TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 W186 2205632-1

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W186 2205632-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. 1021728508/180818975 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 30.08.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.08.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 76 Abs. 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 30.08.2018 bis 20.09.2018 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 23.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2018 wurde die gegen die behördliche negative Entscheidung eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die der BF gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise ist am 21.08.2018 abgelaufen.

2. Die BF wurde im Rahmen einer koordinierten Schwerpunktaktion einer Kontrolle unterzogen; dabei wurde der illegale Aufenthalt der BF festgestellt und sie wurde festgenommen und in das PAZ Rossauer Lände verbracht.

Am selben Tag (30.08.2018) wurde die BF zur gegenständlichen Schubhaft einvernommen und führte im Wesentlichen aus, sie sei gesund, aber auf Grund ihrer Schwangerschaft gehe es ihr nicht so gut. Sie könne dennoch der Einvernahme folgen.

Auf die Frage, warum sie das Bundesgebiet nicht verlassen habe, gab die BF an, ihr Anwalt habe gemeint, sie hätte noch bis nächsten Monat Zeit. Einen Reisepass besitze sie nicht. Sie habe sich auch nicht bei der Botschaft ihres Heimatlandes um die Ausstellung eines Dokumentes bemüht. Auch sonst hätte sie nichts unternommen, um Österreich zu verlassen; dass sie das tun solle, habe ihr niemand gesagt. Sie schlafe bei verschiedenen Freunden, deren Namen und Adressen sie nicht nennen wolle. Sie habe kein Bargeld zur Verfügung. Ihre Familie lebe in Afrika; in Österreich habe sie keine Angehörigen. Die BF wisse nicht, wer der Vater ihres ungeborenen Kindes sei.

Im Zuge dieser Einvernahme wurde der BF erklärt, dass gegen sie eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf vier Jahre befristeten Rückkehrverbot erlassen werden würde; dies, da sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.

3. Mit Bescheid vom 30.08.2018 wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass gegen die BF eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung nach Nigeria vorliege, die BF jedoch ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sei. Sie verfüge nicht über die notwendigen Geldmittel zur Bestreitung des Aufenthalts in Österreich, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei "unterstandslos" in Österreich. Ihren Aufenthalt habe sie im Dunkeln verbracht. Insbesondere habe sie sich unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten, sie sei an einer Obdachlosenadresse gemeldet und somit unterstandslos. Sie sie in Österreich nicht integriert und verfüge nicht über soziale oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Sie könne Österreich nicht aus Eigenem verlassen und verfüge über kein Reisedokument.

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Gegen Sie besteht seit 07.08.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach Nigeria. Sie bekamen eine Frist für die freiwillige Ausreise welche jedoch mit 21.08.2018 verstrichen ist. Sie kamen bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sie tauchten bereits des Öfteren im Bundesgebiet unter. Sie besitzen keine Dokumente, keine Barmittel und auch keinen Willen das Bundesgebiet aus eigenem zu verlassen. Sie sind zwar seit 20.10.2017 in der XXXX , in XXXX Wien, behördlich gemeldet, diese Adresse ist jedoch eine Obdachlosenadresse und nicht als Zustelladresse gültig. Sie somit unterstandslos sind. Eine Anfrage bei der PI XXXX ergab, dass Sie Ihrer Verpflichtung, alle 2 Wochen sich dort zu melden und behördliche Poststücke in Empfang nehmen zu können, nicht nachkommen. Sie sind somit für die Behörde nicht greifbar und verbringen Ihren illegalen Aufenthalt im Dunkeln. Aufgrund dieser Tatsachen besteht in Ihrem Fall Fluchtgefahr und kann Ihr Verfahren nicht erneut auf freiem Fuß geführt werden.

Sie werden zum nächstmöglichen Termin der nigerianischen Delegation zur Identifikationsfeststellung vorgeführt. Aufgrund der vereinbarten Vorgehensweise mit der nigerianischen Botschaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung Ihrer Person in Ihr Heimatland wahrscheinlich und keinesfalls aussichtslos. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie kommen Ihrer Meldeverpflichtung bei der PI XXXX , zwecks Behebung von Poststücken, nicht nach und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. In Österreich haben Sie keine Angehörigen. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration ist nicht erkennbar.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie tauchten bereits nach Ihrer Asylantragstellung für mehrere Monate im Bundesgebiet unter. Ihrer Frist für die freiwillige Ausreise sind Sie ebenfalls nicht nachgekommen und befinden sich weiterhin illegal im Bundesgebiet. Sie sind auch laut Auskunft der LPD unterstandslos und kann in Ihrem Fall die periodische Meldeverpflichtung nicht angewendet werden.

