TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 G307 2191881-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch

G307 2191881-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX.2017 anlässlich seiner Anhaltung im Strafvollzug über die Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens in Kenntnis gesetzt.

Gleichzeitig wurde der BF zur Stellungnahme bis längstens 19.01.2018 aufgefordert.

Eine Stellungnahme langte bis dato bei der belangten Behörde nicht ein.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 14.03.2018, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

3. Mit per E-Mail am 05.04.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, das amtswegige Aufgreifen nicht vorgebrachter Rechtswidrigkeiten, die Behebung der Spruchpunkte I. bis III. und die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, in eventu die angemessene Herabsetzung des Einreiseverbotes, die Beschränkung desselben auf Österreich, die Behebung des Spruchpunktes IV. samt Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Zulassung der ordentlichen Revision, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung, beantragt.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 10.04.2018 vom BFA vorgelegt.

5. Mit per E-Mail am 02.05.2018 beim BVwG eingebrachtem Schreiben gab die seinerzeitige Rechtsvertretung die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses in Bezug auf den BF bekannt.

6. Am 19.06.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF persönlich teilnahm. Die belangte Behörde nahm von der Entsendung eines informierten Vertreters Abstand und blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

7. Eine ergänzende Stellungnahme seitens des BF zum gegenständlichen Sachverhalt langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.

Der BF ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder. Die Ehegattin und die beiden Kinder halten sich in Serbien auf, reisten immer wieder nach Österreich und hielten sich hier unter Einhaltung der sichtvermerksfreien Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen auf. Die Ehegattin des BF sowie die gemeinsamen Kinder sind nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels.

Der BF ist in Serbien geboren, reiste erstmals am 20.09.1990 nach Österreich ein, besuchte im Bundesgebiet die Schule und weist zwischen 17.07.2013 und 08.07.2015 eine Lücke in seinen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

Der BF war zuletzt, beginnend mit XXXX.1999, im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Zl.: XXXX, vom 21.06.2007, wurde gegen den BF ein am 13.07.2007 in Rechtskraft erwachsenes unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit

Bescheid des BFA, Zl.: XXXX, vom 01.06.2015, nach Antragstellung des BF am 20.02.2014, wegen geänderter Sach- und Rechtslage gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben wurde.

Mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2009, wurde gemäß § 133a StVG vorläufig vom Strafvollzug des BF abgesehen und ist der BF am XXXX.2009 per Flugzeug aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF sich von XXXX.2009 bis XXXX.2015 im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Zwischen XXXX.2003 und XXXX.2013, XXXX.2003 und XXXX.2003, XXXX.2005 und XXXX.2005, XXXX.2007 und XXXX.2009, XXXX.2016 und XXXX.2016 wurde der BF in Justizanstalten in Österreich angehalten und ist er seit XXXX.2017 erneut in Haft. Der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt des BF datiert auf den XXXX.2020.

Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

1. JGH XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2003, RK XXXX.2003, wegen §§ 142/1, 143 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten, davon 11 Monate bedingt unter Anordnung der Bewährungshilfe nachgesehen. (Jugendstraftat).

LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2007: Widerruf der bedingten Strafnachsicht.

2. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2005, RK XXXX.2005, wegen §§ 15, 142/1 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten (Junger Erwachsener).

Dieser Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF gemeinsam mit drei weiteren Personen am XXXX.2005 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einem Anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht habe, indem ein Täter das Opfer unter Drohung mit dem Tod zur Herausgabe von Bargeld aufforderte und der BF sowie zwei weitere Täter, dieses halbkreisförmig umringten, um die Drohung zu bekräftigen und seine Flucht zu verhindern.

Als mildernd wurden dabei das Geständnis, das unter 21 Jahren gelegene Alter, der Versuch und die untergeordnete Tatbeteiligung, als erschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafe gewertet.

3. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2007, RK XXXX.2007, wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4, 129/1 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten.

