Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W104 2181198-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.10.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 1512.2015 an, Staatsangehöriger von Afghanistan und unverheiratet zu sein. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und hänge dem muslimischen Glaubensbekenntnis an und sei am XXXX in Behsud in Afghanistan geboren. Er habe einige Zeit in Afghanistan und danach im Iran gelebt. Er habe dort als afghanischer Flüchtling keine Aufenthaltsgenehmigung gehabt und keine richtige Schule besuchen oder Universität besuchen können. Er habe dort keine Zukunftsperspektive. Wäre er im Iran von der Polizei aufgegriffen worden, hätte man ihn nach Afghanistan abgeschoben
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Behsud geboren und mit seinen Eltern im Alter von sechs Jahren in den Iran übersiedelt sei. Dort befänden sich auch alle Angehörigen. Soweit er weiß, besitze sein Vater noch ein Haus in Behsud, dieses sei aber eine Ruine. Behsud hätten sie verlassen müssen, weil sie durch paschtunische Nomaden bedroht worden seien. Der Vater habe deshalb beschlossen, in ein islamisches Land zu gehen, wo Schiiten nicht bedroht werden. Müsste er zurück nach Afghanistan gehen, hätte er Angst vor den Kutschi-Nomaden; in Kabul hätte er Angst vor den Explosionen und davor, getötet zu werden. Zu seiner Integration gab er an, in einer kleinen Gemeinde im Haus des Bürgermeisters zu wohnen und in das Gemeindeleben integriert zu sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. In weiteren Spruchpunkten wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Es wurde festgestellt, dass in seinem Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vorliege bzw. innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden.
Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und habe fast sein gesamtes Leben im Iran verbracht. Da sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers außerhalb von Afghanistan aufhalte, sei er im Falle einer Rückkehr auf sich alleine gestellt. Aufgrund der Länderberichte ergebe sich, dass ihm kein familiäres Netzwerk zur Verfügung stehe, ohne das Rückkehrer aus dem Iran jedoch nicht überlebensfähig seien. Die Sicherheitslage im Land sei außerdem dergestalt, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 21.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers erhoben. In der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer, dass er in der Landjugend aktiv sei und bei Vorbereitungen für Konzerte und andere Veranstaltungen mitarbeite. Er habe dort viele österreichische Freunde, besuche das "Jugendcollege" und habe Praktika als Dachdecker gemacht. Er habe in Afghanistan keine Verwandten, auch keine weitschichtigen. Im Iran lebe seine Kernfamilie und eine Tante mütterlicherseits, weitere Tanten und Onkel in Australien und Amerika. Er selbst habe nicht im Iran bleiben können, weil er weder Schmiergeld zahlen noch abgeschoben werden wolle. Die Ortschaft in Afghanistan, wo sein Vater geboren wurde, sei total vernichtet worden und existiere nicht mehr. Als Hazara habe er besondere Probleme in Afghanistan. Er könne nicht in einem Land leben wo er nichts wert sei und keine Sicherheit habe. Im Iran habe er fünf Jahre die Schule besucht, danach als Fliesenlegergehilfe gearbeitet. Sein Vater arbeite sehr wenig, das Geld reiche nicht, um ihn im Ausland zu unterstützen. Das Geld für die Flucht nach Europa habe die Mutter für ihn ausgeborgt, die Hälfte müsse er zurückzahlen.
Mit Schreiben vom 02.10.2018 legte das Bundesverwaltungsgericht der bescheiderlassenden Behörde als Verfahrenspartei seine vorläufige Rechtsansicht dar, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren sein werde, und ermöglichte dieser, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 03.10.2018 nahm die Behörde in allgemeiner Weise zu den Unterschieden zwischen UNHCR-Richtlinien und dem einschlägigen EASO-Länderbericht, jedoch nicht zum konkreten Beschwerdeverfahren Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Berichte:
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Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018;
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European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance:
Afghanistan, June 2018;
https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/easo-country-guidance-afghanistan-2018.pdf;
-
European Asylum Support Office (EASO): Country of Origin Information Report: Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, December 2017;
https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports;
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European Asylum Support Office (EASO): Bericht Afghanistan Netzwerke (Übersetzung durch Bundesamt für Femdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), Stand Jänner 2018;
https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports;
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Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.5.2018;
* Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Berichte.
2. Feststellungen:
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er stammt aus der Provinz Maidan Wardak, von wo er mit ca. sechs Jahren mit seinen Eltern in den Iran ausgewandert ist. Der Beschwerdeführer dort als Fliesenlegergehilfe gearbeitet. Seine Kernfamilie lebt nach wie vor im Iran, in Afghanistan hat er keine Verwandten. Seine Familie ist finanziell nicht in der Lage, ihn in Afghanistan zu unterstützen. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers liegt lange zurück, selbst wenn die lokale Bedrohung fortdauern würde, hätte der Beschwerdeführer in Bezug darauf jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e-Sharif. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara bzw. schiitischer Moslem in Afghanistan physischer und /oder psychischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Ansiedlung in seiner Herkunftsprovinz (Maidan Wardak) ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei deiner Ansiedlung außerhalb dieser Provinz in einer der größeren Städte, liefe der Beschwerdeführer Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
2.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
2.2.1. Staatendokumentation (Stand 29.06.2018, außer wenn anders angegeben)
Allgemeine Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).