Die Behörde geht auch davon aus, dass bei Ihnen das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme nicht ausreichend ist, zumal Sie nicht bereit sind, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, trotz Ihrer Schwangerschaft gegeben sind. Auch auf Grund der Tatsache, dass hiermit eine ärztliche Betreuung begleitend zur Schubhaft gegeben ist.

Sie haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme keine gegenteiligen Behauptungen gemacht. Sollten Sie ärztlicher Hilfe, speziell in Bezug auf Ihre Schwangerschaft, bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden.

Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

4. Am 11.07.2018 langte eine Schubhaftbeschwerde bei Gericht ein. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die BF schwanger sei und die Möglichkeit habe, in der XXXX , XXXX Aufenthalt zu nehmen. Die Voraussetzungen für die Schubhaft lägen nicht vor. Es bestehe keine Fluchtgefahr und die Schubhaft sei kein Ersatz für ein Obdachlosenasyl. Von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens könne bei der BF keine Rede sein. Außerdem müsse bei der BF, die schwanger sei, ein entsprechender Aufschub der Abschiebung Platz greifen. Die Anwendung gelinderer Mittel sei ausreichend.

5. Das Bundesamt legte die Akten mit Beschwerdevorlage vom 13.09.2018 vor und erstattete dazu Stellungnahme:

"Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist spätestens am 23.06.2014 illegal und undokumentiert in das Bundesgebiet eingereist und hat bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei gab sie an, den Namen XXXX zu führen, am 20.07.1989 in XXXX , Nigeria geboren und Staatsangehörige Nigerias zu sein.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23.6.2014 abgewiesen und erwuchs am 07.08.2018 in II. Instanz in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise ist am 21.08.2018 abgelaufen.

Die Bf. ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat das Österreichische Bundesgebiet nicht verlassen.

In der EURODAC Datenbank schien auf, dass die Bf. bereits in Spanien am 28.10.2011 unter der Identität XXXX einen Asylantrag gestellt hatte.

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Antrag der Bf. mit Bescheid gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wäre Ihre Abschiebung nach Spanien zulässig gewesen.

Daraufhin tauchte die Bf. unter und verfügte über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Sie war für die Abschiebung im DUBLIN-Verfahren für die Behörde nicht greifbar. Nachdem die Überstellungsfrist nach Spanien abgelaufen war, meldete sich die Bf. wieder behördlich an.

Am 24.02.2018 wurde ein Abschlussbericht seitens der der PI FAAK am See verfasst, wo die Bf. bei verschiedenen Versandhäuser Waren bestellt hatte und die Rechnung auf einen anderen Namen ausstellen ließ.

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme gab die Bf. an, daß ihr Name XXXX lautet und daß sie seit ihrer Einreise das Bundegebiet nicht mehr verlassen hatte.

Zu ihren privaten Verhältnissen gab die Bf. an, daß sie in einer Beziehung lebt, ihren Freund hat sie einen Monat zuvor kennengelernt, ohne genauere Angaben dazu zu machen.

Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie durch Unterstützung von Bekannten.

Die Bf. wurde im Zuge einer koordinierten Schwerpunktaktion in der Wohnung Wien XXXX einer Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Überprüfung wurde der illegale Aufenthalt der Bf. festgestellt und eine Festnahme zur Verbringung in das PAZ Roßauer Lände verfügt.

Zu ihrem Aufenthalt gab die Bf. niederschriftlich an, bei verschiedenen Freunden an unter-schiedlichen Adressen Unterkunft zu nehmen und konnte bzw. wollte weder Namen noch Adressen angeben.

Sie ist seit 20.10.2017 in Wien XXXX obdachlos gemeldet.

Nach Angaben der Bf. war sie zum Zeitpunkt der Festnahme und Inschubhaftnahme im fünften Monat schwanger. Sie weiß nicht, wer der Vater des Kindes ist.

Laut amtsärztlicher Untersuchung liegt aufgrund der Schwangerschaft keine Haftunfähigkeit vor und es bestehen aus ärztlicher Sicht keine Bedenken gegen eine Anhaltung in Schubhaft.

Die Bf. wurde zur frauenärztlichen Untersuchungen bereits mehrsmals in eine Krankenanstalt (Gynökologische Ambulanz d. KH Rudolfsstiftung in Wien 3.) ausgeführt.

Am 30.8.2018 wurde gegen die Bf. mit Bescheid die Schubhaft zur Sicherung ihrer Abschie-bung in ihr Heimatland ausgesprochen. Der Bescheid wurde der Bf. am 30.8.2018 um 13:35h ordnungsgemäß zugestellt.

Am 7.9.2018 wurde die Bf. der Delegation der Nigerianischen Botschaft zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Es ist beabsichtigt, die Bf. nach Erlangung eines Ersatzdokumentes in ihr Heimatland abzuschieben.

