Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L510 2005538-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Friedl Martin, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 21.02.2013, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 14.01.2013 teilte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (folgend kurz: "SVA"), der beschwerdeführenden Partei (folgen kurz: "bP"), XXXX, im Rahmen eines Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme mit, dass aktenkundig sei, dass sie aufgrund der Begründung und Ausübung einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Handelsgewerbe gem. § 124 Z. 11 GewO. 1994" am Standort XXXX, als Mitglied der OÖ Wirtschaftskammer vom 20.03.1996 bis 31.12.1997 und aufgrund der Begründung und Ausübung einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Handelsgewerbe und Handelsagent" am Standort XXXX, als Mitglied der OÖ Wirtschaftskammer vom 18.05.2005 bis 30.09.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterlegen sei.
Mit Schreiben vom 24.01.2013 beantragte die Vertretung der bP für diese jedenfalls für die Jahre 2005 bis 2007 die bescheidmäßige Feststellung ihrer Versicherungspflicht bei der SVA.
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.02.2013 stellte die SVA fest, dass die bP aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer jedenfalls von 18.05.2005 bis 30.09.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.
Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, dass die bP im Zeitraum von 18.05.2005 bis 09.09.2009 über die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagenten" (Gewerberegisternummer.: XXXX) verfügt habe und daher jedenfalls in diesem Zeitraum Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen sei. Zudem sei aktenkundig, dass für diese Gewerbeberechtigung keine Ruhenmeldungen des Gewerbescheines bei der zuständigen Wirtschaftskammer angezeigt worden seien. Aktenkundig sei, dass die bP seitens der SVA mit Schreiben vom 30.05.2005 über den Beginn der Beitragspflicht ab 01.05.2005 und mit Schreiben vom 08.10.2009 über das Ende ihrer Pflichtversicherung nach dem GSVG mit 30.09.2009 informiert habe. Aktenkundig sei, dass ihrerseits keine Einwände über den Bestand der GSVG-Pflichtversicherung für den o. a. Zeitraum eingebracht worden seien. Laut Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine jedenfalls in den Zeiträumen von 01.01.2005 bis 31.05.2005 und 14.09.2009 bis 31.12.2009 auch eine Pflichtversicherung nach dem ASVG auf.
2. Mit Schreiben vom 25.03.2013 wurde Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid eingebracht.
Es wurde dargelegt, dass am 24.01.2013 beantragt worden sei, u.a. über die Versicherungspflicht im Allgemeinen und hinsichtlich des Schulderlasses für 2005 bis 2007 in Höhe von jeweils € 40.489,15 im Besonderen einen rechtsmittelfähigen Bescheid auszufertigen.
Mit Schreiben vom 14.01.2013 sei klargestellt worden, dass der bisher als "Sanierungsgewinn" bezeichnete Schulderlass zu Zeitpunkten eingetreten sei, in denen die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gem. § 124 Z. 11 GewO. 1994 längst erloschen gewesen sei und der Schulderlass auch der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagent" nicht zugerechnet werden könne; der anteilige Schulderlass sei in den Jahren 2001 bis 2007 jeweils durch Erfüllung des Zahlungsplanes am 15.12. jeden Jahres realisiert worden und habe mit der gem. § 2 (1) GSVG infolge Kammermitgliedschaft bestehenden Versicherungspflicht nichts zu tun. Da die bP mit der Erfüllung des Zahlungsplanes nicht selbständig erwerbstätig gewesen sei und sie die daraus zugeflossenen Einkünfte auch nicht auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit erzielt habe, sei der jährliche Schulderlass von vorneherein nicht für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen 2005 bis 2007 heranzuziehen.
Die Sozialversicherungsanstalt habe die Versicherungspflicht gem. § 2 (1) 1 GSVG für den Zeitraum vom 18.5.2005 bis zum 30.9.2009 aufgrund der Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer festgestellt. Diese Mitgliedschaft werde von der bP auch gar nicht bestritten. Die Sozialversicherungsanstalt hätte allerdings auch feststellen müssen, dass hinsichtlich des Schulderlasses aufgrund des ratenweise erfüllten Zahlungsplanes keine Versicherungspflicht bestehe, weil dieser mit der Kammermitgliedschaft nicht das Geringste zu tun habe. Auch eine allenfalls anzunehmende Versicherungspflicht gem. § 2 (1) 4 GSVG komme nicht in Frage, weil mit dem Schulderlass keine betriebliche Tätigkeit verbunden gewesen sei.
