TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/18 97/10/0101

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Veröffentlicht am 18.10.1999
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg;
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;
L81705 Baulärm Salzburg;
L82005 Bauordnung Salzburg;
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg;

Norm

BauPolG Slbg 1973 §1 Abs1 idF 1983/048;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 liti idF 1983/048;
BauTG Slbg 1976 §23;
NatSchG Slbg 1993 §47 Abs1 litg idF 1994/065;
ROG Slbg 1992 §24 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des O in Zell am See, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg, Ginzkeyplatz 10/II, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. April 1997, Zl. 13/01-RI-294/9-1997, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um naturschutzrechtliche Bewilligung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1994 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Aufstellung eines Wohnanhängers auf einem näher bezeichneten Grundstück. Begründend führte er u.a. aus, das von der Aufstellung betroffene Grundstück und das diesem benachbarte Grundstück befänden sich in seinem Eigentum. Die Grundstücke lägen im Landschaftsschutzgebiet Zeller See zwischen der T.-Straße und dem Zeller See und seien - anders als die übrigen Grundstücke entlang der T.-Straße - derzeit unbebaut. Sie befänden sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft von T, ein Kanalanschluss sei vorhanden, desgleichen Anschlüsse an die Wasser- und Stromversorgung. Die Grundstücke seien vollkommen aufgeschlossen. Kein einziges der Grundstücke entlang der T.-Straße sei "naturbelassen". Vielmehr seien alle Grundstücke den verschiedenartigsten Zwecken, zu denen sie verwendet würden, angepasst und entsprechend bearbeitet worden. Die Grundstücke des Beschwerdeführers müssten gepflegt und versorgt werden. Sie dienten auch der Erholung, insbesondere der Erholung der Tochter des Beschwerdeführers, ihres Gatten und ihrer sieben Kinder, die in einer Großstadt lebten und für die Erholung dringend notwendig sei. Überdies werde ein Raum (Abstellraum) für verschiedene Werkzeuge und Gartengeräte benötigt. Der Beschwerdeführer habe daher für Erholungs- und Versorgungszwecke einen Wohnanhänger aufgestellt. Dieser werde je nach Wetterlage für die Dauer von ca. vier Monaten pro Jahr benützt. Selbstverständlich seien während dieser Zeit und während des darüber hinausgehenden Zeitraumes die Werkzeuge und Gartengeräte im Wohnanhänger unterzubringen. Es werde auch dafür gesorgt, dass weder der See noch die Grundstücke verschmutzt würden. Im Wohnanhänger befinde sich eine Toilettenanlage. Die Aufstellung des Wohnanhängers sei begründet und notwendig. Die Grundstücke müssten das ganze Jahr hindurch gepflegt werden. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, die dafür erforderlichen Werkzeuge jeweils nach ihrer Verwendung zu entfernen. Zufolge der gepflanzten Bäume könne auch nicht davon gesprochen werden, dass das "Gesamtbild" der Landschaft durch die Aufstellung des Wohnanhängers gestört werde.

Die BH beraumte eine mündliche Verhandlung an, in der vom bautechnischen Amtssachverständigen - nach Durchführung eines Lokalaugenscheines - ausgeführt wurde, der Wohnanhänger - ein näher bezeichnetes Modell - weise ein Grundrissausmaß von ca. 2,5 x 7,00 m auf; das zulässige Gesamtgewicht betrage 1.900 kg. Der Wohnanhänger stehe auf den vier Rädern der zwei Mittelachsen und sei an der Fahrzeugrückseite durch Aluabstützungen (Wohnanhängerbestandteile) abgestützt. Den Abstützungen seien zwei Bretter untergelegt. Im Bereich des Wohnanhängers sei ein Stromanschlusskasten sowie eine Wasseranschlussmöglichkeit an das örtliche Wasserversorgungsnetz situiert. Der Wohnanhänger sei ortsbeweglich ausgestattet, er werde jedoch - soweit dies am Tag der Verhandlung habe festgestellt werden können - regelmäßig im selben örtlichen Bereich als Art Ferienwohnung benützt.

Der naturschutzbehördliche Amtssachverständige führte ergänzend aus, der Wohnanhänger stelle in der bildhaften Erscheinung der - näher beschriebenen - Uferlandschaft einen Fremdkörper dar, der auch den Charakter der Landschaft beeinträchtige.

