TE Bvwg Beschluss 2018/10/4 W257 2202130-1

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

AVG §64a
BDG 1979 §15b Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W257 2202130-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Otto ASCHAUER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 15.05.2018, GZ XXXX, wegen Feststellung der in der Schwerarbeit verbrachten Monate, den Beschluss:

A) Das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E2a in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Mitarbeiter bei der Landespolizeidirektion Salzburg, Einsatz-, Grenz- und fremdenpolizeiliche Abteilung, eingeteilt. Er ist seit dem 01.03.2008 mit der Funktion des "Landesausbildungsleiter Alpin" betraut.

Mit Schreiben vom 24.09.2017, eingelangt am 25.09.2017, beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung jener Monate, welche er in Schwerarbeit verbracht hat (§ 15b Abs. 3 BDG 1979). Zum Antragszeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer im 57. Lebensjahr.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die Behörde mit dem im Spruch erwähnten Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.09.2000, das ist der dem 40. Lebensjahr folgenden Monatsersten, bis zum 30.09.2017, das ist der dem Einlagen des Antrages folgenden Monatsletzten, 91 Schwerarbeitsmonate absolviert habe.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2018, eingelangt am 20.06.2018, wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer monierte darin, dass lediglich 91 Monate berechnet worden seien und zudem aus dem Bescheid nicht ersichtlich sei, welche Monate dafür herangezogen worden seien. Damit wäre der Bescheid einem Begründungsmangel ausgesetzt und beantragte zugleich die inhaltliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2018 vorgelegt.

Am 06.08.2018 erließ die Behörde unter der ZahlXXXXin dieser Sache eine Beschwerdevorentscheidung. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung werden für den gleichen Zeitraum 205 Monate als Schwerarbeitszeit ausgewiesen.

Damit könne der Beschwerdeführer eine Ruhestandsversetzung gem. § 15b BDG 1979 frühestens mit Ablauf des Monats August 2020 in Anspruch nehmen. Diese Berufungsvorentscheidung erwuchs in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit der Rechtswirksamkeit des Bescheides vom 06.08.2018, Zl.XXXX, wurde dem Verwaltungsgericht die sachliche Zuständigkeit entzogen und ist dieses zur Entscheidung darüber nicht mehr berufen.

2. Beweiswürdigung:

Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Feststellungen ergeben sich aus den genannten unbedenklichen Beweismitteln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

I. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie

des IV. Teiles, ... , und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 -

DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 VwGVG bestimmt: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen..."

§ 31 Abs. 1 VwGVG bestimmt: "Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss..."

§ 64a AVG bestimmt: "Die Behörde kann die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern."

Dem DVG sind besondere Bestimmungen der Beschwerde bzw der Beschwerdevorentscheidung nicht zu entnehmen.

II. Mit der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, eingelangt am 30.07.2018 wurde dieses Gericht sachlich zuständig. Die Behörde wäre ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Entscheidung zuständig. Allerdings erledigt auch eine nach Ablauf der zweimonatigen Frist oder nach vorheriger Vorlage der Beschwerdeunzuständigerweise - erlassene Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde und begründet somit res iudicata, sodass eine sofortige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Beschwerde unzulässig ist. Die (rechtswidrige) Beschwerdevorentscheidung muss (müsste) auch in diesem Fall durch Erhebung eines Vorlageantrags beseitigt werden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 768 Pkt. 6.). Eine trotz der Unzuständigkeit erlassene Beschwerdevorentscheidung ist dennoch gültig und kann mittels Vorlageantrag bekämpft werden. Wird die rechtswidrige Vorentscheidung nicht angefochten, erwächst sie in Rechtskraft und steht einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes im Weg (vgl. Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013/1388, 881; zur Berufungsvorentscheidung Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 20 f mit Hinweis auf VwSlg 14.159 A/1994 und VwGH 04.11.1996, 96/10/0109).

Ein Vorlageantrag wurde bis zum heutigen Tag nicht erhoben. Damit wurde der Bescheid vom 06.08.2018 rechtskräftig und eine weitere Entscheidung in der gleichen Sache ist daher nicht mehr möglich.

Daher ist das Verfahren beim Verwaltungsgericht durch Beschluss einzustellen und der vorgelegte Verwaltungsakt ist der Behörde, der Landespolizeidirektion Salzburg, zurückzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist (vgl jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).

Da die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist bzw. durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH geklärt ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Beschwerdevorlage, Entscheidungsfrist,
Feststellungsbescheid, Polizist, Rechtskraft, res iudicata,
Schwerarbeitszeiten, unzuständige Behörde, Verfahrenseinstellung,
Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W257.2202130.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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