Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W185 2193658-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2018, Zl. 1021717907-180176383, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 22.06.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2014 gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und eine Zuständigkeit Italiens festgestellt wurde. Der Bescheid erwuchs mit 25.07.2014 in Rechtskraft.
Am 15.02.2018 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab im Zuge der Erstbefragung vom selben Tag im Wesentlichen an, die Heimat im Jänner 2013 verlassen zu haben und über Niger und Libyen nach Italien gelangt zu sein, wo er sich ca 8 Monate aufgehalten und auch um Asyl angesucht habe. Dann sei er nach Österreich gefahren und habe hier um Asyl angesucht (siehe oben). Nach etwa einer Woche sei er aber wieder nach Italien zurückgekehrt und anschließend von dort aus in die Schweiz gefahren. Der Beschwerdeführer habe dort um internationalen Schutz angesucht und 2 Monate in einem Camp verbracht bevor er erneut nach Italien zurückgekehrt sei, nachdem er von den dortigen Behörden aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Er habe in Italien, in Österreich und in der Schweiz um Asyl angesucht. In Italien und auch in Österreich habe er das Verfahren jedoch nicht abgewartet. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Italien zurückkehren, da es dort "sehr schlecht gewesen" sei; er habe auf der Straße schlafen müssen. Im Übrigen verneint der Beschwerdeführer das Vorhandensein von Familienangehörigen in Österreich und gab zu seinem Gesundheitszustand an, Probleme mit dem Herzen und seinen Augen zu haben.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 11.12.2013 in Italien, am 22.06.2014 (erstmals) in Österreich und in der Folge am 11.11.2014 in der Schweiz um Asyl angesucht hat.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.02.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien; dies unter Bekanntgabe des Eurodac-Treffers der Kategorie "1" mit Italien vom 11.12.2913 und des vom Beschwerdeführer berichteten Reiseweges.
Mit Schreiben vom 01.03.2018 teilte die italienische Dublin-Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz, gültig bis zum 07.09.2019, gewährt worden sei (vgl. Aktenseite 69 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Weiters wurde angeführt, dass das Asylverfahren in Italien abgeschlossen sei.
Am 14.03.2018 wurde der Beschwerdeführer nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters vor dem Bundesamt einvernommen. Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer zunächst, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und lebe hier weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Österreich kenne der Beschwerdeführer niemanden. Er habe in Italien einen Asylantrag gestellt, wisse aber nicht, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren befinden würde; er habe in Italien eine Aufenthaltsgenehmigung. Über Vorhalt, dass er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe und seine Außerlandesbringung nach Italien beabsichtigt sei, gab der Beschwerdeführer an, vom subsidiären Schutz in Italien nichts gewusst zu haben. Er habe Italien verlassen, weil er dort seit 2014 keine Unterkunft mehr gehabt habe; zuvor sei er ca. 5 bis 6 Monate in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Er sei krank gewesen, weil er auf der Straße habe schlafen müssen und keine medizinische Versorgung gehabt habe. Er habe Herz- und Augenprobleme. Er habe bereits eine Brille bekommen; am 16.03.2018 habe er eine Untersuchung des Herzens. Im Lager habe er Tabletten für den Magen bekommen, die er jetzt aber nicht mehr nehmen solle. Zuletzt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben in Italien in Gefahr sei, weil er dort keine medizinische Versorgung, keine Unterkunft und keine Arbeit habe. Der anwesende Rechtsberater gab noch zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer in Österreich in medizinischer Behandlung sei, die ihm in Italien verweigert worden sei. Aufgrund dessen sei sein Privatleben verletzt und auch eine Art. 3 EMRK Gefährdung gegeben. Daher sei das Verfahren in Österreich zuzulassen.
Im Zuge der Einvernahme wurde neben einem Überweisungsschreiben zur Sonographie (wegen chronischen abdominellen Beschwerden) eine Ambulanzkarte vom 07.03.2018 [mit der Diagnose "Koprostase" (Anm: Kotstauung im Dickdarm)] und einer entsprechenden Therapieempfehlung, sowie Kopien von Medikamentenverpackungen vorgelegt.
Am 21.03.2018 langte das Ergebnis der Sonographie des Abdomens vom 16.03.2018 ein (Diagnose: "nicht beurteilbares Pankreas; sonst sonographisch unauffällige Verhältnisse").
Am 23.03.2018 wurde dem Bundesamt die bei der ORS Service GmbH aufliegende Krankengeschichte den Beschwerdeführer betreffend vorgelegt (in welcher im Wesentlichen über die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Augenbeschwerden und Abdominalschmerzen berichtet wird).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich dieser nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden - soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich - Folgendermaßen zusammengefasst:
Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borse lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017).
Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt. (USDOS 3.3.2017).
Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 11.5.2017
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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 11.5.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy,
https://www.ecoi.net/local_link/337159/466919_en.html, Zugriff 11.5.2017
Die Behörde führte begründend aus, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahmge glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nachdem bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, § 4a AsylG anwendbar sei, treffe dies auch auf den Beschwerdeführer zu. Dieser habe in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wie sich aus der Mitteilung Italiens vom 01.03.2018 ergebe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angaben, wonach er nicht wisse, dass er in Italien subsidiär schutzberechtigt sei, seien nicht glaubhaft. Italien habe mitgeteilt, dass der subsidiäre Schutzstatus bis 07.09.2019 gültig sei. Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Italien bemängelt habe, sei darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret ihn persönlich drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Italien aufzuzeigen. Inbesondere sei hervorzuheben, dass in Italien eine ausreichende (auch medizinische) Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet sei. Schutzberechtigte hätten Zugang zu Sozialwohnungen sowie zum Arbeitsmarkt wie italienische Staatsbürger. Eine Schutzverweigerung Italiens sei nicht zu erwarten. Nachdem beim Beschwerdeführer keiner der in § 57 AsylG aufgezählten Gründe vorliege, sei ihm ein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung nicht zu erteilen gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich. Ebenso wenig würden Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich vorliegen. Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde; der Genannte ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Weder durch die vorgelegten noch durch die angeforderten Befunde habe eine Erkrankung des Herzens festgestellt werden können. Darüber hinaus seien in Italien ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen gerügt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich ausreichend mit der dem Beschwerdeführer bei Überstellung nach Italien drohenden Obdachlosigkeit auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer sei aus seiner Unterkunft in Italien entlassen und trotz gesundheitlicher Probleme dazu gezwungen worden, als Obdachloser ohne Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung auf der Straße zu leben. In Österreich sei er aufgrund seiner Magenprobleme in medikamentöser Behandlung gestanden und habe am 17.05.2018 einen Termin für eine Koloskopie (ein diesbezügliches ärztliches Schreiben wurde in Vorlage gebracht). In Italien sei dem Beschwerdeführer die medizinische Behandlung verwehrt worden, obwohl er im Lager in Italien seine Schmerzen geschildert habe. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Unterbringungssituation in Italien gerade für Rückkehrer mit Schutzstatus besonders unsicher sei. Italien bemühe sich nur sehr begrenzt um die Integration von Flüchtlingen und es sei schwer für diese, eine legale Beschäftigung zu finden. Hätte die belangte Behörde die in der Beschwerde zitierten Länderberichte herangezogen bzw. ihre eigenen Länderfeststellungen entsprechend gewürdigt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach Italien weder über eine Unterkunft noch über Arbeitsmöglichkeiten oder eine notwendige medizinische Versorgung verfügen werde und diesem somit eine unmenschliche Behandlung iSv Art 3 EMRK drohe. Es wäre diesbezüglich eine Einzelfallprüfung erforderlich gewesen. Dies sei gegenständlich jedoch unterlassen worden, obwohl der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herz- und Magenerkrankung als besonders vulnerabl anzusehen sei.
Dem erkennenden Gericht wurden auch zwei Überstellungsberichte der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorgelegt; demnach wurde der Beschwerdeführer erstmals am 24.05.2018 und ein weiteres Mal am 12.07.2018 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Nigeria, suchte im Dezember 2013 in Italien, im Juni 2014 (erstmalig) in Österreich und im November 2014 auch in der Schweiz, um Asyl an.
Dem Beschwerdeführer wurde in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt (gültig bis zum 07.09.2019). Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien ist abgeschlosen. Er hat in Italien somit Schutz vor Verfolgung gefunden.
In weiterer Folge begab sich der Beschwerdeführer erneut nach Österreich und brachte hier am 15.02.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zur Lage von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Italien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.
Beim Beschwerdeführer wurde eine "Koprostase" festgestellt. Hinsichtlich der anberaumten Koloskopie wurde kein abschließender ärztlicher Befund vorgelegt. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer medizinische Schreiben in Hinblick auf die vorgebrachten Herzprobleme bzw Augenbeschwerden vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht lebensbedrohlich erkrankt; er leidet an keinen derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden bzw entgegen gestanden sind. Falls der Beschwerdeführer in Italien eine medizinische Behandlung benötigen sollte, ist festzuhalten, dass in Italien ausreichende medizinische Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, müssen sich Personen mit Schutzstatus beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren lassen und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase.
