TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/18 L524 2183919-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2018
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Entscheidungsdatum

18.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L524 2183919-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, Promenade 3, 4910 Ried/Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. 1065485008-150405399, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er Araber, sunnitischer Moslem und ledig sei. Er stamme aus Basra, habe dort von 1998 bis 2014 die Schule besucht und sei zuletzt als Handyreparateur tätig gewesen. Seine Eltern und zehn Geschwister würden noch im Herkunftsland leben. Er habe den Irak legal im März 2014 verlassen und sei bis Februar 2015 in der Türkei geblieben. Danach sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an:

"Ich habe circa vor einem Jahr ein Mädchen namens XXXX kennengelernt. Wir haben uns verliebt und im Laufe der Zeit hatten wir Geschlechtsverkehr. Zuletzt wurde ich mit meiner Freundin von ihrer Mutter überrascht. Die Familie hat von unserer Beziehung erfahren. Ich bin mit meiner Freundin geflüchtet und wurde von ihren Angehörigen gesucht und aus Angst um unser Leben haben wir den Irak verlassen. Den Irak haben wir mit dem Flugzeug verlassen. In Ankara haben die Angehörigen meiner Freundin ihre Wohnung aufgespürt und sie verschleppt. Mehr kann ich dazu nicht sagen."

Bei Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, von den Angehörigen seiner Freundin getötet zu werden.

2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 29.08.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Araber, sunnitischer Moslem und ledig. Er stamme aus Basra, habe dort zehn Jahre die Grundschule besucht und zwei Jahre im Handyvertrieb gearbeitet. Danach habe er drei Jahre die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann gemacht, jedoch nicht abgeschlossen. Am 09.03.2014 habe er den Irak verlassen. Mit dem Schlepper sei Finnland als Ziel ausgemacht gewesen, aber auf dem Flughafen Wien seien sie aufgegriffen worden. Vom Schlepper hätten sie auch gefälschte Pässe bekommen.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei in seinem Herkunftsland weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Es gebe auch keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn und er sei auch nicht politisch tätig oder Mitglied in einer Partei gewesen. Zu seiner Familie im Irak habe er keinen Kontakt mehr, seine Familie habe ihn verstoßen. In Österreich habe er keine Verwandten. Er mache eine Lehre als Metallbautechniker, habe Deutschprüfungen abgelegt, habe einen Freundeskreis, sei ehrenamtlich tätig gewesen und spiele in einem Fußballverein.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an (Fehler im Original).

"F.: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A: Im Jahr 2013 habe ich ein Mädchen namens XXXX kennengelernt. Wir waren ca. 1 Jahr zusammen. Ich habe um ihre Hand angehalten aber ihre Eltern haben das abgelehnt. Dann nahm ich ohne das Wissen meines Vaters meine Mutter mit zu meiner Freundin und fragte erneut. Sie sagten, dass sie sich über unsere Familie informieren müssen. Gleich am nächsten Tag lehnten Sie erneut ab. Aber sie machten das sehr höflich. Sie wünschten mir alles Gute. Dann flehte ich meine Freundin an es immer wieder zu probieren, weil sie vielleicht eines Tages doch einwilligen würden. Die Mutter meiner Freundin lebte zu dieser Zeit in Scheidung, und mit dem Stiefvater meiner Freundin zusammen. Ihr Stiefvater ist ein strenger Schiit und deswegen wurde ich immer abgelehnt, weil ich ja Sunnit bin. Nach dem dritten Besuch mit meiner Mutter, hat die Mutter meiner Freundin meine Mutter angebettelt doch bitte damit aufzuhören, weil die Familie dadurch Probleme bekommen würde und der Druck der auf Ihrer Tochter lastet sehr hoch ist. Wir trafen uns immer heimlich nach der Schule. Einmal rief ihr Stiefvater an und sie nahm nicht ab. Sie gab immer vor bei einer Freundin zu sein um zu lernen, aber sie war mit mir zusammen. Ihr Stiefvater schöpfte Verdacht und rief bei der Freundin an, die aber auch nicht antwortete. Als er XXXX endlich erreichte meinte sie, sie sei bereits am Heimweg. Zuhause angekommen wurde sie von Ihrem Stiefvater geschlagen. Er nahm ihr das Handy ab und meldete sie von der Schule ab. Es war also schwierig sie wieder zu treffen. Wir sahen uns über eine Woche nicht. Einmal kam eine SMS von dem Telefon der Großmutter, von XXXX geschrieben. So begann der Kontakt erneut.

