TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 W168 2174806-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W168 2174806-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zahl 1087550210 / 151366111, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2018, zu Recht:

A)

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.

2. Am 17.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, bei der dieser zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass dieser im Alter von einem Jahr mit seiner Familie aus Afghanistan geflohen wäre. Im Iran hätte dieser nur 5 Jahre in die Schule gehen können und hätte dann die Schule abbrechen müssen um seine Familie zu ernähren. Er habe daraufhin ein Jahr auf einer Baustelle gearbeitet und wäre dabei zwei Mal von der der Polizei aufgegriffen worden. Beim dritten Mal wäre er nach Afghanistan abgeschoben worden. Bei einer erneuten Kontrolle wäre er aus Angst aus dem 5. Stock gesprungen und hätte sich den Rücken gebrochen. Daraufhin hätte er 1 Monat im Krankenhaus und weiters 6 Monate zu Hause verbringen müssen. Da der Beschwerdeführer seine Familie nicht mehr unterstützen kann, habe er beschlossen aus den Iran zu flüchten. Er wolle hier eine Schulbildung bekommen und wolle keine Angst mehr haben nach Afghanistan zurückgeschoben zu werden. Weiter befragt führte dieser aus, dass er Angst habe in Afghanistan zu leben und im Krieg getötet zu werden. In den Iran wolle er nicht mehr zurück, da er sonst nach Afghanistan abgeschoben werden würde.

3. Das Alter des Beschwerdeführers wurde durch das BFA angezweifelt. Aus diesem Grund wurde eine multifaktorielle Altersfeststellung in Auftrag gegeben. Mit gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Bolzmanninstitutes wurde das Mindestalter des Beschwerdeführers mit 16 Jahren festgestellt.

4. Am 22.03.2016 langte die Abhängigkeitsmeldung der PI Sattendorf bei der RD Kärnten ein.

5. Am 02.012.2016 langte ein Obsorgebeschluss des BG Baden bei der RD Kärnten ein.

6. Am 06.12.2016 langte die Zurücklegung der Vollmacht von Seiten der Caritas RD NÖ ein.

7. Am 08.03.2017 wurde der Beschwerdeführer (BF) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammenfassend aus, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem sei. Er wäre in Afghanistan geboren, jedoch im Iran aufgewachsen. Dort hätte er die ersten 4 bis 5 Jahre in Arak gewohnt, wäre jedoch dann nach Qom gezogen. Auch der Bruder würde dort mit seiner Familie leben. Die Familie hätte von Arak nach Qom umziehen müssen, da die Einwohner von Arak sehr rassistisch gewesen wären und sie dort keinen Job bekommen hätten. Im Iran hätte der Beschwerdeführer 5 Klassen einer Schule bis zum 12. Lebensjahr besucht. Nachdem die Schule zugesperrt worden wäre, hätte er auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Befragt zum Gesundheitszustand führte er aus, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme oder keine Therapien benötige. Befragt zu den angegebenen Rückenverletzungen führte der Beschwerdeführer aus, aus, dass er diesbezüglich eine Platine gehabt hätte. Diese wäre jedoch operativ entfernt worden. Schmerzen würden jedoch weiterhin bestehen. Im Iran würden sich ein jüngerer Bruder und seine Eltern aufhalten. In Afghanistan würden sich keine Verwandten aufhalten. Der Bruder und die Eltern würden arbeiten. Die Eltern wären schon alt und könnten keine schweren Arbeiten verrichten. Die Mutter würde nicht mehr arbeiten. Der Vater könne nur leichte Tätigkeiten wie Pistazien sammeln und schälen ausüben. In Afghanistan würde er über keine verwandtschaftliche Kontakte verfügen. Mit den Familienangehörigen würde dieser über Telefon und Skype in Kontakt stehen. Befragt bezüglich der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Situation führte dieser aus, dass es diesen mittelmäßig gehen würde. Im Herkunftsland würde die Familie keinen Besitz bzw. über keine Grundstücke mehr verfügen. Die Familie würde aus der Provinz Bamyan stammen. Nähere Angaben zu den Kosten der Ausreise könnten nicht erstattet