TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/26 G309 2185909-1

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G309 2183718-1/6E

G309 2185909-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, gegen I. den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 20.12.2017, OB: XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen, sowie II. den vom Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, am XXXX mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) zu OB: XXXX ausgestellten Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid behoben.

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.

II. Es wird festgestellt, dass der Grad der Behinderung 60 v. H. (von Hundert) beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 12.09.2017 via der Zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Den Anträgen waren Kopien der Meldebestätigung und des Reisepasses des BF sowie eine Reihe medizinischer Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 31.10.2017, wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Morbus Parkinson Mittlerer Richtsatzwert bei Morbus Parkinson mit Ruhe- und Bewegungstremor rechtsseitig. Die Agilität der Beine etwas verlangsamt. Gang und Aufstehen verlangsamt.

04.09.01

40

2

Asthma bronchiale Mittlerer Richtsatzwert bei langjährigem Asthma bronchiale und Dosisaerosol-Therapie.

06.05.02

40

3

Schwerhörigkeit rechts Entsprechender Richtsatzwert bei hochgradiger Schwerhörigkeit rechts und geringgradiger Schwerhörigkeit links. Eingeschätzt wurde anhand des vorliegenden Tonaudiogramms und nach Tabelle.

12.02.01

20

4

Diabetes mellitus Typ II Mittlerer Richtsatzwert bei medikamentös eingestelltem Diabetes mellitus Typ II.

09.02.01

20

5

Tinnitus rechts Unterer Richtsatzwert bei Tinnitus rechts ohne vegetative Begleiterscheinungen.

12.02.02

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde folgendes ausgeführt:

"GS 1 steht im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes mit 40%.

GS 2 verschlechtert zusätzlich den Allgemeinzustand und erhöht um eine Stufe.

GS 3 ist ohne Wechselwirkung zu GS 1 zu gering um weiter zu steigern.

GS 4 ist bei ausreichend eingestelltem Blutzucker unter medikamentöser Therapie zu gering um weiter zu steigern.

GS 5 ist ohne Wechselwirkung zu GS 1 zu gering um weiter zu steigern."

Zur Gesamtmobilität des BF wurde hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie folgt befunden:

"Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Der Untersuchte kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe zurücklegen. Das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind möglich."

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2017 wurde dem BF der beantragte Behindertenpass übermittelt und wurde ihm mitgeteilt, dass laut dem Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO Nr. 303/1996" vorliegen würden.

4. Mit Bescheid vom 20.12.2017 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten gestützt.

5. Mit Schreiben vom 04.01.2018 (Datum: Poststempel) erhob der BF unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass und mit Schreiben vom 06.02.2018 (Datum: Poststempel) Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Darin führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, er sei mit den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens und mit der Begutachtung durch den Amtssachverständigen nicht einverstanden. So sei die Wechselbeziehung zwischen den befundenen Krankheitsbildern der Polyneuropathie und des Diabetes II nicht näher untersucht worden. Er leide nach wie vor unter Schwindel und könne nur verschwommen sehen. Zudem sei sein Morbus Parkinson nicht richtig "eingestellt", was ebenfalls keinen Eingang in das Sachverständigengutachten gefunden habe. Zudem leide er an Schmerzen und Stechen im Bereich der Zehen und der Unterschenkel, wobei der rechte Fuß intensiver betroffen sei. Darüber hinaus sei ihm Parteiengehör nicht gewährt worden. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel alleine schon auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sei. Die Behörde habe den Sachverhalt nicht vollständig erhoben und somit sei der Gesamtgrad der Behinderung zu gering eingeschätzt worden. Aus diesem Grund beantrage der BF eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 70 v.H. bzw. die beantragte Zusatzeintragung zu gewähren, und in eventu, die Bescheide aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

6. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 19.01.2018 (Paßverfahren) bzw. 12.02.2018 (Verfahren über die Zusatzeintragung) vorgelegt.

7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In dem eingeholten Gutachten vom 08.05.2018 wurde, basierend auf persönlicher Untersuchung des BF, im Wesentlichen folgende Diagnosen festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Parkinsonsyndrom ICD-10 G20.11

04.09.02

50%

2

Diabetisches Polyneuropathiesyndrom ICD-10 G63.2

04.06.01

20%

3

Asthma bronchiale (siehe allgemeinmedizinisches Gutachten [...])

 

 

4

Schwerhörigkeit rechts und Tinnitus (siehe allgemeinmedizinisches Gutachten [...])

 

 

5

Diabetes mellitus (siehe allgemeinmedizinisches Gutachten [...])

 

 

Gesamtgrad der Behinderung

60 v. H.

7.1. Zusammenfassend wurde zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 60 v.H. bzw. zu den Gesundheitsschädigungen des BF folgende Stellungnahme erstattet:

"Ad lfd. Nr. 1: Der obere Rahmensatz der Einschätzungsverordnung 04.09.02 mit 50% wird herangezogen entsprechend des Schweregrades des Parkinsonsyndroms. Es finden sich neben funktionellen motorischen Einschränkungen, trotz Medikation, vor allem der Arme und des rechten Beines, eine Verminderung der Geruchsempfindung mit begleitender Geschmacksstörung und vor allem ein deutliches behandlungsbedürftiges depressives Syndrom.

