Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
WRG 1959 §104 Abs1Text
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde des A L, CH-S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.10.2017 betreffend die Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 3 iVm § 31 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft F zurückverwiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.06.2017 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Erdwärmepumpenanlage mittels zweier Erdsonden auf GSt-Nr XXX, GB Z (Gasse), gemäß § 106 erster Satz iVm §§ 104 und 105 Abs 1 lit f und l Wasserrechtsgesetz 1959 abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass in der geplanten Schutzzone II bereits Erdsondenbohrungen erstellt und von der Bezirkshauptmannschaft F bewilligt worden seien, und dies nach dem erfolgten Antrag der Wassergenossenschaft vom 15.04.2010 für das Quellschutzgebiet. Ein Versagen der Bewilligung in der gleichen geplanten Schutzzone IIb stelle eine grobe Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar. Im Grundbuch sei kein Quellschutzgebiet eingetragen. Er sei als Grundeigentümer auch nie über einen Antrag einer Quellfassung der Wassergenossenschaft M informiert worden. Er schließe daraus, dass die Quellfassungen ohne behördliche Genehmigung illegal erstellt worden seien. Seit dem Antrag der Wassergenossenschaft M auf ein Quellschutzgebiet vom 15.04.2010 seien mehr als sieben Jahre vergangen. Die Wassergenossenschaft M sei von der Behörde zu vielen Nachträgen aufgefordert worden. Daraus lasse sich erkennen, dass der Wassergenossenschaft nichts daran gelegen sei und sie auch keinen Bedarf habe, ein Quellschutzgebiet zu errichten. Gemäß einem beigelegten Planausschnitt könnten die Bohrstandorte seitens des Beschwerdeführers verschoben werden, damit diese am Rande der geplanten Schutzzone IIb liegen. Es sei aus geologischer Sicht nicht nachvollziehbar, wie die geplante Zone IIb im Grenzbereich YYY, ZZZ und XXX zustande komme. Es sei sicherlich nicht der Verlauf der geplanten Schutzzone IIb hydrologisch durch Versuche abgeklärt worden. Dem Antrag auf Errichtung von zwei Erdsonden von je 200 m sei stattzugeben.
3.1. Mit Eingabe vom 22.11.2016 hat der Beschwerdeführer die Errichtung und den Betrieb einer Erdwärmepumpenanlage mittels zweier Erdsonden auf GSt-Nr XXX, GB Z (Gasse), bei der Bezirkshauptmannschaft F angezeigt.
Nachdem die Behörde ihm mit Schreiben vom 13.12.2016 mitgeteilt hat, dass die Anzeige gemäß § 114 Abs 3 WRG 1959 nicht zur Kenntnis genommen werden könne, weil die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich sei, hat der Beschwerdeführer am 09.06.2017 um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Erdwärmepumpenanlage mittels zweier Erdsonden auf GSt-Nr XXX, GB Z (Gasse), angesucht.
Im Zuge der geplanten Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf GSt-Nr XXX, GB Z, ist der Einbau einer mittels Erdwärmepumpe betriebenen Heizungsanlage vorgesehen. Die geplante Erdwärmepumpenanlage umfasst zwei Bohrungen mit einer Tiefe von 200m.
3.2. Die Bezirkshauptmannschaft F hat eine vorläufige Überprüfung gemäß § 104 WRG 1959 durchgeführt und im Rahmen dieses wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens eine Stellungnahme des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen sowie des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans eingeholt.
Aufgrund der Stellungnahme des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen und des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Errichtung und der Betrieb der geplanten Erdwärmepumpenanlage die Rquellen gefährden können. Begründend führte die Behörde aus, eine Gefährdung der Rquellen führe zwangsläufig auch zu einer Gefährdung der notwendigen Trinkwasserversorgung durch die Wassergenossenschaft M, nachdem die Rquellen einen wesentlichen Bestandteil der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Wassergenossenschaft M bilden. Da die Gefährdung auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen verhindert werden könne, liege der Versagungsgrund nach § 105 Abs 1 lit f WRG 1959 vor. Darüber hinaus widerspreche das geplante Vorhaben nach Auffassung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans auch den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung iSd § 105 Abs 1 lit l WRG 1959, sodass auch dieser Versagungsgrund vorliege.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser hat der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene geologische Amtssachverständige im Hinblick auf die Errichtung der Erdwärmesondenanlage aus geologischer Sicht Folgendes festgehalten:
„Die maximale Mächtigkeit des Grundwasserleiters, welcher für die Rotation der Trinkwasser-versorgungsanlage verantwortlich ist, liegt in der Größenordnung von 10 m oder darunter.
