TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 W208 2205866-1

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §14 Abs2 Satz1

Spruch

W208 2205866-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 07.08.2018, Zl. 460578/17/ZD/0818, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 18.08.2016 festgestellt wurde - brachte am 01.06.2017 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.

2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 12.06.2017 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.

3. Am 04.06.2018 (zugestellt am 07.06.2018) wurde er mit rechtskräftigem Bescheid der ZISA dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst STEIERMARK zum Dienstantritt am 01.10.2018 bis 30.06.2019 zugewiesen.

4. Mit Schreiben datiert 26.07.2018 (Postaufgabedatum 03.08.2017) brachte der BF einen Antrag auf Aufschub ein, denn er mit dem Beginn einer vierjährigen Lehrlingsausbildung bei der XXXX(V) als E-Techniker am 01.09.2018 begründete.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 07.08.2018 (zugestellt am 09.08.2018) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub gemäß §14 Abs. 1 und Abs. 2 ZDG ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die maßgebliche Ausbildung erst am 01.09.2018 beginnen wolle und er seit dem 07.06.2018 für den Zivildienst beginnend mit 01.10.2018 zugewiesen sei.

6. Mit Schreiben vom 17.08.2018 (eingelangt bei der ZISA am 20.08.2018) informierte der BF, dass seine Gymnasiumsausbildung nach wie vor nicht abgeschlossen und er am 19.10.2018 zur mündlichen Reifeprüfung geladen sei. Er ersuche um Aufschub des Dienstantrittes. Beigelegt war die Ladung des Gymnasiums, wonach er am 19.10.2018 zur Reifeprüfung in Psychologie und Philosophie, Geschichte/Sozialkunde und Politische Bildung anzutreten habe.

7. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag (eingelangt ebenfalls am 22.08.2018 bei der ZISA) brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid vom 07.08.2018 ein, die er sinngemäß damit begründete, dass er seine Ausbildung am Gymnasium noch nicht abgeschlossen habe. Er habe die Erkenntnis gewonnen, dass ein Studium für ihn nicht in Frage komme und mit Abschluss der Matura nur eine geringe Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt bestehe. Daher habe er sich um eine Lehrstelle bemüht und am 13.06.2018 den genannten Lehrvertrag unterzeichnet, wobei seine Aufnahme bereits seit dem Vorstellungsgespräch am 16.05.2018 festgestanden sei (Anmerkung: Die

V. bestätigte diesen Umstand in einem beigelegten Schreiben!) und er die Aufnahmeprüfung schon am 09.05.2018 gemacht habe.

Ein Nichtantritt der Lehre wegen des Nichtaufschubes des Zivildienstes würde ihn um die Möglichkeit einer Facharbeiterausbildung bringen und einen bedeutenden Nachteil für sein künftiges Leben und eine außerordentliche Härte darstellen. Er beantrage Aufschub bis zum Abschluss der Lehrausbildung (31.08.2022).

8. Mit einer E-Mail vom 06.09.2018 informierte der BF die ZISA, dass er mit 01.09.2018 seine Lehrausbildung begonnen habe und wiederholte seine Anträge auf Aufschub.

9. Mit Bescheid der ZISA vom 10.09.2018, Zl. 460578/19/ZD/0918 gewährt die belangte Behörde dem BF gem. § 14 Abs. 1 ZDG einen Aufschub des Antritts des Zivildienstes bis längstens 19.10.2018. Die Begründung erschöpft sich darin, dass der BF die Ausbildungsdauer nachgewiesen habe.

10. Mit Schriftsatz vom 12.09.2018 legte die ZISA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 18.09.2018).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF im Jahr der Feststellung seiner Tauglichkeit (2016) seine Ausbildung am Gymnasium noch nicht abgeschlossen hat. Diese Ausbildung ist auch bis dato nicht abgeschlossen und steht auch nicht fest, dass der BF die Reifprüfung am 19.10.2018 positiv absolvieren und damit diese Ausbildung abschließen wird.

Die ZISA hat den Antritt seines Zivildienstes bis 19.10.2018 (Tag der mündlichen Reifeprüfung) aufgeschoben und wurde der BF bereits am 07.06.2018 einer Organisation zur Ableistung des Zivildienstes beginnend mit 01.10.2018 zugewiesen.

Den Lehrvertrag für eine Lehre als Elektrotechniker hat der BF am 13.06.2018 schriftlich abgeschlossen und die vierjährige Lehre am 01.09.2018 begonnen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine "civil rights" betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

[...]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

[...]"

