TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/26 W137 2204088-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2

Spruch

W137 2204088-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien alias Libyen, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018, Zl. 1045325302 - 18421639, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab an am

XXXX geboren zu sein.

2. Das Asylverfahren wurde zweimal eingestellt, da sich der Beschwerdeführer jeweils durch Untertauchen dem Verfahren entzogen hat. Der Beschwerdeführer konnte jedes Mal aufgegriffen werden, wodurch das Verfahren fortgesetzt wurde.

3. Eine medizinische Untersuchung vom 27.12.2015 ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht richtig sei und von einem Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von zumindest 17,9 Jahren, sohin zumindest vom Geburtsdatum XXXX auszugehen ist.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 19.05.2016 vom XXXX wegen der versuchten Verbrechen der Vergewaltigung, der versuchten Vergehen des Diebstahls und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (§§ 15, 201 Abs 1 StGB; §§ 15, 127 StGB; § 27 Abs 1 Z 1

8. Fall SMG, § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.09.2016 vom XXXX wegen der Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2, 15 StGB; § 229 Abs 1 StGB, § 241e Abs 3 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX vom 19.05.2016 zu einer Zusatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer befand sich seit 12.03.2016 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2017 aus der Freiheitsstrafe bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, vorzeitig entlassen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 AsylG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel. Der Bescheid ist rechtskräftig.

6. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich, abgesehen von einem Aufenthalt von 6 Tagen in Niederösterreich und seinen Anhaltungen in Justizanstalten, über keinen aufrechten Wohnsitz und ordentliche Meldeadresse.

7. Mit Beschied vom 03.05.2018 wurde gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen Verbrechen bereits vorbestraft sei, es liege ein massives strafrechtliches Verhalten vor, und sei von einer erheblichen Delinquenz auszugehen. Der Beschwerdeführer sei seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei im Asylverfahren bereits untergetaucht und musste das Asylverfahren bereits deswegen eingestellt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen festen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner geregelten Arbeit nach und verfüge über keine Bargeldmittel. Es habe kein schützenswertes Privatleben in Österreich festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer würde auf freiem Fuß erneut untertauchen und sei auch künftig nicht gewillt Rechtsvorschriften einzuhalten. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der persönlichen Freiheit sei geringer zu bewerten als das Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, sodass die Schubhaft verhältnismäßig und notwendig sei. Gelindere Mittel haben nicht verhängt werden können, da der Beschwerdeführer zum einen keine finanziellen Mittel besitze und zudem eine erhebliche Gefahr des Untertauchens bestehe. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen vorliegen, eine Haftunfähigkeit sei nicht gegeben. Die Anordnung der Schubhaft sei daher erforderlich und geboten gewesen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 03.05.2018 in Schubhaft.

8. Das Bundesamt führt mit Algerien ein Heimreisezertifikat-Verfahren. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit zur Überprüfung in Algerien dauert 4 Monate. Der Beschwerdeführer wurde bereits einer algerischen Delegation vorgeführt. Eine Überprüfung der angegebenen Personaldaten in Algerien wurde gestartet. Im September erfolgen weitere Termine für die algerische Delegation.

9. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2018 den Verfahrensakt des Beschwerdeführers zur Entscheidung gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG hinsichtlich der Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit einer über die Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Das Bundesamt beantragte die Aufrechterhaltung der Schubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass weiterhin Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und eine Verhältnismäßigkeit der Anhaltung bestehe. Der Beschwerdeführer habe sich bereits vor den Behörden verborgen gehalten und sei für die Behörden nicht greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich vorbestraft, sodass Sicherungsbedarf gegeben sei.

10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 30.08.2018, W251 2204088-1/6E, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen würden und diese auch verhältnismäßig sei. Begründend wurde insbesondere das Vorleben des Beschwerdeführers (mehrere strafrechtliche Verurteilungen, Aufenthalt im Verborgenen). Zudem sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikats in absehbarer Zeit zu erwarten und im Anschluss mit einer baldigen Außerlandesbringung zu rechnen.

11. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018 den Verfahrensakt des Beschwerdeführers zur Entscheidung gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG hinsichtlich der Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit einer über die Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung erneut vor. Das Bundesamt beantragte die Aufrechterhaltung der Schubhaft und führte ergänzend zum bisher schon bekannten Sachverhalt aus, dass im September eine weitere Identifizierungsliste seitens der algerischen Botschaft übergeben werde. Es sei davon auszugehen, dass sich auch der Name des Beschwerdeführers auf dieser Liste finden werde, weshalb im Anschluss mit einer baldigen Abschiebung gerechnet werden könne. Der Sicherungsbedarf betreffend den Beschwerdeführer sei unverändert aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.11.)

