Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.10.2018Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens die Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 360 GewO 1994 wegfällt. Diesfalls hat sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der Setzung der Maßnahme bis zum Wegfall der Voraussetzung zu beziehen (vgl VwGH 2000/04/0142; VwSlg 15632 A/2001). Da § 62 Abs 2a bis 2c AWG 2002 der Bestimmung des § 360 GewO 1994 nachgebildet ist, hat nichts anderes für einen Stilllegungsbescheid gemäß § 62 Abs 2a AWG 2002 zu gelten.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Altfahrzeug; gefährlicher Abfall; Feststellungsbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1002.001.2017Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018