werden, da dies die Familie des Beschwerdeführers bezahlt hätte. Befragt warum die Familie Afghanistan verlassen hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm der Vater gesagt habe, dass damals Krieg geherrscht habe und die Taliban dort gekämpft haben. Damit sie dort nicht sterben wären sie geflohen. Weitere Gründe betreffend Afghanistan würden nicht vorliegen. Sonstige Fluchtgründe Afghanistan betreffend würden nicht vorliegen. Befragt hinsichtlich der Möglichkeit sich im Heimatland an einen anderen Ort zu begeben, um den Bedrohungen zu entgehen, führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser ein Shiite und Hazara sei. Diese seien eine Minderheit und könnten somit nicht überall in Afghanistan leben. Diese Information hätte dieser aus dem Internet. Selbst wäre er nicht mehr in Afghanistan gewesen. Befragt zu den seitens des Beschwerdeführers erwarteten Folgen einer angenommenen Heimkehr nach Afghanistan führte dieser aus, dass er niemals in Afghanistan gewesen wäre. Er würde sich dort nicht auskennen. Es gäbe dort nur Krieg. Außerdem wäre er Hazara. Er würde sicherlich bei einem Attentat ums Leben kommen oder er würde von den verschiedensten Gruppierungen getötet werden. Er hätte dort niemanden mehr. Durch das BFA konkret zu den Gründen für das Verlassens des Irans befragt, führte der BF aus, dass dieser als er ein Jahr alt gewesen wäre aus Afghanistan in den Iran ausgereist sei. Daraufhin hätte sich die Familie für rund 4 bis 5 Jahre in Arak im Iran aufgehalten. Weil die Eltern dort nicht arbeiten hätten können und es diesen dort sehr schlecht ergangen wäre, wären diese in Qom übersiedelt. Weil der Aufenthaltstitel nur für die Stadt Arak gegolten hätte, hätten sie sich in Qom illegal aufgehalten. Er hätte die Schule nur bis zu der 5. Klasse besuchen können. Als sie mitbekommen hätten, dass die Schule illegal gewesen wäre, hätten sie die Schule geschlossen. Er hätte daraufhin arbeiten gehen müssen. Er hätte rund ein Jahr lang gearbeitet und wäre in dieser Zeit zwei Mal von den Beamten festgenommen worden. Jedes Mal hätte der Vater Geld geben müssen, damit dieser wieder frei gekommen wäre. Sie hätten auch gedroht, dass wenn er ein drittes Mal erwischt werden würde, nach Afghanistan geschickt werden würde. Einest Tages hätte er sich auf einer Baustelle befunden und die Beamten wären wieder gekommen. Er wäre geflüchtet und aus dem 5. Stock gesprungen. Dabei hätte er sich den Rücken und das Gesäß gebrochen. Dies wäre auch noch heute sichtbar. Ein Monat lang hätte er sich im Krankenhaus aufhalten müssen. In Folge wäre er 6 bis 7 Monate zu Hause gewesen. Dann hätte er mit Stöcken wieder gehen können. Er hätte nichts mehr tun können. Er hätte nicht mehr arbeiten gehen können, bzw. hätte er nicht mehr zur Schule gehen können. Er wäre nur mehr zu Hause bei seinen Eltern gewesen. Dann hätte er sich entschlossen hierher zu kommen um eine bessere Zukunft zu haben. In Österreich könnte er vielleicht als Frisör arbeiten. Nachgefragt warum die Angehörigen im Iran leben könnten, während der Beschwerdeführer ausreisen hätte müsse, führte dieser aus, dass die Eltern schon alt wären. Die Beamten würden diesen nichts tun. Betreffend des Bruders gab dieser zu Protokoll, dass dieser verheiratet wäre und die Frau des Bruders eine Aufenthaltskarte für Qom hätte. Sonstige Ausführungen wurden nicht erstattet.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Betreuungseinrichtung einen Deutschkurs besucht habe, bzw. auch eingeschrieben für einen Schulabschluss wäre. Es wurde diesbezüglich eine Teilnahmebestätigung Deutsch vom 01.09.2016 eines namentlich genannten Sprachstudios, sowie ein Schreiben des Samariterbundes über die Absolvierung des Deutschkurses im Ausmaß von 84 Unterrichtseinheiten, bzw. eine Information betreffend der Voranmeldung des Beschwerdeführers betreffend eines Basiskurses beim Verein Blitz, sowie eine Anmeldung fü die A2 Prüfung im April 2007 vor. Auch wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Freizeit Gitarre und Klavier spielen lerne.