In seiner - schriftlichen - Stellungnahme zu den eingeholten Gutachten verwies der Beschwerdeführer u.a. darauf, dass die Feststellung, der Wohnanhänger werde regelmäßig im selben örtlichen Bereich als Ferienwohnung benützt, unzutreffend sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie benützten die in Rede stehenden Grundstücke als Badeplatz und benötigten zum Aus- und Ankleiden eine entsprechende Einrichtung. Tatsächliche Feststellungen, denen sich entnehmen lasse, der Wohnanhänger werde als Ferienwohnung benützt, habe der Amtssachverständige nicht getroffen.

Mit Bescheid der BH vom 11. Juni 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und ihm aufgetragen, den Wohnanhänger binnen einer festgesetzten Frist zu entfernen. Begründend wurde - nach Darstellung der angewendeten Rechtsvorschriften und des Verfahrensganges - im Wesentlichen ausgeführt, die Frage, zu welchem Zweck der Wohnanhänger benützt werde, sei zur Beurteilung, ob die begehrte Bewilligung zu erteilen sei, ohne Relevanz. Die Erstbehörde folge aber den Ausführungen des naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen, wonach der Wohnanhänger einen Fremdkörper auf dem bestehenden "Grünkeil" darstelle - ungeachtet des Umstandes, dass die in Rede stehenden Grundstücke von bebauten Grundstücken umgeben seien und der Wohnanhänger nur teilweise einsehbar sei. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung könne daher nicht erteilt werden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit Schreiben vom 16. Juli 1996 wies ihn die Berufungsbehörde darauf hin, dass das zur Aufstellung des Wohnanhängers vorgesehene Grundstück laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sei. Die Aufstellung des Wohnanhängers bedürfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. i des Baupolizeigesetzes einer Bewilligung der Baubehörde. Somit sei gemäß § 24 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 eine raumordnungsrechtliche Einzelbewilligung erforderlich. Da dem Ansuchen um naturschutzbehördliche Bewilligung der Nachweis einer rechtskräftig erteilten Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1992 nicht angeschlossen gewesen sei, liege ein Formgebrechen vor. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, dieses Formgebrechen durch Vorlage einer entsprechenden Einzelbewilligung binnen festgesetzter Frist zu beheben, anderenfalls sein Ansuchen zurückgewiesen werden müsste.

Der Beschwerdeführer hielt dagegen, der in Rede stehende Wohnanhänger könne zwar "technisch" gelegentlich (vorübergehend) für Ferienwohnzwecke benützt werden, er werde jedoch "dringend und nahezu ausschließlich" zur Unterbringung der für die Grundstückspflege erforderlichen Werkzeuge und Materialien benötigt. In Ergänzung zum Antrag vom 18. Oktober 1994 werde daher vorgebracht, dass der Wohnanhänger nicht für Wohnzwecke verwendet werde, sondern ausschließlich bzw. überwiegend für die Unterbringung von Werkzeugen. Im Übrigen diene der Wohnanhänger gelegentlich zum Umziehen, jedoch nie Übernachtungs- oder Erholungszwecken in der Form, dass dadurch ein Wohnraum in einem Haus oder Hotel ersetzt werden solle. Die Aufstellung des Wohnwagens sei nicht zum Zweck des Wohnens vorgenommen worden. Der Wohnanhänger sei daher nach § 2 Abs. 1 lit. i Baupolizeigesetz nicht bewilligungspflichtig. Es sei daher auch keine Einzelbewilligung im Sinne des § 24 Abs. 3 ROG erforderlich.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. April 1997 wurde in Abänderung des Erstbescheides das Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 47 Abs. 1 lit. g Naturschutzgesetz 1993 (NSchG 1993) in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß dem § 45 Abs. 1 und 17 NSchG 1993 i.V.m.

