Entscheidungsdatum
20.09.2018Norm
AVG §68 Abs1Spruch
I403 2145367-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018, Zl. "IFA-Zahl 1051109504 - VZ: 180657403-EAST Ost", zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und beantragte erstmalig am 01.02.2015 internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er als Christ mit der Tochter eines Moslems zusammen gewesen sei. Diese sei von ihm schwanger geworden. Bei der Geburt seien sie und das Neugeborene verstorben. Ihr Vater habe ihn danach töten wollen. Aus diesem Grunde habe er fliehen müssen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 16.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.01.2018, Zl. I415 2145367-1/22E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs am selben Tag mit ihrer Zustellung in Rechtskraft.
4. Am 21.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zunächst an, dass er Österreich seit der ersten Asylantragsstellung nicht verlassen habe. Den gegenständlichen Antrag stelle er, da er im Dezember 2017 von einem Freund namens M. aus Nigeria erfahren habe, dass er von der dortigen Polizei beschuldigt werde, mit anderen eine Polizeistation niedergebrannt zu haben. Er gehöre der Biafra-Bewegung an, die für die Unabhängigkeit kämpfe. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria würde er von Soldaten aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Biafra erschossen werden.
5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 04.04.2018 gab der Beschwerdeführer eingangs zu seinem Gesundheitszustand an, dass er Vergesslichkeitsprobleme habe. Er sei zwar schon einmal beim Arzt gewesen, er habe aber keine Unterlagen bekommen. Eine aktuelle Behandlung in dieser Hinsicht verneinte er. Seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben seien falsch. Auf Vorhalt, dass er bereits im ersten Asylverfahren seine Identitätsangaben revidiert habe, nun wieder eine falsche Identität anführe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass seine Mutter ihn E.C. genannt habe. Bei der Asylantragstellung habe er nicht gewusst, welchen Namen er angeben solle, deshalb habe er E. gesagt. Später habe er es berichtigt. Bei der zweiten Asylantragstellung sei vermutlich ein Fehler entstanden, da er bei der Erstbefragung seine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Nach einem Reisepass befragt, führte er aus, dass er zwar einen gehabt habe, aber nicht wisse, wo sich dieser befinde.
Er habe keine Verwandten in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Zu seinem Privatleben führte er an, dass er für die Gemeinde arbeite und einen A1 Grundkurs besucht habe, dessen Prüfung er jedoch nicht geschafft habe. Er sei bereits erneut angetreten und werde das Ergebnis der Behörde mitteilen.
Zu den Gründen seiner gegenständlichen Antragstellung führte er aus, dass ein Freund ihn im Dezember 2017 angerufen und ihm erzählt habe, dass die Sicherheitslage nicht gut sei. Sein Name stehe auf einer Liste. Er werde von der Polizei gesucht. Der muslimische Präsident bekämpfe das östliche nigerianische Gebiet Biafra, weil dieses sich von Nigeria trennen wolle. Es sei das Militär dorthin geschickt worden, um dort die Leute zu töten. Er sei Mitglied der Biafra-Bewegung, daher werde er gesucht. Erst seit dem Anruf wisse er, dass er gesucht werde. Auf die Frage, warum er gesucht werden solle, wenn er sich seit Jänner 2015 in Österreich befinde, erwiderte der Beschwerdeführer, dass manche behauptet hätten, er würde zu den Biafra-Mitgliedern gehören, die eine Polizeistation angezündet hätten, was jedoch nicht stimme. Wann sich der Brandanschlag ereignet habe, wisse er nicht. Auf Nachfrage führte er an, dass es vor seiner Einreise in Österreich gewesen sei, es sei aber lange untersucht worden und erst jetzt würden bestimmte Personen deshalb gesucht. Er habe nur dieses Problem, weitere Probleme habe er nicht. Auch Nachfrage erklärte er, dass sein Problem aus dem ersten Verfahren auch noch bestehe. Die Biafra-Sache sei hinzugekommen. Befragt, weshalb er dies in seinem ersten Asylverfahren nicht vorgebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Wien zu seinem Anwalt habe fahren wollen, um seine Probleme zu schildern. Sein Anwalt habe aber keine Zeit gehabt und dann sei die Entscheidung schon gekommen.