Es wird von Seiten der Botschaft angeregt, die Bf. zur freiwilligen Ausreise zu überreden, für den Fall, daß sie ablehnt, erfolgte eine Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

Es wird eine Antwort von der Abteilung BII/1 in ca. 2 Wochen nach der Vorführung erwartet.

Somit scheint eine Ausserlandesbringung der Bf. in absehbarer Zeit als nicht aussichtslos.

Der Sicherungsbedarf für die Inschubhaftnahme begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3 FPG:

-

Die Identität der Bf. steht mangels eines Personendokumentes nicht fest.

Die Daten zu ihrer Person beruhen auf eigene unbewiesene Angaben.

-

Der Bf. stellte bereits in einem Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste, ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, nach Österreich weiter.

-

die Bf. tauchte nach Abweisung ihres Asylantrages unter und war für die Behörde nicht greifbar.

-

Sie ist bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen

-

die Bf. hat keinen ordentlichen Wohnsitz begründet, war vom 22.01.2015 bis 16.03.2015 und zuletzt seit 20.10.2017 obdachlos gemeldet und stets unsteten Aufenthaltes.

-

der Bf. weigert sich, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben.

-

Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel).

Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es war nicht anzunehmen, daß die Bf. ihrer Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens (Erlangung eines Heimreisedokumentes, Außerlandesbringung) als dringend erforderlich anzusehen war.

Die Bf. hält sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundesgebiet auf. Sie ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und kann Österreich aus eigenem Entschluß nicht legal verlassen. Sie hat bisher keine Bemühungen unternommen, ihren illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Sie hat sich nicht bei ihrer Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht und mit keiner Rückkehrorganisation Kontakt aufgenommen, um ihre Ausreise vorzubereiten und zeigt somit ihren Unwillen, behördliche Entscheidungen und Anordnungen zu befolgen.

Die Bf. ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie hat nie einen ordentlichen Wohnsitz begründet und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.

Die Bf. hat die Zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht genutzt, um irgendwelche Integrationsschritte zu setzen. Sie hat weder die deutsche Sprache erlernt noch hat sie versucht, ihren Aufenthalt zu legalisieren.

Die Bf. verfügt im Bundesgebiet weder über familiäre noch sonstige soziale Bindungen.

Sie ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Ihre Familie lebt in Nigeria, in Österreich hat sie keine Angehörigen. Somit besteht auch kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK.

Es besteht der begründete Verdacht, daß die Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren und somit ihrer Abschiebung zu entziehen suchen werde.

Eine Entlassung der Bf. aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheint aus diesen Aspekten und aufgrund der bevorstehenden Außerlandesbringung als nicht verfahrenssichernd.

Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens konnte geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. wiederum ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Es kann nicht angenommen werden, daß die Bf. sich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zur Verfügung stellen werde, sie hat sich bereits nach kurzem Aufenthalt im Bundesgebiet ihrem Asylverfahren entzogen und ist in die Anonymität der Großstadt untergetaucht.

Der Bf. zeigte somit auch in Österreich kein Interesse an einem gesetzeskonformen Verhalten. Es kommt der Bf. offensichtlich nur darauf an, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet, auf welche Art und Weise auch immer, fortzusetzen.

Die Behörde stellt dazu fest, daß das Gesamtverhalten der Bf. einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt.

Die der Bf. angelastete Ausreiseunwilligkeit begründet für sich alleine keinen Sicherungs-bedarf, sondern es ergab sich dieser im Zusammenhang mit dem Entziehen aus einem laufenden Asyl-Verfahren, ihres permanenten unsteten und unbekannten Aufenthaltes, womit nach Ansicht der Behörde Fluchtgefahr anzunehmen ist.

Es muß darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein weiterer Aufenthalt in Österreich nicht möglich ist. Die Bf weigerte sich ihren tatsächlichen Unterkunftsort bekanntzugeben und es musste daraus geschlossen werden, dass die Bf. danach trachtet ihren Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen.

Im Schubbescheid wurde begründet, warum diese Maßnahme getroffen werden musste und warum in diesem Fall das gelindere Mittel der Schubhaft nicht angewandt werden konnte. Die Angaben des BF waren eindeutig, da weder familiäre, berufliche oder soziale Kontakte festgestellt werden konnten. Die Verschleierung des Unterkunftsortes und die massive Missachtung der geltenden Einreisebestimmungen ließen keine andere Entscheidung zu.

Es kann auch für die Zukunft nicht erwartet werden, daß die Bf. einen ordentlichen Wohnsitzbegründen wird, sodaß stets ein Sicherungsbedarf für das Abschiebeverfahren vorliegen wird.

Am 13.9.2018 langte hieramts gegenständliche Beschwerde ein.

Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit und vor allem der Rechtswidrigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als die Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorlagen und auch aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden konnte, daß der Bf. plötzlich bereits gewesen sei, behördliche Anordnungen zu befolgen oder seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden.

