TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/20 I413 2004965-2

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Veröffentlicht am 20.07.2018
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Entscheidungsdatum

20.07.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I413 2004965-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Karl RÜMMELE, Dr. Birgitt BREINBAUER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 18.03.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde führte ab dem 02.06.2009 im Betrieb der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (im Folgenden GPLA) durch. Im Rahmen der Schlussbesprechung stellte die Beschwerdeführerin einen Bescheid über die Beitragsnachverrechnung, soweit sie sich auf die Pflichtversicherung von XXXX bezieht.

2. Mit Bescheid vom 18.03.2010, B/FEL-9-02/2010, stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei vom 03.07.2004 bis 05.07.2004, vom 10.08.2004 bis 30.08.2004, vom 07.09.2004 bis 08.09.2004, vom 09.09.2004 bis 12.09.2004, vom 27.01.2005 bis 14.02.2005, vom 02.07.2005 bis 04.07.2005, vom 08.09.2005 bis 10.09.2005, vom 26.12.2005 bis 30.12.2005, vom 04.02.2006 bis 05.02.2006, vom 09.02.2006 bis 27.02.2006, am 30.07.2006, am 23.08.2006, vom 01.02.2007 bis 19.02.2007, vom 25.01.2008 bis 27.01.2008, vom 20.02.2008 bis 24.02.2008, am 24.06.2008, am 27.06.2008, vom 14.07.2008 bis 16.07.2008, am 02.08.2008, am 20.08.2008 und vom 25.08.2008 bis 27.08.2008 gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 8 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 arbeitslosenversichert war.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.03.2010, XXXX, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für den Dienstnehmer XXXX für die in den beiden, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Beilagen (Beitragsnachverrechnungen vom 25.02.2010) angeführten Zeiträume allgemeine Beiträge und Umlagen in der Höhe von EUR 5.836,88 zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Versicherungspflicht mit Versicherungspflichtbescheid vom 18.03.2010 festgestellt worden sei, woraus sich die Nachzahlung ergebe. Der Betrag ergebe sich aus den von XXXX in den Eingangsrechnungen der Beschwerdeführerin verrechneten Nettoentgelten, die zur Berechnung der Beiträge und Nebenbeiträge herangezogen worden seine. Die Entgelte überstiegen die Geringfügigkeitsgrenze.

4. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 22.03.2010 zugestellten Bescheid richtet sich der fristgerecht eingebrachte Einspruch vom 19.04.2010. In diesem Einspruch bemängelte die Beschwerdeführerin zusammengefasst die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige Tatsachenfeststellung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache und wendet sich im Wesentlich gegen die Beurteilung der belangten Behörde der Tätigkeit von XXXX für die Beschwerdeführerin als Dienstverhältnis im Sinne des § 4 ASVG. Gegen die Berechnung und die ziffernmäßige Richtigkeit der Nachverrechnung werden keine Einwände erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die die vorgeschriebenen Beiträge und Umlagen von EUR 5.836,88 sowie die vorgeschriebenen Verzugszinsen von EUR 1.387,26 von der Beschwerdeführerin nicht zu entrichten seien, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Mangelhaftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die bescheiderlassende belangte Behörde. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Mit Schreiben vom 18.06.2010 legte die belangte Behörde den Akt dem Landeshauptmann von Vorarlberg vor und bestätigte die Rechtzeitigkeit des erhobenen Einspruchs. Zudem erstattete die belangte Behörde ein ergänzendes Vorbringen betreffend die Beurteilung der Tätigkeit von XXXX für die Beschwerdeführerin als Dienstverhältnis iSd § 4 ASVG.

6. Mit Bescheid vom 02.07.2010, Zl. XXXX, erkannte der Landeshauptmann von Vorarlberg dem Einspruch vom 19.04.2010 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2010, XXXX, die aufschiebende Wirkung zu.

7. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Vorarlberg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über.

8. Am 06.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der vertretungsbefugte Geschäftsführer als Partei und XXXX als Zeuge einvernommen wurden.

9. Mit Erkenntnis vom 18.07.2018, I413 2004965-1/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde (sc. die Berufung vom 06.04.2011) gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom 07.03.2010, XXXX, betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht (Vollversicherung) von XXXX als unbegründet ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin betreibt in XXXX ein auf Sport- und andere Veranstaltungen als Filmproduzentin spezialisierte Film- und Videoproduktionsunternehmen. Sie ist teilweise auch für den Österreichischen Rundfunkt tätig.