Bei ihrer Entscheidung hätte die Sozialversicherungsanstalt die aktuelle Rechtsprechung beachten müssen. Danach treffe es zwar zu, dass die für Abgaben zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofes von keiner bindenden Rechtskraftwirkung einer Einreihung eines bestimmten Gewinnes unter eine bestimmte Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid ausgingen, weil diese Einreihung nicht zum Spruch, sondern nur zur Begründung des Bescheides gehöre (VwGH v. 16.12.2010, ZI. 2007/15/0257), und zum Unterschied dazu der Senat 8 des Verwaltungsgerichtshofes bisher keinen Anlass gesehen habe, von seiner davon abweichenden Rechtsprechung abzugehen, wonach die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gem. § 2 (3) EStG 1988 auch die Sozialversicherungsanstalt binde (VwGH v. 25.05.2011, ZI. 2010/08/0219), allerdings hätte sich die Sozialversicherungsanstalt im nunmehr angefochtenen Bescheid auch damit auseinandersetzen müssen, ob die bP die (vermeintlich) betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 (1) 4 GSVG im maßgeblichen Zeitraum überhaupt noch ausgeübt habe (VwGH v. 14.11.2012, ZI. 2010/08/0215).
Es wurde beantragt festzustellen, dass die bP im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 nicht der Pflichtversicherung unterliege und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
3. Mit März 2014 wurde der Verfahrensakt dem BVwG vorgelegt und mit 25.03.2014 der Gerichtsabteilung L510 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP verfügte im Zeitraum 18.05.2005 bis 09.09.2009 über die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagenten" (Gewerberegisternummer: XXXX). Ruhendmeldungen wurden nicht angezeigt. Die bP wurde über den Beginn der Beitragsplicht ab 01.05.2005 und über das Ende der Pflichtversicherung nach dem GSVG mit 30.09.2009 informiert.
2. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt der SVA. Die getroffenen Feststellungen wurden verfahrensgegenständlich nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterliegen die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 Z. 1 GSVG beginnt die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG genannten Personen mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 GSVG endet die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den im § 2 abs. 1 Z. 1 GSVG genannten Personen mit dem letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.
2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:
2.1. Aus dem unbestritten vorliegenden Sachverhalt folgt, dass die bP aufgrund ihrer jedenfalls im Zeitraum von 18.05.2005 bis 09.09.2009 bestehenden und durchgehend aufrechten Gewerbeberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer war und somit jedenfalls für den Zeitraum von 18.05.2005 bis 30.09.2009 die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG festzustellen war.
Wenn die bP vorbringt, dass der als Sanierungsgewinn bezeichnete Schulderlass zu Zeitpunkten eingetreten sei, in denen die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gem. § 124 Z. 11 GewO 1994" bereits längst erloschen gewesen sei, darüber hinaus der Sanierungsgewinn auch nicht der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagent" zugerechnet werden könne, der anteilige Schulderlass in den Jahren 2005 bis 2007 jeweils durch Erfüllung des Zahlungsplanes am 15.12. jeden Jahres realisiert worden sei und daher mit der gemäß § 2 Abs. 1 GSVG bestehenden Versicherungspflicht infolge Kammermitgliedschaft nichts zu tun habe, so findet dies keine Deckung im Gesetz, zumal das GSVG hier ausschließlich auf das formelle Kriterium der Kammermitgliedschaft abstellt, welche selbst durch die bP in ihrer Beschwerde für den maßgeblichen Zeitraum nicht bestritten wurde. Somit war auf die diesbezüglichen Ausführungen der bP nicht näher einzugehen. Über die entsprechenden Nachverrechnungen wird in einem gesonderten Erkenntnis abgesprochen.
Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der bP auch nicht beantragt.
Schlagworte
Gewerbeberechtigung, Versicherungspflicht, WirtschaftskammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L510.2005538.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018