Entscheidungsdatum
26.09.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der Dr. M. W. vom 6.11.2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, vom 2.10.2017, Zl. …, mit dem Kostenersatz für die Entfernung eines verkehrsbehindernden einspurigen Kraftfahrzeugs (Leichtmotorrad) in der Höhe von 244,90 Euro gemäß § 89a Abs. 2, 3 und 7 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. Nr. 159/1960, vorgeschrieben wurde, aufgrund der (Amts-)Vorstellung gemäß § 54 VwGVG der belangten Behörde vom 20.8.2018 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3.8.2018, Zl. VGW-251/?082/?RP19/?1256/?2018-1,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Kostenvorschreibung mit dem angefochtenen Bescheid beruht auf einem Feuerwehreinsatz der MA 68 - Feuerwehr und Katastrophenschutz (im Folgenden kurz als Feuerwehr bzw. Berufsfeuerwehr bezeichnet). Der Einsatz fand am 28.9.2017 statt. Die Einsatzdauer von der Alarmierung um 08:11:53 Uhr bis zur Beendigung um 08:42:48 Uhr dauerte 30 Minuten und 55 Sekunden.
Die Höhe der Kosten von 244,90 Euro für das Entfernen des Fahrzeugs durch die Feuerwehr ohne Einsatz eines Transportfahrzeuges oder eines Gerätes ergibt sich aus der Dauer des Feuerwehreinsatzes von der Alarmierung bis zum Wiedereinrücken von (aufgerundet) insgesamt 31 Minuten für die kleinstmögliche Einheit eines nahegelegenen Einsatzfahrzeugs der Berufsfeuerwehr. Auf dem Einsatzfahrzeug befinden sich alle notwendigen Materialien und Geräte, um ein breites Spektrum an Einsätzen adäquat und so schnell wie möglich abwickeln sowie alle Erstmaßnahmen treffen zu können. Der angewendete Minutensatz von 7,90 Euro bildet die tatsächlichen Kosten ab, die der Berufsfeuerwehr Wien für ein Gruppenfahrzeug mit sechs Mann Besatzung entstehen. Der Betrag setzt sich aus den Faktoren Anschaffungswert des jeweiligen Fahrzeugs, Personalaufwand, Sachaufwand, Abschreibung sowie Verzinsung zusammen.
Zum genannten Zeitpunkt am 28.9.2017 war die Beschwerdeführerin die Zulassungsbesitzerin und auch Lenkerin des Leichtmotorrads mit dem behördlichen Kennzeichen … (…).
Auf der Höhe T.-straße im … Wiener Gemeindebezirk kam es gegen 07:00 Uhr in der Früh zu einem Verkehrsunfall. Die Beschwerdeführerin fuhr mit ihrem Leichtmotorrad am zweiten Fahrstreifen und kam aufgrund der Kollision mit einem anderen Fahrzeug zu Sturz. Die T.-straße verläuft in diesem Bereich dreispurig, an der rechten Fahrbahn befindet sich das Ende eines einmündenden Fahrstreifens. Rechts davon befindet sich ein Gehweg, hieran grenzt eine Grünfläche. Die Feuerwehr hat das Motorrad rechts neben diesem Gehweg an einen Steher einer Verkehrstafel (händisch ohne Geräteeinsatz) verbracht und dort angelehnt. Die Entfernung von der Unfallstelle bis zum Abstellplatz beträgt maximal zehn Meter.
