Entscheidungsdatum
31.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G308 2111035-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 29.05.2015, VSNR: XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 29.05.2015, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 08.06.2015 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt nach einmaligem Zustellversuch zugestellt, wurde gemäß § 194 GSVG iVm. § 410 ASVG festgestellt, dass die Beitragsgrundlagen des BF gemäß §§ 25, 25 Abs. 5, 27 GSVG in der Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 monatlich EUR 4.585,00 und im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 monatlich EUR 3.938,61 betragen (Spruchpunkt 1.) und daher die Versicherungsbeträge in der Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 monatlich EUR 722,14 und im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 monatlich EUR 640,02 betragen (Spruchpunkt 2.)
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF ohne Rechtsgrund und ohne vorangegangene Vorschreibung der belangten Behörde immer wieder Zahlungen an diese geleistet und daraufhin wieder die Auszahlung auf dem Postwege (und nicht auf das Bankkonto des BF) von (rechtsgrundlos) angehäuften Beitragsguthaben beantragt habe, sodass die belangte Behörde dem BF seit 03.12.2004 insgesamt
EUR 61.621,32 rückgezahlt habe. Der BF beziehe bereits eine vorzeitige Alterspension. Zugleich habe er eigenen Angaben nach am 05.12.2005 seine freiberufliche Tätigkeit als Steuerberater erneut aufgenommen, jedoch erst am 10.10.2008 und nach Aufforderung durch die belangte Behörde im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des BF eine Versicherungserklärung abgegeben sowie das voraussichtliche Überschreiten der im Jahr 2008 geltenden Versicherungsgrenze von EUR 4.188,12 mit den vom ihm zu erwirtschaftenden Einkünften erklärt. Der BF sei sodann rückwirkend mit 01.01.2008 in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung und ab 11.10.2008 in der ASVG-Unfallversicherung pflichtversichert worden. Die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2008 und 2010 seien vom zuständigen Finanzamt mehrmals korrigiert worden. Nach Ansicht des BF sei die Höhe seiner Einkünfte vom Finanzamt zu Unrecht festgesetzt worden und würden diese nicht den Tatsachen entsprechen. Zuletzt seien der belangten Behörde am 24.11.2014 die korrigierten Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 2008 und 2010 (Bescheiddatum jeweils 26.09.2012) übermittelt worden und würden die Bescheide im Jahr 2008 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 68.852,42 sowie aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 26.702,04, im Jahr 2010 hingegen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 42.347,42 ausweisen. Aus der Aktenlage würden sich außerdem im Jahr 2008 Hinzurechnungsbeträge in Höhe von EUR 12.668,74 (GSVG und ASVG) sowie im Jahr 2010 in Höhe von EUR 4.915,83 (GSVG und ASVG) ergeben. Die Nachbemessungsbeträge in der Pensionsversicherung für das Beitragsjahr 2008 würden EUR 8.006,04 und das Beitragsjahr 2010 EUR 6.965,88 betragen. Der Beschwerdeführer beziehe seit 19.05.2007 bis laufend eine Alterspension der belangten Behörde und sei der BF seit 01.01.1994 in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG selbstversichert. Nach Darlegung der nach Ansicht der belangten Behörde relevanten rechtlichen Bestimmungen wurde die rechnerische Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Versicherungsbeiträge dargestellt.
2. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 02.07.2015, bei der belangten Behörde am 03.07.2015 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, die Nachbemessungsbeträge in Höhe von EUR 8.006,04 für das Jahr 2008 und in Höhe von EUR 6.965,88 für das Jahr 2010 zu stornieren und stattdessen die Mindestbeitragsgrundlagen festzustellen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen die im Schätzungswege vom Finanzamt ermittelten Einkünfte 2008 bis 2010 bis dato noch unerledigte Rechtsmittel eingebracht worden seien. Nach Erledigung der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht würden die geschätzten Besteuerungsgrundlagen wegfallen und die vom BF gegenüber dem Finanzamt ursprünglich erklärten Verluste der Veranlagung zugeführt werden. Es lägen daher keine rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide und damit auch keine rechtskräftig festgestellten Einkünfte des BF vor, sodass der gegenständliche Bescheid zu beheben sei.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 22.07.2015 ein.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017 wurde der BF um Bekanntgabe des Verfahrensstandes über die von ihm erhobenen Rechtsmittel gegen die ihn betreffenden Einkommenssteuerbescheide und allenfalls Nennung der Verfahrenszahl beim Bundesfinanzgericht ersucht.
