Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
WRG 1959 §121 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 09. Mai 2018, Zl. ***, betreffend einen wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt stellte mit Bescheid vom 09. Mai 2018 gemäß § 121 WRG 1959 gegenüber der B in ***, ***, ***, als von der Landeshauptfrau von Niederösterreich ermächtigte Behörde fest, dass die Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage dieser Anstalt dem Bewilligungsbescheid vom 20. Juli 2017, ***, entspreche. Gleichzeitig wurden auch Verfahrenskosten auferlegt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde vom 06.06.2018 und brachte vor, dass die Zustellung des Bescheides weder an die Beschwerdeführerin A GmbH noch an eine existente Adresse, nämlich ***, ***, gerichtet worden sei, sondern an die Adresse ***. Der Bescheid sei daher aus diesem Grund schon rechtswidrig. In der Vergangenheit seien der Beschwerdeführerin keine Probleme mit dem Grundwasserspiegel bekannt geworden, im Winter letzten Jahres sei es aber plötzlich zu Ausfällen bei der Wasserversorgung der Beschwerdeführerin gekommen und hätte der Installateur festgestellt, dass die Brunnenpumpe aufgrund mangelnden Wasserstandes defekt geworden wäre. Es sei anzunehmen, dass sich der Grundwasserspiegel aufgrund der neu errichteten Wasser-Wasser-Wärmepumpe abgesenkt hätte und folglich die Brunnenpumpe der Beschwerdeführerin defekt geworden wäre. Eine Kopie der Rechnung des Installateurbetriebes hinsichtlich des genannten Defektes werde angeschlossen.
Die Behörde hätte die Rechte der Beschwerdeführerin zu wahren gehabt, damit ihr Wasserrecht nicht beeinträchtigt werde. Es gäbe keinerlei Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Überprüfung am 19.04.2018 Rücksicht auf diese Rechte genommen worden sei. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Es sei basierend auf der Beweiswürdigung anlässlich des Bewilligungsverfahrens zu überprüfen, in wie weit die Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage Ursache der Grundwasserabsenkung gewesen wäre. Es werde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass festgestellt werde, dass die Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage nicht der Bewilligung vom 20.07.2018 entspreche, oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.
Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt:
Die B in ***, ***, ***, hat eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Die Beschwerdeführerin, A GmbH in ***, ***, ist Inhaberin des dinglichen Wasserbenutzungsrechtes für einen Nutzwasserbrunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Die Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage ist entsprechend dem Bewilligungsbescheid hergestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:
„ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
(2) ...“
Zur in der Beschwerde angesprochenen Zustellthematik ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der im Akt enthaltenen Zustellverfügung als auch auf dem Rückschein mit der Bezeichnung der juristischen Person „A GmbH“ genannt ist, sodass aus dem geltend gemachten Grund der fehlenden Anführung der Beschwerdeführerin keine Unwirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides resultiert.
Hinsichtlich der monierten fehlenden Zustelladresse wird auf § 7 Zustellgesetz verwiesen. Nach dieser Norm gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument (angefochtener Bescheid) dem Empfänger (=Beschwerdeführerin) tatsächlich zugekommen ist. Aus dem im Akt einliegenden Rückschein ergibt sich zweifelsfrei, dass vom handelsrechtlichen Geschäftsführer C die Übernahme des angefochtenen Bescheides vom 09. Mai 2018 mit 15.08.2018 bestätigt wurde. Damit gilt die Zustellung in diesem Zeitpunkt als wirksam.
Das Vorbringen in der Beschwerde, es sei anzunehmen, dass sich der Grundwasserspiegel aufgrund der neu errichteten Wasser-Wasser-Wärmepumpe abgesenkt hätte, ist allgemein gehalten. Daraus kann die Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid vom 09. Mai 2018 nicht geltend gemacht werden. Das Vorbringen ist eine bloße Vermutung.
Ein geringer Grundwasserstand kann unterschiedliche Ursachen haben, so kommt auch eine länger anhaltende Trockenwetterperiode in Frage.
Auch das weitere Vorbringen, die Behörde hätte die Rechte der Beschwerdeführerin zu wahren gehabt und anlässlich der Überprüfung eine entsprechende Kontrolle vorzunehmen gehabt, ist ein allgemeines Vorbringen. Im Überprüfungsverfahren wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen unter Heranziehung der Fertigstellungsunterlagen, welche auch Nachweise über die ordnungsgemäße Ausführung enthielten, nach fachlicher Prüfung festgehalten, dass bei einer örtlichen Überprüfung in Anwesenheit von Vertretern der Konsenswerberin und des Projektanten festgestellt worden war, dass aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung keine weiteren Maßnahmen notwendig seien.
Das weitere Vorbringen bezieht sich auf den Titelbescheid, nämlich die erteilte wasserrechtliche Bewilligung vom 20. Juli 2017, wonach die in diesem Bescheid enthaltene Beweissicherung heranzuziehen sei. Damit lässt sich aber eine Beeinträchtigung des Wasserrechtes der Beschwerdeführerin nicht argumentieren.
Im Übrigen können im Überprüfungsverfahren Einwendungen gegen den Bewilligungsbescheid nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.
Im Kollaudierungsverfahren kann weder das Konsensprojekt bekämpft werden noch können Einwendungen, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten, mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden (vergleiche VwGH vom 28.01.1992, 90/07/0099, vom 22.03.2012, 2010/07/003 u.a.).
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß
§ 24 Absatz 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vergleiche VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 u.a.). Die Durchführung einer Verhandlung wurde außerdem nicht beantragt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Kollaudierung; Grundwasserstand; Verfahrensrecht; Zustellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.646.001.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018