Vorgelegt wurde weiters ein Entlassungsbrief des LKH Wr. Neustadt der Abteilung für Kinder und Jugendheilkunde betreffend der komplikationslosen Entmetallisierung in Allgemeinnarkose am 12.07.2016. Als Therapievorschlag wurde diesbezüglich Ibuprofen 600 mg bei Schmerzen, bzw. Wundsäuberung übermittelt. Sowie eine empfohlene Kontrolle und Nahtentfernung entweder beim Hausarzt bzw. bei einer unfallchirurgischen Ambulanz angeregt. Weiters wurden eine stationäre Aufenthaltsbestätigung des LKH Wr. Neustand am 11.07.2016 bis 14 Uhr 25, sowie eine Terminbestätigung bei der Wirbelsäulenambulanz des LKH Wr. Neustand für den 07.07.2016 vorgelegt.

Mit Mitteilung vom 21.08.2017 wurde dem BFA betreffend den Gesundheitszustand mitgeteilt, dass keine aktuellen Befunde vorliegen würden. Auch wären keine Behandlungen bzw. Therapien diesbezüglich mehr erforderlich. Der Beschwerdeführer würde auch unter keinen diesbezüglichen Schmerzen leiden, bzw. wären auch keine weiteren gesundheitlichen Folgen durch diesen Eingriff entstanden.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit im Wesentlichen zu begründen sei, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgungshandlung oder Bedrohung im Heimatland Afghanistan geltend machen konnte. Aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei würde sich ergeben, dass die Familie vor vielen Jahren aufgrund des damals vorherrschenden Krieges wegen der schlechten Sicherheitslage das Land verlassen hätte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere Kabul, wäre die beschwerdeführende Partei keiner Gefährdung ausgesetzt. Diese hatte keine aktuellen Fluchtgründe in Bezug auf ihre Heimat Afghanistan vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei wäre bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht gefährdet, bzw. wäre diese keiner sie speziell betreffenden Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt und die beschwerdeführende Partei habe das Vorliegen einer solchen glaubhaft auch nicht vorgebracht. Das Vorliegen sonstiger asylrelevanter Fluchtgründe wäre insgesamt nicht dargelegt worden. Der beschwerdeführenden Partei würde in Afghanistan aufgrund ihrer Ausreise und ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftslandes ereignet hätten, keine Verfolgung drohen. Auch hätten sich sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland Afghanistan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei einer Rückkehr drohen würde. Es würde keine exzeptionelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan bestehen, die über das Maß hinausgehen würde, welches Jedermann dort treffen könnte. Es wären weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan, speziell in Kabul, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung du Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer hätte weiterhin familiären Bezug zu seinen sich im Iran aufhältigen Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt bestreiten und wäre wirtschaftlich ausreichend abgesichert. Dies, da dieser auch ausgeführt hat, dass es auch im Iran in der Lage gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt in finanzieller Hinsicht gut zu meistern. Der Beschwerdeführer hätte bereits in der Baubranche gearbeitet und es wäre ihm auch möglich gewesen seine Reise nach Österreich selbständig zu bewältigen. Die Verwandten im Iran hätten den Beschwerdeführer die Reise nach Europa finanziert, sodass auch von diesen mögliche Unterstützungen zu erwarten sind. Auch wäre es nicht ersichtlich, warum eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen diese außer Stande setzen sollte, diesen auch weiterhin finanziell zu unterstützen. Bei dem Beschwerdeführer würde es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handeln, der mit den kulturellen Gepflogenheiten, als auch der Sprache Afghanistans vertraut ist. Die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe wäre ebenso möglich. Der Aufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan, insbesondere in Kabul wäre dem Beschwerdeführer somit zumutbar. Auch könne sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr auch an die zahlreichen vor Ort tätigen NGOs wenden um zumindest erste Unterstützungsleistungen zu erhalten. Die Erreichbarkeit von Kabul im Luftwege von Österreich wäre jedenfalls möglich. Es hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit der Stadt Kabul für den Beschwerdeführer nicht sicher sein sollte. Da diesem im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung drohe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in Kabul auch keine Gefahren drohen die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Diese Feststellungen würden sich aus den unbedenklichen und aus verschiedenen aktuellen Quellen stammenden Länderinformationen zu Afghanistan zu entnehmen sein. Diesen wäre auch zu entnehmen, dass die Hazara im politischen Machtgefüge und im Militär zu den tragenden Säulen des afghanischen Staates zählen würden und im afghanischen Staat mehre bedeutende Regierungsposten von Angehörigen der Hazara bekleidet würden. Auch der stellvertretende Armeechef wäre Angehöriger der Hazara. Eine Gruppenverfolgung der Hazara könne nicht angenommen werden. Wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Auch wären schlechte Arbeits- und Lebensbedingungen in Afghanistan nicht als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren. Im gegenständlichen Verfahren wäre glaubwürdig keinerlei aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben worden und es wären keine Fluchtgründe genannt worden und es wäre nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei einer allgemeinen Gefährdung in allen Teilen Afghanistans, insbesondere in Kabul, ausgesetzt wäre. Aufgrund der illegalen Einreise und der insgesamt erst kurzen Dauer des nur durch die gegenständliche Antragstellung begründeten Aufenthaltes, bzw. auch des Nichtvorliegens von Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu dem angeführten Cousin, bestehen würde, stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Der Beschwerdeführer würde über keine sonstigen relevanten Kontakte im Bundesgebiet verfügen, würde nicht ausreichend Deutsch sprechen, wäre nicht berufstätig und würde von der Grundversorgung leben, bzw. wäre dieser nicht Mitglied in einem Verein. Es würden somit keine Bindungen zu Österreich vorliegen. Auch sonstige Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet bescheinigen würden, wären nicht hervorgetreten. Der Beschwerdeführer hätte sich erst rund 2 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, sich jedoch bereits 15 Jahre im afghanisch/persischen Bereich, sodass dieser in der dort vor Ort herrschenden Kultur als soziologisiert anzusehen sei. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen wäre im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben und der Eingriff in das Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens verstoßen hat. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen und aus diesen Gründen wäre eine Rückkehrentscheidung nach §9 Abs. 1 -3 BFA - VG zulässig.

9. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege der gesetzlichen Vertretung erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als alleinstehender Minderjähriger, Hazara und Shiite besonders vulnerabel wäre. Auch wäre dieser in Afghanistan nicht sozialisiert, würde als Fremder auffallen und ins Visier der Taliban geraten. Bereits die Eltern wären aus Afghanistan aufgrund der Gefahr der Ermordung durch die Taliban, sowie der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religion geflohen. Wie auch das BFA in den Länderfeststellungen festhalten würde, würde die Diskriminierung gegen Hazara weiterhin in Afghanistan bestehen. Diese würde in Form von Erpressungen, Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, physischen Misshandlungen und Verhaftungen bestehen. Immer häufiger würden sich Anschläge auf schiitische Moscheen ereignen. Dies würde auf eine zunehmende religiöse Verfolgung gegen Schiiten schließen lassen. Die drohenden Verfolgungshandlungen würden insgesamt ein relevantes Intensitätsausmaß darstellen, welches insgesamt als politisch-religiöse Verfolgung im Sinne der GFK und unmenschlicher Strafe gleichzukommender Behandlung zu sehen wäre. Dem Beschwerdeführer würde in Afghanistan unmittelbare Gefahr für Leib und Leben drohen, allenfalls ein Leben unter erniedrigenden und unmenschlichen Bedingungen, wogegen der Staat keinen Schutz bieten würde. Aufgrund der Talibanpräsenz in der Provinz Bamyan wäre die beschwerdeführende Partei einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Bereits der Weg von Kabul nach Bamyan wäre zu gefährlich und daher unzumutbar. Auch hätte der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage. Aus den Länderfeststellungen würde sich die mangelhafte Schutzwürdigkeit des Staates ergeben. Die Zentralregierung würde nur über mangelhafte Herrschaftsgewalt verfügen, es existiere keine staatliche Ordnungsmacht, sodass Zivilisten ungehindert Angriffen der Taliban ausgesetzt wären. Rückkehrer aus dem Westen würden ebenfalls im Visier der Taliban stehen. Das BFA verkenne die Lage in Afghanistan und in Kabul, insbesondere für Minderjährige und berücksichtige nicht die dortige konkrete und spezielle Gefährdung Minderjähriger. Auch in den Großstädten würden sich täglich sicherheitsrelevante Vorfälle ereignen. Bei alleinstehenden Minderjährigen wäre ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen und es käme eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht. Dass der Lebensunterhalt gesichert wäre, könne nicht angenommen werden. Aufgrund des "Arbeitsunfalles", bei dem die beschwerdeführende Partei schwer verletzt worden wäre, wäre das berufliche Fortkommen erschwert. Auch würde die beschwerdeführende Partei diesbezüglich weiterhin unter Schmerzen leiden. Meine Lebensgrundlage wäre in Afghanistan daher aufgrund mangelnder physischer Belastbarkeit umso gefährdeter. Der Beschwerdeführer würde in Afghanistan über kein soziales Netz verfügen. Aus diesem Grund würde dieser bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten. Auch habe die Behörde eine unrichtige Interessensabwägung vorgenommen. Der Beschwerdeführer besuche in Österreich Deutschkurse, er werde altersadäquat versorgt und betreut, sowie hätte dieser die Möglichkeit Bildungschancen wahrzunehmen. Die Behörde hätte somit zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK iVm Art. 1 BVG über die Rechte der Kinder gemessen gegenüber dem öffentlichen Interesse einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Die Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, auf Gewährung des Status eines Asylberechtigten gem. §3 AsylG, bei Abweisung auf Gewährung von subsidiären Schutz, bzw. auf Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen wurden gestellt. Weiters wurden die Anträge gestellt die Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Herkunftslandes Afghanistan aufzuheben, sowie festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig wäre.

10. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2017 vom BFA vorgelegt.

11. Mit Schreiben vom 23.11.2017 wurde ein Zertifikat betreffend der Absolvierung der Prüfung ÖSD KID A1, sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs durch den Samariterbund NÖ vorgelegt.

12. Mit Schreiben vom 16.01.2018 wurde eine Vorfallsmeldung der PI Baden vom 22.11.2017 den Beschwerdeführer betreffend an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