Für ca. 2 bis 3 Monate ging das so. Ich kaufte ihr ein Handy und warf es ihr zum Fenster rein. So stellten wir wieder den Kontakt her. Die Familie von XXXX ging jede Woche einmal auswärts essen, aber sie wollte nie mitgehen wegen des schlechten Verhältnisses mit dem Stiefvater. Und jede Woche wenn die Familie ausging schrieb sie mir 15 Minuten vorher, ich könne kommen. Ich besuchte Sie dann. Es ging anfangs gut, aber dann kam ihre Mutter ein paar Minuten später zurück. Sie erwischte uns nackt im Bett. Ihre Mutter schrie, XXXX weinte. Ich nahm XXXX und lief in Unterwäsche auf die Straße. Ich rechnete damit den Stiefvater draußen anzutreffen, aber es war nur die Großmutter und die Kinder da.

Ich hatte immer bei meinen Besuchen einen Freund, der an einer Ecke mit dem Auto auf mich wartete. So auch dieses Mal. Wir sprangen in das Auto und dann sah ich, dass der Stiefvater uns verfolgte. Ich sagte meinem Freund er solle versuchen ihn abzuhängen. Um auf den Punkt zu kommen, es nennt sich Blutrache. Meine Familie musste mich verstoßen, eigentlich müssten sie mich an XXXX Familie übergeben um mich zu töten um die Ehre meiner Familie widerherzustellen.

Ich flüchtete zu meinem Freund nach XXXX. Und dann habe ich das Land verlassen.

F.: Möchten Sie von sich aus noch etwas zu Ihrem Fluchtgrund angeben?

A.: Nein das war alles.

A: Haben Sie weitere Fluchtgründe?

F: Nein.

[...]

F: Haben Sie noch Kontakt zu XXXX?

A: Nein, seit 3 Jahren nicht mehr. Ich habe sie das letzte Mal gesehen als ich die Türkei verließ. Als ich damals mit ihr in die Türkei ging freundeten wir uns mit einem Iraker aus Mossul an. Er ließ uns bei ihm im ersten Stock wohnen. Eines Tages rief XXXX mich an als ich in der Arbeit war und sie wirkte sehr verstört. Ich bat meinen Freund nachzusehen und es stellte sich heraus dass ihre Familie gekommen war um mich zu suchen und um ihre Tochter mitzunehmen. Das einzige was mir blieb, war ein Ring der ihr gehörte.

[...]"

3. Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2017, Zl. 1065485008-150405399, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

In der Begründung wurden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel angeführt (Personalausweis, Führerschein, Kursbestätigungen, ÖSD-Zertifikate und Prüfungszeugnis des ÖIF, Unterstützungsschreiben und Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten).

Das BFA stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er irakischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Er sei legal aus seinem Heimatland ausgereist und illegal nach Österreich eingereist. Er sei strafrechtlich unbescholten, sei arbeitsfähig und leide an keiner schweren oder lebensgefährlichen Krankheit.

Nicht festgestellt werden könne, dass er in seinem Heimatland von Privatpersonen verfolgt oder bedroht worden sei. Es könne auch keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden. Es könne auch nicht festgestellt, werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Der Beschwerdeführer halte sich seit April 2015 in Österreich auf, sei ledig und habe keine Kinder. Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers würden sich nach wie vor im Irak aufhalten, in Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und habe den Deutschkurs auf dem Niveau B1 absolviert.

Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage im Irak.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA beweiswürdigend aus (Schreibfehler im Original):

"Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnis Abläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.04.2015 gaben Sie befragt nach Ihren Fluchtgründen an, dass Sie vor circa einem Jahre ein Mädchen namens XXXX kennengelernt hätten. Sie hätten sich verliebt und im Laufe der Zeit Geschlechtsverkehr gehabt. Zuletzt wären Sie von der Mutter Ihrer Freundin dabei überrascht geworden und die Familie hätte von Ihrer Beziehung erfahren. Sie wären mit Ihrer Freundin geflüchtet und von ihren Angehörigen gesucht geworden, weswegen Sie den Irak mit dem Flugzeug, zusammen mit XXXX verlassen hätten. In Ankara hätten die Angehörigen Ihrer Freundin Ihre gemeinsame Wohnung aufgespürt und sie verschleppt. Mehr könnten Sie dazu nicht sagen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.08.2017 gaben Sie dann bezüglich Ihrer Fluchtgründe gleichlautend an, Sie hätten den Irak aufgrund der oben genannten Probleme verlassen. Vorab lässt sich dazu sagen, dass Ihr Vorbringen durch Ihre detaillierte und ausführliche Erzählung als glaubhaft zu werten war. Sie schilderten die Ereignisse relativ flüssig, wenn auch sehr abenteuerlich.

