Entscheidungsdatum
19.04.2018Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
NatSchG Slbg 1999 §61Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde des AB AA, AD AE, vertreten durch Rechtsanwälte AG, AI 3, AD AE, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 12.01.2017, Zahl xxx,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 61 Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Strafausspruch (samt Kostenausspruch) des angefochtenen Bescheides aufgehoben und dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer keine Kosten für das
Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den
Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 12.01.2017, Zahl xxx, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 20.08.2016 (festgestellt um 11:45 Uhr) in AE (AW, Höhe AX) entgegen der Pilzeschutzverordnung mehr als 2 kg zum Verzehr geeignete Pilze pro Person und Tag (insgesamt 12,30 kg) in einem Sammelgebiet gesammelt, obwohl dies verboten ist. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 61 Abs 1 NSchG iVm § 2 Abs 1 Z 1a Pilzeschutzverordnung begangen und wurde hiefür gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 400 (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt.
Diesem Straferkenntnis liegen eine Anzeige der Salzburger Berg- und Naturwacht vom 20.08.2016 sowie die beeinspruchte Strafverfügung vom 19.09.2016 zugrunde. Im behördlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des AN AM (dem betroffenen Grundeigentümer) vom 20.08.2016 mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer in dessen Wald unbeschränkt Pilze sammeln dürfe, sowie eine eidesstattliche Erklärung der Ehegattin, dass diese und ihr gemeinsamer Sohn mit dem Beschwerdeführer am 20.08.2016 im Wald des AM gemeinsam Pilze gesammelt hätten, vor.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und das Straferkenntnis im gesamten Umfang wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung, mangelhafter Beweiswürdigung und materieller Rechtswidrigkeit angefochten. In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass im höherrangigen Forstgesetz für denselben Tatbestand die Verwaltungsstrafe mit € 150 limitiert sei. Weiters sehe das Forstgesetz Einschränkungen für den Fall vor, wenn mit Wissen des Grundeigentümers gesammelt werde; in diesem Fall sei auch eine Überschreitung der Sammelmenge von 2 kg straffrei. Auch sei die von der Verwaltungsstrafbehörde verhängte Geldstrafe von € 400 in Bezug auf das geschützte Rechtsgut, als weit überzogen und unverhältnismäßig zu betrachten. Weiters habe der Beschwerdeführer um die Limitierung der Pilzsammelmenge pro Tag von 2 Kilo pro Person gewusst, allerdings sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass diese Beschränkung bei erteilter Erlaubnis des Grundeigentümers keine Geltung habe; insofern habe der Beschwerdeführer eine unverschuldete Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift gehabt.
Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landes-verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 06.04.2018 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde gehört und AN AM (der betroffene Grundeigentümer) und die Ehegattin des Beschwerdeführers, AO AA, wurden als Zeugen einvernommen. Der Zeuge AQ AP (Organ der Berg- und Naturwacht) erschien zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht. In der Schlussäußerung beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers nochmals die Einstellung des Verfahrens, insbesondere da der Befreiungstatbestand des § 3 der Salzburger Pilzeschutzverordnung erfüllt sei und allenfalls ein Rechtsirrtum des Beschwerdeführers anzunehmen wäre, da dieser im Auftrag des Grundeigentümers Pilze mitgesammelt habe.
Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Sohn mit Erlaubnis und auch im Auftrag des Grundeigentümers, der selbst keine Zeit zum Pilze sammeln hatte, am 20.08.2016 in dessen Wald im Bereich „AY“ eine Pilzmenge im Ausmaß von 12,3 kg gesammelt hat. Die Pilze sollten dem Eigenverbrauch und der Weitergabe an den Grundeigentümer dienen. Eine genaue Eingrenzung des Suchgebietes konnte nicht festgestellt werden.
Noch am Vortag ersuchte der Grundeigentümer den Beschwerdeführer auch im Bereich des „AYs" nach seinen Kälbern zu sehen und dabei auch für ihn und seine Familie "Schwammerl" mitzunehmen.