Der unter Punkt I.1. bis I.11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich im Asylverfahren den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. In Bulgarien gab der Beschwerdeführer an XXXX zu heißen und am XXXX in Algerien geboren zu sein. Der Beschwerdeführer gab in Österreich bei der Erstbefragung an am XXXX in Lybien geboren zu sein. Der Beschwerdeführer gab im Strafverfahren in Österreich an in Lybien geboren zu sein. Auch der Bruder des Beschwerdeführers machte unterschiedliche Angaben zu dessen Identität. Zwei Dolmetscher gaben im Asylverfahren des Bruders an, dass der Bruder des Beschwerdeführers einen algerischen Dialekt spreche bzw. mit höchstgrößter Wahrscheinlichkeit aus Algerien stamme.

Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger.

2.2. Der Beschwerdeführer weist nachstehende Verurteilungen im Österreich auf:

2.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 19.05.2016 vom XXXX wegen der versuchten Verbrechen der Vergewaltigung, der versuchten Vergehen des Diebstahls und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (§§ 15, 201 Abs 1 StGB; §§ 15, 127 StGB; § 27 Abs 1 Z 1

8. Fall SMG, § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat versucht zwei Frauen mit Gewalt zu einem Beischlaf bzw. einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen. Eine Frau konnte sich durch heftige Gegenwehr losreißen. Die andere Frau konnte der Beschwerdeführer am Handgelenk packen und sie die Stiegen in den Keller eines Wohnhauses hinab zerren. Dort drückte er sie zu Boden, hielt ihr den Mund zu, biss sie in den linken Unterarm, küsste sie, versuchte ihr die Hose auszuziehen, schob seine Hand in ihre Unterhose und berührte ihre Vagina und ihre Brüste. Sein Vorsatz war darauf gerichtet, mit Gewalt einen Beischlaf mit der jungen Frau zu vollziehen. Aufgrund der heftigen Gegenwehr der jungen Frau gelang es dem Beschwerdeführer nicht den intendierten Beischlaf zu vollziehen. Der Beschwerdeführer wurde nach Eintreffen der Polizei festgenommen. Der Beschwerdeführer sah das Unrecht seiner Taten nicht ein (Urteil vom 19.05.2016, insb. S. 6 und 10).

Zudem versuchte der Beschwerdeführer in drei unterschiedlichen Angriffen ein Parfum, eine Sonnenbrille, eine Hose bzw. ein Paar Kopfhörer wegzunehmen, wobei er den Vorsatz hatte sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Der Beschwerdeführer konsumiert seit seiner Ankunft in Österreich gelegentlich Cannabisprodukte. Er überließ einem Drogensüchtigen Cannabis für 10 Euro.

2.2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 30.09.2016 vom XXXX wegen der Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2, 15 StGB; § 229 Abs 1 StGB, § 241e Abs 3 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX vom 19.05.2016 zu einer Zusatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 04.10.2015 eine Geldbörse mit 20 EUR Bargeld weggenommen, um sich daran unrechtmäßig zu bereichern, die darin enthaltenen Urkunden bzw. Zahlungsmittel (Führerschein, Studentenausweis, Bibliotheksausweis, Jahreskarte für Verkehrsmittel, unbares Zahlunsmittel) unterdrückte der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern. Er hat am 23.07.2015 eine Seitenscheibe eines Autos eingeschlagen, wobei es mangels stehlenswerter Gegenstände beim versuchten Einbruchsdiebstahl blieb. Er hat vom 22.07.2015 auf den 23.07.2015 eine Seitenscheibe eines weiteren Autos eingeschlagen, wobei es mangels stehlenswerter Gegenstände beim versuchten Einbruchsdiebstahl blieb. Er hat am 07.10.2015 die Seitenscheibe von drei unterschiedlichen Autos eingeschlagen, wobei es mangels stehlenswerter Gegenstände beim versuchten Einbruchsdiebstahl blieb. Er hat am 26.12.2015 mit einer Blumenkiste die Auslagenscheibe eines Geschäfts eingeschlagen und im Inneren des Geschäfts eine PC-Maus und eine Taschenlampe mit sich genommen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er noch vor dem Verlassen des Geschäfts von der Polizei angehalten werden konnte. Er hat versucht am 15.11.2015 Gegenstände aus einem Auto zu entwenden, indem er versuchte die Beifahrertür zu öffnen, wobei es deshalb beim Versuch blieb, weil das Fahrzeug versperrt war. Er hat versucht am 15.11.2015 Gegenstände aus einem weiteren Auto zu entwenden, indem er versuchte die Beifahrertür zu öffnen, wobei es deshalb beim Versuch blieb, weil das Fahrzeug versperrt war.