Weiter schilderten Sie Ihre Ausreise mit Ihrer Freundin in die Türkei. Dort hätten Sie sich mit einem Iraker aus Mosul angefreundet und konnten bei ihm unterkommen. Sie hätten sich dann in der Türkei eine neue Arbeit gesucht und eines Tages einen Anruf von Ihrer Freundin bekommen, während Sie bei der Arbeit wären. Sie hätte sehr verstört gewirkt. Daraufhin baten Sie Ihren Freund nachzusehen und es hätte sich herausgestellt, dass XXXX Familie gekommen war um sie mitzunehmen. Das Einzige was Ihnen geblieben wäre, wäre ein goldener Ring von ihr, den Sie bei der Einvernahme vor dem BFA auf den Tisch legten. Und genau mit diesem Teil endet Ihre Glaubwürdigkeit vor dem BFA. Es scheint doch sehr unstimmig, dass sich die gesamte Familie des Mädchens auf den Weg nach Ankara machen würde um deren Tochter wieder nach Hause zu bringen, zumal Sie ja nicht wissen konnten wo Sie beide sich aufhalten würden.

Weiter waren Sie zum genannten Zeitpunkt nicht anwesend, weswegen all diese Schilderungen auf Hörensagen beruhen und Sie nichts dergleichen beweisen können. Ihr irakischer Freund kannte auch nicht die Familie Ihrer Freundin, weshalb auch dieser nur Vermutungen anstellen konnte. Den Ring den Sie beim BFA auf den Tisch legten, könnte gleichermaßen vergessen oder jemanden Anderen gehören.

Ein weiterer Punkt, der gegen eine aktuelle Gefährdung von Ihnen und Ihrer Familie spricht, ist die Tatsache, dass Ihre restlichen Familienmitglieder weiterhin unbehelligt in Basra leben. Ihre Familie hätte Sie laut Ihren eigenen Aussagen ohnehin verstoßen müssen, Sie hätten aber dennoch Kontakt zu Ihrer Mutter, wie auch zu Ihrer Schwester, die Ihnen Ihre Ausreise finanzierte.

Zudem konnten Sie auch keine persönliche Bedrohung gegen Ihre Person ins Treffen bringen. Aus einer Gesamtschau, lässt sich bei Wahrheitsunterstellung eine aktuelle Gefährdung Ihrer Freundin XXXX ableiten, nicht aber gegen Ihre Person. Denn hätte die Familie tatsächlich Ihre Freundin in einem anderen Land finden können, wäre es ihnen auch ein leichtes gewesen Sie aufzuspüren, was augenscheinlich nicht im Interesse der Familie lag.

Ebenfalls befasst sich die Staatendokumentation des BFA mit dem Thema der Blutrache, wodurch sich unter dem Absatz "Frauen" folgender Passus finden lässt:

Ehrenmorde werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat, oder dessen verdächtigt wird: eine Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann einzugehen, sich zu weigern einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten, gegen den Willen der Familie zu heiraten, Ehebruch, oder das Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden in der irakischen Gesellschaft als unverzeihlich angesehen und können aus Sicht dieser häufig nur getilgt werden, im dem man die Frau tötet.

Somit zeigt sich ebenso, dass ein Ehrenmord wohl eher Ihre Freundin treffen würde, als Ihre Person. Zudem handelten Sie vorsätzlich, waren sich Ihres Handelns und dessen Folgen voll und ganz bewusst, ignorierten die mehrmaligen Bitten der Familie Ihrer Freundin, sowie die Differenzen betreffend Sunniten und Schiiten brachten dadurch Ihre Freundin vorsätzlich in Gefahr.

Dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht vorbestraft oder inhaftiert waren, Sie keine Probleme mit den Behörden hatten, keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen Sie bestehen, Sie weder politisch aktiv oder noch Mitglied einer Partei waren und Sie keine Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hatten, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie am 29.08.2017 dezidiert nach all diesen Punkten gefragt wurden und Sie in all den angeführten Punkten derartiges oder Probleme verneinten, auch aus Ihren übrigen Ausführungen wären derartige Verfolgungsszenarien nicht ansatzweise erkennbar.

Auch aus den sonstigen Umständen konnte eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden.

Für die Behörde steht daher fest, dass es bis dato keine individuelle Verfolgungsgefahr für Ihre Person gab."

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben hätten, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde. Wenn auch die Schilderungen der Vorfälle in Basra zu werten gewesen seien, so stünde der Beschwerdeführer dennoch als innerstaatliche Fluchtalternative Bagdad zur Verfügung und es seien keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes hervorgekommen, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Nach Abwägung aller Interessen ergebe sich auch bei Berücksichtigung der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung.

5. Am 05.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) ein, mit der bekannt gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer am 30.05.2018 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Er stammt aus Basra, ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer hat in Basra zehn Jahre die Grundschule besucht. Danach war er im Handyvertrieb/in der Handyreparatur tätig und absolvierte eine dreijährige Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, welche er jedoch nicht abschloss. Die Eltern und zehn Geschwister des Beschwerdeführers sind nach wie vor in Basra aufhältig.

Der Beschwerdeführer verließ ca. im März 2014 legal den Irak und hielt sich bis ca. Februar 2015 in der Türkei auf. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 21.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, führt keine Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er bezog von April 2015 bis März 2017 Leistungen aus der Grundversorgung. Er war ab 06.03.2017 als Maschinenbautechnikerlehrling beschäftigt und er war ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, hat Kurse besucht, hatte in Österreich einen Freundeskreis und spielte in einem Verein Fußball.

Der Beschwerdeführer hatte im Irak eine Beziehung mit einem Mädchen. Ihre Familie hat einer Heirat nicht zugestimmt. Der Beschwerdeführer verließ mit seiner Freundin den Irak und reiste in die Türkei.

Der Beschwerdeführer ist am 30.05.2018 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt.

Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:

Nach der Rückeroberung Mossuls Ende Juni 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider al-Abadi am 31. August 2017 mit Tal-Afar eine weitere Stadt als vom "Islamischen Staat" (IS) befreit (Al-Jazeera 31.8.2017).

Indes kommt es im Zuge der Zurückdrängung des IS zu vermehrten Spannungen zwischen jenen Kräften, die den IS bekämpfen, so auch zwischen den USA und schiitischen Gruppen (Al-Monitor 23.8.2017), u. a. der schiitischen PMF-Miliz "Kata'ib Hezbollah" [von den USA als Terrororganisation eingestuft]. Diese droht mit erneuten Angriffen gegenüber den USA im Irak, sollten diese sich nicht aus dem Irak zurückziehen. Die USA zeigen indes keine Anzeichen, sich aus dem Irak zurückziehen zu wollen (MEE 7.9.2017; Economist 12.4.2017).

Neben den Anschlägen und Angriffen, die weiterhin regelmäßig im Irak verübt werden (IBC 15.9.2017), fand nun auch ein großer Doppelanschlag im Süden Iraks statt. (Anm.: In den südlichen Provinzen Iraks ist die Sicherheitslage üblicher Weise eher von stammesbezogener und krimineller Gewalt und - verglichen mit dem Nord- und Zentralirak - nur in geringerem Ausmaß von terroristischer Gewalt geprägt (s. Länderinformationsblatt Irak, Abschnitt 3.4)). Bei dem nun am 14. September 2017 stattgefundenen Doppelanschlag stürmten bewaffnete Männer in Militäruniformen ein Restaurant in Nasiriyah, der Hauptstadt der südlichen Provinz Thi-Qar, und eröffneten das Feuer. Kurz darauf explodierte das Auto eines Selbstmordattentäters bei einem Checkpoint in der Nähe des Restaurants. Die beiden Anschläge trafen u.a. schiitische Pilger. Zumindest 60 Menschen (gemäß Washington Post mehr als 80 Menschen) wurden getötet, 93 verletzt. Der IS gab an, für den Anschlag verantwortlich zu sein (WP 14.9.2017; vgl. Al-Jazeera 15.9.2017).

