Entscheidungsdatum
11.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W214 2134990-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Knoflach/Kroker/Tonini & Partner, gegen den Bescheid der XXXX vom 13.06.2016, Zl. RSON/24/2016-5, betreffend Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtpflichtgesetz zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben.
Es wird festgestellt, dass die belangte Behörde die Auskunft zu den Fragen 3 und 4 c des Auskunftsbegehrens der Beschwerdeführerin vom 14.04.2016 zu Unrecht verweigert hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 14.04.2016 stellte die XXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführerin; vgl. dazu unten Pkt. 3.2.4.) an die XXXX; im Folgenden: belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einen Antrag auf Auskunft gemäß Auskunftspflichtgesetz. Darin wurde die Auskunft zu einer Reihe von Fragen und zudem beantragt, für den Fall, dass die gesamte Auskunft nicht erteilt werde, hierüber einen Bescheid zu erlassen. Die Fragen lauteten:
"1. Liegt der Regulierungsbehörde der Antrittsbericht des Universaldienstleisters XXXX gemäß § 26 Abs. 1 UDV vor? Wenn ja:
welche Informationen finden sich darin, insbesondere über die Anzahl an öffentlichen Sprechstellen bundesweit und über deren genaue Situierung. (Standorte, Adressen, Geo-Daten)? Wenn ja: Welche Anzahl und welche Situierung an öffentlichen Sprechstellen werden angeführt?
2. Wurden nach der Kenntnis der Regulierungsbehörde Änderungen in Bezug auf Anzahl und Situierung der öffentlichen Sprechstellen seit Inkrafttreten der UDV vom Universaldienstbetreiber der Regulierungsbehörde oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr angezeigt und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr oder der Regulierungsbehörde genehmigt?
3. Liegen der Regulierungsbehörde sonstige Informationen über die Anzahl an öffentlichen Sprechstellen bundesweit und über deren Situierung vor? Wenn ja: Welche Anzahl und welche Situierung ob der öffentlichen Sprechstellen ist gegeben?
4. § 24 UDV lautet: Der Erbringer des Universaldienstes hat, bezogen auf den betreffenden Standort und unter Berücksichtigung des dortigen Bedarfes, zumindest den Grad an flächendeckender Versorgung durch öffentliche Sprechstellen aufrechtzuerhalten, der zum 01.01.1999 bestanden hat.
a. Wie viele Telefonzellen existierten am 01.01.1999 im gesamten Bundesgebiet und in den Bundesländern?
b. Wie hoch ist die aktuelle Anzahl an Telefonzellen in Österreich und in den einzelnen Bundesländern und liegen der Behörde Informationen darüber vor, wo diese situiert sind?
c. Welche Anzahl und Situierung von betriebsbereiten Sprechstellen wurden seitens des Universaldienstbetreibers wann zuletzt der Regulierungsbehörde bekannt gegeben (§ 25 Abs. 1 Z 11 UDV)?
5. Nach § 90 Abs. 1 TKG 2003 sind Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere auch Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus dem TKG 2003 oder aus einer aufgrund des TKG 2003 erlassenen Verordnungen (so auch die UDV) oder eines Bescheides ergeben (§ 90 Abs. 1 Z 1 TKG 2003). Wurde - insbesondere mit Blick auf § 90 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 - seitens der Regulierungsbehörde jemals seit Inkrafttreten der UDV kontrolliert, ob seitens des Erbringers des Universaldienstes zumindest der Grad an flächendeckender Versorgung durch öffentliche Sprechstellen entsprechend dem vom 01.01.1999 gegebenen Stand aufrechterhalten wurde/wird?
6. Wenn ja: wann, wie oft, auf welche Weise und mit welchem Ergebnis? Wenn nein: warum erfolgte keine Kontrolle? Durch welche Umstände würde sich die Regulierungsbehörde veranlasst sehen, eine Überprüfung gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 hinsichtlich der Einhaltung von § 24 UDV zu veranlassen?
7. Hat der Universaldienstbetreiber für die Versorgung durch öffentliche Sprechstellen seit Inkrafttreten der UDV einen finanziellen Ausgleich beantragt oder erhalten? Wenn ja: in welchen Jahren und zu welchem Betrag?"
Dieser Antrag wurde von der Beschwerdeführerin ausführlich begründet.