Ad lfd. Nr. 2: Der Rahmensatz über dem untersten Rahmensatz der Einschätzungsverordnung 04.06.01 mit 20% wird herangezogen entsprechend des Beschwerdebildes vonseiten der Polyneuropathie. Es finden sich eine sockenförmige Hypästhesie und Schmerzen sowie Störung der Tiefensensibilität, die zu einer zusätzlichen Gangverschlechterung im Rahmen des Parkinsonsyndroms führt.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist die Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 1 mit 50%

Die interne Erkrankung (Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 3 erhöht um eine weitere Stufe.

Die übrigen Gesundheitsschädigungen, auch das diabetische Polyneuropathiesyndrom, Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 2 erhöhen um keine weitere Stufe, da keine eigenständige funktionelle Beeinträchtigung besteht bzw. auch keine ungünstige Wechselwirkung."

7.2. Die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung begründend wurde ausgeführt, dass im Sachverständigengutachten von XXXX die psychische Störung und die Geruchs- und Geschmacksempfindungsstörung im Rahmen des Parkinsonsyndroms nicht berücksichtigt worden seien und sich aus diesen eine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben würde.

7.3. Bezüglich der Mobilität sei festzuhalten, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der diagnostizierten Krankheitsbilder nicht mehr zumutbar sei, da im Rahmen des Parkinsonsyndroms starke Fluktuationen auftreten würden und dies im Zusammenhang mit der befundenen hochgradigen Gehbehinderung eine erhebliche Mobilitätseinschränkung darstelle. Darüber hinaus sei dem BF das Zurücklegen kurzer Wegstrecken unmöglich und sei er beim Ein- und Aussteigen stark behindert.

8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 24.05.2018 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Der BF leidet unter einem Parkinsonsyndrom ICD-10 G20.11, unter einem diabetischen Polyneuropathiesyndrom ICD-10 G63.2, unter Asthma bronchiale, unter Schwerhörigkeit rechts mit Tinnitus unter Diabetes mellitus.

Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H. (von Hundert).

Das beim BF diagnostizierte Parkinsonsyndrom führt zu einer hochgradigen Gehbehinderung. Der BF kann eine kurze Wegstrecke sowie das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe nicht bewältigen. Im Ergebnis liegt eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Amtssachverständigen XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 08.05.2018, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund, es wurde dabei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen und zu deren Bedeutung für die beantragte Zusatzeintragung Stellung genommen. Das Sachverständigengutachten steht auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Insoweit das Sachverständigengutachten von XXXX hinsichtlich der Einschätzung des Grades der Behinderung bzw. der Beurteilung der Mobilität des BF von dem durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten abweicht, ist dies auf die aus fachärztlicher Perspektive erfolgte und nachvollziehbare Einschätzung der Leiden des BF zurückzuführen. Es konnte ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert werden. Die sich aufgrund des Parkinsonsyndroms trotz Medikation ergebenden Funktionseinschränkungen haben den schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen zufolge, dass dem BF der sichere Transport bzw. das Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. zumutbar ist.

Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Das Sachverständigengutachten von XXXX wird der Entscheidung des erkennenden Gerichts daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt haben.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

36. Lebensmonat vollendet ist und

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach

§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung 1960) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 40 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist,

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen,

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten,

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, angehören.

§ 35 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die Ausstellung einer solchen zuständigen Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3 BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr. 376. Nach § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 BBG vorliegt.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

In gegebenem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde des BF sowohl gegen die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung in dem am 20.11.2017 ausgestellten Behindertenpasses, als auch gegen den die beantragte Zusatzeintragung betreffenden abweisenden Bescheid vom 20.12.2017 richtete, weshalb das erkennende Gericht beide Rechtssachen zu prüfen hatte. Dazu ist festzuhalten, dass dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zukommt, weshalb die diesbezügliche Beschwerde des BF als Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu werten war.

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht kann - unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis - mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie trennen.

Angesichts dessen, dass in den im Spruch genannten Rechtssachen derselbe BF betroffen ist und sowohl dem von der belangten Behörde ausgestellten Behindertenpass als auch dem Bescheid der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, ist es unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt, die zur den GZ.: G309 2183718-1 und G309 2185909-1 protokollierten Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm.

§ 17 VwGVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Der BF leidet unter dem Krankheitsbild des Parkinsonsyndroms, unter einem diabetischen Polyneuropathiesyndrom, unter Asthma bronchiale, unter einer Schwerhörigkeit rechts mit Tinnitus sowie unter Diabetes mellitus.

Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ist festzuhalten, dass der BF aufgrund der sich aus dem Parkinsonsyndrom ergebenden Funktionsstörungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der verminderten Gehleistung des BF stehen, an einer erheblichen Mobilitätseinschränkung leidet. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne fremde Hilfe sind ihm nicht möglich.

Da unter Zugrundelegung des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Sachverständigengutachtens von XXXX schlüssig ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) von Hundert eingeschätzt wurde, war zudem ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festzustellen.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" sowie für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass liegen demnach vor.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung der Rechtsfrage, wann die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, zB. ob der BF in ländlicher Umgebung lebt, oder etwa auch die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel bzw. ob öffentliche Verkehrsmittel überhaupt verkehren (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde gegen den in den Behindertenpass eingetragenen Grad der Behinderung bzw. gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde stattzugeben und der Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 60 v.H. festzustellen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G309.2185909.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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