Wegen des steilen und unwegsamen Geländes im Grabenbereich trennte sich der Beschwerdeführer nach der Schwammerlsuche von seiner Gattin und seinem Sohn. Es wurde vereinbart, dass seine Gattin und sein Sohn den "leichteren" Weg in Richtung Gasthof AZ gehen sollten und der Beschwerdeführer, nachdem er zu seinem Fahrzeug gekommen ist, seine Familie oben bei der Straße (Bereich Gasthof AZ) wieder abholen wird. Die Kontrolle durch die Naturwachtorgane fand direkt an der Straße, bei der Einmündung des Grabens, wo der Beschwerdeführer aus dem Wald gekommen ist, statt. Die Pilze wurden gewogen, es wurde eine Menge von 12,3 kg festgestellt, dem Beschwerdeführer abgenommen und diese in der Folge dem Seniorenheim der Marktgemeinde AE ausgehändigt. Bereits im Zuge der Amtshandlung hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gemeinsam mit seiner Gattin und dem Sohn die Schwammerl gesucht und er die Zustimmung des Grundeigentümers hat.
Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass er und seine Familie mit Zustimmung und Beauftragung durch den Grundeigentümer Pilze ohne Mengenlimitierung sammeln dürften.
Festgehalten wird noch, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um keinen nahen Angehörigen (Vorfahren, Nachfahren oder Ehegatte) des Grundeigentümers handelt, sondern um dessen Nachbarn.
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau) oder bei der Berg- und Naturwacht erkundigt hatte, wie die Bestimmungen betreffend dem Sammeln von Pilzen im Einzelnen aussehen, insbesondere wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung bzw eine Beauftragung zum Sammeln von Pilzen in unbeschränkter Menge erteilt.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Besitz einer Bewilligung gemäß § 3 Pilzeschutzverordnung.
In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der maßgebliche Sachverhalt
zweifelsfrei aus dem aufliegenden Behördenakt sowie den Ermittlungsergebnissen des Beschwerdeverfahrens, insbesondere aus den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen, ergibt. Aus den übereinstimmenden und ausführlichen Aussagen der beiden Zeugen sowie der detailgenauen Verantwortung des Beschwerdeführers konnte eindeutig davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit Erlaubnis und auch im Auftrag des Grundeigentümers Pilze sammelte. Die Menge der gesammelten Pilze blieb unbestritten. Auch konnte davon ausgegangen werden, dass dieser Sachverhalt bereits den Naturwachtorganen vom Grundeigentümer und dem Beschwerdeführer vor Ort geschildert wurde. Gegenteilige Beweisergebnisse, etwa, dass der Beschwerdeführer alleine sammelte, kamen nicht hervor.
Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 1 Z 3 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. März 1994 zum Schutz wild-wachsender Pilze (Pilzeschutzverordnung) gelten im Sinne dieser Verordnung als nahe Angehörige: die Vorfahren (Eltern, Großeltern), die Nachkommen (Kinder, Enkel) sowie der Ehegatte bzw die Ehegattin einer Person.
Gemäß § 2 Abs 1a Pilzeschutzverordnung haben Personen, die in der freien Landschaft im Besitz von mehr als 2 kg Pilzen angetroffen werden oder die mehr als 2 kg Pilze verwahren, den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd- und des Forstschutzes betrauten Organen auf Verlangen die Rechtmäßigkeit von Besitz bzw Verwahrung nachzuweisen. Mitglieder von Personengruppen nach § 2 Abs 1 Z 1a trifft diese Verpflichtung ab einer Menge von 8 kg Pilzen.
Gemäß § 2 Abs 2 Pilzeschutzverordnung sind von den Verboten der Abs 1 und 1a ausgenommen:
Z 1 von der mengenmäßigen (Abs 1 Z 1a) und der tageszeitlichen Beschränkung (Abs 1 Z 7) und von der Nachweispflicht (Abs 1a): das Sammeln durch den Grundeigentümer und dessen nahe Angehörige;
Z 2 von der mengenmäßigen Beschränkung (Abs 1 Z 1a): das Sammeln im Rahmen einer Bewilligung nach § 3;
……….
Gemäß § 3 Abs 1 Pilzeschutzverordnung ist das Sammeln von Pilzen zum Verkauf ist, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in den Monaten Oktober und November unzulässig und sonst nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nur zu erteilen, wenn der örtliche Bestand von Pilzen oder von anderen Pflanzen- und Tierarten durch das Sammeln nicht gefährdet sowie der Naturhaushalt nicht beeinträchtigt wird und der Grundeigentümer dem Sammeln im beantragten Umfang zugestimmt hat. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist vom Antragsteller nachzuweisen. Die Bewilligung muß spätestens im Zeitpunkt der Übergabe der Pilze an den Käufer vorliegen.