13. Mit Schreiben vom 05.04.2018 wurde eine Vorfallsmeldung der PI Villach vom 04.04.2018 den Beschwerdeführer betreffend an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.06.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat an der Verhandlung nicht teilgenommen; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Mit dem Beschwerdeführer wurden die Situation aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen besprochen und diesem ausführlich Gelegenheit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen. Ebenso wurden im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG mit dem Beschwerdeführer seiner Befürchtungen in Bezug auf die Rückkehr, bzw. seine in Österreich gesetzten integrativen Schritte, sowie seine Zukunftserwartungen besprochen. Der Beschwerdeführer führte bei der Verhandlung vor dem BVwG zusammenfassend aus, dass seine Familie bereits als er ein Jahr alt war Afghanistan verlassen hätte. Mit seiner Familie würde er in telefonischen Kontakt stehen und sie etwa einmal im Monat mittels Telefon oder Internet kontaktieren. Der Familie würde es im Iran mittelmäßig gehen. Zu den Gründen für das Verlassen des Irans befragt, führte der BF aus, dass er dort illegal auf einer Baustelle gearbeitet hätte. Bei einer Kontrolle der Polizei sei er aus dem fünften Stock gesprungen, damit er nicht abgeschoben werde und hätte sich dadurch schwerwiegend am Rücken verletzt. Der Vater hätte daraufhin beschlossen, dass er nicht wieder von der Polizei erwischt würde, bzw. abgeschoben werde, ihn wegzuschicken. Dies, da er im Iran weder arbeiten noch zur Schule gehen könne. Dies wären die einzigen Gründe. Er könne weder im Iran noch in Afghanistan leben. In Afghanistan könne er niemand trauen, bzw. würden dort schreckliche Dinge geschehen. Auch würden Afghanen im Iran nicht menschlich behandelt und benachteiligt. Es würde dort keine Menschenrechte geben. In Österreich wäre es anders. Hier könne er sich frei bewegen, bzw. könnte er arbeiten und sich fortbilden. Er hätte alle Möglichkeiten und würde respektvoll behandelt. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, dann hätte er dort keine Familie und keine Arbeit. In Afghanistan würden sie keine Krüppel nehmen. Diese würden dort junge gesunde Menschen brauchen. Auch könne er in Afghanistan keine medizinische Hilfe erwarten. Auch müsse er dort zwangsweise beten oder fasten was er hier nicht tun würde, bzw. müsste er alles, was er sich hier angeeignet hätte dort ablegen. Es gäbe dort viele Gruppierungen die ihn zwangsrekrutieren könnten, bzw. bestehe die Gefahr, dass ihm vieles passieren könnte. Diese Informationen hätte er von anderen Flüchtlingen gehört. Persönlich erlebt hätte er solcherart nicht. Persönlich hätte noch niemals versucht in Afghanistan zu leben. In Afghanistan hätte er auch keine Arbeit, keine Familie noch würde er dort über eine Unterkunft verfügen. In Afghanistan würden weiters sehr viele Anschläge geschehen bzw. würden dort viele Personen rekrutiert. Die meisten Opfer wären Zivilpersonen. Er hätte dort niemanden, kenne das Land nicht und hätte dort niemanden. Er würde sich im Unterschied zu anderen Jugendlichen in Afghanistan durch sein Äußeres, seine Sprache und seinen Dialekt unterscheiden. Diese würden ihn viele Fragen stellen und sich fragen ob er ein Terrorist oder Ungläubiger wäre. Wenn sie hören würden, dass er aus Europa zurückgekehrt wäre, dann würden sie bestimmt glauben, dass er ungläubig geworden wäre, bzw. Alkohol trinken würde und sie würden ihn bestimmt umbringen. Dies hätte er ebenfalls Rückkehrern und aus Berichten gehört. Aufgrund seiner Kleidung, bzw. auch aufgrund des Aussehens seiner Hände, die nicht abgenutzt aussehen würden, würde man erkennen, dass er nie gearbeitet hätte. Die Jugendlichen in Afghanistan würden bereits vom Kindesalter an arbeiten und würden dies erkennen. Befragt ob der BF in Österreich bisher einer legalen Arbeit nachgegangen ist, führte dieser aus, dass er noch keiner nachgegangen wäre, bzw. bisher ausschließlich von der Grundversorgung leben würde. Er hätte jedoch bereits einen Deutschkurs besucht und würde sehr gerne als Tätowierer arbeiten, da diese Tätigkeit sehr angenehm wäre. In Österreich hätte er einen deutschen Freund zu dem er eine enge Beziehung hätte, bzw. würden sich Betreuer sehr um ihn kümmern. Sonst hätte er viele Afghanische Freunde. Eine Beziehung in Österreich würde er nicht führen. In Österreich würde er eine ruhige und erfolgreiche Zukunft anstreben. Er wolle, dass etwas aus ihm werden würde. Der Vertretung wurde abschließend die Möglichkeit eingeräumt Fragen zu stellen. Hierbei führte der BF befragt durch die Vertretung aus, dass es ihm nicht möglich wäre wieder auf einer Baustelle zu arbeiten, da er keine schweren Sachen heben könne. Auch könne er nicht mit einer finanziellen Unterstützung seiner Familie aus dem Iran rechnen. Er hätte niemanden in Afghanistan. Es wäre für ihn schwer in Afghanistan eine Wohnung zu finden, da man hierfür bzw. auch für die Arbeitssuche Unterstützung, bzw. Erfahrung vor Ort benötigen würde. Er hätte niemanden der ihm helfen könnte. Im Iran wäre er zwar in einer afghanischen Schule unterrichtet worden, doch auch die Lehrer dort wären bereits im Iran aufgewachsen und hätten ihn somit nur in Farsi unterrichten können, wodurch er auch nur Farsi sprechen würde, bzw. hätten ihn diese nur die iranische Kultur und Bräuche weitergegeben. Er kenne die afghanische Kultur nicht, bzw. hätte er immer nur Streitigkeiten und Gräueltaten gesehen. Er wäre shiitischer Moslem, würde seine Religion jedoch nicht ausüben. Er faste nicht, bzw. bete nicht, gehe nicht in die Moschee. Dies, weil er einfach sehr viele schreckliche Dinge über die Religion gesehen hätte. Er würde dort umgebracht werden, denn in Afghanistan wäre es Pflicht, dass man fastet, betet, in die Moschee gehe und keinen Alkohol trinke. Er würde zu 100 % gesteinigt werden. Dass er Hazara wäre würde alles noch schlimmer machen. Shiitische Hazara die die Religion nicht ausüben und trinken würden alle getötet werden. Durch den Richter nachgefragt, woher der BF diese Informationen hätte, führte der BF aus, dass er diese von anderen Flüchtlingen erhalten, bzw. aus dem Internet gewonnen hätte. Dahingehend den BF befragt, ob dieser konkrete Hinweise hätte, die auf eine ihn diesbezüglich unmittelbar betreffende Bedrohung hinweisen würden antwortete dieser, dass er solche Hinweise nicht hätte. Die Vertretung führte abschließend aus, dass sich nach mehreren Berichten die Anschläge in letzter Zeit in Kabul intensiviert hätten und auch enorme Operzahlen in der Zivilbevölkerung verursachen würden. Auch wurde betreffend der Situation von Rückkehrern aus dem Iran, bzw. von Afghanen die ihr gesamtes Leben im Iran verbracht haben auf eine Anfragebeantwortung von Thomas Ruttig, "Alltag in Afghanistan" bzw. auf das Gutachten von Frau Frederike Stahlmann, sowie auf einen ACCORD Bericht verwiesen. Abschließend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem BF um einen entgegen der Judikatur des VfGH zu E2968/2017 vom 12.12.2007 im gegenständlichen Fall um einen nicht gesunden Asylwerber handelt, bzw. wäre dieser damit nicht voll erwerbsfähig und auch nicht mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Eine IFA wäre diesen somit unter Verweis auf die UNHCR Richtlinien von 2016 somit nicht zumutbar.

