Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W140 2117896-1/34E
Gekürzte Ausfertigung des am 22.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch XXXX , XXXX , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG idgF iVm Art. 2 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF stattgegeben und die Festnahme vom 29.11.2015 sowie die Anhaltung von 29.11.2015 - 02.12.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm § 46 FPG idgF wird die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan am 02.12.2015 für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.08.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
O auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 22.08.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
O auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 22.08.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Abschiebung, Anhaltung, Festnahme, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W140.2117896.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018