TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/18 I403 2167033-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2018
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Entscheidungsdatum

18.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

I403 2167033-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, vertreten durch Mag. Alexander FUCHS, RA in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2018, Zl. 1117824609/Vz. 180538544, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Ghana, stellte am 07.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 19.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig sei und darüber hinaus festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG darüber hinaus die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine gegen den Bescheid vom 19.07.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2017 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 11.06.2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Antrag vom 11.06.2018 vor einem Organ des BFA am 11.07.2018 begründete der Beschwerdeführer diesen insbesondere damit, seit XXXX in Österreich Vater von Zwillingen zu sein. Überdies habe der Beschwerdeführer eine Beschäftigungszusage durch ein Geschäft sowie aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und in einem Kulturverein einen großen Freundeskreis in Österreich.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.06.2018 gemäß § 55 AsylG 2005 ab. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt II.) und ihm darüber hinaus gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.).

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht am 30.07.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den Rechtsanwalt Mag. Alexander Fuchs vorgelegt.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt wird und dass die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben wird sowie seine Abschiebung nach Ghana für unzulässig erklärt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung durchführen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ghanas. Er ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.

Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe Brong und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Seine Identität steht fest. Dem Beschwerdeführer wurde unter Angabe eines anderen als im Spruch genannten Namens für Mai bis Juni 2016 ein Visum der griechischen Botschaft in Abuja, Nigeria ausgestellt. Der Beschwerdeführer verließ Ghana im Mai 2016.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

In Ghana leben die Mutter, die Schwestern und ein Sohn des Beschwerdeführers. Diese leben, wie er selbst vor seiner Ausreise, in XXXX, der Hauptstadt der XXXX Region, die sich in der Mitte des Landes befindet. Der Sohn lebt bei dessen Mutter. Der Beschwerdeführer gibt an, aktuell keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben. In Ghana hat er die Schule besucht sowie in der Landwirtschaft als auch als Hilfsarbeiter gearbeitet.

In Österreich hat der Beschwerdeführer zwei Kinder (Zwillinge), welche am XXXX zur Welt kamen. Die Kindesmutter ist Staatsangehörige Ugandas und, wie die beiden gemeinsamen Kinder ebenfalls, anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Kinder leben in einem gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter in XXXX. Der Beschwerdeführer lebt in einem getrennten, privaten Haushalt in XXXX gemeinsam mit einem Bekannten. Es besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bzw. der Kindesmutter.

Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er verkauft in Linz eine Straßenzeitung und ist Mitglied des Vereines "XXXX" sowie der XXXX Christengemeinde "XXXX", welche den Beschwerdeführer auch finanziell unterstützt. Er hat einen Deutsch-Kurs besucht, kann jedoch kein Zertifikat vorweisen. Er hat eine Arbeitsplatzzusage vom Geschäft "XXXX" in XXXX. Der Beschwerdeführer hält sich etwa zwei Jahre in Österreich auf; er hat, wie soeben dargelegt, einige Schritte zur Integration getätigt, sich im Bundesgebiet aber noch nicht nachhaltig integriert.

Eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Ghana kann nicht festgestellt werden.

1.2. Feststellungen zur Lage in Ghana:

Im angefochtenen Bescheid wurden wesentliche Auszüge des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Ghana zitiert.

Die maßgeblichen Feststellungen lauten:

Zur Politik:

Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016). Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016). Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016).

Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).

Quellen:

-

DS - Der Standard (11.12.2016): Jubel über friedlichen Machtwechsel in Ghana,

http://derstandard.at/2000049138375/Jubel-ueber-friedlichen-Machtwechsel-in-Ghana, Zugriff 12.12.2016

-

DW - Deutsche Welle (9.12.2016): Ghana: Machtwechsel zeichnet sich ab,

http://www.dw.com/de/ghana-machtwechsel-zeichnet-sich-ab/a-36705317, Zugriff 12.12.2016

-

NYT - New York Times (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016

-

VOA - Voice of America (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016

Zur Sicherheitslage

Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015):

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GhanaSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2015

-

BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 24.11.2015

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 24.11.2015

Zu Rechtschutz/Justiz

Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015)

In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und den Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).

Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

-

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

Zu den Sicherheitsbehörden

Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).

Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen, und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

Zur Bewegungsfreiheit

Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

-

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, http://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

Zur Grundversorgung/Wirtschaft

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt. Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).

Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015)

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.11.2015

-

IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015

Zur Behandlung nach Rückkehr

Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).

Quellen:

-

IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund eines abgelaufenen Heimreisezertifikates Nr. XXXX vom 05.12.2017 fest.

Die Information zur Visumserteilung seitens der griechischen Botschaft in Abuja beruht auf einem im Akt befindlichen Ausdruck des Visainformationssystems. Der Beschwerdeführer bestritt in der Erstbefragung am 07.06.2017 die Visaerteilung und den Besitz eines Reisepasses, doch stimmt der Geltungszeitraum des Visums mit dem Zeitpunkt seiner Einreise in die Europäische Union überein, im Übrigen ebenso das Geburtsdatum.