6. Mit Bescheid vom 22.04.2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.02.2018 wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Schließlich gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise.
7. Einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2018, Zl. I415 2145367-3/4E teilweise stattgegeben und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
8. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, und stellte am 12.07.2018 den verfahrensgegenständlichen, zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.07.2018 gab er als Grund für seine neuerliche Antragstellung an, dass ihm im Dezember 2017 ein Freund aus Nigeria telefonisch mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer in Nigeria polizeilich gesucht werde. Der Präsident von Nigeria habe die Sicherheitskräfte beauftragt, Anhänger der Biafra-Bewegung zu töten. Der Name des Beschwerdeführers würde auf einer Fahndungsliste aufscheinen und alle Personen, welche sich auf dieser Liste befänden, würde man töten. Konkret befürchte der Beschwerdeführer somit im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria eine staatliche Verfolgung, da er Anhänger der Biafra-Bewegung sei.
9. In weiterer Folge versuchte das BFA zweimal den Beschwerdeführer über dessen damaligen Rechtsvertreter, den Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, zu einer Einvernahme zu laden. Der Beschwerdeführer blieb jedoch beiden Ladungsterminen, am 31.07.2018 sowie am 07.08.2018, unentschuldigt fern.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.07.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.).
11. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.09.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Abänderung des angefochtenen Bescheids dem Beschwerdeführer Asyl, ggf subsidiären Schutz zuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 22.04.2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.02.2018 wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2018, Zl. I415 2145367-3/4E teilweise stattgegeben und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2018 wurde der zweite Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.07.2018 wiederum wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung war nicht Gegenstand des Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Bescheiden aus den vorangegangenen Asylverfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden.
Das BFA hatte den zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.07.2018 mit Bescheid vom 07.08.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und zu Recht darauf verwiesen, dass die im gegenständlichen, dritten Verfahren vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des letzten Vorverfahrens bestanden haben und diese auch bereits im Vorverfahren durch den Beschwerdeführer vorgebracht wurden. Somit wurde über das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers bereits im vorangegangenen Verfahren nach seinem ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 21.02.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2018, Zl. I415 2145367-3/4E rechtskräftig abgesprochen.
Im angefochtenen Bescheid wurde zwar zu Recht darauf verwiesen, dass eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung (im Sinne des § 75 Abs. 23 AsylG 2005) aus dem Vorverfahren vorliegt, jedoch wurde diese zunächst vom BFA im Bescheid vom 22.04.2018 noch mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden, welches in weiterer Folge mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2018 ersatzlos behoben wurde. Die Behebung des Einreiseverbotes wirkt hierbei ex-tunc, sodass die Rechtslage zwischen der Erlassung des Einreiseverbotes durch Bescheid des BFA und dessen Aufhebung durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts so zu betrachten ist, als sei dieses nie erlassen worden (vgl etwa VwGH 02.12.2015, Ra 2015/03/0081; 17.12.2014, 2013/03/0131).
Nachdem die aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer somit nicht mit einem Einreiseverbot verbunden war, ist § 59 Abs. 5 FPG nicht anzuwenden und bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung. Eine Entscheidung nach § 68 AVG bei einem Folgeantrag auf Asyl ist als Entscheidung in Anwendung der §§ 3 und 8 Asylgesetz anzusehen und daher § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 anzuwenden und auf dieser Basis eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. etwa VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
§ 59 Abs. 5 FPG sieht nämlich vor, dass, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich der Norm (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).
Da das BFA die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben, um den Weg für die Erlassung eines neuen, der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Bescheides freizumachen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2145367.4.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018