In der Anlage befindet sich unter anderem auch eine parlamentarische Anfrage an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Beantwortung dieser Anfrage.
2. Mit Schreiben vom 13.06.2016 erteilte die belangte Behörde zu den Fragen 1, 2 und 5 bis 7 Auskunft und wies darauf hin, dass zur Beantwortung der Fragen 3 und 4 antragsgemäß ein gesonderter Bescheid nach § 4 Auskunftspflichtgesetz ergehen werde.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2018 (zugestellt am 17.06.2016) wurde ausgesprochen, dass XXXX bezüglich der Beantwortung der von ihm übermittelten Fragen 3 und 4 Buchstabe c kein Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zukomme.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie gemäß § 125 TKG 2003 ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren habe. Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliege der belangten Behörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen habe. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse seien Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt seien, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollten und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse bestehe.
Anwendbar sei auch die Universaldienstverordnung - UDV, BGBl II 1999/912 in der Fassung BGBl II 2006/400, welche jedoch weder Aussagen über Veröffentlichungspflichten, noch über Geheimhaltungspflichten enthalte.
Zu beachten sei auch die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen für den Bereich Kommunikation angeordnet würden - Kommunikation-Erhebungs-Verordnung (KEV), BGBl. II 2004/365 in der Fassung BGBl. II 2012/104, wobei § 1 Abs. 1 KEV festlege, dass eine Veröffentlichung von Daten keinerlei Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen zulassen dürfe. In Österreich betreibe lediglich der Universaldiensterbringer XXXX (im Folgenden: "Universaldiensterbringer") öffentliche Sprechstellen. Das heiße aber auch, dass die Summe aller der belangten Behörde bekannt gegebenen öffentlichen Sprechstellen ausschließlich dem Betreiber zuordenbar sei. Aus § 1 Abs. 1 Satz 2 KEV dürften sich aus der Veröffentlichung der gemeldeten Daten jedoch keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen, sofern der Betreiber der Veröffentlichung nicht ausdrücklich zustimmen würde. Eine solche Zustimmung des Betreibers liege der Regulierungsbehörde nicht vor. Der erbetenen Auskunft bezüglich der Frage 3 stehe daher eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz entgegen.
Bezüglich Frage 4 a und b wurde von der belangten Behörde darauf verwiesen, dass § 24 UDV in den Vollziehungsbereich des BMVIT falle. In diesem Zusammenhang wurde auf die Antwort zur parlamentarische Anfrage vom 16.11.2015,7055/J XXV. GP verwiesen.
Hinsichtlich der Frage 4 c sei jedoch die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben. Nach § 25 Abs. 1 Z 11 UDV habe der Erbringer des Universaldienstes der Regulierungsbehörde im Kalenderjahr den Kennwert "Anteil betriebsbereiter Sprechstellen" zu übermitteln. § 17 UDV sehe vor, dass der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen im Jahresdurchschnitt 98 % aller öffentlichen Sprechstellen nicht unterschreiten dürfe. Angaben zur Situierung von öffentlichen Sprechstellen seien nicht von der Berichtspflicht nach § 25 Abs. 1 Z 11 UDV umfasst. Sie würden von der belangten Behörde auch nicht erhoben.
Der belangten Behörde werde der Anteil betriebsbereiter öffentliche Sprechstellen tatsächlich regelmäßig mitgeteilt und sei dieser daher bekannt. Durch die klare Wertung des Verordnungsgebers in § 1 Abs. 1 Satz 2 KEV, das - auch einer juristischen Person zustehende - Recht auf Geheimhaltung von Daten im Anwendungsbereich der KEV ohne Zustimmung des Betroffenen ausnahmslos zu wahren, falle jedoch auch die nach § 125 Abs. 2 TKG 2003 geforderte Abwägung zwischen den Interessen des Universaldiensterbringers und dem offenkundigen Interesse des Antragstellers an der öffentlichen Berichterstattung über Anzahl und Ort öffentlicher Sprechstellen zu Gunsten des Universaldiensterbringers aus. Es würde im Ergebnis zu einem Wertungswiderspruch führen und das verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht des Universaldiensterbringers auf Geheimhaltung seiner Daten verletzen, wenn eine bestimmte Auskunft über ein und denselben Sachverhalt - nämlich die Anzahl öffentlicher Sprechstellen des Universaldiensterbringers - nach den Vorschriften der KEV nicht erteilt werden dürfe, aber aufgrund einer Abwägungsentscheidung im Rahmen der UDV dann doch erteilt werde. Es könne jedoch mitgeteilt werden, dass das oben genannte Kriterium von mindestens 98% betriebsbereiten Sprechstellen in den letzten Jahren vom Universalbetreiber erfüllt worden sei.
4. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 14.07.2016 wurde von der (inzwischen rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass es Aufgabe der belangten Behörde sei, zu überprüfen, ob im Sinne des § 24 UDV die Anzahl der betriebsbereiten öffentlichen Sprechstellen nach wie vor dem Stand 01.01.1999 entspreche. Dafür benötige die belangte Behörde zwangsläufig Informationen über die Anzahl der Standorte der öffentlichen Sprechstellen in Österreich seit 01.01.1999. Der belangten Behörde müssten somit die Zahlungsstandorte an öffentlichen Sprechstellen in Österreich zum 01.01.1999 bekannt sein bzw. müsste sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Erfahrung bringen.
Auch nach der KEV sei der Betreiber von Telekommunikationsnetzen verpflichtet, an die belangte Behörde die Anzahl öffentlicher Sprechstellen vierteljährlich bekannt zu geben (§ 2 Abs. 1 iVm § 3 iVm Anlage 1 [damals noch: Zeile 9 Anm.] KEV).
Zusammengefasst wolle der Beschwerdeführer wissen, wie viele Telefonzellen es in Österreich am 01.01.1999 gegeben habe, wie viele (es) heute (gebe) und wo diese situiert seien. Entgegen der belangten Behörde handle es sich um keine allgemein gültige gesetzliche Verschwiegenheitspflicht und würde dadurch ebenso wenig die von § 125 Abs. 2 TKG 2003 geforderte Interessenabwägung obsolet. Die genannte Bestimmung, wonach aus der Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableitbar gemacht werden dürfen, beziehe sich systematisch und ausdrücklich (nur) auf die Publikationen gemäß § 7 Abs. 2 KEV, die von der belangten Behörde quartalsweise zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen seien. Bei den in § 7 Abs. 2 KEV genannten Publikationen sei die Anzahl an öffentlichen Sprechstellen gar nicht genannt. Daher könne diese Bestimmung auch nicht durch die Beantwortung der Frage des Beschwerdeführers umgangen werden.
Selbst wenn man aber § 1 Abs. 1 letzter Satz KEV dennoch auch für Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz für relevant erachten wolle, sei Sinn und Zweck, dass aus den Veröffentlichungen im Sinne des § 1 Abs. 1 KEV iVm § 7 Abs. 2 keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen abgeleitet werden sollen, der Schutz schutzwürdiger Interessen des Unternehmens. Im gegenständlichen Fall seien keine schutzwürdigen Interessen des Universalbetreibers an der Geheimhaltung dieser Daten gegeben. Es bestehe auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der entsprechenden Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen.
Es handle sich im gegenständlichen Fall auch nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, da die Tatsache, wie viele öffentliche Sprechstellen sich in Österreich befinden, zum Beispiel - wenn auch mit gewissem Aufwand - erhoben werden könnte, indem das ganze Bundesgebiet Österreichs abgefahren werde und dabei die Telefonzellen gezählt würden. Es sei auch nicht ersichtlich, welche wirtschaftlichen Interessen der Betreiber an der Geheimhaltung dieser Daten haben sollte. Zum gleichen Ergebnis führe auch die Abwägung nach § 125 TKG 2003. Überdies habe der Universaldiensterbringer bereits mehrfach zu unterschiedlichen Zeitpunkten öffentlich bekannt gegeben, wie viele Telefonzellen ungefähr in Österreich existierten, wobei die Zahlen divergierten. Selbst wenn berechtigte Interessen des Betreibers an einer Geheimhaltung der Anzahl der Telefonzellen existierten, würde hier das Interesse der Öffentlichkeit überwiegen.
5. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem Verwaltungsakt und einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Schreiben vom 14.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde einen Antrag auf Auskunft gemäß Auskunftspflichtgesetz. Darin beantragte sie Auskunft zu der unter Punkt I. (Verfahrensgang) wiedergegebenen Fragen (1 bis 7) und beantragte für den Fall, dass ihr die gesamte Auskunft nicht erteilt werde, hierüber einen Bescheid zu erlassen.