§ 2 Z. 9 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995, sowie

§ 2 der Zeller See-Landschaftsschutzverordnung aufgetragen, den Wohnanhänger binnen einer festgesetzten Frist zu entfernen. Begründend wurde - nach Darstellung der angewendeten Rechtsvorschriften und des Verfahrensablaufes - ausgeführt, der Wohnanhänger diene schon auf Grund seiner Ausmaße nicht nur der Unterbringung diverser Werkzeuge und Gartengeräten, sondern auch Wohnzwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. i des Baupolizeigesetzes. Auf eine solche Nutzung würden insbesondere eine auf dem Dach des Wohnanhängers angebrachte Satellitenanlage sowie die Anschlussmöglichkeiten an das öffentliche Strom- und Wasserversorgungsnetz hinweisen. Auch die im Wohnanhänger befindliche Toilettenanlage spreche für eine Benützung zu Wohnzwecken. Schließlich sei auch auf die bereits jahrelange Dauer der unveränderten Abstellung des Wohnanhängers hinzuweisen. Die nachträgliche Behauptung des Beschwerdeführers, der Wohnanhänger würde lediglich zur Unterbringung diverser Gerätschaften bzw. zum Umkleiden durch Erholungssuchende benützt, sei angesichts der dargelegten Umstände unglaubwürdig. Fraglich sei, ob der Anhänger mit der Satellitenanlage überhaupt zum Verkehr zugelassen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich beim gegenständlichen Bereich um einen aus der Sicht des Landschaftsschutzes wertvollen Bereich; eine Bebauung entlang von Seeufern zähle gemäß § 4 NSchG 1993 nicht zur geschlossenen Ortschaft. Eine Bewilligung nach § 24 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz bzw. nach § 2 Abs. 1 lit. i Baupolizeigesetz sei somit erforderlich, das Ansuchen mit einem solchen Nachweis jedoch nicht ausgestattet gewesen. Da der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Auftrages das Formgebrechen nicht behoben habe, sei der Bewilligungsantrag zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 47 Abs. 1 lit. g NSchG 1993, LGBl. Nr. 1/1993 in der - im Beschwerdefall anzuwendenden - Fassung LGBl. Nr. 65/1994, ist in einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 2 im Fall der Errichtung baulicher Anlagen außerhalb des Baulandes das Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 nachzuweisen, wenn eine solche erforderlich ist.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist nicht strittig, dass das zur Aufstellung des Wohnanhängers herangezogene Grundstück im Landschaftsschutzgebiet Zeller See gelegen ist und dass die Aufstellung des Wohnanhängers einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 17 Abs. 2 NSchG 1993 bedarf. Ebenso wenig ist die Grünlandwidmung dieses Grundstückes auf Grund des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Z. strittig, wenngleich der Beschwerdeführer der Auffassung ist, das Grundstück habe "den Charakter eines Baugrundstückes" und es werde auch von der Gemeinde - insbesondere in Ansehung der Grundsteuervorschreibung - als Baugrundstück "behandelt".

Der Beschwerdeführer bekämpft vielmehr die Auffassung der belangten Behörde, bei der Aufstellung des Wohnanhängers handle es sich um die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. g NSchG 1993, die außerhalb des Baulandes einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 bedürfe.

Nach § 1 Abs. 1 Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 117/1973, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 48/1983, - das NSchG 1993 enthält diesbezüglich keine (abweichende) Begriffsbestimmung - ist unter einer "baulichen Anlage" das "durch eine bauliche Maßnahme Hergestellte" zu verstehen, wobei "bauliche Maßnahme" die "Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme" meint.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. i Baupolizeigesetz bedarf u.a. die Aufstellung von Wohnwagen und dergleichen außerhalb eines Campingplatzes, sofern sie nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Ferienwohnung entspricht, einer Bewilligung der Baubehörde.

Die Aufstellung eines Wohnwagens ist daher bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. i Baupolizeigesetz als Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. g NSchG 1993 anzusehen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, auf Grund der Ausmaße des Wohnanhängers, seiner Ausstattung, der vorhandenen Anschlussmöglichkeiten an Strom und Wasser sowie auf Grund seiner kontinuierlichen Abstellung sei davon auszugehen, dass er zu Wohnzwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. i Baupolizeigesetz benützt werde.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die belangte Behörde habe über die Verwendung des Wohnanhängers nur Mutmaßungen angestellt. Weder eine Satellitenanlage, noch eine Toilettenanlage seien für sich ein tauglicher Hinweis auf das Vorhandensein einer Ferienwohnung. Um annehmen zu können, es liege eine Wohnung bzw. eine Ferienwohnung vor, wären vielmehr Feststellungen über eine Schlaf- oder Übernachtungsgelegenheit zu treffen gewesen. Dies sei nicht geschehen. Entsprechende Feststellungen hätten auch nicht getroffen werden können, weil eine Schlafgelegenheit tatsächlich nicht vorhanden sei. Es bestehe auch keine Kochgelegenheit. Es würden auch die Kriterien, die § 23 Salzburger Bautechnikgesetz an eine Wohnung stelle (mindestens zwei Wohnräume, jedenfalls eine Arbeits-, Ess- oder Wohnküche, ein Vorraum, ein Abstellraum sowie ein Raum für Bad und WC) keineswegs erfüllt. Schließlich sei es auch deswegen verfehlt, aus den vorhandenen Anschlussmöglichkeiten für Strom und Wasser samt den Zähl- und Messeinrichtungen auf eine Verwendung des Wohnanhängers zu Wohnzwecken zu schließen, weil diese Anschlussmöglichkeiten von der Gemeinde aus eigenem Antrieb zur Vorbereitung einer Verbauung des Grundstückes geschaffen worden seien, nicht aber auf Initiative des Beschwerdeführers. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde werde der Wohnanhänger - wie ausdrücklich dargelegt - als Abstellraum, zum Umziehen und die eingebaute Toilettenanlage zur Vermeidung einer Verschmutzung des Grundstückes genutzt. Die Behörde habe auch übersehen, dass der Beschwerdeführer in der Nähe ohnedies ein Grundstück habe, wo er wohne und wo er seine Gäste empfange.