2.2.3. Der Beschwerdeführer befand sich seit 12.03.2016 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2017 aus der Freiheitsstrafe bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, vorzeitig entlassen.

2.3. Der Beschwerdeführer wird seit 03.05.2018 in Schubhaft angehalten.

2.4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine eine Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 AsylG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde.

Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bzw. in Bulgarien unterschiedliche Angaben über seine Identität gemacht. Er behauptete teilweise libyscher und teilweise algerischer Staatsangehöriger zu sein.

3.3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer war seit seiner Ankunft in Österreich, abgesehen von seinen Unterbringungen in der Justizanstalt, nur wenige Tage behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer kommt seiner Meldeverpflichtung nicht nach.

3.4. Der Beschwerdeführer hat sich dem Asylverfahren bereits zweimal durch Untertauchen entzogen. Nach erneutem Aufgreifen des Beschwerdeführers wurde das Asylverfahren fortgesetzt.

Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen.

3.5. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

3.6. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Bruder. Darüber hinaus hat er keine Verwandte oder sonstige enge Beziehungen.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

4.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen der versuchten Verbrechen der Vergewaltigung, der versuchten Vergehen des Diebstahls und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie wegen der Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gerichtlich verurteilt. Es wurde für die erste Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, dabei wurde insbesondere aus spezialpräventiven Gründen berücksichtigt, dass ein Mangel einer Einsicht in das Unrecht der Taten vorliegt und keine positive Zukunftsprognose besteht.

4.3. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich. Von einer baldigen Identifizierung des Beschwerdeführers (binnen weniger Wochen) kann derzeit ausgegangen werden. In diesem Fall kann auch von einer baldigen Ausstellung (und jedenfalls Zusage) eines Heimreisezertifikats ausgegangen werden.

4.4. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 03.05.2018 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders zur Identität, zu ihrem Geburtsdatum, ihren Namen und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Gerichts- und Verwaltungsakt sowie aus dem Urteil des Straflandesgerichts Wien. Der Bruder des Beschwerdeführers gab in Bulgarien an den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Der Bruder des Beschwerdeführers gab in Österreich an, dass er den Namen XXXX führe, am XXXX geboren sei und libyscher Staatsangehöriger sei.

Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen gründen sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister und auf die im Akt erliegenden strafgerichtlichen Urteile.

Dass der Beschwerdeführer seit 03.05.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

Dass eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vorliegt, steht auf Grund des Akteninhaltes des Verfahrensaktes des Bundesamtes fest.

Die Feststellungen betreffend seine unterschiedlichen Angaben zu seinen Identitäten und zur illegalen Einreisen ergeben sich auf Grund des Akteninhaltes des Verfahrensaktes des Bundesamtes.

Die Feststellungen zu den (fehlenden) Meldeadressen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren bereits zweimal entzogen hat, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Verfahrenseinstellungen. Da sich der Beschwerdeführer bereits zweimal dem Verfahren durch Untertauchen entzogen hat und sich vor den Behörden verborgen hielt und auch der Bruder des Beschwerdeführers diesen davon nicht abhalten konnte, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft umgehend wieder untertauchen werde. Dies insbesondere auf Grund der kurz bevorstehenden Abschiebung.

Die Feststellungen zum fehlenden gefestigten Wohnsitz, dem mangelnden Einkommen und Vermögen sowie zu der Tatsache, dass er in Österreich ausschließlich über einen Bruder aber sonst über keine Verwandte oder enge sozialen Bindungen verfügt, gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 03.05.2018 (S. 3).

Der Beschwerdeführer hat auch gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.05.2018 betreffend die Anordnung der Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung keine Beschwerde erhoben.

2.3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

Dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mehrere Identitäten in seinem Verfahren angegeben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes.

Im Akt finden sich keine Anhaltspunkte, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Da die Dolmetscher angaben, dass der Bruder des Beschwerdeführers mit höchster Wahrscheinlichkeit aus Algerien stamme, ist mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers durch Algerien und somit mit einer zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen. Das Bundesamt hat überdies im Rahmen der Aktenvorlage am 20.09.2018 schlüssig dargelegt, dass die Identifizierung des Beschwerdeführers (oder eine allfällige Unmöglichkeit derselben) realistisch innerhalb weniger Wochen erfolgen sollte.