Eine Erdwärmesondenanlage, die ein Gebäude vergleichbarer Größenordnung mit ausreichend Wärme versorgen soll, erreicht üblicherweise Tiefen von 100 bis maximal 180 m, im Regelfall sind diese etwa 160 m tief.
Im Hinblick auf den Wärmehaushalt des Grundwasserleiters spielt die Entnahme der Wärme in den oberen 10 m keine maßgebliche Rolle, da die hier insgesamt entnehmbare Wärmemenge als gering einzustufen ist.
Die Gefährdung durch die Errichtung einer Erdwärmesondenanlage besteht darin, dass nach Einbringen der Schläuche für die Entnahme der Wärme beim Verpressvorgang keine voll-ständige Verpressung des Bohrloches erzeugt wird.
Sollte dies der Fall sein, ist eine dauerhafte Störung der Deckschichten gegeben, über die bak-teriologische Verunreinigungen direkt bis zum Grundwasserleiter vordringen können.
Das Problem hierbei besteht darin, dass nach Abzug des Bohrgerätes eine Sanierung eines solchen Schadens nicht mehr möglich wird.
Aus Sicht des Unterfertigten muss daher in Anbetracht der Nähe zur Trinkwasserversor-gungsanlage eine besondere Sorgfalt bei der Ausführung der Verpressungen gewährleistet sein.
Es ist hier darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Verdrängungswettbewerbes, welcher bei der Errichtung von Erdwärmesonden zwischen den Herstellern herrscht, eine besondere Beaufsichtigung während der Herstellung notwendig sein wird. Ein Abrücken der Sondenstandorte Richtung Süden würde die mögliche Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung geringfügig verringern.“
Weiteres hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass für den Fall, dass die Behörde dem verhandlungsgegenständlichen Antrag näher trete, aus geologischer Sicht folgende Auflage erforderlich sei:
„Bei der Errichtung der Erdwärmesondenanlage ist der Verlauf der Verpressung der Bohrlöcher durch eine externe Aufsicht zu überprüfen und der Behörde zu bestätigen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt ist“.
4.2. Der gewässerschutztechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 14.05.2018 zur Frage, ob durch die Erdsondenanlage eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Rquellen zu erwarten sei oder eine solche negative Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne, darauf hingewiesen, dass diese Frage hydrogeologische Belange betreffe und vom geologischen Amtssachverständigen zu beurteilen sei.
In der vom Landesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerschutz vom 12.06.2018 hat dieser ausgeführt, dass aus gewässerschutztechnischer Sicht keine Möglichkeit bestehe, durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass es durch die Errichtung der Erdwärmepumpenanlagen zu keiner Beeinträchtigung der Rquellen komme. Unter Einhaltung nachfolgender gewässerschutztechnischer Auflagen könnten die Beeinträchtigungen zwar reduziert, aber nicht verhindert werden:
„1. Der Verteilerschacht ist so herzustellen, dass dieser jederzeit zugänglich ist.
2. Die Verlegung von horizontalen Leitungen zum Sondenschacht hat im Erdbereich in einem Sandbett zu erfolgen. Bei der Verfüllung der Künette ist besonders darauf zu achten, dass keine Beschädigung der Rohre erfolgt.
3. Die Bohrfirma ist darüber zu informieren, dass sich die Anlage im schützenswerten Einzugs- gebiet von Quellfassungen befindet. In diesem Bereich ist besondere Sorgfalt walten zu lassen. Das Betanken der Fahrzeuge im Baustellengebiet ist verboten. Diese Unterweisung an
die Bohrfirma hat schriftlich zu erfolgen und ist vor Baubeginn bei der Bezirkshauptmann- schaft F schriftlich nachzuweisen.
4. Die Bohrfirma hat mindestens drei Säcke Ölbindemittel auf der Baustelle bereitzuhalten. Bei einem Ölaustritt (Ölausfluss auf das Gelände) sind unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft F sowie die Wassergenossenschaft M und die Gemeinde Z zu verständigen.
5. Die Maschinen, die für die Bohrung verwendet werden, dürfen nur mit biologisch abbaubaren Ölen betrieben werden.
6. Die Überprüfungen der Druckleitungen der im Baustellenbereich eingesetzten Baumaschinen dürfen nicht länger als 6 Monate zurückliegen – die Überprüfungen sind der Behörde vor dem Start der Bohrung vorzulegen.