1.2. Die belangte Behörde erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.06.2018 Auskunft zu den Fragen 1, 2 und 5 bis 7.
1.3. Die Fragen 3 und 4 des Auskunftsbegehrens lauteten:
"3. Liegen der Regulierungsbehörde sonstige Informationen über die Anzahl an öffentlichen Sprechstellen bundesweit und über deren Situierung vor? Wenn ja: Welche Anzahl und welche Situierung ob der öffentlichen Sprechstellen ist gegeben?
4. § 24 UDV lautet: Der Erbringer des Universaldienstes hat, bezogen auf den betreffenden Standort und unter Berücksichtigung des dortigen Bedarfes, zumindest den Grad an flächendeckender Versorgung durch öffentliche Sprechstellen aufrechtzuerhalten, der zum 01.01.1999 bestanden hat.
a. Wie viele Telefonzellen existierten am 01.01.1999 im gesamten Bundesgebiet und in den Bundesländern?
b. Wie hoch ist die aktuelle Anzahl an Telefonzellen in Österreich und in den einzelnen Bundesländern und liegen der Behörde Informationen darüber vor, wo diese situiert sind?
c. Welche Anzahl und Situierung von betriebsbereiten Sprechstellen wurden seitens des Universaldienstbetreibers wann zuletzt der Regulierungsbehörde bekannt gegeben (§ 25 Abs. 1 Z 11 UDV)?"
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2018 wurde ausgesprochen, dass XXXX", bezüglich der Beantwortung der von ihm übermittelten Fragen 3 und 4 Buchstabe c kein Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zukomme. Dieses Schreiben wurde an die Beschwerdeführerin zugestellt.
1.5. Gegen den genannten Bescheid wurde mit Schreiben vom 14.07.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:
"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."
Die §§ 1 bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten:
"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."
§ 125 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idgF, lautet:
Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
§ 125. (1) Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren.
(2) Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigen an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.
(3) Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.
§§ 17, 24, 25 und 26 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Qualitätskriterien für den Universaldienst festgelegt werden (Universaldienstverordnung - UDV), BGBl. II Nr. 192/1999 idgF, lauten:
Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen
§ 17. Der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen darf im Jahresdurchschnitt 98% aller öffentlichen Sprechstellen nicht unterschreiten.
Flächendeckende Versorgung
§ 24. (1) Der Erbringer des Universaldienstes hat eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen sicherzustellen.
(2) Eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen gilt als gegeben, wenn
a) in jeder Gemeinde zumindest eine öffentliche Sprechstelle
b) in Gemeinden von 1.500 bis 3.000 Einwohnern mindestens zwei Sprechstellen an verschiedenen Standorten
c) in Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern mindestens zwei Sprechstellen an verschiedenen Standorten sowie darüber hinaus für bis zu jeweils 3.000 weiteren Einwohnern eine zusätzliche Sprechstelle an einem verschiedenen Standort
betrieben wird.
(3) Ist dieser Grad an Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen am 1. Jänner 2015 nicht vorgelegen, ist ein Nachbau nicht erforderlich."
Auskunfts- und Anzeigepflichten
Auskunftspflichten
§ 25. (1) Der Erbringer des Universaldienstes hat erstmalig zum 1. Juni 2000 und in der Folge jährlich der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln:
1. Zeitspanne, innerhalb der in Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten,
2. bei wievielen von 100 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte,
3. Anzahl der in § 3 Abs. 1 Z 2 beschriebenen Fälle,
4. Störungshäufigkeit,
5. Anteil der an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden behobenen Störungen an der Gesamtanzahl der Störungen,
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2016)
7. Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers,
8. Anteil der Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers, bei denen acht Sekunden Verbindungsaufbauzeit überschritten wurden,
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2016)
10. Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim Auskunftsdienst die Dauer von 20 Sekunden überschritten hat,
11. Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen,
12. Abrechnungsgenauigkeit,
(Anm.: Z 13 und Z 14 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2016)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2016)
(3) Die Kennwerte sind hinsichtlich des in Abs. 1 Z 12 beschriebenen Kriteriums für das gesamte Bundesgebiet und hinsichtlich der übrigen Kriterien für jedes Bundesland zu ermitteln und auszuweisen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/2000).
