TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/15 97/19/1589

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Veröffentlicht am 15.10.1999
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Index

27/01 Rechtsanwälte;

Norm

RAO 1868 §26;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll sowie die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner über die Beschwerde des Dr. M, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 13. August 1997, KA 40/97, betreffend rückständige Kammerbeiträge, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer.

Mit "Beschluss und Rückstandsausweis" der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 11. Juni 1997 wurden dem Beschwerdeführer ausständige Kammerbeiträge für das 4. Quartal 1996 ("Rest für Notfallsfonds"), für das erste Quartal 1997 ("Kollektive Unfallversicherung, Notfallsfonds, Großschadenversicherung vom 1.1.1997 bis 31.3.1997"), sowie ein erhöhter Kammerbeitrag für Werbemaßnahmen für das erste bis zum vierten Quartal 1996 und das erste Quartal 1997, zuzüglich 10 % Säumniszuschlag in einer Gesamthöhe von S 13.857,30 vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Vorstellung.

Der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer als die belangte Behörde gab mit Beschluss vom 13. August 1997 der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Beschluss und Rückstandsausweis vom 11. Juni 1997.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer gegen die Rechtmäßigkeit beziehungsweise gegen die Höhe der einzelnen Vorschreibungen der belangten Behörde wendet.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die zuständige Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Steiermark erließ eine ausdrücklich als "Beschluss und Rückstandsausweis" bezeichnete Erledigung, mit dem dem Beschwerdeführer unter verschiedenen Titeln ausständige Beiträge zur Zahlung vorgeschrieben wurden. Dieser Rückstandsausweis, dessen Inhalt nicht über den notwendigen Inhalt eines Rückstandsausweises hinausgeht, enthielt den Beisatz: "Diese Forderung ist vollstreckbar." Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Rückstandsausweis das Rechtsmittel der Vorstellung, über welches die belangte Behörde meritorisch mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid entschied.

Der Beschwerdefall gleicht daher in allen entscheidungswesentlichen Punkten (mangelnde Bescheidqualität des Rückstandsausweises, meritorische Entscheidung der belangten Behörde über die dagegen eingebrachte Vorstellung) dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Fall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/19/0758, zugrundelag. Aus den dort näher ausgeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch der angefochtene Bescheid ungeachtet der Frage, ob diese Unzuständigkeit als Beschwerdepunkt geltend gemacht wurde und ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Auf die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG verzichtet werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die wegen des pauschalierten Ersatzes des Schriftsatzaufwandes zu Unrecht geltend gemachte Umsatzsteuer.

Wien, am 15. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191589.X00

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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