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Sozialwohnungen und Zugang zum Arbeitsmarkt wie italienische Staatsangehörige.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Am 24.05.2018 sowie am 12.07.2018 wurde der Beschwerdeführer jeweils auf dem Luftweg nach Italien überstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich Asylantragstellungen in Italien, Österreich und der Schweiz ergeben sich aus den diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mit Italien geführten Konsultationen, welche aktenkundig sind. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, welcher bis 07.09.2019 gültig ist, und das Asylverfahren in Italien beendet ist, stützen sich auf das diesbezügliche Schreiben der italienischen Dublin-Behörde vom 01.03.2018.
Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Italien resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist, wie bereits oben dargelegt, ausgeführt, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen und zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger haben. Nach der Registrierung beim italienischen Gesundheitsdienst habensie dann auch dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf eine medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Diese Registrierung erlischt auch nicht während einer Verlängerungsphase.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderberichten ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise auf systematische Mängel in der Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten in Italien. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare Bedrohungen in Italien hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben). Ein stationärer Aufenthalt nicht erforderlich, die Transportfähigkeit war gegeben. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage.
Der Umstand der erfolgten Überstellungen nach Italien ergibt sich aus den entsprechenden Berichten der Landespolizeidirektion Niederösterreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
...
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
...
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."
Dem Beschwerdeführer wurde in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; er verfügt dort über eine bis 07.09.2019. Er hat in Italien somit Schutz vor Verfolgung gefunden.
In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).
Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat.
Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt - insbesondere aus dem Antwortschreiben der italienischen Dublinbehörde vom 01.03.2018 - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Italien bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde und dass dessen dortiges Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.
Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2018 ins österreichische Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährt Italien ausreichenden Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe (gelaufen ist), in seinen durch Art 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden (worden zu sein). Die Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Italien sind letztlich nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Italien überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Nach den Länderberichten zu Italien kann ebenso wenig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, nach seiner Rückkehr in Italien (eneut) obdachlos zu sein, wurde bereits ausgeführt, dass Personen mit Schutzstatus Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger haben. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus weiters auch zum Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger, was die Kritik des Beschwerdeführers an der Arbeitssituation in Italien relativiert. Durch den Umstand allein, in Italien keine Arbeit gefunden zu haben, zeigt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf, dass er in Italien in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt, verletzt worden wäre.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, in Italien keine medizinische Versorgung erhalten zu haben bzw zu befürchten, nach einer Rückkehr erneut nicht ärztlich behandelt zu werden, ist festzuhalten, dass diese lediglich in den Raum gestellten Befürchtungen in den Länderberichten keine Deckung finden. Nach diesen müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren lassen und haben dann in der Folge dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf eine medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger auch.
Nach dem Gesagten ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Italien quasi seinem Schicksal überlassen wurde und in eine ausweglose Situation gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat bereits etwa 2 Jahre (davon einige Zeit als Begünstigter internationalen Schutzes) in Italien verbracht und sind ihm die dortige Sprache und die dortigen Gegebenheiten vertraut.
Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Mitgliedstaat keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist anzumerken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren Erkrankungen leidet und arbeitsfähig ist, ist davon auszugehen, dass es diesem möglich sein wird, sich in Italien eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, in Italien die von ihm angesprochenen Schwierigkeiten aus eigenem zu überwinden, zumal Schutzberechtigte grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen und zum Arbneitsmarkt wie italienische Staatsbürger haben. Letztich kann in Italien auch auf die Hilfe von NGOs zurückgegriffen werden.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Medizinische Krankheitszustaände; Behandlung in Italien:
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.
Der Beschwerdeführer leidet an den oben festgestellten gesundheitlichen Problemen. Er ist nicht lebensbedrohlich erkrankt und war offensichtlich transportfähig. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise auf aktuelle, akute medizinische Notfälle oder auf die Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers.
Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde bzw dargestellt hat. Die Kritik des Beschwerdeführers an der medizinischen Versorgung in Italien wurde lediglich unbelegt in den Raum gestellt. In Italien ist, wie sich aus den Länderberichten zweifelsfrei ergibt, ausreichende medizinische Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet. Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nach Registrierung beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf eine medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Demnach können allfällige erforderliche Behandlungen auch in Italien erfolgen.
Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer behördlich organisierten Rückreise nach Italien entgegen gestanden wären. Aus den Überstellungsberichten sind keine medizinischen Vorfälle ersichtlich.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er verfügt somit über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Italien beeinträchtigt worden sein konnte.
Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben war durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2018 nach Österreich und verfügte hier zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben hat.
Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Außerlandesbringung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W185.2193658.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018