(5) Werden die durch diese Verordnung festgelegten Zielwerte für die in Abs. 3 festgelegten Regionen nicht eingehalten, hat der Erbringer des Universaldienstes der Regulierungsbehörde unverzüglich über die zur Sicherstellung der nach dieser Verordnung definierten Mindestqualität ergriffenen Maßnahmen zu berichten.
Anzeigepflichten
§ 26. (1) Der Erbringer des Universaldienstes hat binnen drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr einen schriftlichen Bericht über den zum Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung erreichten Stand der Erbringung des Universaldienstes zu übermitteln.
(2) Wesentliche Änderungen in der Art der Erbringung des Universaldienstes sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sechs Monate vor der beabsichtigten Durchführung anzuzeigen und bedürfen seiner Zustimmung.
(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Versorgung mit den in § 26 TKG festgelegten Universaldienstleistungen nicht gefährdet ist."
§ 24 UDV lautete im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung:
Flächendeckende Versorgung
§ 24. Der Erbringer des Universaldienstes hat, bezogen auf den betreffenden Standort und unter Berücksichtigung des dortigen Bedarfes, zumindest den Grad an flächendeckender Versorgung durch öffentliche Sprechstellen aufrechtzuerhalten, der zum 1. Jänner 1999 bestanden hat.
Die §§ 1, 2, 3 (iVm Anlage 1) und 7 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen für den Bereich Kommunikation angeordnet werden (Kommunikations-Erhebungs-Verordnung - KEV), BGBl. II Nr. 365/2004 idgF, lauten:
Gegenstand der Kommunikationsstatistik
§ 1. (1) Im Bereich der Kommunikation sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber ausdrücklich zustimmt.
(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:
1. Quartalsstatistiken über Umsätze, Infrastruktur, Verkehrswerte und Anzahl der Kunden bzw. Anschlüsse mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten,
2. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten SIM-Karten von öffentlichen Mobilfunkdiensten,
3. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Mietleitungen und Ethernetdiensten,
4. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl von Breitbandzugängen,
5. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Bündelprodukten,
6. Quartalsstatistiken über die Anzahl von Portiervorgängen,
7. Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor.
Statistische Einheiten
§ 2. (1) Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind Betreiber von Telekommunikationsnetzen sowie Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die
1. im Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1, 5 und 6,
2. im Geschäftsfeld öffentliche Mobilfunkdienste tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 2, 4, 5 und 6,
3. im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Mietleitungen tätig sind, hinsichtlich der Anlage 3,
4. im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Breitbandzugängen tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 4 und 5.
(2) Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind hinsichtlich der Anlage 7 sämtliche Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsdiensten.
Erhebungsmerkmale
§ 3. Zu erheben sind die in den Anlagen angegebenen Erhebungsmerkmale in dem dort angegebenen Betrachtungszeitraum und unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.
Anlage 1 "Erhebungsbereich: öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten" Zeile 10 lautet:
"Anzahl öffentlicher Sprechstellen".
Auswertung und Publikationen
§ 7. (1) Die im Rahmen der Kommunikationsstatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:
1. Laufendes regulatorisches Monitoring
2. Zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten
(2) Folgende Publikationen sind von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 im Internet spätestens zehn Wochen nach
Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:
1. Statistiken über öffentliche Sprachtelefonie an festen
Standorten, diese haben zu umfassen:
a) Quartalswerte über die Umsätze aus Zugangsleistungen für öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten unterschieden nach Kundengruppe (Privatkunden/Nicht-Privatkunden),
b) Quartalswerte über Umsätze aus Verbindungsentgelten für Gespräche über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten unterschieden nach Kundengruppe (Privatkunden/Nicht-Privatkunden),
c) Quartalswerte über die Anzahl der Anschlüsse, unterschieden nach Anschlussart (POTS, ISDN, Mult-ISDN, Voice-over-Broadband),
d) Quartalswerte über die Anzahl der Kunden bzw. Anschlüsse mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl,
e) Quartalswerte über die Gesprächsminuten am Festnetz-Endkundenmarkt, unterschieden nach Kundengruppe (Privatkunden/Nicht-Privatkunden),
f) Quartalswerte über die Entwicklung der Umsätze aus Originierung, Terminierung und Transit.
