TE Bvwg Beschluss 2018/9/13 L512 2205322-1

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Veröffentlicht am 13.09.2018
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Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

L512 2205322-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Erstaufnahmestelle Ost, vom 21.08.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), eine Staatsangehörige der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 20.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF am 20.02.2017 Folgendes vor:

Sie sei verheiratet, Sunnitin, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und habe 2 Jahre die Grundschule besucht.

Zum Fluchtgrund befragt gab die BF an, sie wolle wieder bei ihrem Ehemann sein. Sie könne ohne ihren Mann nicht leben. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie nichts zu befürchten. Sie habe Pakistan verlassen, da sie ihren Ehemann wiedersehen wollte. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie mit keinen Sanktionen zu rechnen [Aktenseite (AS) 5 ff.].

Vor der belangten Behörde wurde die BF am 09.05.2018 sowie 09.07.2018 befragt. Sie gab zum Fluchtgrund zusammengefasst an, dass sie bei einer Rückkehr nach Pakistan nichts zu befürchten habe, sie möchte mit ihrem Ehemann zusammenleben. Sie könne ohne ihren Mann nicht leben. Sie sei schwanger, ihr Blutdruck sei etwas hoch. Sie sei bei einem Hausarzt gewesen. Sie nehme nun dagegen Medikamente. Sie gehe regelmäßig zu Mutter-Kind Untersuchungen.

Der Mann der BF wurde am 09.07.2018 zeugenschaftlich befragt.

I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt V). Es wurde festgehalten, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 a FPG besteht (Spruchpunkt VI).

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.4. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Die Beschwerdeführerin

Bei der BF handelt es sich um eine weibliche, pakistanische Staatsbürgerin, welche aus einem Dorf in Khyber Pakhtunkhwa stammt, der Volksgruppe der Paschtunen und dem muslimischen/sunnitischen Glauben angehört und die Sprache Paschtu spricht.

Die BF ist somit Drittstaatsangehörige.

Die BF ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau mit keiner Schulausbildung. Die BF könnte zu Hause nähen. Sie ist nie einer Arbeit in Pakistan nachgegangen. Die BF hat vor ihrer Ausreise Unterstützung von ihrer Familie erhalten und lebte mit dieser zusammen. Sie verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Familienangehörige der BF leben nach wie vor im Herkunftsstaat der BF.

Die BF hat in Pakistan am XXXX einen Mann geheiratet, dem in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Mann der BF stellte am XXXX einen Antrag auf Einreisetitel gem. § 35 AsylG, dem Antrag wurde mit XXXX stattgegeben bzw. erfolgte die legal Einreise am XXXX. Der Mann der BF stellte am 04.12.2013 einen Asylantrag in Österreich. Zum Zeitpunkt des Einreiseantrages war er minderjährig.

Die BF ist schwanger. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der XXXX. Die BF lebt seit dem 18.02.2017 mit ihrem Mann in Österreich zusammen. Die Eltern ihres Mannes leben in Österreich. Die BF hat Kontakt mit anderen Familien in Österreich. Die BF besucht keinen Deutschkurs. Die BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Hilfsorganisation. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

Mit XXXX wurde der Antrag der BF auf einen Einreisetitel negativ beschieden. Mit Bescheid der österreichischen Botschaft Islamabad vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm. §35 AsylG abgewiesen.

Die Identität der BF steht fest.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG)

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Die BF gab in ihrem Asylverfahren unter anderem an, sie habe am XXXX ihren Mann in Pakistan traditionell geheiratet. Standesamtlich hätten sie nicht geheiratet. Diese Angaben bestätigte ebenso der Ehemann der BF im Zuge seiner zeugenschaftlichen Befragung. Im Akt liegt nicht nur ein islamischer Ehevertrag, "Nikah Nama" sondern auch ein Zertifikat, "Marriage Registration Certificate", auf, wonach die Heirat offenbar im Heiratsregister in Pakistan nach der traditionellen Heirat registriert wurde.

Nach § 16 Abs 1 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Inland nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen. Nach § 16 Abs 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Im gegenständlichen Verfahren richtet sich die Frage, ob die von der BF in Pakistan geschlossene Ehe wirksam zustande gekommen ist, nach den Heimatrechten der Staaten, denen jeder Verlobte zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörte, für die BF und ihren Ehemann also nach pakistanischem Recht.

Die belangte Behörde ist folglich irrtümlich davon ausgegangen, dass die Form der Eheschließung nach österreichischen Formvorschriften zu beurteilen ist.

Es muss als notorisch angesehen werden, dass Rechtsgrundlage für die Eheschließung in Pakistan die Muslim Family Law Ordinance (MLFO) ist. Die belangte Behörde hat sich mit den Mindestvoraussetzungen für eine Ehe nach pakistanischem Gesetz nicht auseinandergesetzt, sodass nicht abschließend gesagt werden kann, ob eine gültige Ehe vorliegt oder nicht. Wenn nämlich von einer gültigen Ehe nach pakistanischem Recht ausgegangen wird, wäre das Verfahren im Sinne des Familienverfahrens nach § 34 AsylG zu führen gewesen.

Zudem ist anzumerken, dass die belangte Behörde sich im gegenständlichen Verfahren mit der fortgeschrittenen Schwangerschaft der BF nicht auseinandersetzte. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.09.2015, E332/2015 festgehalten, dass Artikel 8 Abs 1 EMRK die Achtung des Privatlebens gewährleiste, wobei Schutzgut ua. die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit ist.

Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Art 8 EMRK zu messen.

Bei der nach Art 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung kommt sohin etwa auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die körperliche Integrität einer Frau im Stadium der fortgeschrittenen Schwangerschaft durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt damit verbundener Abschiebung gefährdet bzw. verletzt sein könnte.

Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde sich im vorliegenden Fall mit der - im Entscheidungszeitpunkt fortgeschrittenen - Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen.

Es liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.

Letztlich wird die belangte Behörde jenen Sachverhalt, welcher unter den von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln haben und kann erst dann über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das ho. Gericht legt in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.

Schlagworte

Ehe, Ermittlungspflicht, Form, geänderte Verhältnisse,
Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Schwangerschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L512.2205322.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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