Eine Änderung der Umstände für die Anordnung der Schubhaft seit 03.05.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

Es wird mit Algerien ein Heimreisezertifikatverfahren geführt. Ein solches Verfahren kann im Durchschnitt 4 Monate dauern. Bedingt ist das Erfordernis dadurch, dass der Beschwerdeführer unrichtige Angaben zu seiner Identität gemacht hat. Die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ist daher durch Umstände begründet, die aus dem Verhalten des Beschwerdeführers selbst resultieren. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist zeitnahe nach Erlangung eines Heimreisezertifikats zu rechnen.

Das Bundesamt hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass mit einer Identifizierung (und allfälliger Zusage der HRZ-Ausstellung) in den nächsten Wochen gerechnet wird. Damit ist nach wie vor von einer Abschiebung deutlich innerhalb des gesetzlichen Rahmens für die Anhaltung in Schubhaft zu rechnen.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der Beschwerdeführer hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer hat mehrfach unterschiedliche Identitäten angegeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Der Beschwerdeführer hat sich dem Asylverfahren bereits zweimal durch Untertauchen entzogen. Der Beschwerdeführer geht seiner Meldeverpflichtung nicht nach. Er war bis auf wenige Tage, abgesehen von seiner Unterbringung in Justizanstalten, im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen. In Österreich befinden sich, bis auf den Bruder des Beschwerdeführers, weder Familienangehörige des Beschwerdeführers noch ist er sonst sozial verankert. Auch dieser Bruder konnte den Beschwerdeführer während des Asylverfahrens weder vom Untertauchen noch von seinen Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren verschiedenste Identitäten angegeben. Der Beschwerdeführer hat in Österreich strafbare Handlungen begangen, deren Unrechtsgehalt besonders schwerwiegend sind, zumal die Vorgehensweise bei der versuchten Vergewaltigung besonders brutal war. Das Strafgericht führte dazu aus, dass das verhängte Strafmaß aus spezialpräventiven Gründen geboten war ("jeglicher Mangel einer Einsicht in das Unrecht seiner Taten"). Dieser Umstand zeigt, dass der Beschwerdeführer die geltenden Gesetze nicht beachtet und er das Unrecht seiner Taten nicht einsieht.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund der bevorstehenden Abschiebung, nach einer Freilassung aus der Schubhaft untertauchen werde um sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Es liegt daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer hat, abgesehen von seinem Bruder, keinerlei familiäre oder soziale Bindungen in Österreich. Da auch dieser Bruder den Beschwerdeführer bisher weder von seinen Straftaten noch vom Untertauchen im Asylverfahren abbringen konnte, liegt keine derart gefestigte soziale Verankerung vor, die geeignet wäre, den Beschwerdeführer vor einem weiteren Untertauchen vor der Abschiebung abzuhalten. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer in Österreich nicht nach. Er hat mehrere unterschiedliche Identitäten im Asylverfahren angegeben.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ändert.

Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bedingt. Dass sich die Erlangung dieses Dokumentes verzögert, ist dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen, da er unterschiedliche Identitäten angegeben hat und keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.

Aus der Aktenlage geht hervor, dass das Bundesamt um die rasche Ermöglichung der Abschiebung bemüht ist. Die Kontakte mit den algerischen Behörden sind grundsätzlich produktiv und es ist in den nächsten Wochen mit dem Einlangen von weiteren Identifizierungslisten zu rechnen. Zum Entscheidungszeitpunkt ist demnach davon auszugehen, dass eine Identifizierung des Beschwerdeführers in den nächsten Wochen erfolgen kann und dementsprechend mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats und einer Abschiebung in einigen Wochen - jedenfalls aber deutlich innerhalb der gesetzlich möglichen Anhaltedauer - gerechnet werden kann. Individuelle Gründe auf Seiten des Beschwerdeführers, eine längere Anhaltung für unverhältnismäßig zu erachten, sind nicht ersichtlich.

3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - da er sich dem Asylverfahren mehrfach durch Untertauchen entzogen hat und sich vor den Behörden verborgen hielt - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt aufgrund der durch das Vorverhalten des Beschwerdeführers bedingten fehlenden Vertrauenswürdigkeit daher nicht in Betracht.

3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre über die Frist von vier Monaten hinausgehende Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Asylantragstellung, Diebstahl, Fluchtgefahr, Gewerbsmäßigkeit,
Identität, Mitgliedstaat, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
Staatsangehörigkeit, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,
Überprüfung, Untertauchen, Verbrechen, Vergewaltigung,
Verhältnismäßigkeit, Verschleierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2204088.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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