Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.10.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs2Rechtssatz
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung besteht der Zweck des § 23 Abs. 2 StVO 1960 darin, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr freizuhalten, kein Verkehrshindernis inmitten der Fahrbahn entstehen und keine unklare Situation aufkommen zu lassen (OGH 24.04.1969, 2 Ob 380/68, ZVR 1969/236).
Der Schutzzweck der Bestimmungen über das Halten und Parken liegt in der möglichst weitgehenden Freihaltung der Fahrbahn, um die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten; diese Bestimmungen bezwecken aber nicht, zu verhindern, dass jemand auf ein sichtbar abgestelltes Fahrzeug anstößt (OGH 26.09.1974, 2 Ob 222/74, ZVR 1975/1988).
Schlagworte
Abstellen; Fahrzeug; Straßenbankett; Fahrbahn; unbefestigter Straßenstreifen; EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.025.12725.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018