Quellen:
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AD - Analisi Difesa (20.5.2018): Afghanistan: dilaga l'offensiva di primavera Talebana,
http://www.analisidifesa.it/2018/05/afghanistan-dilaga-loffensiva-di-primavera-talebana/, Zugriff 23.5.2018
-
AJ - Al Jazeera (22.5.2018): Afghanistan: Policemen killed in deadly Taliban attacks in Ghazni, https://www.aljazeera.com/news/2018/05/afghanistan-policemen-killed-deadly-taliban-attacks-ghazni-180522085446606.html, Zugriff 23.5.2018
-
AP - Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul,
https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018
-
BBC (21.3.2018): Kabul Sakhi shrine: 'Dozens dead' in New Year attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-43484206, Zugriff 22.3.2018
-
BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374, Zugriff 29.1.2018
-
INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Gross Incident Data, http://ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 28.3.2018
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LIGM - Lead Inspector General Mission (15.2.2018): Operation Freedom's Sentinel,
https://media.defense.gov/2018/Feb/15/2001878589/-1/-1/1/FY2018_LIG_OCO_OFS_Q1_DEC2017.PDF, Zugriff 20.3.2018
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Slate (22.4.2018): ISIS Suicide Bomber Kills at Least 50 Outside Afghanistan Voter Registration Center, https://slate.com/news-and-politics/2018/04/isis-suicide-bomber-kills-at-least-50-outside-afghanistan-voter-registration-center.html, Zugriff 7.5.2018
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TG - The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/29/explosions-kabul-military-academy-afghanistan, Zugriff 29.1.2018
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TG - The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/24/explosion-attack-save-the-children-office-jalalabad-afghanistan, Zugriff 29.1.2018
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UNGASC - General Assembly Security Council (27.2.2018): UN The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of February 27th, http://undocs.org/S/2018/165, Zugriff 20.3.2018
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UNGASC - General Assembly Security Council (10.8.2017): Speical Report on the strategic review of the United Nations Assistance in Afghanistan, Report of the Secretary-General, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/special_report_on_the_strategic_review_of_the_united_nations_assistance_mission_in_afghanistan.pdf, Zugriff 7.5.2018
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UNGASC - General Assembly Security Council (9.3.2017): the situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of March 3rd 2017 https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 28.3.2018
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UNGASC - General Assembly Security Council (15.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of March 7th 2016 https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1605468.pdf, Zugriff 28.3.2018
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USDOD - United States Deapartment of Defense (12.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225-Report-Dec-2017.pdf, Zugriff 20.3.2018
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WSJ - Wall Street Journal (21.3.2018): Suicide Bomber, in Crowd of New Year Pilgrims, Kills Dozens in Kabul, https://www.wsj.com/articles/suicide-bomber-in-crowd-of-new-year-pilgrims-kills-dozens-1521630534?mod=e2fb, Zugriff 21.3.2018
Sicherheitslage Maidan Wardak
(Maidan) Wardak ist eine der zentralen Provinzen Afghanistans (Pajhwok o.D.). Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud/Behsood und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.; vgl. UN OCHA 4.2014). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 615.992 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben hauptsächlich ethnische Paschtunen, Tadschiken und Hazara; auch Kuchis sind in der Vergangenheit insbesondere in den Distrikt Behsood gezogen (EASO 12.2017).
Die Hauptautobahn (Ring Road) Kabul-Kandahar führt durch die Provinz Maidan Wardak, von wo aus sie die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen des Landes mit der Hauptstadt Kabul verbindet (Khaama Press 6.5.2016; vgl. Tolonews 23.1.2018). Polizisten arbeiten hart daran, die Autobahn von Minen zu befreien, da der südliche Abschnitt der Kabul-Kandahar Autobahn neun Provinzen mit der Hauptstadt Kabul verbindet (Tolonews 23.1.2018).
Mit Stand November 2017 ist die Provinz Wardak zumindest seit dem Jahr 2006 komplett opiumfrei - im Jahr 2005 wurden in Daimirdad noch 106 Hektar Mohnanbauflächen verzeichnet (UNODC 11.2017).
Drei Frauen haben bei der Provinzwahl von Maidan Wardak Sitze für den Provinzrat erhalten (GV 8.3.2018). Im März 2018 hat eine Gruppe junger Frauen in der Provinz die Kunstbewegug "Village Sisters Art Movement" gegründet, wodurch Lyrik-Vorträge organisiert werden. Das Projekt wird vom Kultur- und Informationsdepartment begrüßt (Pajhwok 9.3.2018).
Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv - speziell in den Distrikten nächst der Autobahn (Khaama Press 11.3.2018; vgl. Khaama Press 1.1.2018, Khaama Press 25.12.2017, Khaama Press 8.12.2017, Khaama Press 23.11.2017, FN 8.11.2017, Khaama Press 21.8.2018, Khaama Press 11.7.2017).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 81 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 83 zivile Opfer (42 getötete Zivilisten und 41 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten/willkürlichen Tötungen und Luftangriffen. Dies deutet einen Rückgang von 35% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
In der Provinz Wardak werden groß angelegte militärische Operationen durchgeführt (Tolonews 23.11.2017; vgl. Xinhua 18.3.2018, Tolonews 18.3.2018, Tolonews 22.11.2017, Tolonews 1.7.2017 Pajhwok 19.5.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Xinhua 18.3.2018; vgl. Tolonews 18.3.2018, Tolonews 23.11.2017). Bei diesen Operationen werden unter anderem auch Führer von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet (Xinhua 14.1.2018; vgl. Khaama Press 23.11.2017, Tolonews 1.7.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt; bei diesen werden auch Aufständische getötet (Independent 24.11.2017; vgl. Khaama Press 12.8.2017, Pajhwok 10.4.2017).
Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (Pajhwok 3.3.2018; vgl. Tolonews 7.11.2017, Tolonews 11.7.2017).
Regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv (Khaama Press 11.3.2018). Dazu zählen u. a. die Taliban (Tolonews 18.2.2018; vgl. Xinhua 14.1.2018, Khaama Press 9.12.2017); Quellen zufolge hat das Haqqani-Netzwerk in einem Teil der Provinz Wardak eine Zentrale gehabt (ATN 23.11.2017; vgl. Tolonews 23.11.2017, Khaama Press 23.11.2017, SP 13.3.2018, UW 3.2012). Das Haqqani-Netzwerk operiert großteils in Ostafghanistan und der Hauptstadt Kabul (Xinhua 18.3.2018).
Für den Zeitraum 1.1.2017-31.1.2018 wurden keine IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet (ACLED 23.2.2018).
Quellen:
-
ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (23.2.2018):
Islamic State in Afghanistan,
https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/ Zugriff 26.3.2018
-
ATN - Ariana News (23.11.2017): Afghan Intelligence Kills 21 Members of Haqqani Network in Maidan Wardak, https://ariananews.af/afghan-intelligence-kills-21-members-of-haqqani-network-in-maidan-wardak/, Zugriff 28.3.2018
-
CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017):
Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%AA%D8%AE%D9%85%DB%8C%D9%86%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf, Zugriff 4.5.2018
-
EASO - European Asylum Support Office (12.2017): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1&zoom=auto,-468,842, Zugriff 28.3.2018
-
FN - Fars News (8.11.2017): Coordinated Taliban Attack Repulsed on Afghan Police Academy in Maidan Wardak, http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960817001157, Zugriff 28.3.2018
-
GV - Global Voices (8.3.2018): A Struggle for Dignity: Women's Rights in Afghanistan,
https://globalvoices.org/2018/03/08/a-struggle-for-dignity-womens-rights-in-afghanistan/, Zugriff 28.3.2018
-
Independent (24.11.2017): Taliban commander killed in airstrike, https://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/taliban-commander-killed-airstrike-kapisa-afghan-forces-a8074421.html, Zugriff 28.3.2018
-
Khaama Press (11.3.2018): Key Haqqani network commanders arrested in Maidan Wardak province,
https://www.khaama.com/key-haqqani-network-commanders-arrested-in-maidan-wardak-province-04623/, Zugriff 28.3.2018
-
Khaama Press (1.1.2018): Taliban's huge cache of heavy weapons discovered in Wardak province,
https://www.khaama.com/talibans-huge-cache-of-heavy-weapons-discovered-in-wardak-province-04168/, Zugriff 28.3.2018
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Khaama Press (25.12.2017): Militants responsible for the destruction of electricity pylons killed in Wardak, https://www.khaama.com/militants-responsible-for-the-destruction-of-electricity-pylons-killed-in-wardak-04117/, Zugriff 28.3.2018
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Khaama Press (9.12.2017): In pictures: Equipments seized from Taliban medical facility in Wardak, https://www.khaama.com/in-pictures-equipments-seized-from-taliban-medical-facility-in-wardak-04007/, Zugriff 28.3.2018
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Khaama Press (8.12.2017): Taliban's major treatment facility busted in Wardak province,
https://www.khaama.com/talibans-major-treatment-facility-busted-in-wardak-province-04002/, Zugriff 28.3.2018
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Khaama Press (23.11.2017): Top Haqqani network leader among dozens killed in Wardak night operation, https://www.khaama.com/top-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-wardak-night-operation-03904/, Zugriff 28.3.2018
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