Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W153 1409758-4/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. 791145007-170732599, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Guinea, reiste illegal in Österreich ein und stellte hier am 20.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO mit Spanien sowie eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da eine Zuständigkeit Spaniens für die Führung seines Verfahrens festgestellt wurde. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2009 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG statt und behob den Bescheid.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, XXXX, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8. Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer im Zuge der am 21.11.2014 von der Schweiz nach Österreich organsierten Rücküberstellung am selben Tag neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016 gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea gem. § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde ausgeführt, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017 gem. § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 22.06.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den angestrebten Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") sowie identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte am 08.01.2018 beim Bundesamt ein. In einem handschriftlichen Schreiben wurde darin erklärt, dass der Beschwerdeführer den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung plus anzustrebe. Hinsichtlich der von ihm geforderten Dokumente habe er sich an seine Botschaft in Deutschland gewandt. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet verfüge und an Hepatitis B leide. Zudem legte er eine ZMR-Bestätigung, eine Teilnahmebestätigung vom 20.10.2016 (über eine Kompetenzanalyse einer näher bezeichneten Soziale Dienste GmbH), eine Bestätigung vom 03.03.2016 und 25.03.2016, wonach der Beschwerdeführer als Facility Manager im Flüchtlingsheim gearbeitet habe und ein ÖSD Deutsch Zertifikat vom 22.12.2015 über die bestandene B1 Prüfung vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 22.06.2017 gem. § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde noch festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
Zusammengefasst führte das BFA aus, dass im vorliegenden Fall keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der damaligen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum. Während dieser Zeitspanne habe der Beschwerdeführer keine weiterführenden Integrationsschritte gesetzt. Die Umstände seiner Lebensführung hätten sich insofern nicht verändert, als dass der Beschwerdeführer nach wie vor in einer Flüchtlingsunterkunft wohne und sein Lebensunterhalt sowie sein Aufenthalt weiterhin durch Sozialleistungen des österreichischen Staates finanziert werden würden. Der Beschwerdeführer habe sich um keine berufliche Ausbildung bemüht und auch keine sozialen Kontakte zu in Österreich lebenden Personen behauptet. Er habe im Bundesgebiet auch keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen. Die Behörde verkenne nicht die Bereitschaft des Beschwerdeführers, die deutsche Sprache zu erlernen, jedoch hätten seine Sprachkenntnisse auf B1 Niveau bereits vor der am 09.01.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung bestanden. Nachdem sich der entscheidungswesentlichen Sachverhalt iSd § 9 BFA-VG und Art. 8 EMRK nicht entscheidungswesentlich geändert habe, sei auch die Rückkehrentscheidung gem. § 9 BFA-VG zulässig. Daher sei gem. § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Voraussetzungen zur Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung würden daher vorliegen und eine Abschiebung nach Guinea sei somit zulässig. Zudem wurde festgestellt, dass im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände hervorgetreten seien, welche die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. Aus diesem Grund betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Bezüglich des auf die Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbotes führte die Behörde aus, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben habe, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde zunächst vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2009 in Österreich befindet und demnach davon ausgegangen werden könne, dass sein Lebensmittelpunkt hier sei. Er spreche Deutsch auf dem Niveau B1 und sei bemüht, seine Deutschkenntnisse weiterhin zu verbessern. Der Zeitraum des illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich könne diesem nur bedingt angelastet werden, zumal er durchaus versucht habe, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen, was allerdings nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe demnach nicht die Möglichkeit, freiwillig in sein Herkunftsland auszureisen. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK und sei eine Rückführung in sein Herkunftsland im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht verhältnismäßig. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer angegeben, in Guinea nach wie vor gefährdet zu sein und im Falle einer Abschiebung in Verbindung mit der Erkrankung an Hepatitis B Gefahr zu laufen, in eine existenzbedrohliche Lage zu geraten. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer diesbezüglich weder befragt noch entsprechende Ermittlungen getätigt. Zuletzt wurde noch die Verhängung des dreijährigen Aufenthaltsverbotes beanstandet und beantragt, dieses aufzuheben bzw. in eventu herabzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Guineas und stellte am 20.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2012 als unbegründet abgewiesen wurde. Der in der Folge am 21.11.2014 gestellte Folgeantrag wurde im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017 als unbegründet abgewiesen und die Rückkehrentscheidung des BFA vom 09.08.2016 wurde bestätigt.
Der Beschwerdeführer ist trotz der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen, sondern hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Daran ändert auch der von ihm gestellte Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nichts.
Die Verhältnisse in Guinea haben sich seit der Rückkehrentscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Guinea unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf, im Besonderen zu den diesem Antrag vorausgegangen Antragstellungen des Beschwerdeführers und dem nunmehr vorliegenden Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels im Sinne von Art. 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Aktenlage.
Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 09.08.2016 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Guinea für zulässig erklärt wurde.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rezenter Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2017 als unbegründet abgewiesen und die Rückkehrentscheidung des Bundesamtes bestätigt.
Sohin besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, und er hält sich seither illegal im Bundesgebiet auf, zumal er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt.
Insoweit der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinem gegenständlichen Antrag im Hinblick auf seine Integration vorbringt, dass er sich seit 2009 durchgängig im Bundesgebiet aufhalte, Deutsch auf Niveau B1 beherrsche und seine Deutschkenntnisse noch vertiefen wolle und darüber hinaus einige Unterlagen vorgelegt hat, ist dem zu entgegnen, dass diese integrationsbegründenden Aspekte bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde am 09.08.2016 evident und in dieser Entscheidung (sowie in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017) bereits berücksichtigt worden sind.
Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kann ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt entnommen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem Zeitpunkt der Antragsstellung nach § 55 AsylG bzw. dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellung, dass keine maßgebliche Veränderung in den abschieberelevanten Umständen eingetreten ist, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Entwicklungen in Guinea in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als auch des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen. In Ansehung der im Bescheid des Bundesamtes vom 09.08.2016 getroffenen Feststellungen (die auch vom erkennenden Gericht bereits in der Entscheidung vom 09.01.2017 nicht beanstandet wurden) ist zur Lage in Guinea gerichtsnotorisch bekannt, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderung im Heimatstaat des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zulässigkeit seiner Abschiebung eingetreten ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen zwischenzeitlich nicht mehr möglich wäre.
Schließlich bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde ein mängelfreies Verfahren geführt und sie in der Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Maßgebliche Ermittlungslücken oder Verfahrensfehler sind nicht erkennbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
A) Zur Abweisung der Beschwerde:
Zu den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Schließlich bestimmt § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.
Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31, §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken (vgl idS VfSlg 14681/1996 sowie VwGH 11.12.03, 2003/07/0007, wenn auch zu anderen Verwaltungsrechtsmaterien). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 614/10).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 bejaht. Gegen den Beschwerdeführer wurde rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und aus dem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG gehe ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervor.
Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - beizutreten:
Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).
Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar, dass der neue (Abs. 10) im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspreche. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung sei die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolge nun durch das Bundesamt. Dementsprechend seien Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes habe sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.
Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).
Die Behörde hat gegen den Beschwerdeführer am 09.08.2016 eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.01.2017 bestätigt worden. Im vorliegenden Fall ist die Behörde nunmehr zu Recht davon ausgegangen, dass sich der maßgebende Sachverhalt seither nicht geändert hat und somit eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht erforderlich war.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet verlängert hat, während ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden nicht festzustellen war. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet bzw. aufgezeigt. Durch die Vorlage von entsprechenden Unterlagen hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine frühere Aushilfstätigkeit im Flüchtlingsheim und seine Deutschkenntnisse auf B1 Niveau verwiesen, wobei ausschlaggebend zu sagen ist, dass all die vorgelegten Schreiben aus den Jahren 2015 und 2016 stammen und vom BFA sowie Bundesverwaltungsgericht bereits in ihren früheren Entscheidungen berücksichtigt werden konnten. Das Vorhandensein von familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten hat der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Antrag verneint. Ebenso wenig ist eine ins Gewicht fallende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit bzw. ein reguläres Beschäftigungsverhältnis erkennbar. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Für andere besondere private Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa durch eine Tätigkeit in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis.
Darüber hinaus ist - wie oben ausgeführt - auch im Hinblick auf die abschieberelevanten Umstände kein maßgeblich veränderter Sachverhalt anzunehmen.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst war und sohin einem allfällig entstandenem Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche - wie im vorliegenden Fall - durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet (trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung) weiter vermindert werden, zumal diese verwaltungsrechtliche Delinquenzen gewichtige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellen, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Der Beschwerdeführer ist zwar strafrechtlich unbescholten, jedoch ist hierzu zum einen festzuhalten, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken vermögen (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl 2010/18/0029) und zum anderen, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers durch sein mehrmaliges nicht gesetzeskonformes bzw. aggressives Verhalten, welches in den vorliegenden Verwaltungsakten dokumentiert wurde, gemindert wird (hierzu siehe die Ausführungen weiter unten). Sein in diesem Zusammenhang negativ auffallendes Verhalten spricht jedenfalls gegen eine positive Integration seiner Person in Österreich.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint. Der Beschwerdeführer hat zwar erneut seine Hepatitis B Erkrankung ins Treffen geführt, jedoch ist zu sagen, dass diese hinreichend in den Vorverfahren (sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht) gewürdigt wurde und er im gegenständlichen Verfahren keine aktuellen bzw. neuen medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht hat, die diesbezüglich zu einer anderen Entscheidung führen würden. Aus dem Akteninhalt ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf akute medizinische Notfälle oder auf die Notwendigkeit einer stationären Spitalsbehandlung des Beschwerdeführers, woraus ein Rückschluss auf einen stabilen Krankheitszustand zulässig ist. Zudem wurde bereits im Vorerkenntnis des erkennenden Gerichts festgestellt, dass stationäre und ambulante Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis B in Guinea verfügbar sind.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenfalls bereits verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Guinea nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea ist daher zulässig.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG zum Einreiseverbot lauten:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat
Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (§ 53 Abs. 4 FPG).
