TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/4 W233 1437919-5

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2

Spruch

W233 1437919-5/4E

W233 1437917-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1)XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Kirgisischen Republik und 2) XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige der Kirgisischen Republik, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.09.2018, Zahlen: 821514100 - 180483944 (ad 1) und 821514209 - 180483952 (ad 2), zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

2. Der Erst- und die Zweibeschwerdeführerin stellten erstmals gemeinsam mit ihrer minderjährigen ältesten Tochter (XXXX alias XXXX) unter Angabe falscher Identitäten am 20.10.2012 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.

Am 20.05.2014 stellte auch die in Österreich geborene jüngere Tochter der Beschwerdeführer (XXXX alias XXXX) durch ihre gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Schließlich stellte am 20.07.2015 auch der in Österreich geborene Sohn der Beschwerdeführer (XXXX alias XXXX) durch seine gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Auch diese Anträge wurde unter der Angabe von falschen Identitäten eingebracht.

Mit Bescheiden des damaligen Bundesasylamts vom 05.09.2013, wurden die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin und ihrer ältesten Tochter auf internationalen Schutz vom 20.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2015, Zln. XXXX, wurden die Beschwerden in Bezug auf die Zuerkennung eines Schutzstatus gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit den in Folge der Zurückverweisung neu erlassenen Bescheiden vom 30.12.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und der ältesten Tochter gemäß § 57 2005 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der damaligen Antragsteller gemäß § 46 FPG nach Kirgisistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Genannten gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

3. Auch der Antrag der jüngeren Tochter der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 erteilt. Gemäß § 9 Absatz 3 BFA-VG, wurde ihre Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt.

Die Beschwerde der jüngeren Tochter der Beschwerdeführer hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2016, Zl.: XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und der Zuerkennung eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und den Ausspruch über die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung behoben.

In der Folge hat das Bundesamt mit Bescheid vom 30.12.2015 der jüngeren Tochter der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und hat gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zif 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kirgisistan gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

4. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015 wurde der Antrag des jüngsten Kindes der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kirgisistan gem. § 46 FPG zulässig sei, wofür ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt wurde.

5. Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 haben die Beschwerdeführer und ihre beiden minderjährigen Töchter in vollem Umfang gegen ihre Bescheide und der minderjährige Sohn der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kirgisistan erhoben.

6. In den nunmehr ausschließlich zum Thema Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kirgisistan geführten Beschwerdeverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden der seinerzeitigen Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 27.03.2017, Zahlen XXXX als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

7. Trotz Ausreiseverpflichtungen blieben die seinerzeitigen Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet und stellten am 29.05.2017 nunmehr unter Angabe ihrer wahren Identitäten jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag). Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden jeweils vom 30.11.2017 die Folgeanträge der seinerzeitigen Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihnen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt. Unter einem hat das Bundesamt gegen die seinerzeitigen Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kirgisistan zulässig ist, wofür ihnen keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde.

Die dagegen eingebrachten Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig mit Erkenntnis vom 09.02.2018, XXXX in Bezug auf die Folgeanträge auf Zuerkennung von internationalen Schutz wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen und die Beschwerden gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 Asyl, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kirgisistan und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet abgewiesen.

8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX jeweils vom 05.03.2018 wurden sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin wegen des Vergehens der Urkundenfälschung im Sinne von § 223 Abs. 2 Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

8. Am 23.05.2018 stellten die beiden erwachsenen Beschwerdeführer, auch für ihre minderjährigen Kinder, neuerlich Anträge auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag).

Im Anschluss an die Befragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu den Gründen ihres insgesamt dritten Antrags auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.06.2018 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben.

In der Folge legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verwaltungsakte der Beschwerdeführer mit einem jeweils als "Beschwerdevorlage" bezeichneten Schreiben vom 20.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Mit Schriftsatz vom 26.06.2018, Zahlen: XXXX stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, in eventu § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, in eventu § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, in eventu § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, in eventu § 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufheben.

10. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 04.09.2018 wurde die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde ihnen gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung jeweils gemäß § 46 FPG nach Kirgisistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihnen jeweils gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).

11. Darüber hinaus hat das Bundesamt mit jeweiligen Spruchpunkt VII. der nun angefochtenen Bescheide gegenüber dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Zur Verhängung des Einreiseverbotes führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeführer seien nach der rechtskräftigen Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz ihrer Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Anstatt dessen haben die Beschwerdeführer zwei weitere, in der Folge als unbegründet entschiedene, Folgeanträge zur Umgehung bzw. Missachtung der das Fremdenwesen regelnden Vorschriften, gestellt. Die Beschwerdeführer fielen unter den Anwendungsbereich des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie. Das Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet zu verlassen, sei geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Im konkreten Fall liege nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern sei der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren missachtet worden. Da die Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit seien die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen zu achten und zu beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass ihr Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die Verhaltensweise der Beschwerdeführer zeige, dass sie sich nicht rechtskonform verhalten wollen. Zudem haben die Beschwerdeführer die österreichischen Behörden in ihren vorangegangen Asylverfahren über ihre und die Identität ihrer minderjährigen Kinder getäuscht. Darüber hinaus falle das Fehlverhalten der Beschwerdeführer in den Geltungsbereich des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, da die Beschwerdeführer in keiner Weise fähig seien, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Zusätzlich seien die beiden Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen des Vergehens nach § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung) zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden, wodurch die negative Zukunftsprognose nochmals untermauert sei.

12. Mit Schriftsatz vom 18.09.2018 haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide eingebracht und die Anträge gestellt, das ihnen gegenüber jeweils ausgesprochene Einreiseverbot aufzuheben in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.

13. Laut beim Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2018 eingegangener Ausreisebestätigung der International Organization for Migration - IOM vom 27.09.2018 haben die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern am 25.09.2018 das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen und sind in ihren Herkunftsstaat Kirgisistan zurückgekehrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer stellten am 23.05.2018 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern ihren insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (zweiter Folgeantrag).

Die Beschwerdeführer haben die österreichischen Behörden viereinhalb Jahre lang bewusst bezüglich ihrer und die wahren Identitäten ihrer minderjährigen Kinder getäuscht. Die wahren Identitäten konnten erst im nach Stellung eines Folgeantrages am 29.05.2017 geführten Verfahrens festgestellt werden.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX jeweils vom 05.03.2018 wurden sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin wegen des Vergehens der Urkundenfälschung im Sinne von § 223 Abs. 2 Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Diese Verurteilungen sind mit 09.03.2018 in Rechtskraft erwachsen.

Die im Spruch angeführten Bescheide des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sind Ihnen am 05.09.2018 persönlich zugestellt worden und in Hinblick auf die jeweiligen Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schriftsatz vom 18.09.2018 haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das ihnen mit den oa. Bescheiden gegenüber erlassene auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot (jeweiliger Spruchpunkt VII.) eingelegt.

Die Beschwerdeführer und ihre minderjährigen Kinder haben am 25.09.2018 das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen.

Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise der beiden Beschwerdeführer am 25.09.2018 konnte keine positive Zukunftsprognose für die beiden Beschwerdeführer festgestellt werden.

Der Verhängung des Einreiseverbots in der Dauer von zwei Jahren gegenüber dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin stehen keine privaten oder familiären Interessen der beiden Beschwerdeführer entgegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführer über ihren zweiten Folgeantrag ergeben sich aus der diesbezüglich klaren Aktenlage.

Die wahren Identitäten und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer konnte nach viereinhalb Jahren schließlich doch noch im zweiten Asylverfahren (erster Folgeantrag vom 29.05.2017) nach Vorlage der echten kirgisischen Auslandsreisepässe der Beschwerdeführer und der Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung der beiden Beschwerdeführer stützen sich auf eine Anfrage an das Strafregister.