Laut Joel Wing ist der Großteil der Gewalt, die in den südlichen Provinzen stattfindet, größtenteils nicht terroristischer Natur, sondern krimineller, politischer und "tribaler" (stammesbezogener) Natur. Kriminelle und stammesbezogene Gewalt wurde jedoch in Joel Wing's Statistik bzgl. der südlichen Provinzen nicht mit einberechnet.

Ehrenverbrechen bleiben im ganzen Land weiterhin ein ernstzunehmendes Problem (USDOS 3.3.2017), das sich derzeit sogar zunehmend verschärft. Die Gründe dafür sind u.a. die schwachen Strafverfolgungsbehörden, die Milizen, die stark an Macht gewonnen haben, sowie die zunehmende Verbreitung besonders strenger und konservativer religiöser Werte (IISS 15.5.2017). Ehrenmorde werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat, oder dessen verdächtigt wird: eine Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann einzugehen, sich zu weigern einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten, gegen den Willen der Familie zu heiraten, Ehebruch, oder das Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden in der irakischen Gesellschaft als unverzeihlich angesehen und können aus Sicht dieser häufig nur getilgt werden, im dem man die Frau tötet. Ehrenverbrechen passieren in allen Gegenden des Irak und bei allen ethnischen und religiösen Gruppen. Es ist jedoch schwer, das wahre Ausmaß von Ehrenverbrechen im Irak zu erfassen, da viele Fälle nicht angezeigt werden (MRG 4.11.2015). Selbst wenn es zur Anzeige kommt, werden Täter selten zur Rechenschaft gezogen und das Gesetz erlaubt es, dass Strafen milder ausfallen können, wenn das Verbrechen einen "Ehren"-Aspekt hat (USDOS 3.3.2017). In der Region Kurdistan haben die Behörden Berichten zufolge Paragrafen, die eine solche Milderung ermöglichen, abgeschafft. Nach der neuen Gesetzeslage gelten Morde, die aus Gründen der "Ehre" begangen worden sind in der Region Kurdistan nunmehr als Morde. Dieses Verbot von Ehrenmorden hat in dieser Region allerdings dazu geführt, dass sie häufiger als Unfall oder Selbstmord kaschiert werden, um eine Strafverfolgung zu vermeiden. Berichten zufolge gab es bisher nur sehr wenige Fälle, die vor Gericht kamen, seit das neue Gesetz in Kraft trat (AIO 12.6.2017). Ehrenverbrechen sind in der KRI nach wie vor ebenso weit verbreitet wie im Rest-Irak, einigen Meinungen zufolge sogar weiter verbreitet. Ehrenmorde sind in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in städtischen (IISS 15.5.2017) und es gibt in unterschiedlichen Gebieten verschiedene Ausprägungen. Das Verbrennen von Frauen scheint besonders in der Region Kurdistan vorherrschend zu sein, während "fasiliya" (s.u.) oder der Handel mit Frauen eher in anderen Gebieten des Irak vorherrschend zu sein schein (Lattimer 23.6.2017). In der KRI werden pro Jahr ungefähr 300-400 Frauen bei lebendigem Leib verbrannt (Lattimer 26.4.2017).

Per Definition werden Ehrenmorde von einem Familienmitglied ausgeführt, es kann aber auch sein, dass die Großfamilie, der Clan, die Gemeinde, der Stamm, eine bewaffnete Gruppe oder anderen externe Akteure Druck auf die Familie ausüben, ein Familienmitglied zu töten, das vermeintliche Schande über die Familie gebracht hat (AIO 12.6.2017, vgl. IISS 15.5.2017). In anderen Fällen begehen Frauen Selbstmord, u.a. durch Selbstverbrennung, weil sie befürchten, von ihrer Familie getötet zu werden, oder sie werden zum Selbstmord gezwungen oder genötigt (AIO 12.6.2017).