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in
§ 53 Abs. 2 FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafung nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256).
Das BFA hat in seinem Bescheid in Spruchpunkt I. gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 FPG iVm Abs. 2 Z 6 FPG im gegenständlichen Spruchpunkt V. des Bescheides ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Sie hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots auf das Fehlen von Unterhaltsmitteln gestützt, aber auch eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte vorgenommen. Dabei hat sie insbesondere aufgezeigt, dass das Ausmaß des verhängten Ausreiseverbotes in Bezug auf sein gezeigtes, aggressives Verhalten und der immer wieder auftretenden Bereitschaft, mit Gewalt und bedrohlichem Auftreten gegenüber dritten Personen zu agieren, angemessen sei.
Der Beschwerdeführer bezieht ausschließlich Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Zusätzlich ist er - wie von der belangten Behörde aufgezeigt - bereits mehrfach durch aggressives Auftreten negativ in Erscheinung getreten.
So geht aus einem Bericht einer Polizeiinspektion vom 02.08.2011 hervor, dass der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit einer dritten Person in seiner Unterkunft gehabt und dabei ein Messer in der Hand gehabt habe. In dem Bericht wurde zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer als gewaltbereit gelte. In weiteren Abschlussberichten von Polizeiinspektionen vom 05.08.2011, 04.05.2012 und vom 16.06.2012 an die Staatsanwaltschaft wurde der Verdacht auf XXXX, der Verdacht auf XXXX(diesbezüglich wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom 21.02.2018 von der Einstellung des Verfahrens zur Kenntnis gebracht) sowie der VerdachtXXXX (XXXX) durch den Beschwerdeführer aktenkundig. Laut dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 15.06.2017 wurde ein Betretungsverbot gem. § 38a SPG gegen den Beschwerdeführer für ein Asylheim ausgesprochen und dies mit seinem hohem Aggressionspotenzial, dem Verdacht auf XXXX, seinem lautstarken Schreien und der Angabe, dass es schon längere Zeit Probleme mit ihm gebe, begründet. Am 14.07.2017 hat die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag wegen XXXX gegen den Beschwerdeführer gestellt. Zuletzt wurde dem erkennenden Gericht am 25.07.2018 der Abschlussbericht einer Landespolizeidirektion vom 18.07.2018 übermittelt, wonach der Verdacht XXXX durch den Beschwerdeführer bestehe. Aus dem Bericht geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft näher bezeichneter "Sozialen Dienste" bereits mehrmals in verschiedene Asylunterkünfte verlegt worden sei, da es vermehrt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen sei. Nach dem gegenständlichen Vorfall sei der Beschwerdeführer in eine andere Asylunterkunft verlegt worden, wo es zu einer neuerlichen körperlichen Auseinandersetzung mit dem Sicherheitspersonal gekommen sei, weshalb der Beschwerdeführer wieder in eine andere Unterkunft verlegt worden sei.
Auch die damalige Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Österreich verlief - aus von ihm zu vertretenden Gründen - nicht problemlos.
In der Beschwerde wurde zwar zurecht aufgezeigt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verurteilungen durch ein österreichisches Gericht vorliegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch jahrelang, wiederholt, bewusst gegen das Fremdenrecht verstoßen und dadurch seine Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung nachhaltig zum Ausdruck gebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007), weshalb jedenfalls kein Fall vorliegt, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nicht mehr hinreichendes Gewicht haben.
Bei der Beurteilung der Dauer des Einreiseverbotes ist, ebenso wie bei der Beurteilung der Rechtskonformität anderer behördlichen Eingriffe, nach ständiger Rechtsprechung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird.
Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wo bereits ausführlich dargelegt wurde, dass in Hinblick auf den Beschwerdeführer - mangels familiärer Anknüpfungspunkt und mangels einer hinreichenden Integration trotz seines langjährigen Aufenthalts in Österreich - kein unrechtmäßiger Eingriff in seine Recht gem. Art. 8 EMRK erkannt werden kann.
Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des aufgezeigten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sowie seines illegalen Aufenthalts letzterem der Vorrang einzuräumen, wobei hinsichtlich des Beschwerdeführers auch - wie bereits wiederholt ausgeführt - keinerlei familiäre noch sonstige gewichtige Bezugspunkte zu Österreich bestehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt ist auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren nicht zu beanstanden, insbesondere im Hinblick auf das oben angeführte weitere Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Juni 2018.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
Schlagworte
aggressives Verhalten, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W153.1409758.4.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018