RS Lvwg 2018/10/16 LVwG-S-1157/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

AÜG §4 Abs1
AÜG §4 Abs2
AÜG §17 Abs2

Rechtssatz

Vom Regelungsbereich des § 4 AÜG sollen grundsätzlich jene Fälle, in denen ein Werkunternehmer ausschließlich zur Herstellung eines Werkes, für dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen er die Verantwortung trägt, Personen (Erfüllungsgehilfen) in den Betrieb des Werkbestellers sendet, nicht erfasst sein (vgl 450 BlgNR 17. GP 17f).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitskräfteüberlassung; Verwaltungsstrafe; grenzüberschreitende Überlassung; Meldung; Werkvertrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1157.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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