweisen ist, dass trotz der politischen Richtungsänderung in Polen nach der Parlamentswahl im Oktober 2015 keine Hinweise auf eine für das Asylverfahren relevante Situationsänderung in Polen vorliegen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Polen Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. In Polen sind Asylwerber Übergriffen welcher Art auch immer nicht schutzlos ausgeliefert. Die polnischen Sicherheitsbehörden sind schutzwillig und schutzfähig.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohlichen Krankheiten. In Polen sind alle vorgebrachten Erkrankungen, bzw. Krankheiten behandelbar; die medizinische und psychologische Versorgung für Asylwerber ist in Polen ausreichend gewährleistet. Es sind alle gängigen Medikamente erhältlich.
Die BF haben in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form von Cousins des Vaters. Eine Trennung der BF von diesen stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar, bzw. stellt eine gemeinsame Überstellung der BF1 bis BF4 keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.
Am 28.03.2018 wurden die BF1 bis BF4 gemeinsam nach Polen rücküberstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg der Erst- bis Viertbeschwerdeführer ergeben sich aus dem Vorbringen der 1.-BF in Zusammenhalt mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" zu Polen.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Polens zur Übernahme der BF nach Art. 18 Abs. 1 b der Dublin III-VO ergibt sich aus dem durchgeführten - im Verwaltungsakt dokumentierten - Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der polnischen Dublin-Behörde.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in den angefochtenen Bescheiden neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur polnischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen.
Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das polnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Polen, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die BF nicht dargetan. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen der BF. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakten ist nicht erschließlich, dass die Beschwerdeführer in Österreich in einer durchgängig stationären medizinischen Behandlung stehen, bzw. unter akut schweren und lebensbedrohlichen Erkrankungen bzw. Krankheiten leiden würden. Eine allenfalls erforderliche medizinische Versorgung ist aufgrund der vorliegenden Länderinformationen in Polen für die BF jedenfalls zugänglich und verfügbar. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Auch durch die sonstigen Ausführungen betreffend ihrer Befürchtungen in Bezug auf Polen konnten die Beschwerdeführer das Bestehen einer unmittelbar konkreten bzw. glaubhaften Bedrohung in Polen nicht darlegen. Wenn diese ausführen, dass sie in Polen von Bediensteten des Lagers geschlagen, bzw. ungerecht behandelt worden wären, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass es den BF auch in Polen offen steht sich diesbezüglich an die entsprechenden polnischen Behörden, Polizeidienststellen, bzw. Gerichte zu wenden. Die Beschwerdeführer haben selbst angegeben, dass es ihnen möglich gewesen ist aufgrund eines angegebenen Übergriffes gegen die BF4 eine entsprechende Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dass die polnischen Behörden den BF bei Vorliegen von konkreten Hinweisen einen entsprechenden Schutz verweigern würden, kann aufgrund der vorliegenden Länderinformationen zu Polen nicht angenommen werden. Auch ist nicht anzunehmen, dass Polen die BF ohne ordentliches Verfahren, etwa nur auf Intervention von einzelnen Bediensteten, rechtlos und nur aufgrund der Erstattung von Anzeigen gegen einzelne Bedienstete rechtlos in ihre Heimat abschieben würde. Den Beschwerdeführen steht in Polen aus den vorliegenden Länderinformationen entnehmbar ein europäischen Kriterien entsprechendes reguläres Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten in allen Instanzen offen. Auch bereits aufgrund der erfolgten Zustimmung gem. Art. 18 1 b Dublin III VO durch die polnischen Behörden ist erkennbar, dass sich die Beschwerdeführer in Polen in einem offenen Asylverfahren befinden. Somit kann auch aus sämtlichen sonstigen Ausführungen der Beschwerdeführer nicht geschlossen werden, dass eine Abschiebung dieser nach Polen einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen würde.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Das Vorliegen eins besonderen Nahe bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu den sich in Österreich befindlichen Verwandten konnten die BF nicht darlegen. Zu keinem Zeitpunkt bestand eine gemeinsame Wohnadresse der BF mit diesen. Auch wenn diese die BF in Österreich bei einzelnen Behördengängen bzw. bei medizinischen Untersuchungen begleiten und diesen behilflich sind, so kann aus dieserart Hilfestellungen jedoch nicht abgeleitet werden, dass dieserart Hilfestellungen durch diese Verwandten unbedingt erforderlich sind. Aus sämtlichen Ausführungen der Beschwerdeführer lässt sich nicht ableiten, dass die BF auf die Unterstützungen der sich in Österreich aufhältigen Verwandten unbedingt angewiesen sind, bzw. ein diesbezüglich berücksichtigungswürdiges finanzielles oder sonstiges besonderes Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Eine insbesondere gemeinsame Überstellung der BF stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.
Das BFA hat insgesamt ein mängelfreies Verfahren durchgeführt, hat den Beschwerdefühern ausreichend Gelegenheit eingräumt entsprechende Ausführungen zu erstatten und hat im Ergebnis zu Recht die Zuständigkeit Polens gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin VO festgestellt und die Anträge auf internationalen Schutz der BF 1 bis BF4 zurückgewiesen.
Der Umstand der am 28.03.2018 erfolgten Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen ergibt sich aus einem entsprechenden Bericht der Landespolizeidirektion NÖ.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1.-einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3.-einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.