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Gegenstand der Beschwerde ist der im Spruch angeführte Bescheid, mit dem dem BF der Antrag auf Aufschub vom 26.07.2018 (in der Folge als erster Antrag bezeichnet) wegen seiner damals beabsichtigten und nunmehr begonnenen Lehre abgewiesen worden ist.

Mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hatte die belangte Behörde zum Entscheidungszeitpunkt 07.08.2018 keine Kenntnis davon, dass der BF seine Ausbildung am Gymnasium noch nicht abgeschlossen hatte. Erst im Zuge eines weiteren Aufschubantrages (in der Folge als zweiter Antrag bezeichnet), nach Zustellung des beschwerdegegenständlichen Bescheides, erlangte die ZISA davon Kenntnis und reagierte mit einem Aufschubbescheid gem. § 14 Abs 1 ZDG bis zum 19.10.2018 (dem Tag der mündlichen Reifeprüfung). Dieser zweite Antrag und der darauf bezugnehmende Bescheid sind nicht Gegenstand dieser Beschwerde vor dem BVwG.

3.3.2. Zutreffend hat die belangte Behörde bereits im beschwerdegegenständlichen Bescheid zum ersten Antrag erkannt, dass dieser Antrag nicht nach § 14 Abs. 1 ZDG zu beurteilen ist (warum § 14 Abs. 1 ZDG dennoch im Spruch neben Abs. 2 angeführt ist, bleibt im Dunkeln): Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 18.08.2016. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2016 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt, die dem zweiten Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (Lehre) - im Gegensatz zur Ausbildung am Gymnasium - noch nicht begonnen.

3.3.3. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 01.06.2018) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165).

Diese Voraussetzung traf zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde zu, weil dem BF der Zuweisungsbescheid erst am 07.06.2018 -zugestellt wurde und der Antrittszeitpunkt der 01.10.2018 war - und damit nach Ablauf der Frist von einem Jahr.

Die weitere Voraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG, wonach diese Berufsvorbereitung oder Ausbildung begonnen sein muss ("... begonnen haben ...") lag jedoch nicht vor. Die Abweisung zum damaligen Zeitpunkt erfolgte daher zu Recht, weil ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Z 1 ZDG nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies NUR in Ansehung bereits BEGONNENER, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten besteht (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091)

3.3.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind zu berücksichtigen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).

Aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Antritts der Lehre am 01.09.2018 liegt die Voraussetzung der begonnenen Berufsvorbereitung des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG nunmehr ebenfalls vor und kommt es als letzte Voraussetzung darauf an, dass der BF durch den Nichtaufschub des Zivildienstes einen "bedeutenden Nachteil" erleiden würde.

Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums [hier: Lehre]" für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).

Der Gesetzgeber hat die Verzögerungen innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 788/1996 (455 der Beilagen XX. GP) ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.

Auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" ist, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt, ebenso hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).

3.3.5. Festzustelle ist im vorliegenden Fall, dass der BF zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den Lehrvertrag wusste, dass er ab 01.10.2018 zum Zivildienst herangezogen werden würde und kann er daher nun nicht erfolgreich eine Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides begonnenen Berufsausbildung erfolgreich ins Treffen führen.

Das eine mündliche Zusicherung des Abschlusses eines Lehrvertrages schon davor vorlag und nur organisatorischen Gründe die Unterzeichnung verzögert haben, ist nicht entscheidend.

Entscheidend ist, dass der Lehrvertrag des BF nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit (hier mit 01.12.2018) nur mehr aus besonderen Gründen (§§ 14, 15, 15a Berufsausbildungsgesetz - BAG) - wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört - aufgelöst werden kann. Darüber hinaus besteht ab dem Zeitpunkt wo der BF zum Zivildienst zugewiesen wird ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (§§ 12,13).

Die Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung (hier nach rund 6 Wochen), würde daher nicht dazu führen, dass er seine Lehre und Facharbeiterausbildung nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen und beenden könnte.

Eine Unterbrechung der Lehrzeit von 9 Monaten bei einer Gesamtlehrzeit von 4 Jahren kann, auch weil der BF erst ganz am Anfang der Lehrezeit steht, einen erfolgreichen Abschluss der Lehre nicht gefährden und die bloße Verlängerung der Lehrlingsausbildung infolge der Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht, die jeden Zivildienstpflichtigen gleich trifft.

Im konkreten Fall ist es dem BF vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht gelungen einen "bedeutenden Nachteil" iSd § 14 Abs. 2 erster Satz nachzuweisen

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Antrittsaufschub, Antrittszeitpunkt, Aufschubantrag, bedeutender
Nachteil, Berufsausbildung, Harmonisierungspflicht, Lehrausbildung,
Lehrvertrag, ordentlicher Zivildienst, Unterbrechung der Lehre,
Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2205866.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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