Im Allgemeinen gibt es keine Zufluchtsstätten für von Ehrenverbrechen bedrohten Frauen (Lattimer 23.6.2017, vgl. IISS 15.5.2017). In der Kurdenregion existieren jetzt drei offizielle Frauenhäuser, aber um in einem solchem unterkommen zu dürfen, ist ein Gerichtsbeschluss erforderlich, was ein beträchtliches Hindernis für eine Frau darstellt, die bedroht wird (Lattimer 23.6.2017). Darüber hinaus kommt es häufig vor, dass die Behörden ohne Zustimmung des Opfers den Täter zu dem Frauenhaus bringen und auf Kosten des Opfers versuchen eine Lösung auszuhandeln (UKHO 8.2016). Im Rest des Iraks gibt es keine offiziellen Unterkünfte. Einige Frauenrechtsorganisationen versuchen im Geheimen inoffizielle Unterkünfte zu betreiben, jedoch sind die Betreiber oder die Bewohnerinnen dieser unter großer Gefahr, weil solche Unterkünfte häufig das Ziel von Angriffen verschiedener Milizen sind (Lattimer 23.6.2017). Darüber hinaus werden sie oft von den Behörden geschlossen, die solche Einrichtungen scheinbar teilweise als Bordelle betrachten (AIO 12.6.2017). Es ist nicht unüblich, dass Frauen für längere Zeit in Polizei-Gefängniszellen sitzen, weil sie von ihren Familien bedroht werden und keine andere Unterkunftsmöglichkeit haben (Lattimer 23.6.2017).

Quellen:

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Al-Jazeera (31.8.2017): Iraqi PM Abadi declares victory over ISIL in Tal Afar,

http://www.aljazeera.com/news/2017/08/iraqi-pm-abadi-declares-victory-isil-tal-afar-170831114540963.html, Zugriff 15.9.2017

-

Al-Jazeera (15.9.2017): Deadly ISIL attacks hit southern Iraq's Thi Qar,

http://www.aljazeera.com/news/2017/09/twin-suicide-attacks-leave-dozens-dead-southern-iraq-170914132448913.html, Zugriff 15.9.2017

-

Al-Monitor (23.8.2017): Tensions flare between US, Shiite factions in Iraq,

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/iran-us-shiite-militias-iraq-isis-pmu.html, Zugriff 15.9.2017

-

Economist (12.4.2017): America and Iran are jostling for influence over Iraq,

https://www.economist.com/news/middle-east-and-africa/21720612-no-one-knows-what-donald-trump-wants-america-and-iran-are-jostling, Zugriff 18.9.2017

-

IBC - Iraq Body Count (15.9.2017): Database, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 15.9.2017

-

MEE - Middle East Eye (7.9.2017): Iran-Backed Militia Group Threatens to Attack U.S. Troops in Iraq, https://www.mei.edu/content/io/iran-backed-militia-group-threatens-attack-us-troops-iraq, Zugriff 18.9.2017

-

WP - Washington Post (14.9.2017): Double attack in southern Iraq kills more than 80,

https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/coordinated-attack-in-southern-iraq-kills-at-least-50/2017/09/14/a7b2341a-994d-11e7-af6a-6555caaeb8dc_story.html?utm_term=.db6818a959a2, Zugriff 15.9.2017

-

Wing, Joel (20.7.2017): Erläuterungen, per Email; MOI - Joel Wing in Musings on Iraq (2016/2017): Violence in Iraq / Dead and Wounded in Iraq,

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AIO - An international organization (12.6.2017):

Gesprächsprotokoll per Email

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IISS - Iraqi Institute for Strategic Studies (15.5.2017): Per Email

-

Lattimer, Mark - Director of the Ceasefire Cetre for Civilian Rights (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.- 26. April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017

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Lattimer, Mark - Ceasefire Centre for Civilian Rights (23.6.2017):

Per Email

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MRG - Minority Rights Group International (4.11.2015): The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1447079735_mrg-report-a4-october-2015-web.pdf, Zugriff 26.1.2017

-

UK Home Office (08.2016): Country Information and Guidance Iraq:

Female Genital Mutilation (FGM), http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1472648158_cig-iraq-fgm.pdf, Zugriff am 17.1.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq,

http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat, seiner illegalen Einreise nach Österreich, seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes sowie seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergeben sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug und einem GVS-Auszug vom 23.01.2018. Dass der Beschwerdeführer in einem Lehrverhältnis steht ergibt sich aus der vorgelegten Beschäftigungsbewilligung und der Arbeitsbestätigung.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung mit folgenden Erwägungen an:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorfalls, dass er eine unerlaubte Beziehung mit einem Mädchen geführt habe und dabei entdeckt worden sei (Niederschrift, S 5, 6), wurde schon vom BFA für glaubwürdig erachtet (Bescheid, S 87) und auch das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund daran zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer dieses Vorbringen konsistent schilderte und es auch glaubhaft ist, dass eine außereheliche Liebesbeziehung zu einer Konfliktsituation zwischen den Familien führen kann.