Mit Schreiben vom 20.06.2018 übermittelte die Vertretung des Beschwerdeführers, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, eine ergänzende Stellungnahme in der zusammenfassend ausgeführt wurde, dass der BF aus folgenden Gründen nicht auf eine IFA in Afghanistan, in Kabul verwiesen werden könne: In der Stadt Kabul stelle sich neben einer prekären Sicherheitslage die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt, sowie finanzielle Unterstützung nur unzureichend dar, weshalb diese mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert wären. Zudem könnten diese bei fehlender Bildung bzw. ohne Rückhalt von sozialen Netzwerken auf der Arbeitssuche in ernste Versorgungsschwierigkeiten gelangen. Die Lage am Arbeitsmarkt wäre aufgrund der großen Anzahl an Binnenvertriebenen als extrem angespannt zu bezeichnen. Die für die Grundversorgung benötigten Waren wären auch für eine breite Schicht der Bevölkerung in Kabul so teuer geworden, dass Hilfsarbeit oder andere von Arbeitslosigkeit betroffene Personen meist am Rande der Stadt in Slums unter schwierigsten und menschenunwürdigen Bedingungen ohne Wasch- und Heizgelegenheiten unter ständiger Gefahr des Verlustes ihrer Behausung leben müssten (Referat von Thomas Ruttig "Alltag in Kabul" vom 12.04.2017, in GA Stahlmann). Besonders problematisch würde sich die Situation von Afghanen darstellen die sich für einen längeren Zeitraum im Iran aufgehalten hätten. Diesen würde oft vorgeworfen, dass sie ihr Land im Stich gelassen hätten um im Ausland ein wohlhabendes Leben zu leben. Diese würden von den Landsleuten in vielen Bereichen als "unerwünschte Eindringlinge" angesehen. Viele Afghanen würden deshalb bei einer Rückkehr in gravierende Schwierigkeiten, insbesondere in Hinblick auf Nahrungsmitteln, Wasser und Wohnraum geraten. Auch wären Afghanen nach einer längeren Abwesenheit weitgehend von Verwandtschafts-, Geschäfts- und Patronage- Beziehungen ausgeschlossen, weshalb sie ohne soziale Netzwerke keinen Zugang zu Arbeitsstätten, Ressourcen und Wohnraum erhalten würden. Bei dem BF würde es sich um einen jungen Mann handeln der nur beschränkte Arbeitsfähigkeit aufweisen würde. Aufgrund seiner Rückenbeschwerden (ärztliche Bestätigung wäre in der Verhandlung vorgelegt worden) wäre es ihm nicht möglich auf Baustellen zu arbeiten oder anderen schweren körperlichen Betätigungen nachzugehen. Arbeitserfahrungen hätte der BF jedoch nur in diesem Bereich. Der BF würde über keine andere Berufserfahrung verfügen, die diesen bei einer Rückkehr nach Kabul nutzen könnte. Es könne daher nicht einmal von einer grundsätzlichen Teilnahme am Berufsleben ausgegangen werden. Auch wäre zu berücksichtigen, dass der BF sein gesamtes Leben außerhalb von Afghanistan zugebracht hätte. Er würde daher über keine Ortskenntnisse bzw. über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen. Zudem wäre der BF -dies hätte er auch in der Verhandlung vor dem BVwG deutlich gemacht- nicht mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Der VfGH hätte in seinem Erkenntnis vom 12.12.2017 E2068/2017 deutlich gemacht, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprechen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut sei und die Möglichkeit hätte, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sicheren, die Inanspruchnahme einer IFA in Kabul zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er - wie im diesbezüglichen Fall- nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt habe und keine Angehörigen habe, sondern im Iran aufgewachsen wäre und dort zur Schule gegangen wäre. Dieser Fall würde sich jedoch von diesem Fall unterscheiden, da der BF aufgrund seiner chronischen Rückenschmerzen nicht in der Lage wäre sich durch körperliche Gelegenheitsarbeiten seine Existenzgrundlage zu sichern. Der BF könne weder schwer heben, noch schwere Sachen tragen, bzw. wäre dieser aufgrund der Schmerzen auch nicht durchgehend einsatzfähig. Der BF wäre im Iran aufgewachsen und wäre dort in eine afghanische Schule gegangen. Doch er hätte angegeben, dass seine Lehrer schon selbst im Iran aufgewachsen wären und daher gar nicht in der Lage gewesen wären, die afghanische Kultur zu vermitteln. Der BF selbst wäre daher in der iranischen Kultur soziologisiert. Laut einer Accord Anfrage mache die Sozialisierung im Iran Rückkehrer aber eher verdächtig und wäre das Misstrauen der Taliban auf sie ziehen. Auch hätte der BF angegeben, dass er gerne Tätowierer werden wolle. Schon alleine dadurch würde es zeigen, dass er eine sich den Traditionen und Gepflogenheiten in Afghanistan entgegengesetzte Einstellung hätte. Auch hätte der BF in der Verhandlung klar angegeben, dass er weder beten noch fasten würde. Der BF wäre nicht in der afghanischen Kultur aufgewachsen und würde sich somit gegen den in Afghanistan herrschenden Normen verhalten. Der BF wäre bei einer Ansiedelung in Afghanistan daher vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen in der Stadt Kabul nach einem Wohnraum zu suchen ohne jegliche Kenntnisse von der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheit zu haben. Er würde über kein soziales Netzwerk verfügen. Von seinen Familienangehörigen im Iran könne er keine Unterstützung erhalten. Auch würde der BF aufgrund seines Aussehens bereits als Hazara erkannt werden und hätte daher mit weit reichenden Benachteiligungen zu rechnen. Für den BF würde somit eine IFA in Kabul nicht bestehen. Auch hätte der BF angegeben, dass er seine Religion nicht ausüben würde, sondern aufgrund der schrecklichen Dinge, die er darüber gesehen hätte, gar ablehne, nicht beten, nicht fasten und die Moschee nicht besuchen würde. Aufgrund seines Äußeren (westliche Kleidung) und seiner Sprache würde er zudem sofort als Rückkehrer erkannt werden. Der BF hätte Afghanistan im Alter von 2 Jahren verlassen. Er wäre im in Afghanistan soziologisiert worden und wäre nicht mit den religiös kulturellen Gepflogenheiten dieses Landes vertraut. Er wäre nie in die afghanische Gesellschaft integriert worden, hätte dort nie gearbeitet und würde über keine Ortskenntnisse verfügen. Er gehöre einer ethnischen Minderheit an, die in Afghanistan zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Auch würde er den schiitischen Islam ablehnen. Diese Eigenschaften würden in einer Gesamtschau eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit erkennen lassen. Auch das BVwG hätte in ähnlich gelagerten Fällen in denen eine derartige Kumulation von Verfolgungsrisiken vorgelegen hätte entschieden, dass diese asylrelevant im Sinne des §3 AsylG wären. Zudem hätte der BF während der Verhandlung vor dem BVwG ausgeführt, dass er sich vom Islam abgewendet hätte. Er würde entsprechenden religiösen Vorgaben wie beten, fasten, etc. nicht mehr Folge leisten. Solch ein Verhalten würde in Afghanistan als unislamisch und blasphemisch betrachtet werden und könne als Indiz für den Abfall vom Islam (Apostasie) angesehen werden, wofür die Todesstrafe drohen würde. Das BVwG hätte in Bezug auf Afghanen die sich vom Islam abgewendet hätte einen Schutzbedarf gesehen. Der VwGH hätte in seinem Erkenntnis VwGH 23.06.2014 Ra 2014/01/0210 ausgeführt, dass nach der Rechtssprechung des EuGH es darauf ankomme, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr laufe verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu sein. Auch der BF würde sich nicht mehr seiner Religion zugehörig fühlen und würde das Praktizieren dieses Glaubens und das Leben der Traditionen offen ablehnen. Der BF hätte in diesem Zusammenhang korrespondierend mit den herkunftslandbezogenen Länderfeststellungen glaubhaft dargelegt, dass ihm in seinem Heimatstaat eine Verfolgung drohen würde, die Ausdruck und Fortsetzung eines bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung wären.