XXXX war als Produktionstechniker in den Zeiträumen vom 03.07.2004 bis 05.07.2004, vom 10.08.2004 bis 30.08.2004, vom 07.09.2004 bis 08.09.2004, vom 09.09.2004 bis 12.09.2004, vom 27.01.2005 bis 14.02.2005, vom 02.07.2005 bis 04.07.2005, vom 08.09.2005 bis 10.09.2005, vom 26.12.2005 bis 30.12.2005, vom 04.02.2006 bis 05.02.2006, vom 09.02.2006 bis 27.02.2006, am 30.07.2006, am 23.08.2006, vom 01.02.2007 bis 19.02.2007, vom 25.01.2008 bis 27.01.2008, vom 20.02.2008 bis 24.02.2008, am 24.06.2008, am 27.06.2008, vom 14.07.2008 bis 16.07.2008, am 02.08.2008, am 20.08.2008 und vom 25.08.2008 bis 27.08.2008 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Er stellte seine Arbeitszeit und seine Diäten der Beschwerdeführerin in Rechnung.

XXXX wurde von der Beschwerdeführerin nicht bei der belangten Behörde zur Sozialversicherung angemeldet, weil angenommen wurde, dass er auf Basis von Werkverträgen als selbständig Erwerbstätiger tätig sei.

XXXX war in den Zeiträumen vom 03.07.2004 bis 05.07.2004, vom 10.08.2004 bis 30.08.2004, vom 07.09.2004 bis 08.09.2004, vom 09.09.2004 bis 12.09.2004, vom 27.01.2005 bis 14.02.2005, vom 02.07.2005 bis 04.07.2005, vom 08.09.2005 bis 10.09.2005, vom 26.12.2005 bis 30.12.2005, vom 04.02.2006 bis 05.02.2006, vom 09.02.2006 bis 27.02.2006, am 30.07.2006, am 23.08.2006, vom 01.02.2007 bis 19.02.2007, vom 25.01.2008 bis 27.01.2008, vom 20.02.2008 bis 24.02.2008, am 24.06.2008, am 27.06.2008, vom 14.07.2008 bis 16.07.2008, am 02.08.2008, am 20.08.2008 und vom 25.08.2008 bis 27.08.2008 als Produktionstechniker bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und war gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 8 Abs. 1 lit. a ALVG 1977 arbeitslosenversichert.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in den angefochtenen Bescheid sowie den dagegen erhobenen Einspruch, sowie durch Befragung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei und von XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2018.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt und steht unzweifelhaft fest.

Die Dienstnehmereigenschaft ergibt sich aus dem durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2018, I413 2004965-1/8E, bestätigten maßgeblichen Versicherungspflichtbescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom 22.03.2011, XXXX, wonach XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei vom 03.07.2004 bis 05.07.2004, vom 10.08.2004 bis 30.08.2004, vom 07.09.2004 bis 08.09.2004, vom 09.09.2004 bis 12.09.2004, vom 27.01.2005 bis 14.02.2005, vom 02.07.2005 bis 04.07.2005, vom 08.09.2005 bis 10.09.2005, vom 26.12.2005 bis 30.12.2005, vom 04.02.2006 bis 05.02.2006, vom 09.02.2006 bis 27.02.2006, am 30.07.2006, am 23.08.2006, vom 01.02.2007 bis 19.02.2007, vom 25.01.2008 bis 27.01.2008, vom 20.02.2008 bis 24.02.2008, am 24.06.2008, am 27.06.2008, vom 14.07.2008 bis 16.07.2008, am 02.08.2008, am 20.08.2008 und vom 25.08.2008 bis 27.08.2008 gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 8 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 arbeitslosenversichert war.

Dass für das Dienstverhältnis bis zur Nachverrechnung keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (in concreto: beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Abs 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig

Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art I § 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Die Verzugszinsen betrugen danach zum 01.01.2010 6,01 % p.a..

Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet

Gegenständlich ist die Versicherungspflicht aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2018, I413 2004965-1/8E, mit Bescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom 22.03.2011, XXXX, festgestellt worden. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf (vgl VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357).

Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeber für den gegenständlich betroffenen Dienstnehmer XXXX bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß § 58 Abs 1 ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.

Weder gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung noch gegen die Verzugszinsen wurde in der Beschwerde (sc Berufung) Konkretes vorgetragen.

Da somit die Beitragsvorschreibung sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach zu Recht ergangen ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen. Im Erkenntnis angegeben Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich auf einen Einzelfall, der für sich gesehen nicht reversibel ist.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Bindungswirkung, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2004965.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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