Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
WRG 1959 §104 Abs1Rechtssatz
Eine wasserrechtliche Bewilligung kann nicht allein deshalb versagt werden, weil bei einer allenfalls mangelhaften Ausführung öffentliche Interessen verletzt werden könnten.
Schlagworte
Wasserrecht, Versagung Bewilligung, mangelhafte Ausführung VorhabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.435.7.2017.R15Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018