Nach der Kollision kam die Beschwerdeführerin auf der Fahrbahn unmittelbar neben ihrem Fahrzeug zu liegen. Sie war trotz der erlittenen Verletzungen bei vollem Bewusstsein und voll dispositionsfähig, konnte jedoch insbesondere wegen einer Luxation der linken Hüfte nicht aufstehen. Sie wurde an Ort und Stelle von freiwilligen Ersthelfern versorgt. Weiters traf unmittelbar nach der Kollision ein Arbeitskollege mit gleichem Anfahrtsweg an der Unfallstelle ein. Infolge traf auch relativ rasch die Polizei an der Unfallstelle ein. Die Beschwerdeführerin lag inmitten der Personen auf der Straße. Während der Wartezeit auf die Rettung hat sie selbständig dringende Anrufe getätigt, und auch mit den umstehenden Ersthelfern gesprochen. Sie hat auch nachgefragt, was mit ihrem Motorrad sei (aus der liegenden Position konnte sie es nicht sehen und wusste nicht einmal, wo es genau lag), und bekam zur Antwort, sie solle mal abwarten, bis die Polizei alles aufgenommen hat. Die Beschwerdeführerin teilte mit, dass sie beim ÖAMTC Mitglied sei und die Abschleppung wenn notwendig veranlassen könnte.
Die Beschwerdeführerin wartete darauf, dass sich ein Polizeibeamter direkt an sie wendet, um mit ihr Details zu besprechen wegen Fahrzeugverbringung, Alkoholtest, und dergleichen Formalitäten. Wo sich während all dieser Zeit ihr Fahrzeug befand (ob es schon auf die Seite gestellt wurde oder was auch immer) war ihr nicht bekannt. Es erging auch keine Aufforderung durch die Polizei oder jemand anderen, dass sie umgehend für eine Entfernung des Motorrads von der Fahrbahn Sorge tragen solle, andernfalls dies veranlasst werde. Nachdem sich niemand an die Beschwerdeführerin wandte, ging sie von einer bereits erfolgten Verbringung ihres Motorrads durch freiwillige Helfer oder Polizeibeamte aus. Da es sich um ein relativ leichtes Fahrzeug handelt, war dies jedenfalls durch zwei Personen möglich.
Die Rettung traf etwa gegen 08:00 Uhr an der Unfallstelle ein. Die Beschwerdeführerin wurde ins nahegelegene Unfallkrankenhaus gebracht. Unmittelbar nach Eintreffen im Krankenhaus hat sie ihre Haftpflichtversicherung telefonisch kontaktiert und über den Unfall informiert. Am nächsten Tag in der Früh wurde sie operiert. Nach der Operation erhob die Beschwerdeführerin bei der Polizei den Aufenthaltsort ihres Motorrads und wie lange es dort stehen könne, ohne abgeschleppt zu werden. Ihr wurde ein Zeitrahmen von ca. zwei bis drei Wochen mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin erteilte umgehend einen Auftrag an den ÖAMTC und vereinbarte für den folgenden Dienstag, den 4.10.2017, die Überstellung des Fahrzeugs, damit es von einer Person zu Hause übernommen werden konnte, weil sie noch im Krankenhaus lag. Das Fahrzeug wurde vom ÖAMTC ohne zusätzliche Kosten an ihre Wohnadresse verbracht. Am 5.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Krankenhaus entlassen.
Gegen die Kostenvorschreibung durch den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde vom 6.11.2017. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3.8.2018 gab die zuständige Rechtspflegerin dieser Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Dieses verwaltungsgerichtliche Erkenntnis wurde der belangten Behörde am 7.8.2018 zugestellt (der Rückschein über die Zustellung an die Beschwerdeführerin langte beim Verwaltungsgericht Wien nicht ein). Die belangte Behörde brachte dagegen per E-Mail die am 21.8.2018 eingelangte Vorstellung gemäß § 54 VwGVG vom 20.8.2018 ein.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich beweiswürdigend auf den unstrittigen Akteninhalt und folgen insoweit der damit im Einklang stehenden Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde der Beschwerdeführerin, die im Wesentlichen unverändert übernommen wurde (Beschwerde vom 6.11.2017, Punkt I, Seiten 1 bis 3). Die Vorstellung der belangten Behörde tritt dem sachverhaltsbezogen nicht entgegen.
Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der vorgeschriebenen Kosten bekämpft, richtet sie sich nicht gegen die Dauer des Feuerwehreinsatzes von der Alarmierung bis zur Beendigung des Einsatzes, sondern dass der Einsatz etwa eine Stunde nach dem Unfall um 08:10 Uhr nicht erforderlich war. Sie hätte selbst für eine Verbringung ihres Leichtmotorrads von der Fahrbahn sorgen können, indem sie etwa den zufällig an der Unfallstelle eintreffenden Arbeitskollegen darum ersucht (Beschwerde Seite 5 zweiter Absatz) oder den ÖAMTC kontaktiert und damit beauftragt hätte (Beschwerde Seite 2 Seitenmitte bzw. die wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen). Zudem hätten die vor Ort schon längere Zeit anwesenden Organe der Straßenaufsicht die Entfernung durch händisches Verschieben des Motorrads selbst vornehmen können, wodurch weit geringere Kosten entstanden wären (Beschwerde Seite 6 Seitenmitte). Eine adäquate Entfernung durch Beiseiteschieben über eine Distanz von maximal 10 m könne höchstens fünf Minuten in Anspruch nehmen, nicht aber 31 Minuten (Beschwerde Seite 6 letzter Absatz). Die Kosten pro Minute von 7,90 Euro seien nicht nachvollziehbar, weit überhöht und nicht angemessen. Für die Verbringung des Motorrads durch den ÖAMTC von der T.-straße im … Wiener Gemeindebezirk an ihre Wohnadresse … über eine Entfernung von ca. 10 km seien der Beschwerdeführerin als Clubmitglied keine Kosten verrechnet worden, die "Mitgliedschaft inkl. Schutzbrief für ein ganzes Jahr" betrage rund 120 Euro, eine Werkstätte in der Nähe verlange für eine Überstellung zur Werkstatt 53 Euro.
III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
III.1. Rechtlicher Rahmen
§ 89a StVO (in der am 28.9.2017 geltenden und seither unverändert in Kraft stehenden Fassung) lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 89a. Entfernung von Hindernissen.
(1) Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.
(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
a) bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und
b) bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel 'Abschleppzone' (§ 54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.
(2a) …
(3) Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1.
…
(7) Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.
(7a) Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.
(8) …"
III.2. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 89a Abs. 2 erster Satz StVO ist die Entfernung eines (betriebsfähigen oder betriebsunfähigen) Fahrzeugs auf der Straße ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn dadurch der Verkehr beeinträchtigt wird. Dabei gilt das Verursachungsprinzip, auf ein Verschulden kommt es nicht an (VwGH 27.6.2014, 2013/02/0091). Diese Bestimmung bietet demnach keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Entfernungsauftrags (etwa vor Ort an die Lenkerin für den Versuch einer eigenen Fahrzeugentfernung), sondern berechtigt und verpflichtet die Behörde, von Amts wegen und "ohne weiteres Verfahren" bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Entfernung des Gegenstandes zu veranlassen (VwGH 11.12.1991, 90/03/0249). Nur wenn sich die Zulassungsbesitzerin oder Lenkerin des Fahrzeuges bereit erklärt hat und offensichtlich in der Lage ist, das Fahrzeug unverzüglich von jenem Ort zu entfernen, an welchem es verkehrsbeeinträchtigend aufgestellt worden oder zu liegen gekommen war, sind (bis zu einem bestimmten Punkt gesetzte) Entfernungsmaßnahmen nicht fortzusetzen (VwGH 3.4.1985, 83/03/0313).