5. Der BF gab sodann mit Schreiben vom 12.04.2017 sinngemäß bekannt, dass das Bundesfinanzgericht (BFG) im Verfahren über den von ihm zur Zahl RV/2101488/2015 erhobenen Vorlageantrag gegen die im Schätzungswege festgesetzten Einkünfte die Unzuständigkeit des BFG wegen Nichterlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt festgestellt habe und somit wieder das Finanzamt als erste Instanz zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zuständig sei. Gegen die zu erlassende Beschwerdevorentscheidung stehe dem BF neuerlich das Rechtsmittel der Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages an das BFG zu. Die gegenständlichen Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2008 bis 2010 würden daher nicht rechtskräftig feststehen. Der BF halte seine bisher gestellten Anträge mit derselben Begründung aufrecht.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2017, Zahl G308 2111035-1/4E, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren über die steuerlichen Einkünfte 2008 und 2010 einschließlich allfälliger Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ausgesetzt.
7. In weiterer Folge wurde das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt und das Finanzamt XXXX mit Amtshilfeersuchen vom 14.02.2018 um Auskunft zum Verfahrensstand bzw. im Falle einer bereits vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung um Übermittlung derselben ersucht.
8. Mit Schreiben des Finanzamtes XXXX vom 27.02.2018 wurde dem erkennenden Gericht die zur Abgabenkontonummer XXXX ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2017 übermittelt, mit welcher die Beschwerde des BF vom 25.10.2012 infolge der von ihm erfolgten Zurückziehung am 18.07.2017 gemäß § 256 Abs. 3 BAO für gegenstandslos erklärt worden war.
9. Infolge der Zurückziehung der Beschwerde des BF gegen die Einkommenssteuerbescheide erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren mit Schreiben vom 02.03.2018 an den BF das Ersuchen um Auskunft, ob er die gegenständliche Beschwerde aufrechterhalten wolle.
10. Mit am 20.03.2018 einlangenden Schreiben vom 19.03.2018 gab der BF an, das Verfahren über die Beitragsgrundlagen und Versicherungsbeiträge aufrechterhalten zu wollen.
11. Sodann wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.05.2018 um vollständige Vorlage seiner nunmehr rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide für die Kalenderjahre 2008 bis 2010 in Kopie ersucht.
Mit Schreiben vom selben Tag wurde auch das Finanzamt im Wege der Amtshilfe um Übermittlung der Einkommenssteuerbescheide ersucht.
12. Nach Fristverlängerung gab der BF mit Schreiben vom 11.07.2018 bekannt, dass er über keine Einkommenssteuerbescheide verfüge und sie daher nicht vorlegen könne. Der Betriebsprüfer des Finanzamtes habe die von einer anderen Kanzlei erstellten Steuererklärungen über Einkommen und Umsatzsteuer der Jahre 2008-2010 komplett ignoriert und für alle Veranlagungsjahre ohne rechtliche Gründe eine globale Ausgabenkürzung von mehreren zehntausend Euro vorgenommen, die zu einer ungerechtfertigten und exorbitant hohen Steuerbelastung von rund EUR 75.000,00 geführt habe.
13. Mit dem am 29.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben des Finanzamtes XXXX wurden die geforderten Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2008-2010 jeweils vom 26.09.2012 übermittelt und ausgeführt, dass diese nach erfolgter Außenbetriebsprüfung ergangen seien. Der BF habe dagegen ein Rechtsmittel erhoben. Sein Begehren sei mit Berufungsvorentscheidung vom 21.11.2014 abgewiesen worden. Dagegen habe der BF einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht eingebracht, den der BF schlussendlich aber wieder zurückgezogen habe, sodass nunmehr wieder die Einkommenssteuerbescheide vom 26.09.2012 gültig und auch rechtskräftig seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF war im Zeitraum 01.01.1976 bis 31.05.1981 als Angestellter unselbstständig erwerbstätig. Zwischen 01.01.1980 und 31.12.1999 war der BF gewerblich selbstständig Erwerbstätiger und im Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2004 als neuer Selbstständiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert. In weiterer Folge bezog er ab 01.06.2000 bis 18.05.2007 eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit und zusätzlich von 29.12.2009 bis 30.06.2010 eine Unfallrente der AUVA kleiner 50 %.
