Entscheidungsdatum
25.09.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn A. B., Justizanstalt ..., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... vom 17.3.2018, Zl. VStV/..., wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag von EUR 16,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:
„Sie haben am 29.08.2016 um 11:18 Uhr in Wien, ... als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe
von
€ 80,00 1 Tage(n) 13 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO
0 Minuten(n)
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 90,00.“
2. In seiner form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zum Einen, dass die belangte Behörde von einem durchschnittlichen Einkommen bei der Strafbemessung ausgegangen sei, obwohl der Beschwerdeführer Strafgefangener sei und über kein Vermögen oder Wertgegenstände verfüge. Weiters wird gerügt, dass sich die belangte Behörde bei der Beweisführung auf das Vorliegen von Radarbildern beziehe, welche dem Beschwerdeführer erst gar nicht vorgelegt worden seien.
3. Das Verwaltungsgericht Wien hat daher mit Schreiben vom 15.5.2018 die belangte Behörde aufgefordert, binnen 14 Tagen zusätzlich zu den Fotos des PKWs und des Kennzeichens auch die Aufnahme mit den gemessenen Daten und sonstigen Angaben vorzulegen. Dieses Foto, aus dem sich die gemessene Geschwindigkeit ergibt, wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
In seiner Stellungnahme vom 10.7.2018 bringt der Beschwerdeführer vor, er halte sich an die günstigere Rechtsauffassung des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichts, wonach eine Person auf einem Radarfoto erkannt werden müsse, um ihn bestrafen zu können. Er sei bis zum 6.12.2016 an der Adresse Wien, ... amtlich gemeldet und jedenfalls bis zu seiner Festnahme am 19.9.2016 dort aufhältig gewesen. Es könne aber auch die Möglichkeit gegeben sein, dass der dort ebenfalls wohnhafte Wohnungsinhaber sich dieses KFZ ausgeliehen habe, zumal der Beschwerdeführer selbst zu diesem Zeitpunkt auch ein zweites KFZ ... benützt habe Er lege daher eine Kopie des Reisepasses dieses Mitbewohners C. D. vor.
Das Verwaltungsgericht Wien hat daraufhin mit Schreiben vom 13.7.2018 die belangte Behörde ersucht, bekanntzugeben, ob im gegenständlichen Verfahren eine Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG eingeholt worden war. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, wurde die Behörde aufgefordert, dies nachzuholen und den Akt mit dem Ergebnis der Anfrage wieder dem Verwaltungsgericht Wien zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 16.8.2018 gab die Behörde bekannt, dass dem Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien entsprochen und an den Beschuldigten eine Lenkerauskunft übermittelt worden sei. Im Nachhang übermittelte die belangte Behörde die Antwort des Beschwerdeführers auf die Lenkeranfrage. Diese zeigt folgendes Bild:
Das Formular, welches die Nennung eines Kraftfahrzeuglenkers oder eines Auskunftspflichtigen ermöglicht, wurde insoweit durchgestrichen. Am unteren Rand des Blattes wird handschriftlich (als „Mitteilung gemäß § 13 Abs. 1 AVG“) mitgeteilt, dass zu obiger Aktenzahl bereits am 19.3.2018 ein Straferkenntnis erlassen worden sei, welches mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien angefochten worden sei. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien sei nicht ergangen. Auf den § 45 Abs. 1 Z 3 VStG werde hingewiesen. Diese Mitteilung ist vom Beschwerdeführer unterschrieben. Eine Auskunft oder Benennung eines Auskunftspflichtigen enthält diese Antwort ebenfalls nicht.
4. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen:
Der vom Beschwerdeführer am erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren gerügte Verfahrensfehler wurde behoben, indem den Beschwerdeführer ein Radarfoto mit allen zugehörigen Daten der Messung übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. In dieser Stellungnahme hat er die mit seinem Kraftfahrzeug begangene Geschwindigkeitsübertretung als solche nicht bestritten. Er hat auch nicht konkret behauptet, dass jemand anderer das Fahrzeug gelenkt habe, sondern dies nur als Möglichkeit vorgebracht und die allenfalls in Frage kommende Person namentlich genannt sowie deren Passkopie vorgelegt.
Da in dieser Angelegenheit die Lenkeranfrage zuvor nicht ergangen war, wurde die erstinstanzliche Behörde ersucht, eine solche durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat diese Anfrage jedoch nicht inhaltlich beantwortet, insbesondere hat er nicht jene Person, welche nach seiner vorangegangenen Stellungnahme außer ihm selbst noch als Lenker in Betracht käme, in der Anfragebeantwortung angegeben. Seine Notizen auf dem Antwortformular zu Folge scheint der Beschwerdeführer der Meinung zu sein, er brauche die Lenkeranfrage nicht zu beantworten, da gegen ihn ein Verfahren wegen des Lenkens anhängig sei. Darin sieht er offenbar - zu Unrecht – ein Verfolgungshindernis, obwohl es sich bei der Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und bei der Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG um grundverschiedene Verpflichtungen handelt.
Daraus, dass er die Lenkeranfrage nicht beantwortet hat, ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer nicht das Risiko einer weiteren Bestrafung wegen Falschauskunft eingehen wollte. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er selbst das betreffende Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, zumal er sich nach eigener Angabe zum Tatzeitpunkt noch nicht in Haft befunden hat, sondern im ... Wiener Gemeindebezirk - sohin in Tatortnähe – wohnhaft gewesen ist.
Es verbleiben sohin bloß rechtliche Einwendungen derart, dass der Lenker auf dem Radarfoto erkennbar sein müsse, was aber lediglich nach deutschem Recht gilt. Nach heimischem Recht kann der Lenker aufgrund einer Anfrage ermittelt werden, zu deren Beantwortung der Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG verpflichtet ist.
Es war sohin in der Sache spruchgemäß zu entscheiden.
Was die - ebenfalls gerügte - Strafbemessung anbelangt, so wurde durch die Tat die Sicherheit im Straßenverkehr erheblich gefährdet, weshalb das Unrecht der Tat nicht gering war.
Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Mildernd und erschwerend war kein Umstand, aufgrund des Einsitzens des Beschwerdeführers in der Strafanstalt ... wurde von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Jedoch ist auch unter Zugrundelegung dieser ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse die verhängte Geldstrafe von 80 Euro für die begangene Geschwindigkeitsübertretung um
17 km/h keineswegs überhöht, sondern schuldangemessen und in dieser Höhe auch erforderlich, um den Beschwerdeführer sowie andere Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zu veranlassen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ortsgebiet; SchnellfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.013.4536.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018