2. Statistiken über öffentliche Mobilfunkdienste, diese haben zu umfassen:
a) Quartalswerte über den Gesamtumsatz aus Mobilfunk,
b) Quartalswerte über die Gesprächsminuten des Mobilfunk -Endkundenmarktes,
c) Quartalswerte über die Anzahl der SMS des Endkundenmarktes,
d) Quartalswerte über die Anzahl der genutzten SIM-Karten, unterschieden nach Tarifart und Prepaid/Postpaid,
e) Quartalswerte über die Anzahl der genutzten SIM Karten für M2M Dienste,
f) Quartalswerte über das Datenvolumen Up- und Download am Mobilfunk-Endkundenmarkt.
3. Statistiken über Mietleitungen, diese haben zu umfassen:
a) Quartalswerte über die Umsätze aus nationalen Endkunden-Mietleitungen und -Ethernetdiensten,
b) Quartalswerte über die Anzahl an nationalen Endkunden-Mietleitungen und -Ethernetdiensten, unterschieden nach Datenrate,
c) Quartalswerte über die Umsätze aus nationalen Mietleitungen und Ethernetdiensten auf Vorleistungsebene,
d) Quartalswerte über die Anzahl aus nationalen Mietleitungen und Ethernetdiensten auf Vorleistungsebene, unterschieden nach Datenrate sowie Trunk- und terminierenden Segmenten.
4. Statistiken über Breitbandzugänge, diese haben zu umfassen:
a) Quartalswerte über die Anzahl an Endkundenbreitbandanschlüssen unterschieden nach Infrastruktur, Bandbreite und Produktgruppe (Privatkunden-/Nichtprivatkundenprodukte),
b) Quartalswerte über das Datenvolumen Up- und Download bei Breitbandanschlüssen im Festnetz,
c) Quartalswerte über Anzahl der am Vorleistungsmarkt angebotenen und zugekauften Breitbandanschlüsse, unterschieden nach Infrastruktur und Bitstream/Resale,
d) Quartalswerte über die Umsätze aus am Vorleistungsmarkt angebotenen und zugekauften Breitbandanschlüssen, unterschieden nach festen und mobilen Anschlüssen sowie Bitstream/Resale.
5. Statistiken über Bündelprodukte, diese haben zu umfassen:
a) Quartalswerte über die Anzahl an Bündelprodukten unterschieden nach Bündelvariante und Produktgruppe (Privatkunden-/Nichtprivatkundenprodukte),
b) Quartalswerte über die Umsätze aus Bündelprodukten unterschieden nach Bündelvariante und Produktgruppe (Privatkunden-/Nichtprivatkundenprodukte),
c) Quartalswerte über die Anzahl der in Bündeln bezogenen SIM-Karten.
6. Statistiken über die Anzahl von Portiervorgängen, diese haben Quartalswerte über die Anzahl der Portiervorgänge, unterschieden nach Bereich (geografische Rufnummern, mobile Rufnummern, Diensterufnummern) sowie nach Anzahl Rufnummern und Anzahl Teilnehmer, zu umfassen.
7. Statistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor, diese haben zu umfassen:
a) Quartalswerte über die Anzahl eigener Mitarbeiter und die Anzahl von Leasingpersonal und freien Mitarbeitern,
b) Jahreswerte über die Höhe der Investitionen in technische Infrastruktur und in Vertrieb und Kundenservice (Call Center, Shops) im Telekommunikationssektor sowie die Höhe der erhaltenen Förderungen für den Ausbau von Infrastruktur.
§ 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, lautet:
Grundrecht auf Datenschutz
"§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) bis (4)"
3.2.2. Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 287/1987 hervorgeht, haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinne wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes 'Auskunft', dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (RV 41 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates).
3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz u. a. Folgendes ausgeführt:
"[...] Die VwG haben gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden (vgl dazu insbesondere VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).