Der BF bezieht seit 19.05.2007 bis laufend eine Alterspension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Zugleich ist er seit 01.01.1994 bis laufend gemäß § 16 Abs. 1 ASVG freiwillig in der Krankenversicherung selbstversichert.
Der BF war freiberuflich als Steuerberater tätig, unterbrach diese Tätigkeit und nahm diese mit 05.12.2005 wieder auf, gab jedoch bei der belangten Behörde erst am 10.10.2008 eine entsprechende Versicherungserklärung für seine Tätigkeit als Steuerberater unter Angabe des voraussichtlichen Überschreitens der im Jahr 2008 geltenden Versicherungsgrenze von EUR 4.188,12 ab.
Der BF unterliegt daher zusätzlich zu seiner Alterspension seit 01.01.2008 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für Tierärzte und Wirtschaftstreuhänder (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.08.2018).
Obwohl der BF seine Tätigkeit als Steuerberater erst mit 05.12.2005 erneut aufgenommen hat (sodass bis dahin jedenfalls keine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorlag) und der BF die Meldung dieser Tätigkeit sowie des Überschreitens der maßgeblichen Versicherungsgrenze am 10.10.2008 durchgeführt hat, leistete der BF seit dem 03.12.2004 bis zur Abgabe seiner Versicherungserklärung am 10.10.2008 rechtsgrundlos und ohne Vorschreibung durch die belangte Behörde immer wieder "Beitragszahlungen" an diese und beantragte in der Folge immer wieder die Auszahlung seines "Beitragsguthabens" auf dem Postweg von der belangten Behörde, sodass diese dem BF insgesamt EUR 61.621,32 an rechtsgrundlosen Beitragszahlungen rückerstattete (vgl etwa Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.03.2015, AS 59 Verwaltungsakt; angefochtener Bescheid vom 29.05.2015, AS 81 ff Verwaltungsakt).
Der Umstand der Rückzahlung von umfangreichen "Beitragsguthaben" an den BF wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.12.2014 dem zuständigen Finanzamt gemeldet (vgl AS 47 Verwaltungsakt).
Die Versicherungspflicht des BF im Zweig der Pensionsversicherung seit 01.01.2008 liegt unbestritten vor.
Gegen die Einkommenssteuerbescheide des BF der Jahre 2008, 2009 und 2010 (jeweils vom 26.09.2012), welche infolge einer bei ihm stattgefundenen Außenbetriebsprüfung ergangen waren, erhob der BF ein Rechtsmittel, welches mit Berufungsvorentscheidung vom 21.11.2014 abgewiesen wurde. Sodann stellte der BF einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht (BFG). Das BFG beschloss mit Beschluss vom 15.02.2017, Zahl RV/2101488/2015, mangels vollständiger Antragserledigung im Rahmen der Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) des Finanzamtes seine Unzuständigkeit. Die Zuständigkeit ging zur Erlassung einer erneuten Beschwerdevorentscheidung wieder an das Finanzamt über. Mit Schreiben des BF vom 18.07.2017 zog dieser seine Beschwerde gegen die Einkommenssteuerbescheide beim Finanzamt jedoch zurück, sodass die Beschwerde des BF vom 25.10.2012 gemäß § 256 Abs. 3 BAO für gegenstandslos erklärt wurde und die Einkommenssteuerbescheide des BF der Jahre 2008, 2009 und 2010 (jeweils vom 26.09.2012) in Rechtskraft erwuchsen (vgl aktenkundigen Beschluss des BFG vom 15.02.2017; Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 18.09.2017).
Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des BF des Jahres 2008 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 68.852,42 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 26.702,04 auf (vgl ESt-Bescheid 2008 vom 26.09.2012).
Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des BF des Jahres 2009 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR -3.134,33 auf (vgl ESt-Bescheid 2009 vom 26.09.2012).
Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des BF des Jahres 2010 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 42.347,52 auf (vgl ESt-Bescheid 2010 vom 26.09.2012).
Die Hinzurechnungsbeträge betragen im Jahr 2008 EUR 12.668,74 (GSVG und ASVG) sowie im Jahr 2010 EUR 4.915,83 (GSVG und ASVG).
