TE Bvwg Beschluss 2018/10/3 W129 2203487-1

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Veröffentlicht am 03.10.2018
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Entscheidungsdatum

03.10.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W129 2203487-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, vertreten durch den Vater XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates Wien vom 03.07.2018, Zl. 003.103/0016-PAEXT/2018, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Stadtschulrates Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.07.2018, Zl. 003.103/0016-PAEXT/2018, wurde die Anzeige zur Teilnahme des Beschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gem. § 13 Abs 3 AVG iVm § 11 Abs 3 SchPflG zurückgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 05.07.2018.

2. Dagegen erhob der mj. Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 03.08.2018 Beschwerde und ließ diese am 03.08.2018 bei der belangten Behörde abgeben.

3. Mit Schreiben vom 13.08.2017 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht, wo das Konvolut am 14.08.2017 einlangte.

4. Mit Schreiben vom 20.08.2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters vor, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 27.08.2018 zugestellt.

5. Der gesetzliche Vertreter äußerte sich mit Schreiben vom 20.09.2018, dass der Beschwerdeführer nunmehr die öffentliche Volksschule in XXXX Wien, XXXX, besuche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides erfolgte mit 05.07.2018.

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 03.08.2018 eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheids sowie zur Einbringung der Beschwerde beruhen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Der mj. Beschwerdeführer hat sich im Wege seines gesetzlichen Vertreters zum Vorhalt der Verspätung lediglich dahingehend geäußert, dass er nunmehr eine bestimmte öffentliche Volksschule besuche.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Beschwerde ist bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 iVm § 20 VwGVG). Belangte Behörde ist im Bescheidbeschwerdeverfahren jene, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG) (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (5. Auflage), Rz 1029).

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreitens an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreitet an diese zu weisen.

3.2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.07.2018 zugestellt (persönliche Übernahme). Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen endete daher mit Ablauf des 02.08.2018.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 03.08.2018 eingebracht und erweist sich somit als verspätet.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.3. Aufgrund dieses Ergebnisses (Zurückweisung der Beschwerde) konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anzeige, Beschwerdefrist, Privatschule, Schulbesuch, verspätete
Beschwerde, Zustelldatum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2203487.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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