Entscheidungsdatum
30.10.2017Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
NatSchG Slbg 1999 §21Text
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30
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DVR 0078182
Ort, Datum:
Salzburg, 30.10.2017
Zahl:
405-1/217/1/2-2017
Betreff:
Gemeinde AA, LL;
Verfahren gemäß Naturschutzgesetz -
Beschwerde der CC gegen Konzertveranstaltungen im Strandbad LL;
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde der CC, AG-Straße, LL, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung, pA Amt der Salzburger Landesregierung, Abt. 5, vom 05.07.2017, Zahl xxx, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang/Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 23.06.2017 wurde von der Gemeinde AA um eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Konzerten mit akustischen Gitarren für den 05.07.2017, sowie den 08.08.2017, von jeweils 18:30 Uhr bis 20:30 Uhr, sowie für die Anlieferung der Ausrüstung durch einen PKW angesucht. Der ursprüngliche Antrag enthielt auch eine Theateraufführung für den 29.08.2017, jedoch wurde diese Veranstaltung vom Einschreiter wieder zurückgezogen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 05.07.2017, Zahl xxx, wurde der Gemeinde AA die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Durchführung von zwei Gitarrenkonzert-Veranstaltungen für den 05.07.2017, sowie 08.08.2017, samt Zulieferung der Ausrüstung mittels PKW nach Maßgabe der Einreichunterlagen, sowie Vorschreibung von insgesamt sechs konkreten Auflagen und Bedingungen erteilt. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung insbesondere auf das Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 26.06.2017 und führte zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Bewilligung der beiden Gitarrenkonzerte bei Einhaltung der Auflagen weder im Widerspruch zu den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes noch im Widerspruch zum Schutzzweck der Naturschutzgebiets-Verordnung stehe.
Dagegen richtet sich die am 02.08.2017 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde der CC. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde den Sachverhalt weder ausreichend ermittelt noch sich mit den Einwendungen der CC in ausreichender Weise auseinandergesetzt habe. Der Bescheid der belangten Behörde leide an Rechtswidrigkeit, da weder der Artenschutz noch der Schutzzweck der Naturschutzgebietsverordnung in ausreichender Weise berücksichtigt worden sei. Abschließend wurde der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Versagung der Bewilligung gestellt.
Mit Schreiben vom 11.09.2017 teilte die belangte Behörde der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit, dass mit angefochtenem Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 05.07.2017 der Gemeinde AA die Durchführung zweier Konzertveranstaltungen am 05.07.2017 sowie am 08.08.2017 im Strandbad LL, samt Zulieferung der Ausrüstung naturschutzrechtlich bewilligt worden sei. Die belangte Behörde teilte weiters mit, dass, obwohl noch keine Rechtskraft vorgelegen sei, beide Konzerte stattgefunden hätten.
Die belangte Behörde wies weiters hin, dass die Veranstalter vorsorglich auf die Verwendung eines Verstärkers verzichtet hätten; die Berg- und Naturwacht habe im Zuge ihrer Kontrolle die Konzerte für das angrenzende Naturschutzgebiet nicht als störend wahrgenommen.
Mit Schreiben vom 12.09.2017 wurde die Beschwerde der CC gegen den angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde unter Anschluss des Gesamtaktes dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu festgestellt und erwogen:
Mit angefochtenem Bescheid vom 05.07.2017 wurde der Gemeinde AA die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Durchführung von zwei Veranstaltungen, konkret für zwei Akustikgitarrenkonzerte, für den 05.07.2017 und für den 08.08.2017, im Strandbad LL, samt Zulieferung der Ausrüstung mit jeweils einem PKW nach Maßgabe der Einreichunterlagen und Vorschreibung von konkret insgesamt sechs Auflagenpunkten erteilt.
Festgestellt werden konnte, dass die Veranstaltung am 05.07.2017 vom Veranstalter durchgeführt wurde. Laut Auskunft des zuständigen Organes der Berg- und Naturwacht, Frau MM NN, waren etwa 20 Konzertgäste am Badestrand anwesend und war weder die Musik noch der Gesang für das Berg- und Naturschutzwacheorgan als störend wahrnehmbar. Festgestellt werden konnte, dass auch das zweite Konzert am 08.08.2017 am Strandbad LL stattgefunden hat und laut Auskunft der Behörde bei diesem Konzert ca. 25 Personen anwesend waren und die Veranstaltung ebenfalls ruhig abgelaufen ist. Festgestellt werden konnte, dass für beide Veranstaltungen weder am 05.07.2017 noch am 08.08. 2017 eine rechtskräftige naturschutzbehördliche Bewilligung vorgelegen ist, da von der CC fristgerecht Beschwerde gegen diese naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung eingebracht wurde.
Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten anhand der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.
Rechtlich folgt:
Zunächst war die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid in ihren als Formalpartei zur Wahrnehmung der Interessen des Natur- und Umweltschutzes eingeräumten Rechten verletzt habe werden können; eine Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten scheidet jedenfalls aufgrund der gesetzlich definierten Parteistellung der Beschwerdeführerin als Formal- bzw. Legalpartei aus.
Dazu ist unstrittig festzuhalten, dass der dem Verfahren zugrunde gelegte naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid vom 05.07.2017 gemäß §§ 21, 47, 50 NSchG 1999 iVm §§ 1a, 2, 3 Naturschutzgebietsverordnung iVm. § 2 ALV iVm § 2 Landschaftsschutzverordnung für die zwei Konzertveranstaltungen mit 05.07.2017 und 08.08.2017 befristet gewesen ist. Das Recht zur Durchführung der beiden Veranstaltungen ist daher mit Ablauf des jeweiligen Datums erloschen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, und vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0111, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (vgl. VwGH vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027).
Die Grundsätze dieser auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten:
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH vom 29. September 2010, 2008/10/0029, mwN).
Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - wie dargestellt - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob die Entscheidung der Behörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Das Verwaltungsgericht ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2010, 2008/20/0502, und vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0088, jeweils mwN).
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann.
Im vorliegenden Fall war die am 05.07.2017 erwirkte befristete naturschutzrechtliche Bewilligung für den 05.07.2017 im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen; auch die Bewilligung für den 08.08.2017 wurde durch die Erhebung der Beschwerde nicht rechtskräftig und ist mit Ablauf dieses Datums wieder erloschen. Das Vorliegen dennoch weiterbestehender, mit dem Bescheid verbundener Rechtswirkungen wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht ins Treffen geführt.
Die Frage, ob die naturschutzbehördliche Bewilligung für die beiden Gitarrenkonzerte rechtmäßig erteilt wurde, erweist sich daher als theoretische Fragestellung. Es macht für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.
Der Beschwerdeführerin fehlt es daher am Rechtsschutzbedürfnis; die begehrte Entscheidung beträfe lediglich abstrakt-theoretische Rechtsfragen zur naturschutzrechtlichen Bewilligungsfähigkeit der beiden konkret beantragten Veranstaltungen, denen aber keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Zu einer bloß abstrakten objektiven Rechtskontrolle ist das Verwaltungsgericht - wie dargestellt - aber nicht berufen.
Im Hinblick darauf konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses in Beschwerdeverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weshalb auf die zahlreich zitierte Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Naturschutzrecht, mangelndes Rechtsschutzbedürfnis, Ablauf befristete Bewilligung, Entscheidung, theoretische BedeutungAnmerkung
ao Revision erhoben, VwGH vom 31.1.2018, Ra 2018/10/0022, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.1.217.1.2.2017Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020