Die jährliche Beitragsgrundlage für 2008 beträgt:
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit EUR 68.852,42
Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 26.702,04
+ Hinzurechnungsbeträge GSVG 2008: EUR 8.665,68
+ Hinzurechnungsbeträge ASVG 2008: EUR 4.003,06
Jahresbeitragsgrundlage 2008: EUR 108.223,20
Monatliche Beitragsgrundlage 2008 (/12) EUR 9.018,60
Monatliche Höchstbeitragsgrundlage 2008 gemäß § 25 Abs. 5 iVm § 48
GSVG:
EUR 4.585,00
Die monatliche Beitragsgrundlage 2008 beträgt daher EUR 4.585,00.
Die jährliche Beitragsgrundlage für 2010 beträgt:
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit EUR 42.347,52
+ Hinzurechnungsbeträge GSVG 2010: EUR 714,36
+ Hinzurechnungsbeträge ASVG 2010: EUR 4.201,47
Jahresbeitragsgrundlage 2010: EUR 47.263,35
Monatliche Beitragsgrundlage 2010 (/12) EUR 3.938,61
Die monatliche Beitragsgrundlage 2010 beträgt daher EUR 3.938,61.
Auf Basis dieser endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen wurden die monatlichen Beiträge in der Pensionsversicherung nach den in den jeweiligen Zeiträumen geltenden Beitragssätzen gemäß §§ 27, 27a und 27d GSVG in der jeweils geltenden Fassung errechnet:
2008:
Pensionsversicherung 01-12/2008: EUR 4.485,00 x 15,75 % = EUR 722,14 monatlich
2010:
Pensionsversicherung 01-12/2010: EUR 3.938,61 x 16,25 % = EUR 640,02 monatlich
Die konkrete Berechnung der jeweiligen endgültigen monatlichen Beiträge und die angewandten Beitragssätze blieben seitens des BF unbestritten. Die Einwände des BF richten sich lediglich gegen die zur Errechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen herangezogenen Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid; die jeweiligen Hinzurechnungsbeträge blieben ebenfalls unbestritten.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Versicherungspflicht des BF in der Pensionsversicherung seit 01.01.2008 liegt unbestritten vor, weil der BF einerseits über Jahre hinweg - rechtsgrundlos - Beitragszahlungen an die belangte Behörde entrichtet hat (deren Rückzahlung er bei Erhalt eines Kontoauszuges der belangten Behörde sodann aber wieder veranlasst hat), er selbst - verspätet - am 10.10.2008 eine Versicherungserklärung abgegeben hat und der BF zudem in seiner Beschwerde nicht das Bestehen der Pflichtversicherung sondern die Höhe der Beitragsgrundlagen und monatlichen Versicherungsbeiträge insofern bestreitet, als er der Meinung ist, die Höhe seiner Einkünfte sei durch das zuständige Finanzamt in den jeweiligen Einkommenssteuerbescheiden nicht richtig festgestellt worden. Er beantragte die Festsetzung von Mindestbeitragsgrundlagen, jedoch zu keiner Zeit die Feststellung, dass er tatsächlich nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes steht daher fest, dass der BF unstrittig seit 01.01.2008 der Pflichtversicherung im Zweig der Pensionsversicherung unterliegt.
Das BVwG nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Firmenbuch sowie in die Sozialversicherungsdaten des BF. Darüber hinaus holte das BVwG im Wege der Amtshilfe die nunmehr rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide des BF für die Jahre 2008 bis 2010 vom Finanzamt ein. Der BF zog seine im Finanzverfahren erhobenen Rechtsmittel mit 18.07.2017 zurück, sodass die von ihm angefochtenen Bescheide in ihrer ursprünglichen Fassung in Rechtskraft erwuchsen.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom BF gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom BF zu keiner Zeit bestritten wurden.
Die belangte Behörde hat bei der Berechnung der Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2008 die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 26.702,04 unberücksichtigt gelassen. Da jedoch der BF bereits mit seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit die im Jahr 2008 geltende monatliche Beitragsgrundlage von EUR 4.585,00 (jährlich EUR 55.020,00) überschritt, ergibt sich diesbezüglich auch bei Hinzurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb keine Änderung der monatlichen Beitragsgrundlagen und daraus resultierend auch nicht der monatlichen Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung für das Jahr 2008. Im Übrigen blieben - wie bereits festgestellt - sämtliche Berechnungen der belangten Behörde zu den Beitragsgrundlagen bzw. Beiträgen in der Pensionsversicherung unbestritten. Der BF bestreitet lediglich die Höhe der in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte.