Gemäß § 3 Abs 2 Pilzeschutzverordnung ist eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn
1. der Käufer der Pilze einen örtlichen Gastgewerbebetrieb betreibt und die Pilze im Gastgewerbebetrieb verwendet werden; oder
2. die Pilze vom Grundeigentümer oder dessen nahen Angehörigen gesammelt und verkauft werden.
Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 61 Abs 1 NSchG begeht und ist mit einer Geldstrafe
bis € 14.600 oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den
Bestimmungen der §§ ... oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen
Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwider
handelt.
Gemäß § 174 Abs 3 lit b Z 2 Forstgesetz 1975 iVm § 174 Abs 3 lit e Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich Früchte oder Samen der im Anhang angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu ahnden.
Gemäß § 174 Abs 5 lit a Forstgesetz 1975 handelt unbefugt im Sinne des Abs 3 lit b, wer weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
Gemäß § 45 Abs 1 letztem Absatz VStG kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Rechtliche Beurteilung:
Zur Sache:
Wie den einschlägigen Bestimmungen der Pilzeschutzverordnung zu entnehmen ist, ist einerseits ein Pilzesammeln im Ausmaß von 2 Kilo pro Tag und pro Person gestattet und andererseits besteht für Grundeigentümer und ihre nahen Angehörigen (Vorfahren, Nachkommen und Ehegatten) ein grundsätzlich im Mengenausmaß unbeschränktes Sammelrecht. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des Forstgesetzes (§ 174 Abs 5 lit a Forstgesetz) ist es gemäß der Pilzeschutzverordnung auf Grundlage des Salzburger Naturschutzgesetzes zur mengenmäßig unbeschränkten Suche nicht ausreichend, wenn jemand im Auftrag des Waldeigentümers oder mit dessen Wissen handelt, sondern ist gemäß § 3 Pilzeschutzverordnung für eine bestimmte beantragte Sammelmenge eine behördliche Bewilligung erforderlich.
Auch wenn im Sachverhalt festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer nicht nur für sich, seine Frau und seinen Sohn gesammelt hat, sondern dies auch im Auftrag des Grundeigentümers tat, durfte er und seine Familie doch nur entsprechend der Pilzeschutzverordnung insgesamt 6 Kilo Pilze sammeln. Ein unbeschränktes Sammelrecht des Beschwerdeführers für den Grundeigentümer mit dessen Zustimmung und auch in dessen Auftrag ist durch die gesetzlichen Bestimmungen der Pilzeschutzverordnung gerade nicht gedeckt.
Da der Beschwerdeführer auch keine Bewilligung gemäß § 3 Pilzeschutzverordnung besaß, hat der Beschwerdeführer sohin mit seinem Verhalten den Tatbestand der von der Behörde vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.
Zu prüfen gilt aber, ob dem Beschwerdeführer die Tathandlung subjektiv zurechenbar ist; ihn sohin ein Verschulden trifft oder allenfalls der Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein entschuldigender Rechtsirrtum voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Es bedarf einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (zB VwGH vom 06.03.2014, 2013/11/0110, vom 14.12.2015, Ra 2015/11/0083, oder vom 27.04.2017, Ro 2016/02/0020). Die Annahme des Beschwerdeführers, dass die Zustimmung bzw die Beauftragung des Grundeigentümers ihm das Recht einräumt, eine unbeschränkte Menge von Pilzen zu sammeln (auch wenn diese Argumentation durch den § 174 Abs 5 lit a Forstgesetz unterstützt wird), kann diesen jedoch nicht davor befreien, weitergehende Erkundigungen bei den zuständigen Stellen (Bezirkshauptmannschaft St. Johann oder Berg- und Naturwacht) einzuholen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer wie auch dem Grundeigentümer die Sensibilität in Bezug auf Pilzesammeln sehr wohl bewusst sein musste (Kenntnis der
"2 kg-Grenze", Suchen durch Fremde). Da der Beschwerdeführer diese Erkundigungen unterlassen hat, ist ihm ein entschuldigender Rechtsirrtum nicht zuzubilligen.
