RS Lvwg 2018/11/6 LVwG-2018/12/0101-9

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Veröffentlicht am 06.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Index

L37307 Aufenthaltsabgabe Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §7
AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §9
AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §12
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall steht fest, dass diese Meldung nach der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 durch die Beschwerdeführerin fristgerecht erfolgt ist und in weiterer Folge durch die Gemeinde die sich monatlich ergebenden Abgabenbeträge, die Zahl der beherbergten Personen und die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen dem Tourismusverband bekannt gegeben wurden. Eine Verletzung dieser Meldepflicht liegt auf Seite der Beschwerdeführerin nicht vor und ist auch davon auszugehen, dass sie insofern ihrer Verpflichtung zur Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten Abgabe im Sinne des § 12 Abs 3 TAAG 2003 nachgekommen ist. Auch die Richtigkeit der gemachten Angaben wurde im bisherigen Verfahren in keinster Weise in Frage gestellt.

Schlagworte

Meldepflichten; Ermahnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.12.0101.9

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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