TE OGH 2018/9/26 1Ob154/18f

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Höfrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin MMag. Dr. E*****, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, gegen den Antragsgegner Univ.-Prof. Dr. P*****, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen

Aufteilung des

ehelichen Gebrauchsvermögens und der

ehelichen Ersparnisse, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 26. Juli 2018, GZ 54 R 48/18g-51, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 25. April 2018, GZ 4 Fam 27/17g-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

2. Im Übrigen werden die Akten dem

Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin, ihr die Mietrechte an der Ehewohnung in Innsbruck zuzusprechen, ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands „5.000 EUR nicht aber 30.000 EUR“ übersteigt, und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Dagegen richtet sich das vorliegende Rechtsmittel der Antragstellerin. Sie argumentiert, dass das Rekursgericht nicht über einen rein vermögensrechtlichen Anspruch entschieden habe, weshalb ungeachtet des Bewertungsausspruchs des Rekursgerichts der primär erhobene außerordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Hilfsweise erhebt die Antragstellerin eine Zulassungsvorstellung, mit der sie einen ordentlichen Revisionsrekurs verbindet.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei jedoch nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

Der hier geltend gemachte Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ist in Geld bewertbar und damit rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007124). Folgerichtig hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG in seinen Beschluss einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands aufgenommen. An diese Bewertung des Streitgegenstands ist der Oberste Gerichtshof gebunden (RIS-Justiz RS0042515 [T11]). Mangels eines 30.000 EUR übersteigenden Streitgegenstands und da das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist der primär erhobene außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0123439 [T3]).

2. Der Antragstellerin steht somit nur die Zulassungsvorstellung nach § 63

AußStrG zur Verfügung. Da sie diesen Rechtsbehelf hilfsweise erhoben hat, wird der Akt dem Erstgericht zur Vorlage der Zulassungsvorstellung nach § 69 Abs 3 AußStrG an die zweite Instanz zurückgestellt.

Textnummer

E123128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00154.18F.0926.000

Im RIS seit

21.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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