TE Bvwg Beschluss 2018/9/24 W162 2183502-1

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W162 2183502-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.12.2017, SVNR: XXXX , betreffend der Einstellung des Verfahrens zur Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.03.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.12.2017 eingestellt, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter am 08.01.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

3. Am 19.01.2018 legte das Sozialministeriumservice die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Am 11.09.2018 langte ein Schreiben des Sozialministeriumservice beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem bekannt gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer am 29.05.2018 verstorben sei.

Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.09.2018 bestätigte den Eintrag ins Sterbebuch des Standesamtes XXXX am 29.05.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des "Untergangs" des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Dem vorliegenden Melderegisterauszug vom 17.09.2018 zu Folge ist der Beschwerdeführer seit 29.05.2018 an seinem letzten Wohnsitz nicht mehr gemeldet und wurde als verstorben registriert.

Auf Grund des Ablebens des Beschwerdeführers war das gegenständliche Verfahren betreffend der Ausstellung eines Behindertenpass einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W162.2183502.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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