Nach § 89 Abs. 3 StVO ist (darüber hinaus) eine "Unaufschiebbarkeit" in solchen Fällen gegeben, wenn eine Verzögerung der behördlichen Entfernung eines verkehrsbeeinträchtigend aufgestellten oder gelagerten Gegenstandes oder Fahrzeugs (etwa erst während der Amtsstunden) eine Vereitelung des Zwecks der Maßnahme besorgen lässt. Die Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme setzt nicht das Vorliegen eines Erfordernisses im Sinne des § 44b Abs. 1 StVO voraus, wozu aber jedenfalls (unter anderem) unvorhersehbar eingetretene Ereignisse wie Brände, Unfälle oder Ordnungsstörungen gehören (VwGH 5.11.1997, 97/03/0053). Eine von einem Gegenstand oder Fahrzeug auf der Straße ausgehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer stellt eine (ohne Aufschub zu beseitigende) Beeinträchtigung des Verkehrs gemäß § 89a Abs. 2 und 3 StVO dar (VwGH 18.4.1980, 3289/79; und VwGH 14.9.1978, 1182/77).
Das Motorrad der Beschwerdeführerin kam nach einem Verkehrsunfall auf der Fahrbahn einer dreispurigen Straße im Ortsgebiet zur Hauptverkehrszeit zu liegen (VwGH 29.3.1996, 94/02/0268; und VwGH 23.4.1987, 87/02/0003). Es stellte damit ein verkehrsbeeinträchtigendes Hindernis dar, dessen Entfernung - allenfalls nach polizeilichen Erhebungen zum Unfall und seinem Hergang - ohne Aufschub zur Herstellung des Verkehrsflusses und der Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geboten war (§ 89a Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 44b Abs. 1 lit. c StVO). Die Beschwerdeführerin - als Zulassungsbesitzerin und betroffene Lenkerin - war im Unfallzeitpunkt verletzungsbedingt körperlich nicht in der Lage, ihr Motorrad vom Unfallort unverzüglich von der Fahrbahn zu entfernen. Ob ihre verbliebene Dispositionsfähigkeit gereicht hätte, auf Anordnung der Organe der Straßenaufsicht ihr Fahrzeug über Beauftragung oder Ersuchen anderer Personen unverzüglich zu entfernen und erforderliche Aufräumarbeiten zu setzten, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 89a Abs. 3 StVO rechtlich nicht maßgeblich. Die Erteilung eines Entfernungsauftrags an die Beschwerdeführerin oder die Einräumung eines eigenen Entfernungsversuchs hatte dem behördlichen Einschreiten daher nicht vorauszugehen. Die zum gebotenen Zeitpunkt vorzunehmende Räumung der Straße wurde zu Recht durch die alarmierte Feuerwehr veranlasst, weil damit die Entfernung des Fahrzeugs und das Aufräumen der Unfallstelle auf zuverlässigem und raschem Weg sichergestellt werden.
Insoweit ist auch ein bloßes Wegschieben oder Wegheben eines Leichtmotorrads als Entfernen eines Gegenstands zu werten (Grundtner, Die Österreichische Straßenverkehrsordnung (34. Lfg 2015) zu § 89a StVO, Seite 15, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu dessen Abs. 6; sowie VwGH 22.5.1985, 84/03/0064, insoweit im Anwendungsbereich einer Verordnung mit festgesetzten Bauschbeträgen). Verkehrsunfälle und die Notwendigkeit der Entfernung eines verunfallten Kraftfahrzeugs liegt auch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, sodass die Kostentragung durch den Zulassungsbesitzer ausgeschlossen wäre (VwGH 30.9.1998, 98/02/0077, zum Verursachungsprinzip ohne Rücksicht auf ein subjektives Verschulden im Zusammenhang mit einem durch eine Betriebsstörung zum Stillstand gekommenen Fahrzeug; anders weil mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar VwGH 30.3.2001, 97/02/0167, bei einem umgeworfenen Baum als Sturmschaden infolge eines Elementarereignisses; sowie VwGH 20.11.1998, 99/02/0161, betreffend einen Verkehrsunfall infolge einer unvorhersehbar falsch gestellten Weiche eines in die falsche Richtung abbiegenden Schienenfahrzeugs; ebenso nicht vergleichbar VwGH 24.11.1977, 1037/76, zu einem Verkehrsunfall im Kontext des im Wortlaut abweichenden § 92 Abs. 3 StVO).