7. Der Beginn der Bohrarbeiten ist dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage per Fax oder Email mindestens 3 Tage im Voraus bekannt zu geben. Die Email oder das Fax ist der Behörde gemeinsam mit der Fertigstellungsmeldung zu übermitteln.
8. Es ist zwischen den Grundstücksgrenzen und dem Bohrpunkt der Erdsonde ein Mindestabstand von 4,0 m einzuhalten.
9. Die bei den Bohrarbeiten verwendete Bohremulsion ist aufzufangen und gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Die Bohremulsion darf nicht in ein Oberflächengewässer oder eine Kanalisation gelangen.
10. Aus Beweissicherungsgründen ist vom Bohrmeister anhand des Bohrkleines ein Bohrprofil auf Grundlage der ÖNORM B4400 und B4401 zu erstellen und der Wasserrechtsbehörde mit der Fertigstellungsmeldung vorzulegen. In diesem Bohrprofil sind alle besonderen Vorkommnisse (z.B. Wasserzutritte, Spülverluste) zu verzeichnen.
11. Die Sonden sind parallel am Verteiler anzuschließen. Jede Sonde muss getrennt absperrbar sein.
12. Vor Inbetriebnahme ist jeder Sondenstrang durch ein hierzu befugtes Unternehmen mittels Druckprobe auf Dichtheit zu prüfen. Die Druckproben sind längstens nach 10 Jahren zu wiederholen und die Ergebnisse zur Einsichtnahme durch Behördenorgane bereitzuhalten.
13. Es ist ein Wärmeträgermedium zu verwenden, dessen Gemisch nicht wassergefährdend ist oder eine Wassergefährdungsklasse 1 aufweist. Die Sonden sind mit einem Gemisch aus Wasser und einem lebensmittelechten Frostschutz auf Glykolbasis (Propylenglykol oder gleichwertig) zu befüllen. Der Einsatz von (Mono)Ethylenglykol (MEG) – oder gleichwertig - ist nicht zulässig.
14. Es ist eine Schutzverrohrung über die gesamte Länge der Erdsondenbohrungen im Lockergestein mit Einbindung von mindestens zwei Meter ins Festgestein auszuführen.
15. Die Bohrarbeiten sind von einem befugten Geologen zu begleiten/beaufsichtigen. Dieser hat die ordnungsgemäße Durchführung der Erdsondenbohrungen zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Wasserrechtsbehörde mit der Fertigstellungsmeldung zu übermitteln.
16. Soll- und Ist-Mengen der Verpresssuspension sind zu erfassen. Sofern das Verpressvolumen das Zweifache des Bohrlochvolumens übersteigt, ist der Verpressvorgang zu unterbrechen und unverzüglich die Wasserrechtsbehörde zu informieren um das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Erfassung des Verpressdrucks kann Hinweise über Unregelmäßigkeiten beim Verpressvorgang geben.
17. Die Verpresssuspension muss nach Aushärtung eine dichte und dauerhafte, physikalisch und chemisch stabile Einbindung der Erdwärmesonde in das umgebende Gestein gewährleisten. Das Überprüfen der lückenlosen homogenen Verpressung ist durch CemTrakker QS-Methode zu bestätigen.
18. Um bei einem Gebrechen einen Kältemittelaustritt in größerer Menge zu verhindern, ist an der Wärmepumpe ein Sicherheitsventil (Niederdruckwächter) einzubauen, welches die Anlage bei einem Druckabfall selbsttätig abschaltet und den Kältemittelkreislauf durch ein Mag-netventil schließt.
19. Bei einem Kältemittelaustritt sind unverzüglich die Wasserrechtsbehörde sowie die Wassergenossenschaft M und die Gemeinde Z zu verständigen.
20. Eine beschädigte Erdsonde ist abzusperren und die Wasserrechtsbehörde unverzüglich und unaufgefordert darüber in Kenntnis zu setzen. Das in der beschädigten Erdsonde befindliche Wärmeträgermedium ist umgehend abzusaugen und gemäß den abfallrechtlichen Bestim-mungen zu entsorgen.
21. Bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, wie Unfälle mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, welche den Untergrund gefährden, hat der Antragsteller umgehend die Wassergenossenschaft M und die Gemeinde Z sowie die Bezirkshauptmannschaft F zu informieren.
22. Die Wassergenossenschaft M ist vor Beginn der Bohrarbeiten über den Beginn und die Dauer der Arbeiten nachweislich zu verständigen.