Ob der Fortgang der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers rund um die Ausreise in die Türkei, die Entführung der Freundin durch deren Verwandte und die persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers nun glaubhaft ist oder nicht, kann letztlich dahingestellt bleiben, da dies rechtlich zu keinem anderen Ergebnis führen würde (s. dazu unter rechtlicher Beurteilung). Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die Beschwerdepunkte hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Soweit in der Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und diesbezüglich darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme nicht zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt worden sei (Beschwerde, S 3) ist einerseits auf die Erstbefragung vom 21.04.2015 zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seine Heimat befürchte, von den Angehörigen seiner Freundin getötet zu werden (Erstbefragung, S 6), und andererseits auf die dem Beschwerdeführer ohnehin obliegende Mitwirkungsverpflichtung. Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Zudem wurden dem Beschwerdeführer auch in der niederschriftlichen Befragung Fragen in Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung gestellt (Niederschrift, S 7 und 8). Ein Anrecht des Beschwerdeführers auf eine bestimmte Abfolge des Ermittlungsverfahrens, welche Fragen die Behörde in welcher Form und Reihenfolge stellt, besteht naturgemäß nicht. In der Beschwerde wurde auch nicht die Gelegenheit wahrgenommen, die Rückkehrbefürchtungen detailliert und nachvollziehbar darzulegen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers geht somit ins Leere.

In Bezug auf den in der Beschwerde gestellten Antrag, "das Ermittlungsverfahren durch sachverständige Personen" zu ergänzen zum Beweis dafür, dass auch der Beschwerdeführer Opfer eines Ehrenmordes werden kann, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.01.1996, 94/13/01529).

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, das BFA hätte das Parteiengehör dahingehend verletzt, dass er nicht mit der in den Länderfeststellungen enthaltenen Passage zu Ehrenmorden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme konfrontiert worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass das BFA dem Beschwerdeführer die betreffenden Länderfeststellungen zur Gänze zur Kenntnis gebracht, ausgefolgt und ihm die Möglichkeit eingeräumt hat, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu beziehen (Niederschrift, S 7). Somit geht auch dieser Vorwurf des Beschwerdeführers ins Leere. Vollständigkeitshalber wird jedoch darauf verwiesen, dass selbst eine - im gegenständlichen Fall nicht vorliegende - Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit, im Rahmen der Beschwerde zu den im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen, als saniert anzusehen wäre (vgl. VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040). In der Beschwerde wurde auch den Länderfeststellungen, insbesondere den Feststellungen zum Thema Ehrenmord, nicht substantiiert entgegengetreten. Zwar wird in der Beschwerde darauf verwiesen, dass auch Männer Opfer eines Ehrenmordes werden können und man diesfalls eher von Blutrache sprechen würde, damit wird jedoch in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von substantiierten Schutz konkret für den Beschwerdeführer ergeben soll.

Die Feststellungen zur Situation im Irak beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Diese wurden auch vom BFA herangezogen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren diesbezüglich zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.01.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit der Beschwerde immer noch entsprechend aktuell und vollständig. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen entscheidungsrelevanten Beweiswürdigung. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung, aufgrund einer unerlaubten Liebesbeziehung Opfer eines Ehrenmordes oder von Blutrache zu werden, resultiert nicht auf einem der in der Flüchtlingskonvention genannten, asylrelevanten Motive, zumal der Beschwerdeführer derartiges nicht vorgebracht hat (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Auch die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus. Mag es zwar im Irak zu Problemen im Zusammenhang mit unerlaubten bzw. unerwünschten Beziehungen zwischen Mann und Frau zu Gewaltanwendungen kommen, so würde den Beschwerdeführer diese Gefahr jedoch nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft treffen. Aus der Verfolgung zur "Wiederherstellung der verlorenen Familienehre" (Niederschrift, S 6) kann jedoch keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen abgeleitet werden (VwGH 20.05.2015, 2015/20/0030).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233 unter Hinweis auf VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, mwN).

Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch die Familie der Freundin handelt es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0100, mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 13.11.2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie).

Dass der wegen der unerlaubten Liebesbeziehung von Privatpersonen allenfalls bedrohte Beschwerdeführer durch die irakischen Behörden voraussichtlich keinen Schutz erlangen könnte, ist jedenfalls nicht auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten und taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen. Dass die irakischen Behörden aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt wären, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).

Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung im Irak ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österre

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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