Die Höhe der Kosten wurde nach der Dauer des Einsatzes der Feuerwehr berechnet. Wird ein Fahrzeug nur durch menschliche Kraft bzw. durch händisches Verrücken ohne Einsatz eines Transportfahrzeuges oder eines Geräts entfernt, kommt ein auf Grundlage des § 89a Abs. 7a StVO im Verordnungsweg erlassener Tarif nicht zur Anwendung (VwGH 27.4.1984, 83/02/0382; anders im Anwendungsbereich einer entsprechenden Verordnung VwGH 22.03.1991, 89/18/0046; und VwGH 22.5.1985, 84/03/0064).
Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Einsatzdauer von insgesamt 31 Minuten. Hingegen kommt die eingewendete Berücksichtigung rein des effektiven Vorgangs des Wegschiebens des Fahrzeugs vom Unfallort von lediglich 5 Minuten (unter Außerachtlassung allenfalls erforderlicher Aufräumarbeiten) als Grundlage der Kostenvorschreibung schon deshalb nicht in Betracht, weil in dieser Zeit eine andere Disposition über die Einheit samt Einsatzfahrzeug nicht gegeben ist. Somit ist die gesamte Einsatzzeit der Kostenberechnung zu Grunde zu legen. Die - nur pauschal bestrittene - Höhe des verrechneten Minutensatzes von 7,90 Euro begegnet schon im Vergleich zu den mit Verordnung gemäß § 89a Abs. 7a StVO festgelegten tariflichen Pauschalsätzen keinen Bedenken. Entsprechend der Verordnungsgrundlage haben in die festzusetzenden Bauschbeträge solche Kostenfaktoren einzufließen, wie sie in der Zusammensetzung des Minutensatz erfolgt sind (§ 89a Abs. 7a StVO und die Pauschalbeträge in der Kundmachung der Verordnungen für Wien im LGBl. für Wien Nr. 56/2016 oder im ABl. der Stadt Wien Nr. 50/2016). Die Einsatzgruppengröße stellt in einer vorausschauenden Sicht die Handlungsfähigkeit der Feuerwehr am Einsatzort sicher und kann in rückblickender Betrachtung eine Kostenherabsetzung nicht rechtfertigen. Die eingewendeten Angebote einer Fahrzeugüberstellung nach Vereinbarung sind nicht vergleichbar und berücksichtigen nicht die besonderen Anforderungen eines unvorhergesehenen Einsatzes nach einem Verkehrsunfall in einer Notfallsituation unter Zeitdruck.
Die unaufschiebbare Entfernung des Fahrzeugs wegen Beeinträchtigung des Verkehrs und zur Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgte daher zu Recht. Die Voraussetzungen für die Kostenvorschreibung an die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin im Entfernungszeitpunkt waren ebenso gegeben. An der Höhe der Kosten für einen 31-minütigen Feuerwehreinsatz bestehen keine Bedenken. Der Spruch des angefochtenen (Kosten-)Bescheids entspricht auch ohne die gerügten fehlenden Präzisierungen der Rechtslage (VwGH 15.11.1989, 88/03/0141; sowie VwGH 31.5.2012, 2008/02/0320).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt der unaufschiebbaren Entfernung eines Kraftfahrzeugs von der Fahrbahn durch die Feuerwehr in einem einunddreißigminütigen Einsatz die Akten erkennen lassen, dass die (beantragte) mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Die ordentliche Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 (und Abs. 9) B-VG unzulässig, weil im Zusammenhang mit der unaufschiebbaren Entfernung eines Kraftfahrzeugs und der hierfür erfolgten Kostenvorschreibung für den Feuerwehreinsatz keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen waren.
Schlagworte
Verursacherprinzip; Entfernungsmaßnahme; Unaufschiebbarkeit; verkehrsbeeinträchtigendes Hindernis; KostenvorschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.10971.2018.VORZuletzt aktualisiert am
14.11.2018