Der BF wäre aufgrund seiner inneren atheistischen Überzeugung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund seiner Ablehnung des islamischen Glaubens von massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich, sowie mit einem erheblichen Verfolgungsrisiko sowohl seine persönliche Sicherheit betreffend, als auch seine physische Integrität betreffend, bedroht. Ein staatlicher Schutz würde dem BF nicht zukommen. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Abfall vom Islam den afghanischen Behörden, als auch seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ablehnung des islamischen Glaubens nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, nunmehr endlich die Freiheit zu besitzen, den muslimischen Glauben nicht mehr praktizieren zu müssen. Dieserart Bedrohung aufgrund von Apostasie würde im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan für den BF bestehen. Diese stelle sowohl staatlich als auch religiös ein schweres Verbrechen dar; die Strafen würden von lebenslangen Haftstrafen bis zur Todesstrafe reichen. Auch diesbezüglich würde somit keine IFA bestehen. Dem BF wäre somit in Zusammenschau aller Risikofaktoren nach Ermittlung der realen Verfolgungsgefahr des BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sein, bzw. wäre ihm in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Mit Schreiben vom 11.07.2018 übermittelte die Vertretung des Beschwerdeführers, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, eine ergänzende Stellungnahme zu den LIB Afghanistan betreffend die Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018. Hierin wird zusammenfassend ausgeführt, dass aufgrund des Inhaltes der Gesamtaktualisierung nunmehr nicht mehr davon ausgegangen werden, nunmehr auch Kabul gegenwärtig nicht mehr eine interne Schutzalternative darstellen würde. In dieser würde auf die zahlreichen Anschläge und die hohen Opferzahlen im "einst relativ sicheren" Kabul verwiesen. Im Jahre 2017 wäre die höchste Anzahl ziviler Opfer in Afghanistan in der Provinz Kabul zu verzeichnen gewesen. Diese wären hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen. Das Kriterium der dauerhaften Sicherheit müsse somit verneint werden. Auch wäre eine Zumutbarkeit einer IFA im Lichte der aktualisierten LIB nicht mehr gegeben. Nach den Kriterien des UNHCR würde das Bestehen einer internen Schutzalternative anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits,- Menschenrechts,- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festzustellen sein. Hierbei würden die schlechten Lebensbedingungen, sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen , die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wären, relevante Erwägungen darstellen, die bei der Beurteilung der IFA berücksichtigt werden müssten. Der BF könnt aus folgenden Gründen nicht in zumutbarer Weise auf eine Ansiedlung in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul verwiesen werden. Die Unterbringungsbedingungen von Rückkehrern bei einer Rückkehr wären prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe wäre stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führe oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlingen wäre auf humanitäre Hilfe angewiesen. Rückkehrende wären insbesondere wegen des Mangels an landwirtschaftlichen Besitz und Vermögen besonders gefährdet. Berichten (USDOS 20.04.2018) zufolge würden 80% der Binnenvertriebenen Nahrungsmittelhilfe benötigen. Die afghanische Regierung würde mit den Vereinten Nationen UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen kooperieren um Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung gegenüber vulnerablen Personen wäre beschränkt und auf die Hilfe durch die Internationale Gemeinschaft angewiesen. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit und ohne jegliches Netzwerk wäre es dem BF daher schlicht unmöglich eine existenzsichernde Arbeit zu finden. Aufgrund seiner schweren Rückenverletzung wäre er auch hinsichtlich der Tätigkeiten, die er ausüben könne, so stark beschränkt, dass es für den BF kaum möglich wäre eine existenzsichernde Erwerbsarbeit zu finden. Zudem wären laut den vorliegenden LIB Hazara am Arbeitsmarkt nach wie vor diskriminiert und würden Gefahr laufen Opfer von Zwangsarbeit, Ausbeutung und Übergriffen zu werden. Mehr als eine Drittel der männlichen Bevölkerung Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung wären nicht in der Lage eine passende Stelle zu finden. Hazara wären allgemein von der wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, bzw. würden andere ethnische Gruppierungen Hazara schlecht bezahlte Jobs geben. Arbeitsplatzanwerbung würde hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgen. Hazara hätten aufgrund der vergangenen und anhaltenden Diskriminierungen jedoch nur eingeschränkte persönliche Netzwerke. Soziale Diskriminierungen gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten würden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegalen Steuern), Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen ihre Fortsetzung finden. Gesellschaftliche Spannungen würden fortbestehen und würden in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. (USDOS 20.04.2018). Aufgrund dieser Ausführungen könne aufgrund der aktualisierten LIB vom 29.06.2018 nicht mehr von einer Zumutbarkeit einer IFA für den BF ausgegangen werden. Auch würden den BF mehrere weitere Risikofaktoren betreffen. So wäre der BF von Apostasie (Abfall vom Glauben) bzw. vom Nichtvorhandensein eines sozialen und familiären Netzwerkes betroffen, als auch von der Nichtkenntnis der afghanischen Kultur betroffen. Auf diese Punkte wäre bereits in der Stellungnahme vom 29.06.2018 eingegangen worden. Aufgrund dessen wäre dem BF daher der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Mit Schreiben PI Villach vom 31.07.2018 wurde das BVwG über einen Bericht den Beschwerdeführer betreffend hinsichtlich des am 29.07.2018 um 21.00 Uhr in Villach stattgefundenen Deliktes des Raufhandels und der Sachbeschädigung informiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Dari und Farsi. Im Alter von 1 Jahr verließ dieser mit seiner Familie Afghanistan und lebte seit dieser Zeit im Iran. Im Iran besuchte der Beschwerdeführer 5 Jahre eine Schule und arbeitete anschließend rund 1 Jahr auf Baustellen. Der Aufenthaltsort der Kernfamilie (Eltern und Geschwister) ist Qom im Iran. Mit den Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer mittels Telefon und Skype in regelmäßigen Kontakt. Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2015 im Bundesgebiet auf. Er hat mehrere Deutschkurse besucht und hat die Prüfung A1 Deutsch abgelegt. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden und der Beschwerdeführer hat insgesamt glaubhaft nicht dargetan, dass dieser seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor einer ihm treffenden konkreten individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer alleine deshalb weil er sich den Großteil seines Lebens im Iran aufgehalten hat, bzw. sich zuletzt in Europa aufgehalten hat und er als afghanischer Staatsangehöriger, der aus dem Iran sowie aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt ist, gerade aus diesen Gründen in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine existenzbedrohende Notlage zu erwarten hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul oder Herat und Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig nicht unter akut lebensbedrohlich schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen und befindet sich nicht in einer durchgehenden stationären Behandlung.