Der Umstand, dass die von den beiden Beschwerdeführern nicht angefochtenen Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen sind als auch der Umstand der Anfechtung ihres ihnen jeweils gegenüber erlassenen Einreiseverbots gründen sich auf die diesbezüglich klare Aktenlage.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer am 25.09.2018 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen haben, stützt sich auf eine entsprechende in ihren Verwaltungsakten einliegende Mitteilung von IOM.

Die Feststellung, dass zum tatsächlichen Ausreisezeitpunkt keine positive Zukunftsprognose für die beiden Beschwerdeführer festgestellt werden kann, gründet sich darauf, dass sie fremdenrechtlichen Bestimmungen missachteten, da sie in Folge ihrer rechtskräftigen Beschwerdeabweisung über ihren ersten Asylantrag gesondert ergangen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kirgisistan vom 27.03.2017 keine Folge leisten, sondern allein um die Verlängerung ihres Aufenthalts zu erreichen, zwei weitere in der Folge auch unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz stellten, wobei sie ihren ersten Asylantrag unter falschen Identitäten eingebracht und somit die österreichischen Behörden über ihre wahren Identitäten bewusst getäuscht haben. Zum anderen waren die Beschwerdeführer nicht im Stande, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts und ihrer minderjährigen Kinder verfügen. Zudem wurden beide Beschwerdeführer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (Vergehen der Urkundenfälschung) rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, was in Summe ebenso nicht für die Feststellung einer positiven Zukunftsprognose zum Zeitpunkt ihrer Ausreise spricht.

Die Feststellung über ihr Familien- und Privatleben in Österreich beruht auf ihren eigenen Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. der von dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin angefochtenen Bescheiden (Einreiseverbot):

3.1.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.1.2. Artikel 11 Rückführungsrichtlinie lautet:

(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,

a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder

b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.

In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.

(2) Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

(3) Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben.

Im gegenständlichen Fall ist das Kriterium von Art. 11 Abs. 1 lit. a der Rückführungsrichtlinie unstrittig erfüllt. Ihre Anwendbarkeit wird durch § 53 Abs. 2 FPG - wie im angefochtenen Bescheid dargelegt - ermöglicht.

3.1.3. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Beschwerde ausschließlich gegen die Erlassung ihres auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbots. Der Verwaltungsgerichthof hat diesbezüglich bereits festgehalten, dass es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einerseits und einem Einreiseverbot andererseits um trennbare Spruchbestandsteile handelt (vgl. VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0029). Vor diesem Hintergrund erweist sich die alleinige Anfechtung der Erlassung eines Einreiseverbotes als zulässig (VwGH 22.5.2013, 2011/18/0259).

Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass [...] bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281) (vgl. VwGH, vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, RZ 12).

In dieser rezenten Entscheidung hat der VwGH auch ausgeführt, dass die Tatbestände des § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG demonstrativen Charakter aufweisen, sodass sich auch aus einer hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben könnte, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, RZ 15).

Allerdings ist der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt zum Ausdruck gebracht worden, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (vgl. abermals VwGH Ra 2016/21/0207 u. a., mwN und die dortige Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und jüngst VwGH vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, RZ 26).

Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

Die belangte Behörde war im gegenständlichen Fall schon aufgrund Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Zum gegenständlichen Verfahren sei festgehalten, dass die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise ausführt, dass die beiden Beschwerdeführer während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich gezeigt haben, dass sie nicht gewillt sind den Anweisungen der österreichischen Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw. die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und haben die Beschwerdeführer kein Verhalten an den Tag gelegt, das eine positive Zukunftsprognose zulässt. Insbesondere ist der belangten Behörde beizutreten, wenn sie als erschwerend wertet, dass die Beschwerdeführer nicht nur illegal in Österreich aufhältig waren, sondern auch dem Ausreisebefehl in ihr Heimatland nicht nachkamen und darüber hinaus im ersten Asylverfahren falsche Angaben zu ihrer Identität machten.