23. Bei Auflassung der Anlage ist, vorbehaltlich allenfalls zusätzlicher erforderlicher letztmaliger Vorkehrungen bei Erlöschen der Bewilligung, die sachgerechte Entsorgung des Kältemittels und des Wärmeträgermediums nachweislich durchzuführen und der Wasserrechtsbehörde zu melden.
24. Zur Beweissicherung der Rquellen ist von jeder Einzelquellfassung ca. vier Wochen vor Beginn der Bohrarbeiten eine Schüttungsmessung pro Woche und eine Woche vor Beginn der Bohrarbeiten eine Schüttungsmessung täglich durchzuführen. Diese tägliche Schüttungsmessung ist bis eine Woche nach Abschluss der Bohrarbeiten beizubehalten. Danach ist bis vier Wochen nach Abschluss der Bohrarbeiten jeweils eine wöchentliche Messung durchzuführen. Während der Bohrarbeiten ist auf das Auftreten von Trübungen während der Schüttungsmessung zu achten. Die Messwerte, sonstige Auffälligkeiten (Trübungen) sowie die Witterungsverhältnisse (im speziellen die Niederschlagswerte) sind aufzuzeichnen und der Wasserrechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Festlegung, welche Person die Schüttungsmessungen durchführt, hat im Einvernehmen mit der Wassergenossenschaft M zu erfolgen.
25. Vor Baubeginn und 2 Monate nach Abschluss der Bohrarbeiten für die Erdsondenanlage ist bei den Rquellen je eine Wasserprobe fachgerecht zu entnehmen und einer physikalisch-, chemisch- und bakteriologischen Trinkwasseruntersuchung durch ein anerkanntes Laboratorium zu unterziehen. Werden bei den Beprobungen nachteilige Einflüsse des Bauvorhabens auf die Trinkwasserqualität festgestellt, so sind auf Kosten der Antragstellerin unverzüglich Maßnahmen zu setzen, die die einwandfreie Qualität des genutzten Trinkwassers sicherstellen. Die Trinkwasseruntersuchungen sind im Einvernehmen mit der Wassergenossenschaft M durchzuführen.
26. Die Rquellen dürfen ab Beginn der Bohrarbeiten bis 2 Monate nach Fertigstellung der Erdsondenanlage nicht in die Wasserversorgungsanlage eingespeist werden. Vor der Wiedereinspeisung ist eine physikalisch-, chemisch- und bakteriologische Trinkwasseruntersuchung durch ein anerkanntes Laboratorium als Nachweis für deren Eignung als Trinkwasser durchzuführen. Der Trinkwasserbefund ist der Wasserrechtsbehörde umgehend vorzulegen. Wegen der erforderlichen Außerbetriebnahme der Rquellen ist zwischen Antragstellerin und der Wassergenossenschaft M vorab eine zivilrechtliche Vereinbarung zu treffen.“
5.1. Gemäß § 104 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) hat die Behörde bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,
a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;
b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;
c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;
d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;
e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;
f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;
g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;
h) ob das Vorhaben mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d), mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, dem Hochwasserrisikomanagementplan, mit einem Regionalprogramm (§ 55g) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;
i) das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.
Gemäß § 104 Abs 2 WRG 1959 sind der Untersuchung das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen und Stellen nach § 108 sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen. Von der Befassung der in § 108 genannten Stellen sowie der Gemeinden kann abgesehen werden, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige ausreichend erscheint.
Gemäß § 105 Abs 1 WRG 1959 kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere auch dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht in Einklang steht;
d) ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde;
f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
i) sich ergibt, dass ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet wird;
l) das Vorhaben Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht;
m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
Gemäß § 106 WRG 1959 ist das Gesuch abzuweisen, wenn sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.
5.2. Wie sich aus der angeführten Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen ergibt, besteht eine mögliche Gefährdung des Grundwassers durch die Errichtung einer Erdwärmepumpenanlage darin, dass nach Einbringung der Schläuche für die Entnahme der Wärme beim Verpressvorgang keine vollständige Verpressung des Bohrloches erzeugt wird und daher eine besondere Sorgfalt bei der Ausführung der Verpressungen gewährleistet sein muss. Er führte weiter aus, dass ein Abrücken der Sondenstandorte Richtung Süden eine mögliche Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung geringfügig verringern würde.