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigenden Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu Personen im Bundesgebiet ist nicht dargelegt worden.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen arbeitsfähigen Mann dem eine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beschwerden zuzumuten ist.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Niederlassung insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft dieser dort auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im September 2015 durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat an mehreren Kursen (insb. Deutschkursen) teilgenommen und übte ehrenamtlichen Tätigkeiten, wie auch eine Beschäftigung als Erntehelfer aus. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse; er hat in Österreich Deutschkurse besucht und Zertifikate über eine abgelegte Prüfung auf dem Niveau A1 vorgelegt. Er verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich kann in casu nicht festgestellt werden.

Das BFA hat ein insgesamt mängelfreies Verfahren durchgeführt. Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Verfahren ihrer Ermittlungspflicht durch die Vornahme einer detaillierten Befragung nachgekommen und dem angefochtenen Bescheid ist ein im vorliegenden Verwaltungsakt dokumentiert umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Der Sachverhalt wurde unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und rechtlich korrekt durch das BFA gewürdigt.

In der Beschwerde, als auch in der Verhandlung vor dem BVwG, sowie den Stellungnahmen konnten glaubhaft keine wesentlichen, bzw. verfahrensrelevant neuen Sachverhaltselemente glaubhaft bzw. substantiiert begründet dargelegt werden, welche geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidungen grundlegend in Frage zu stellen. Für die in der Beschwerde und den in den Stellungnahmen gestellten Anträge ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte.

Das Bestehen von besonderen Gründen die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet sprechen sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5%

erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

(UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In . Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).

Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).

"Green Zone" in Kabul

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).

Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).

Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).

Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).

Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).

Regierungsfeindlic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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