Der Beschwerdeführer vertritt zu Recht die Auffassung, es setze die Annahme, ein Wohnwagen werde in einer Art und Weise benützt, wie dies einer Nutzung als Wohnung oder Ferienwohnung entspricht, das Vorhandensein von Möglichkeiten zur Befriedigung von Wohnbedürfnissen (Schlafen, Kochen, Waschen etc.) voraus. Dass ein Wohnwagen jedoch den Kriterien des § 23 des Salzburger Bautechnikgesetzes entsprechend ausgestaltet sein müsste, verlangt § 2 Abs. 1 lit. i Baupolizeigesetz nicht; wird hier doch lediglich darauf abgestellt, dass ein Wohnwagen wie eine Wohnung bzw. wie eine Ferienwohnung benützt wird.

Ob eine solche Benützung im konkreten Fall anzunehmen ist, bemisst sich nach den objektiven Gegebenheiten. Diese, nicht aber Erklärungen des Konsenswerbers über eine beabsichtigte Art der Nutzung sind maßgeblich; geht es doch darum, der Gefahr vorzubeugen, dass dem Verbot der Errichtung von Bauten im eigentlichen Sinn durch die Aufstellung von Wohnwagen unter Benützung gleich einem Gebäude unterlaufen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1988, Slg. Nr. 12.835/A).

Lassen daher die objektiven Gegebenheiten vernünftigerweise nur den Schluss auf eine Benützung des Wohnwagens nach Art der Benützung einer Wohnung bzw. einer Ferienwohnung zu, so vermögen die gegenteiligen Behauptungen des Konsenswerbers, eine solche Nutzung sei keineswegs beabsichtigt, an der Beurteilung, der Wohnwagen diene Wohnzwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. i Baupolizeigesetz, nichts zu ändern.

Für den vorliegenden Beschwerdefall folgt daraus, dass die entsprechende Feststellung der belangten Behörde angesichts der unbestrittenermaßen vorliegenden objektiven Gegebenheiten nicht als unschlüssig zu beanstanden ist. Sie entspricht im Übrigen auch dem Vorbringen im Bewilligungsantrag vom 18. Oktober 1994, der Wohnanhänger sei (auch) zum Zweck der Erholung der - in einer Großstadt lebenden - Tochter des Beschwerdeführers sowie ihrer Familie aufgestellt worden und werde je nach Wetterlage für die Dauer von ca. vier Monaten pro Jahr benützt. Denn dieses Vorbringen kann vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, der Wohnanhänger diene der Tochter des Beschwerdeführers und ihrer Familie in den Sommermonaten als Ferienwohnung.

Mit der erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, im Wohnanhänger bestünde in Wahrheit weder die Möglichkeit zum Schlafen, noch eine Kochmöglichkeit, fällt der Beschwerdeführer freilich unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG. Im Verwaltungsverfahren hat er nämlich im Gegenteil eingeräumt, dass es sich "technisch" um einen Wohnanhänger handle, der daher (gelegentlich) für Ferienwohnzwecke benützt werden könne.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, es handle sich bei der Aufstellung des Wohnanhängers um eine gemäß § 2 Abs. 1 lit. i Baupolizeigesetz bewilligungspflichtige Maßnahme. Dass dafür, weil außerhalb des Baulandes, eine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1992 erforderlich ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er behauptet auch nicht, dass er der Aufforderung der belangten Behörde entsprochen und einen Nachweis im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. g NSchG 1995 vorgelegt habe.

Ob der Wohnanhänger des Beschwerdeführers einen Fremdkörper in der Landschaft darstellt, ist bei diesem Ergebnis ebenso wenig relevant wie die Frage, ob die betroffene Landschaft überhaupt noch die Kriterien einer "schönen Landschaft" erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer aber geltend macht, dem angefochtenen Bescheid fehle das Datum, ist ihm - abgesehen davon, dass die Urschrift des Bescheides ein Datum aufweist - zu entgegnen, dass die Angabe des Bescheiddatums grundsätzlich kein wesentliches Bescheidmerkmal darstellt (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 423 f, referierte hg. Judikatur).

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG sowie die Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100101.X00

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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