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppenzugehörigkeit sowie das Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

Die Feststellung zu seiner Familie in Ghana ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seines vorangegangenen Asylverfahrens sowie in seiner Einvernahme durch das BFA im gegenständlichen Verfahren am 11.07.2018.

Die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich am XXXX geborenen Zwillingen ergibt sich aus deren vorgelegten Geburtsurkunden, ausgestellt am 23.03.2018 durch das Standesamt XXXX sowie die vorgelegten Beurkundungen der Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer vor dem Magistrat der Stadt XXXX am 16.02.2018.

Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Verein "XXXX" ergibt sich aus einem vorgelegten Schreiben des Vereins "XXXX" vom 30.05.2018, jene in der Christengemeinde "XXXX" aus einem vorgelegten Schreiben jener vom 30.05.2018.

Die Feststellung zur Arbeitsplatzzusage des Beschwerdeführers durch das Geschäft "XXXX" in XXXX ergibt sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Arbeitsvorvertrag durch das Geschäft vom 30.05.2018.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zum Antragsbegehren des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vor dem BFA mit seiner Beschäfitungszusage durch den "XXXX", seiner Freundin sowie den beiden gemeinsamen Kindern, seinem großen Freundeskreis in Österreich sowie seiner Mitgliedschaft im Verein "XXXX" sowie in der Kirchengemeinschaft "XXXX" begründet. Überdies sei er arbeitswillig und strafrechtlich unbescholten (siehe Antrag vom 11.06.2018 sowie Einvernahme-Protokoll vom 11.07.2018).

Das BFA führte hinsichtlich des Antragsbegehrens des Beschwerdeführers aus, dass unstreitig von einem geschützten Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu seinen in Österreich lebenden Kindern auszugehen sei, wenngleich kein gemeinsamer Haushalt besteht. Das Familienleben sei jedoch dahingehend zu relativieren, als die Zwillinge erst zur Welt kamen, als der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig illegal im Bundesgebiet aufhältig war und sich seines unsicheren Aufenthaltes bereits nach der erstinstanzlichen Negativentscheidung seines Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 19.07.2017, in welcher auch eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, bewusst hätte sein müssen. Aufgrund der getrennten Haushalte sei überdies auch von keiner Lebensgemeinschaft zur Kindesmutter im Sinne einer Wohn-, Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Auch sei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Angehörigen ersichtlich, zumal der Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern der Status anerkannter Flüchtlinge in Österreich zukommt, welche ohnedies Anspruch auf Sozialleistungen haben, während der Beschwerdeführer in Österreich einzig durch den Verkauf von Straßenzeitungen ein geringfügiges Einkommen lukriert habe.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach wie vor kein Deutsch-Zertifikat vorweisen könne sowie seine Mitgliedschaft in einem Verein und einer Christengemeinde, welche überwiegend aus afrikanischen Mitgliedern bestehen würden, sprechen nach Ansicht des BFA für keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung. Auch ist für das BFA hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beschäftigungszusage festzuhalten, dass diese nach Vollendung des Probemonats nicht zwingend in einer Festanstellung des Beschwerdeführers münden würde.

Diesen Erwägungen der belangten Behörde tritt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegen. Es werden lediglich die bereits im Administrativverfahren vorgebrachten Umstände wie seine in Österreich lebenden Kinder sowie seine Arbeitsplatzzusage, welche ohnedies zu den Feststellungen des BFA erhoben wurden, wiederholt, und unsubstantiiert vom Bestehen eines familiären Abhängigkeitsverhältnisses gesprochen, ohne auf die seitens des BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen einzugehen. Auch dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben verfügt, was im Beschwerdeschriftsatz wiederholt betont wird, wurde im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des BFA zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK an. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes ist - insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer - weder von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich noch von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis hinsichtlich seiner beiden in Österreich als anerkannte Flüchtlinge lebenden Kinder und der Kindesmutter auszugehen.

Es ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2017 war festgestellt worden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig ist. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren keine besondere Rückkehrgefährdung vor und ist auch von keiner Änderung der diesbezüglichen Umstände im letzten Jahr erkennbar.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, zur Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Hinsichtlich der beiden in Österreich lebenden Kinder des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass zu diesen unstreitig ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, welches jedoch in mehrfacher Hinsicht, durch die getrennte Haushaltsführung, durch das Nicht-Bestehen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses sowie durch das Entstehen des Familienlebens, erst nachdem sich der Beschwerdeführer seines ungewissen Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste, relativiert wird (siehe die Ausführungen unter Punkt A) 2.3.). Auch in der Judikatur des EGMR wird explizit festgehalten, dass die Ausweisung eines Fremden nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeutet, "wenn ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer betroffenen Person ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war" (vgl. dazu EGMR, Nunez v. Norway, Nr. 55597/09, 28.06.2011 oder auch Bolek v. Schweden, Nr. 48205/13, 28.01.2014). Diese Rechtsansicht wird auch vom VwGH geteilt (vgl. VwGH 22.12.2008, Zl. 2009/21/0348-5).