Ebenso beizupflichten ist der behördlichen Feststellung, des Umstandes der Mittellosigkeit der Beschwerdeführer. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN). Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, dass sie irgendwelche Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung ihres und des Lebensbedarfes ihrer minderjährigen Kinder haben. Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass die belangte Behörde nicht einmal die Hälfte der möglichen Dauer verhängt hat, was angesichts der Häufigkeit und der Hartnäckigkeit des Ablehnens der österreichischen Rechtsordnung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.

Von den Beschwerdeführern wurden während des gesamten Asylverfahrens auch keine Umstände geltend gemacht, die überzeugende Anzeichen einer Änderung in ihrer jeweiligen persönlichen Entwicklung erkennen ließen. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen daher berechtigte Zweifel, dass sich die Beschwerdeführer zukünftig wohl verhalten und die österreichische Rechtsordnung wahren würden.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführer kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

3.1.4. Was einen allfälligen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer durch die Erlassung eines Einreiseverbots betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

3.1.4.1. Der Verhängung eines Einreiseverbots hat eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des Fremden im Sinne des Art. 8 EMRK voranzugehen. [...] Aufgrund der höheren Eingriffsintensität eines Einreiseverbots, als Verbot, für eine bestimmten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückzukehren, hat die vorzunehmende Interessensabwägung gesondert gegenüber der im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung bereits vorgenommenen Interessensabwägung zu erfolgen und ist konkret zu prüfen, inwiefern private oder familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer gegebenenfalls entgegenstehen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K 12).

3.1.4.2. Das Bundesamt hat in den angefochtenen Bescheiden der Beschwerdeführer im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an einem geordneten Asyl- und Fremdenwesen vorgenommen und ist im Ergebnis dazu gelangt, dass durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer und ihrer minderjährigen Kinder nach Kirgisistan (allesamt Antragsteller des Folgeantrages vom 23.05.2018) erfolgte Eingriff in ihr Privatleben von den zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen gerechtfertigt ist. Dieser Spruchpunkt ist sowohl gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern als auch gegenüber ihren minderjährigen Kindern in Rechtskraft erwachsen. In diesem Zusammenhang wird auf die dort getroffenen Feststellungen verwiesen.

3.1.4.3. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Erlassung eines Einreiseverbots gegenüber den beiden Beschwerdeführern im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK:

3.1.4.3.1. Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander als auch zu ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Nachdem mit Bescheiden des Bundesamtes vom 04.09.2018 die Anträge der Beschwerdeführer und ihrer minderjährigen Kinder auf Zuerkennung von internationalem Schutz jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und ihnen gegenüber jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung nach Kirgisistan zulässig ist, sind die Beschwerdeführer und ihrer minderjährigen Kinder von gleichlautenden Entscheidungen betroffen und erfolgt demnach keine Trennung der Genannten. Vielmehr sind von den aufenthaltsbeenden Maßnahmen alle im Inland befindlichen Familienmitglieder betroffen, sodass allenfalls ein Eingriff in ihr Privatleben zu prüfen ist (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99).

Die Erlassung des auf die Dauer von jeweils zwei Jahren befristeten Einreiseverbots gegenüber den beiden nunmehrigen erwachsenen Beschwerdeführern könnte daher allenfalls lediglich in ihr Privatleben eingreifen.

3.1.4.3.2. Mit der Erlassung eines Einreiseverbots gegenüber den beiden Beschwerdeführern wird nach den Umständen des vorliegenden Falls jedenfalls ein Eingriff in ihr Privatleben bewirkt. Dieser erweist sich aber als statthaft:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer

v.

Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua

v.

Norwegen, Appl. 265/07).

Die Beschwerdeführer haben sich seit ihrer ersten Antragstellung auf Asyl am 20.10.2012 bis zu ihrer in Folge ihrer seit 20.09.2018 rechtskräftig gewordenen Zurückweisung ihres insgesamt dritten Asylantrags am 25.09.2018 erfolgten Ausreise im österreichischen Bundesgebiet insgesamt rund sechs Jahre aufgehalten.