Zur Strafe:
Zu prüfen war allerdings, ob die Voraussetzungen der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG betreffend das Absehen von einer Strafe vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG iVm dem Schlusssatz dieses Absatzes, in mehreren Entscheidungen (zB VwGH vom 28.02.2017, Ra 2016/11/0164, oder vom 17.04.2015, Ra 2015/02/0044) ausgesprochen, dass die Formulierung im Wesentlichen dem § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung) entspricht und daher die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum alten § 21 Abs 1 VStG übernommen werden kann. Es müssen daher die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen (zB VwGH vom 09.09.2016, Ra 2016/02/0118). Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.
Das im konkreten Fall durch die übertretene Norm strafrechtlich geschützte Rechtsgut ist der Bestandsschutz von Pilzen. Ein organisiertes und gewerbsmäßiges Sammeln von Pilzen soll verhindert werden, nicht allerdings das Sammeln einer kleineren Menge (bis 2 kg pro Person) für den Eigenverbrauch. Als Ausfluss des Eigentumsrechtes, gilt die mengenmäßige Beschränkung nicht für den Grundeigentümer und dessen nahe Angehörige.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass er auf die Zustimmung und den Auftrag des Grundeigentümers baute, der anscheinend selbst nicht um die rechtlichen Voraussetzungen für eine unbeschränkte Pilzsuche wusste. Insbesondere, dass es gemäß der Pilzeschutzverordnung einem Grundeigentümer nicht möglich ist, andere damit zu beauftragen, ein ihm persönlich (und das seiner nahen Angehörigen) zustehendes Recht auszuüben. Weiters ist zu bedenken, dass wenn auch eine strengere Regelung unter dem Aspekt des Naturschutzes als unter dem Aspekt des Forstwesens verfassungsrechtlich möglich und auch als notwendig zu erachten ist, dem Beschwerdeführer doch zuzubilligen ist, dass die in den beiden Bestimmungen unterschiedlichen Rechtsfolgen zu dem gleichen Tatbestand zu Missdeutungen führen können. Dem unbescholtenen Beschwerdeführer, der glaubte mit Zustimmung des Grundeigentümers eine größere Menge als 2 kg pro Person sammeln zu dürfen, kann sohin nur leichte Fahrlässigkeit – insbesondere in Bezug darauf, sich nicht bei der zuständigen Stelle entsprechend erkundigt zu haben - vorgeworfen werden.
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen nicht gewerbsmäßig oder organisiert Pilze sammelten, sondern lediglich für den Eigengebrauch bzw für die Weitergabe an den Grundeigentümer. Da dieser und dessen Angehörige keiner mengenmäßigen Beschränkung unterliegen, hätten diese eine weitaus größere Menge von Pilzen am selben Tag sammeln können, als dies der Beschwerdeführer mit seiner Familie machte.
Entgegen den Feststellungen der Behörde geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass 3 Personen die Pilze suchten und daher 6 kg rechtmäßig gesammelt werden durften (und nicht nur 2 kg), wodurch sich die Menge der nicht rechtmäßig gesammelten Pilze stark verringert und zudem auf drei Personen aufzuteilen war.
Das tatbildmäßige Verhalten des unbescholtenen Beschwerdeführers bleibt daher erheblich hinter dem in der Strafdrohung der Pilzeschutzverordnung iVm dem Naturschutzgesetz typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist insgesamt als geringfügig anzusehen. Da die gesamten gesammelten Pilze abgenommen und einem Seniorenheim übergeben wurden, kein gewerbsmäßiges oder organisiertes Sammeln vorlag, ist auch die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Pilzeschutzverordnung als gering einzuschätzen. Es liegen daher die Voraussetzungen (geringes Verschulden und geringe Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung) gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor und konnte sohin statt eines Strafausspruches eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers erteilt werden, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (zB VwGH vom 06.03.2018, Ra 2018/02/0009, oder vom 07.04.2017, Ra 2016/02/0245).
Kostentragung:
Da der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Strafausspruch des angefochtenen Bescheides aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine Abmahnung erteilt wurde, sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 52 Abs 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In seiner Entscheidung ist das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung - siehe Judikaturzitate - des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, soweit hier relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Naturschutzrecht, Pilzeschutzverordnung, Rechtsirrtum, Zustimmung des GrundeigentümersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.145.1.9.2018Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020