Die Feststellungen des BVwG zu den in den Jahren 2008 und 2010 vorgeschriebenen Beitragsgrundlagen des BF in der Pensionsversicherung sowie den Berechnungen der jeweiligen Beitragsgrundlagen (ausgehend von der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage 2008) und der Sozialversicherungsbeiträge ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und sind darüber hinaus rechnerisch nachvollziehbar und richtig.
Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
1. Zwischen den Parteien ist ausschließlich strittig, ob die monatlichen Beitragsgrundlagen des BF in der Pensionsversicherung zu Recht auf Basis der in den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen, nach Außenprüfung ermittelten, Einkünfte des BF aus selbstständiger Tätigkeit bzw. Gewerbebetrieb ermittelt wurden. Der BF bestreitet darüber hinaus weiterhin die Richtigkeit der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide und beantragt die Festsetzung der Mindestbeitragsgrundlage.
Unbestritten blieb hingegen die grundsätzliche Versicherungspflicht der BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgrund der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - neben dem Bezug einer (vorzeitigen) Alterspension - ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder, die zu den in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb zur Ermittlung der Beitragsgrundlage hinzugerechneten Sozialversicherungsbeiträge sowie die auf Basis der strittigen Beitragsgrundlage grundsätzlich errechneten monatlichen konkreten Beiträge in der Pensionsversicherung.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den Anträgen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage, auf Basis welcher Einkünfte die endgültigen Beitragsgrundlagen zu berechnen sind, beschränkt ist. Eine Überprüfung der - basierend auf der tatsächlich zur Anwendung kommenden Beitragsgrundlage - konkreten Berechnung der monatlichen Beiträge hat daher nicht stattzufinden.
2.1. Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll (vgl. VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, mwN).
Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 25 GSVG in der im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 geltenden Fassung BGBl. II Nr. 359/2007 lautet:
"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 622,43 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 210,23 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 622,43 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 210,23 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 622,43 €
der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 349,01 €;
3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.
(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
-
ab 1. Jänner 2006 mindestens 1 124,10 €,
-
ab 1. Jänner 2007 mindestens 1 037,99 €,
-
ab 1. Jänner 2008 mindestens 951,87 €,
-
ab 1. Jänner 2009 mindestens 865,74 €,
-
ab 1. Jänner 2010 mindestens 779,63 €,
-
ab 1. Jänner 2011 mindestens 693,51 €,
-
ab 1. Jänner 2012 mindestens 607,40 €,
-
ab 1. Jänner 2013 mindestens 521,28 €,
-
ab 1. Jänner 2014 mindestens 435,16 €,
-
ab 1. Jänner 2015 mindestens 349,10 €.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit aus üben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
(8) Aufgehoben.
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind."
Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 25 GSVG in der im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 geltenden Fassung BGBl. II Nr. 359/2007 lautet:
"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 653,30 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 270,26 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 653,30 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 270,26 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 653,30 €
der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 366,33 €;
3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.
(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
-
ab 1. Jänner 2006 mindestens 1 179,85 €,
-
ab 1. Jänner 2007 mindestens 1 089,47 €,
-
ab 1. Jänner 2008 mindestens 999,09 €,
-
ab 1. Jänner 2009 mindestens 908,68 €,
-
ab 1. Jänner 2010 mindestens 818,30 €,
-
ab 1. Jänner 2011 mindestens 727,91 €,
-
ab 1. Jänner 2012 mindestens 637,53 €,
-
ab 1. Jänner 2013 mindestens 547,13 €,
-
ab 1. Jänner 2014 mindestens 456,74 €,
-
ab 1. Jänner 2015 mindestens 366,33 €.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit aus üben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
(8) Aufgehoben.
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind."
2.2. Im Gegensatz zu unselbstständig erwerbstätigen Dienstnehmern steht das gebührende Entgelt bei selbstständig erwerbstätigen Personen nicht zeitnah fest, sondern liegen diese erst im Nachhinein - nämlich mit der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides - vor. Ursprünglich sah der Gesetzgeber vor, die Beitragsgrundlage nach Maßgabe der steuerlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres zu errechnen, da der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Regel erst dann die Einkommenssteuerbescheide zur Verfügung standen und eine Beitragsvorschreibung möglich war. Mit 01.01.1998 erfolgte dann die Umstellung auf das System der permanenten Nachbemessung mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997. Die Beiträge sind zunächst auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG zu entrichten; an deren Stelle tritt sodann gemäß § 25 Abs. 6 GSVG nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides die endgültige Beitragsgrundlage (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG7, § 25 Rz 1-3).
Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN).
Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Für deren Ermittlung sind die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu teilen durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt worden ist (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG7, § 25 Rz 38).
2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Wie aus den dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ersichtlich ist, erfolgt bei selbstständig erwerbstätigen Personen die jährliche Beitragsvorschreibung - grundsätzlich - aufgrund einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG. Erst bei Vorliegen des naturgemäß im Nachhinein zu erstellenden Einkommenssteuerbescheides kann die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen und endgültigen Beiträge basierend auf den im Einkommenssteuerbescheid rechtskräftig festgestellten und relevanten Einkünften erfolgen. Sowohl an die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten als auch bezüglich der Höhe der Einkünfte ist die belangte Behörde grundsätzlich an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid gebunden. Ausnahmen können diesbezüglich im Rahmen der Pflichtversicherung der neuen Selbstständigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei Beteiligungen an Gesellschaften, wie beispielsweise in Form eines Kommanditisten mit der typischen gesetzlichen Ausgestaltung der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters hervorkommen, wenn diese Beteiligungen derart ausgestaltet sind, dass die betreffenden Gesellschafter nur ihr Kapital einbringen, sonst aber beispielsweise weder Dienstleistungen einbringen, Geschäftsführungsbefugnisse haben oder ein über ihre Einlage hinausgehendes unternehmerisches Risiko zu tragen haben.
Der gegenständlichen Feststellung von monatlichen Beitragsgrundlagen sowie von Pensionsversicherungsbeiträgen liegt hingegen einerseits der Umstand zugrunde, dass der BF erst knapp drei Jahre nach der Wiederaufnahme seiner freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater im Dezember 2005, nämlich am 10.10.2008, eine entsprechende Versicherungsmeldung abgeben hat und darüber hinaus die gegenständliche Einkunftshöhe des BF der Jahre 2008 bis 2010 im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamtes festgestellt wurden.
Zu den herangezogenen Einkommenssteuerbescheiden ist - wie bereits schon unter den Punkten II.1. (Feststellungen) und II.2. (Beweiswürdigung) ausgeführt - darauf zu verweisen, dass der BF von sich aus die von ihm dagegen erhobenen Rechtsmittel an das Finanzamt bzw. das Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 18.07.2017 zurückzog, sodass diese für gegenstandslos erklärt und die bereits vorliegenden Einkommensbescheide der Jahre 2008 bis 2010 in Rechtskraft erwuchsen.
Wie sich aus den bereits dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist die belangte Behörde bei der Berechnung der Beitragsgrundlagen an die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte gebunden und darf eine selbstständige Prüfung derselben nicht erfolgen. In Anbetracht des Umstandes, dass es bisher in keinem der geführten Rechtsmittelverfahren vor dem Finanzamt bzw. dem Bundesfinanzgericht zu einer zahlenmäßigen Änderung der in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünften gekommen ist und der BF schlussendlich auch seine Rechtsmittel aus eigenem zurückgezogen hat, kann daher dem Beschwerdevorbringen des BF nicht gefolgt werden.
Auch wenn die belangte Behörde bei der Berechnung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2008 die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb außer Ansatz ließ, ergibt sich keine Änderung der Beitragsgrundlage und Beiträge, da der BF bereits mit den Einkünften aus selbstständiger Arbeit die Höchstbemessungsbeitragsgrundlage überschritten hat. Insofern stellt die Nichtberücksichtigung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 25 Abs. 3 GSVG für den BF weder einen Vor- noch einen Nachteil dar.
Eine rechnerische Unrichtigkeit wurde seitens des BF auch nicht vorgebracht und ist auch - abgesehen von dem obigen und in ihrer konkreten Wirkung nicht ausschlaggebenden, Unrichtigkeit der Berechnung der Beitragsgrundlagen des Jahres 2008 - sonst nicht hervorgekommen. Die Beitragsgrundlagen und die sich daraus errechnenden monatlichen Beiträge in der Pensionsversicherung in den Zeiträumen 01.01.2008 bis 31.12.2008 und 01.01.2010 bis 31.12.2010 bestehen daher zu Recht.
Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 ka