Die Beschwerdeführer gingen während ihres Aufenthalts in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und bezogen laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Was ihren Aufenthalt im Bundesgebiet betrifft, ist jedoch festzuhalten, dass dieser allein dadurch gerechtfertigt war, dass sie jeweils unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellten. Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2015 hinsichtlich ihres Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigungen bzw. Antrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig negativ entschieden. Auch ihr am 29.05.2017 gestellter erster Folgeantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2018 rechtskräftig negativ entschieden. Schließlich wurde auch ihr zweiter Folgeantrag und insgesamt dritter Antrag auf internationalen Schutz vom 23.05.2018 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2018, rechtskräftig seit 20.09.2018, wegen entschiedener Sache im Sinne von § 68 AVG zurückgewiesen.

Die Dauer der einzelnen Verfahren überstieg im vorliegenden Fall auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. In Zusammenhang mit den wiederholten - unbegründeten - Asylantragstellungen ist zudem festzuhalten, dass auch der Verfassungsgerichtshof die Ansicht vertritt, ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt könne keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (VfSlg. 19.086/2010 mwH).

Im vorliegenden Fall zeigt das Verhalten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin geradezu eine unbelehrbare Art und Weise fremdenrechtliche Normen zu missachteten, da sie den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl bzw. den aus zwei Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts folgenden Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkamen, sondern zwei weitere unbegründete Folgeanträge stellten (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0032).

Insofern kann die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet keine hervorgehobene Bedeutung zugemessen werden, dass den Beschwerdeführern gegenüber kein Einreiseverbot ausgesprochen wird.

Festzuhalten ist auch, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, nach Auslaufen des ihnen gegenüber verfügten Einreiseverbots wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).

3.1.4.3.3. Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Eingriffs in das Recht auf Privatleben der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer durch das gegenüber ihren Eltern (den Beschwerdeführern) auf die Dauer von zwei Jahren erlassene Einreiseverbot:

Hinsichtlich der durch das gegenüber ihren Eltern erlassene Einreiseverbot zumindest mittelbar betroffenen minderjährigen Kindern, die einen überwiegenden Teil ihres Lebens in Österreich zubrachten bzw. darüber hinaus auch im österreichischen Bundesgebiet geboren worden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer durch das gegenüber ihren Eltern erlassene Einreiseverbot einen unrechtmäßigen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben erleiden. Im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kirgisistan haben sich auch in Bezug auf die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine besondere soziale Integration in Österreich ergeben. Zudem handelt es sich bei den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführer um Kleinkinder im Alter von sechs, vier und drei Jahren, welche bereits aufgrund ihres Alters noch über keine maßgeblichen Bindungen außerhalb ihrer Kernfamilie verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in der Erlassung eines Einreiseverbots die Eltern der minderjährigen Kinder betreffend in Bezug auf diese Kinder zu erkennen.

3.1.5. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.

3.1.6. Zur Dauer des Einreiseverbots:

Die in gegenständlichen Fällen jeweils verhängte Dauer des Einreiseverbots im Ausmaß von zwei Jahren erweist sich als angemessen. Dies nicht zuletzt deshalb, als dass sich die gewählte Zeitspanne, unter der Hälfte der maximalen Einreisverbotsdauer von 5 Jahren bewegt.

3.1.7. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Auffassung der belangten Behörde zu teilen und die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Verhängung ihres jeweils auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbots als unbegründet abzuweisen.

3.2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur knapp vier Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf, sondern wiederholt das bereits vom Bundesamt gewürdigte Vorbringen. Es liegt auch - aufgrund der schlüssigen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde - keine mangelhafte Beweiswürdigung vor. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck von den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Fakten auch dann für die Beschwerdeführerin kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.

Schlagworte

Einreiseverbot, Interessenabwägung, Mittellosigkeit, Privatleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W233.1437919.5.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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