In Bezug auf die Kindesmutter besteht die Möglichkeit, den Kontakt via moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten; eine Trennung erscheint, auch aufgrund des Umstandes, dass kein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt, zumutbar. Zu überprüfen ist aber, ob den beiden Kindern die Trennung von ihrem Vater zumutbar wäre, da nicht davon auszugehen ist, dass die Kindesmutter als in Österreich anerkannter Flüchtling ein gemeinsames Familienleben in Ghana in Betracht zieht. Dazu muss zunächst festgehalten werden, dass es die Kindesmutter ist, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmert und nicht der Beschwerdeführer. Dieser besucht seine Kinder, bringt ihnen Lebensmittel mit und geht, gemeinsam mit der Kindesmutter, mit ihnen zum Spielplatz. Daraus resultieren aber keine besonderen Abhängigkeiten der Kinder ihm gegenüber. Eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer zwingt daher die Kinder nicht dazu, das Bundesgebiet zu verlassen (wie es etwa bei der Ausweisung der Mutter eines neugeborenen Kindes der Fall wäre, vgl. dazu VfGH, Erkenntnis vom 11.06.2012, U128/12). Die Kinder sind daher nicht im Sinn der mit dem Urteil vom 8. März 2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit dem Urteil vom 15. November 2011, Dereci u.a. (C-256/11), fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH "de facto gezwungen", das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, da dem Beschwerdeführer nicht die Verantwortung für die Kinder zukommt.

Außerdem stünde dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen freilich auch der - eigentlich rechtlich vorgesehene - Weg für einen dauernden Aufenthalt in Österreich in Form des Familiennachzugs gemäß dem NAG (vgl. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c) offen.

Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen; auch ein Einreiseverbot wurde nicht verhängt. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass das Verfahren des Beschwerdeführers eine lange Zeit in Anspruch genommen hätte oder dass die Zwillinge vom Beschwerdeführer in einer besonderen Weise abhängig wären. Der Beschwerdeführer kümmert sich laut eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar um seine Kinder, darüber hinaus sind aber keine Anhaltspunkte für eine enge Bindung hervorgekommen. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die Zwillinge erst 8 Monate alt sind. Da auch eine finanzielle Abhängigkeit auszuschließen ist, weil der Beschwerdeführer keiner (über den Verkauf einer Straßenzeitung hinausgehenden) Erwerbstätigkeit nachgeht, ist von keinen außergewöhnlichen Umständen auszugehen.

Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art 24 Rz 33). Gegenständlich fällt im vorliegenden Fall die Abwägung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Ein Kontakt bzw. eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich wird auch nicht verunmöglicht.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht in die Rechtssphäre der im Inland verbleibenden Familienmitglieder eingreift. Die Entscheidung gestaltet ausschließlich Rechte der Person, die den Aufenthaltsstaat verlassen soll, während in der Rechtssphäre der anderen Familienmitglieder nur Reflexwirkungen auftreten (VfSlg. 17.047/2003, 15.744/2000). Dabei wird jedoch nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Auswirkungen einer Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Familienmitgliedes auf die Lebenssituation der [im Inland verbleibenden] Familie zu beachten sind (VwGH 15.12.2011, 2009/18/0023).

Im vorliegenden Fall ist jedoch die Pflege und Erziehung der Zwillinge im Fall der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer durch die Kindesmutter, die im Gegensatz zum Beschwerdeführer mit den Kindern zusammenlebt, gesichert. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Die Rückkehrentscheidung stellt daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar (vgl. die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH mit Beschluss vom 23.09.2016, E1682/2016-5 in einem ähnlich gelagerten Fall).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist.

Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der sich seit gut zwei Jahren in Österreich aufhält, dementsprechend als "kurz" zu bewerten. Zwar kann nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein aufgrund des Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Jedoch liegt die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich deutlich unter zwei Jahren und sind zudem im konkreten Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN), ist die Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers weit entfernt. Insbesondere wird die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet weiters dadurch relativiert, als dieser nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens am 16.08.2017 rechtswidrig im Bundesgebiet verblieb und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.

Auch wenn es gewisse Integrationsschritte (Mitgliedschaft in einem Kulturverein sowie Engagement in einer Christengemeinde verbunden mit entsprechenden Bekanntschaften, Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung) seitens des Beschwerdeführers anzuerkennen gilt, liegt letztlich doch keine umfassende Verankerung in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht im Bundesgebiet vor. Auch sein vorgelegter Arbeitsvorvertrag begründet keine ausreichende Integration.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Ghana keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist Ghana. Der Beschwerdeführer hat keine Gründe vorgebracht, welche eine Abschiebung nach Ghana unzulässig erscheinen lassen würden. Aus der allgemeinen Situation in Ghana ergeben sich keine Abschiebungshindernisse. Insbesondere wurde eine Änderung des Sachverhalts gegenüber dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2017 nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa sieben Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der "Beweiswürdigung" ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Antragsbegehren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,
Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches
Interesse, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2167033.2.00
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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