Wie aus § 4 AuskPflG hervorgeht, ist nur dann, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, hierüber auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen (VfGH 29.11.1989, B704/89). Nur die Verweigerung, nicht aber die Erteilung einer Auskunft kann Gegenstand eines Bescheides nach § 4 AuskPflG sein (VwGH 14.11.1990, 90/13/0086). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist die Nichterteilung einer begehrten Auskunft im Sinne des § 1 Abs. 1 AuskPflG. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen." (VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053)
"Die befragte Behörde hat nach § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG 1987 nur Auskünfte über Angelegenheiten "ihres Wirkungsbereiches" zu erteilen. Die Auskunftspflicht besteht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes. Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. dazu z.B. Wieser, Auskunftspflichtgesetze, Anmerkung 4 zu § 1 AuskunftspflichtG 1987). Bei der Art der gewünschten Auskunft (nämlich: nach der Häufigkeit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe und nach den bestraften Produzenten und den Produkten, in Bezug auf die diese Produzenten bestraft worden seien) besteht eine sachliche Zuständigkeit des Bundeskanzlers allerdings nicht (vgl. zur fehlenden Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen zur Erteilung von Auskünften über den Stand von Abgabenverfahren etwa das Erkenntnis vom 14. November 1990, Zl. 90/13/0086)." (VwGH 31.03.2003, Zl. 2000/10/0052)
"Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines VwG sein. Das VwG ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das VwG zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen." (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; ebenso VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018)
3.2.4. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Zur Beschwerdelegitimation:
Vorweg ist festzuhalten, dass das Recht auf Auskunftspflichtgesetz das Recht auf Auskunftserteilung "jedermann" einräumt. Dementsprechend steht das Recht auf Auskunft sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu (vgl. VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rz 86). Das Auskunftsbegehren wurde vom Geschäftsführer und Chefredakteur der XXXX auf einem Briefpapier mit dem Kopf der XXXX gestellt, und es war daher davon auszugehen, dass das Auskunftsbegehren im Namen dieser Gesellschaft gestellt wurde. Wenngleich die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides die Auskunftswerberin unscharf als XXXX bezeichnete, so hat sie jedenfalls den Bescheid gegenüber der juristischen Person XXXX, z.H. Herrn XXXX, erlassen. Insofern erweist es sich als folgerichtig, dass auch in der Beschwerde gegen diesen Bescheid auf die Vollmacht der genannten Gesellschaft verwiesen wird und die XXXX als Auskunftswerberin und Beschwerdeführerin zu betrachten ist. Die Beschwerde ist fristgemäß bei der belangten Behörde eingelangt und ist für zulässig zu erachten.
Zum Prüfungsgegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes:
Im Spruch der belangten Behörde wird ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin betreffend ihr Ersuchen vom 14.04.2016 um Beantwortung der von ihr übermittelten Fragen 3 und 4 Buchstabe c kein Recht auf Auskunft zukommt. Über das Recht auf Auskunft zu den Punkten 4 a und 4 b wird nicht abgesprochen. Der Prüfrahmen des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Verweigerung der Auskunft zu den im Spruch genannten Fragen rechtmäßig war.
Lediglich in der Begründung wird von der belangten Behörde unter Verweis auf die Frage 4 a und b ausgeführt, dass § 24 UDV im Vollziehungsbereich des BMVIT liegt und wird auf die Ausführungen in der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage hingewiesen. Da im Spruch aber über diese beiden Punkte nicht abgesprochen wurde und auch die Auskunft, die dem Beschwerdeführer mit gesondertem Schreiben übermittelt wurde, diese Punkte nicht mitumfasst, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass diese Fragen noch zu beantworten sind oder bescheidmäßig über eine Verweigerung der Auskunft abzusprechen sein wird.
Es war also im Folgenden vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, inwieweit die belangte Behörde zu Recht die Auskunft zur Frage, ob der belangten Behörde sonstige Informationen über die Anzahl an öffentlichen Sprechstellen bundesweit und über deren Situierung vorliegen und gegebenenfalls, welche Anzahl und welche Situierung ob der öffentlichen Sprechstellen gegeben ist, und zur Frage, welche Anzahl und Situierung von betriebsbereiten Sprechstellen seitens des Universaldiensterbringers wann zuletzt der Regulierungsbehörde bekannt gegeben wurde, zu Recht verweigert hat.
Zur KEV:
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mitteilte, dass der Universaldiensterbringer nicht zur Übermittlung der Angaben zur Situierung verpflichtet ist und dass diese Daten von ihr nicht erhoben werden. Wenngleich dies in der Bescheidbegründung steht, ist diese Auskunft der Beschwerdeführerin zugekommen. Damit bleibt die Frage bestehen, ob der belangten Behörde sonstige Informationen über die Anzahl an öffentlichen Sprechstellen bundesweit vorliegen und diese zu beauskunften sind. Weiters bezieht sich die Beschwerdeführerin in Frage 4 c auf § 25 Abs. 1 Z 11 UDV, wonach aber auch nur die Zahl der betriebsbereiten öffentlichen Sprechstellen an die belangte Behörde zu übermitteln ist, nicht aber deren Situierung, sodass aus dieser Bestimmung nicht darauf geschlossen werden kann, dass diese Daten der belangten Behörde vorliegen.