Aus dieser Stellungnahme geht somit hervor, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Quellen die Folge einer nicht ordnungsgemäßen Verpressung wäre, dh dass lediglich ein Störfall bei der Verpressung eine Gefährdung bewirken würde. Bei ordnungsgemäßer Ausführung der Verpressung wäre hingegen keine Beeinträchtigung des Grundwassers und in weiterer Folge der Rquellen zu befürchten. Nachdem der gewässerschutztechnische Amtssachverständige die Beurteilung der Frage einer möglichen Beeinträchtigung oder Gefährdung als vom geologischen Amtssachverständigen zu beurteilende Frage erachtet hat und selbst nicht darlegen konnte, worin konkret eine Beeinträchtigung der Quellen durch die Erdwärmepumpenanlage bestehen soll, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es im vorliegenden Fall zwingend zu einer Beeinträchtigung der Rquellen kommt. Eine Beeinträchtigung wäre – dem Gutachten des geologischen Amtssachverständigen entsprechend – vielmehr eine Folge eines nicht geplanten Störfalles.
Da von einer mangelhaften Ausführung der Bohrung für die geplante Erdwärmensondenanlage jedoch nicht ausgegangen werden kann, kann eine wasserrechtliche Bewilligung nicht allein deshalb versagt werden, weil bei einer allenfalls mangelhaften Ausführung öffentliche Interessen verletzt werden könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei ordnungsgemäßer, dem Stand der Technik entsprechender Ausführung der geplanten Anlage unter den vom geologischen und vom gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen verlangten Auflagen keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Die Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung aus dem von der Behörde angeführten Grund ist somit rechtswidrig.
6.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
6.2. Die belangte Behörde hat die beantragte wasserrechtliche Bewilligung im Rahmen des wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens wegen Verletzung öffentlicher Interessen versagt. Zur Rechtsnatur dieses Vorprüfungsverfahrens nach § 104 WRG 1959 ist festzuhalten, dass in diesem Verfahren die Beiziehung anderer Parteien als des Antragstellers, abgesehen vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan, gesetzlich nicht vorgesehen ist (VwGH 20.09.2001, 97/07/0019), weil in diesem Verfahrensstadium die Berührung der Rechte Dritter noch nicht weiter maßgeblich ist. Im Vorverfahren kann daher eine Verhandlung ohne Beiziehung Beteiligter erfolgen, um das Vorhaben allein zwischen Antragsteller und Sachverständigen abzuklären und verhandlungsreif zu machen oder ggf bereits über seine Unzulässigkeit (§ 106) zu entscheiden; der Bewilligungsverhandlung (§ 107) wird dadurch nicht vorgegriffen und keinesfalls Präklusion bewirkt (Oberleitner/Berger, WRG4 (2018) § 104 Rz 2).
Ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren – unter Berücksichtigung der im WRG 1959 zur Durchführung des Verfahrens enthaltenen Vorschriften, wie die allfällige Durchführung einer gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG kundzumachenden mündlichen Verhandlung (§ 107 WRG 1959) unter Einbeziehung der nach § 12 WRG 1959 betroffenen Parteien und Beteiligten (§ 102 WRG 1959), usw – hat die Behörde in dieser Angelegenheit jedoch noch gar nicht durchgeführt. Insbesondere hinsichtlich fremder Rechte im Sinne des § 12 WRG 1959 hat die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen und damit wesentliche Ermittlungsschritte (noch) nicht durchgeführt.
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg selbst ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, zumal die Behörde im Rahmen des Vorverfahrens nur öffentliche Interessen geprüft hat und hinsichtlich fremder Rechte bzw der Interessen von Parteien und Beteiligten sowie über das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen überhaupt noch keine behördliche Prüfung stattgefunden hat. Wie bereits dargelegt, hat die Behörde noch gar kein (erstinstanzliches) wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt, sondern lediglich ein – auf die Prüfung öffentlicher Interessen beschränktes – Vorverfahren.
Der – im wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahren – ergangene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.10.2017 war daher zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft F zurückzuverweisen. Diese hat – allenfalls nach Durchführung einer gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG kundzumachenden mündlichen Verhandlung (§ 107 WRG 1959) – insbesondere zu prüfen, ob bestehende Rechte im Sinne des § 12 WRG 1959 verletzt werden und auch sonst alle notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung vorliegen und sodann über die beantragte Bewilligung neuerlich zu entscheiden.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Wasserrecht, Versagung Bewilligung, mangelhafte Ausführung Vorhaben, Aufhebung und Zurückverweisung, wasserrechtliches VorprüfungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.435.7.2017.R15Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018