Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
VwGVG 2014 §28 Abs3Rechtssatz
Grund für Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG:
Die belangte Behörde hat die beantragte wasserrechtliche Bewilligung im Rahmen des wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens wegen Verletzung öffentlicher Interessen zu Unrecht versagt. Ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren hat die Behörde in dieser Angelegenheit noch nicht durchgeführt. Insbesondere hinsichtlich fremder Rechte im Sinne des § 12 WRG 1959 hat die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen und damit wesentliche Ermittlungsschritte (noch) nicht durchgeführt.
Schlagworte
Aufhebung und Zurückverweisung, wasserrechtliches VorprüfungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.435.7.2017.R15Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018