Soweit die belangte Behörde sich zu Frage 3 auf § 1 Abs. 1 letzter Satz KEV stützt, woraus ein Geheimhaltungsinteresse des Universaldienstanbieters abzuleiten sei, sodass über die konkrete Anzahl an öffentlichen Sprechstellen nicht Auskunft erteilt werden könne, da eine derartige Auskunft Rückschlüsse auf den konkreten Betreiber geben würde, ist Folgendes festzuhalten:
Zunächst ist der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben, dass § 1 Abs. 1 letzter Satz KEV keine allgemein gültige Norm ist, die jegliche Informationsweitergabe, die Rückschlüsse auf einen bestimmten Betreiber zulässt, verhindern soll. Auch handelt es sich um eine Verordnung, sodass nicht von einer allgemein gültigen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht ausgegangen werden kann.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffender Weise ausführt, bezieht sich die Bestimmung, wonach aus der Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableitbar gemacht werden dürfen, systematisch und ausdrücklich (nur) auf die Publikationen gemäß § 7 Abs. 2 KEV, die von der belangten Behörde quartalsweise zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen sind. Weder gemäß der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde gültigen Fassung noch der inzwischen novellierten Fassung des § 7 Abs. 2 KEV sind jedoch Daten über öffentliche Sprechstellen zu veröffentlichen, sodass durch eine allfällige Auskunftserteilung diese Bestimmung nicht umgangen werden kann.
Davon abgesehen kann die gegenständliche Bestimmung nur den Zweck verfolgen, schutzwürdige Interessen des Unternehmens wie etwa ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu schützen. Es ist jedoch - wie auch im folgenden Unterpunkt dargelegt wird - nicht ersichtlich, inwiefern der Universaldienstleister ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dieses Datums (Anzahl der öffentlichen Sprechstellen) haben sollte.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Daten, die an die Beschwerdeführerin weitergegeben werden sollten, offenkundig von dieser (auch) einer Veröffentlichung zugeführt werden sollen. Es ist daher - unabhängig von der KEV - die Frage zu prüfen, ob andere Bestimmungen der Übermittlung der in Rede stehenden Daten an die Beschwerdeführerin entgegenstehen.
Zum Grundrecht auf Datenschutz und zum Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis:
Soweit die belangte Behörde zum Schluss kommt, dass auch eine Interessenabwägung im Rahmen des Grundrechts auf Datenschutz zum Ergebnis führt, dass überwiegende Geheimhaltungsinteressen des Universaldienstanbieters vorliegen, ist dazu Folgendes auszuführen:
Was die generellen Bestimmungen zum Datenschutz anlangt, so gilt seit 25.05.2018 die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, die die bisherigen Bestimmungen des (bis 24.05.2018 geltenden) DSG 2000 weitgehend ersetzt. Diese Verordnung regelt nur den Datenschutz natürlicher Personen, juristische Personen können sich daher auf diese EU-Verordnung nicht berufen.
Dennoch blieb im DSG, das lediglich novelliert wurde, die Verfassungsbestimmung des § 1 unverändert. Damit besteht auch weiterhin im Rahmen des § 1 DSG grundsätzlich ein Datenschutz juristischer Personen.
Der Argumentation der belangten Behörde, dass es sich bei den in Rede stehenden Daten um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Universaldiensterbringers handle und gemäß § 125 TKG 2003 sie ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren habe, ist aus den nachstehenden Gründen nicht zu folgen:
Die Beschwerdeführerin weist auf folgende Definition eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses hin: "Bei einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt es sich um eine Tatsache, die nur dem Träger eines Geheimnisses und allenfalls noch einem vertrauten Kreis bekannt ist und an dem ein natürliches Interesse besteht, sie Außenstehenden nicht bekanntzumachen" (Fabrizy, StGB12 § 121 Rz 1).
Die belangte Behörde verweist auf folgende Definition:
"Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bl