Die Behörde sieht allein aufgrund der Zusicherung, an einer bekanntgebenen Adresse Unterkunft nehmen zu können, keinerlei Veranlassung, anzunehmen, daß die Bf. plötzlich bereit sei, sich der behördlichen Erreichbarkeit unterzuordnen und einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen. Aus dem bisherigen Gesamtverhalten der Bf. scheint die getroffene Maßnahme unbedingt als verfahrenssichernd erforderlich.

Den privaten Interessen der Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.

Somit erschien auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig und dringend erforderlich, um das Verfahren zur aufenthaltsbeenden Maßnahme zu sichern und die erlassene Ausreiseentscheidung durchzusetzen.

Sollte die Bf. die Möglichkeit, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, nicht ergreifen, ist beabsichtigt, sie am 17.10.2018 mittels Charterflug in ärztlicher Begleitung in ihr Heimatland abzuschieben.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,

2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist nigerianische Staatsangehörige und als solche Fremde i.S.d. FPG.

Sie stellte am 23.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis vom 07.08.2018 rechtskräftig abgewiesen worden ist. Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Nigeria.

Gegen die BF besteht seit 21.08.2018 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Nigeria. Sie ist ihrer Ausreiseverpflichtung nach Nigeria bisher nicht nachgekommen. Die BF ist in Wien obdachlos gemeldet, hat jedoch keinen dauernden Wohnsitz/Aufenthaltsort.

Die BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine wesentlichen Deutschkenntnisse. Die BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Ein gesicherter Wohnsitz ist nicht vorhanden.

Weiters wird festgestellt:

Die Behörde hat für den 17.10.2018 die Abschiebung der BF nach Nigeria festgesetzt, dies unter ärztlicher Begleitung. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist nicht abgeschlossen.

Die BF ist schwanger; sie befand sich zum Untersuchungszeitpunkt:

20.08.2018, in der 16. Schwangerschaftswoche.

Die BF ist haftfähig.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den hg. Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Die Feststellung, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt, ergibt sich im Wesentlichen aus den diesbezüglichen Angaben im Akt - hinsichtlich des Bestehens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung vom 21.08.2018.

Die weiteren Feststellungen - insbesondere in Bezug auf die Schwangerschaft der BF - ergeben sich aus dem vorgelegten Akteninhalt. Dem medizinischen Bericht zu Folge ist die BF mittlerweile in einem fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium (5./6. Monat).

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A.I.) - Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft

1.1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

1.2. Die BF ist Staatsangehörige von Nigeria und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sohin ist sie eine Fremde gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

1.3. Über die Beschwerdeführerin wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängt. Gegen die BF besteht eine Ausweisung, die am 20.08.2018 in Rechtskraft trat.

1.4. Die Verhängung von Schubhaft muss, um einen rechtmäßigen Eingriff in die persönliche Freiheit darzustellen, notwendig und verhältnismäßig sein.

Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall aus dem folgenden Grund nicht gegeben:

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der BF - angesichts des Zustandes fortgeschrittener Schwangerschaft - um eine vulnerable Person handelt.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt, dass eine Rückführung der BF nach Nigeria frühestens am 17.10.2018 stattfinden wird. Ungeklärt ist aber nach wie vor, ob die nigerianische Vertretungsbehörde einer Rücknahme der BF, die über keine Dokumente verfügt, zugestimmt hat. (Aus der behördlichen Stellungnahme ergibt sich dazu lediglich: "Es ist beabsichtigt, die Bf. nach Erlangung eines Ersatzdokumentes in ihr Heimatland abzuschieben": hier ist noch kein Zeithorizont ersichtlich).

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Anhaltung der BF - jedenfalls über weitere vier Wochen - als schwerwiegender Eingriff in ihr Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit.

Aus diesem Gründen (fehlende Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges in Anbetracht der Vulnerabilität der BF; fehlende Absehbarkeit der Dauer der Haft) war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

2. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ebenso war daher die Anhaltung der BF in Schubhaft von 30.08.2018 bis 20.09.2018 für rechtswidrig zu erklären.

Zu Spruchpunkt A.II.) Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Aufgrund obiger Erwägungen - des Nichtvorliegens ihrer Verhältnismäßigkeit - war die Schubhaft auch nicht fortzusetzen.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt A.III. und IV.) Kostenbegehren

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die BF vollständig obsiegte, stehen ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei mit € 737,60.

Die belangte Behörde hat daher der BF Kosten iHv € 737,60 zu ersetzten.

Zu Spruchpunkt B.) Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in Bezug auf die Kostenentscheidung war die Revision bezüglich der Spruchpunkt A.III. und IV. gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt, Meldeverstoß,
Mittellosigkeit, Rechtswidrigkeit, Schubhaftbeschwerde,
Schwangerschaft, vulnerable Personengruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2205632.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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