Im Zuge dieser Verurteilung wurde dem BF angelastet, gemeinsam mit einer weiteren Person am XXXX.2007, in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Fernsehgerät, einen Laptop, Uhren und Schmuck im Gesamtwert von mindestens € 7.000,00 anderen Personen weggenommen haben, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Diebstahl dadurch begingen, dass sie die Terrassentür eines Einfamilienhauses aufbrachen, sohin in ein Gebäude einbrachen.

Als mildernd wurde dabei das unter 21 Jahren gelegen Alter, als erschwerend jedoch die zweifache Qualifikation sowie die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

4.

LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2008, RK XXXX.2008, wegen § 297/1

1.

Fall StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten.

Dieser Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF in XXXX eine andere Person anlässlich von Vernehmungen durch Beamte der Justizanstalt am XXXX.2007 dadurch in Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, dass er diese einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, und zwar durch die jeweils unzutreffende Behauptung, wonach das Opfer am XXXX.2007 den BF durch Versetzen von Schlägen mit einem Glasaschenbecher gegen den Kopf sowie von Tritten gegen den Körper vorsätzlich am Körper verletzt, nämlich ihm Prellungen und Hämatome im Bereich des rechten Ohres sowie der linken Stirnseite zugefügt habe.

Als mildernd wurde dabei das Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

5. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2009, RK XXXX.2009, wegen § 83/1 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten.

Dieser Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF am XXXX.2008 in XXXX eine andere Person durch Versetzten eines Schlages gegen den linken Oberarm, wodurch der Genannte eine 2 cm lange Wunde erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt hat.

Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen gewertet.

6. BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2017, RK XXXX.2017, wogegen §§ 15, 127 StGB: Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagsätzen zu je € 4,00.

7. LG XXXX, Zl.XXXX, vom XXXX.2017, RK XXXX.2017, wegen § 107 (1)

StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten.

8. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2017, RK XXXX.2017, wegen § 87 (1)

StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren.

Dieser Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF am XXXX.2017 in XXXX, sein Opfer eine an sich schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt hat, indem er den Genannten mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 7 cm zumindest einen Stich knapp oberhalb des Gesäßes im Bereich des Darm- und Kreuzbeingelenks zufügte, wodurch dieser eine 4 cm lange Einstichwunde in Richtung des Darm- und Kreuzbeingelenkes mit einem 4,5 cm tiefen Stichkanal erlitt, der im linken Darmbeinknochen endete, 8 mm in den Knochen hineinragte und eine Abhebung einer knöchernen Lamelle, somit eine Beschädigung des linken Darmbeinknochens zur Folge hatte.

Nach einem Wortwechsel über einen gemeinsamen Bekannten kam es zum Streit zwischen dem BF und seinem Opfer, wobei das Opfer den BF kurz gegen die Brust stieß. Daraufhin hat der BF sein Opfer attackiert und ihm insgesamt zehn wuchtige Hiebe, welche mit der rechten Hand als Stichbewegung geführt wurden, in den Bereich des Rückens versetzt, wobei der BF bei einem davon sein Opfer wie oben beschrieben mit dem Messer stach.

Als mildernd wurde hiebei kein Umstand, als erschwerend wurden vier einschlägige Vorstrafen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Zudem wurde gegen den BF mit Amtsvermerk der JA XXXX, Zl. XXXX vom XXXX.2008 eine Ordnungsstrafe im Form der Geldbuße in Höhe von €

60,00 wegen vorsätzlichen Konsums von Suchtmittel und Verweigerung einer Anordnung zur Durchführung eines Harntests ausgesprochen.

Der BF ging von 14.10.2002 bis 31.12.2002, 21.11.2003 bis 30.11.2003, 10.05.2004 bis 19.05.2004, 09.03.2005 bis 10.05.2005, 02.11.2015 bis 30.11.2015 und 15.06.2016 bis 30.06.2016 - teils geringfügigen - Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach.

Aus Mangel an Interesse bemühte sich der BF nicht um den Erhalt weiterer Arbeitsstellen.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht aktuell jedoch keiner Erwerbstätigkeit nach, erweist sich als vermögenslos und ist der serbokroatischen Sprache mächtig.

Im Herkunftsstaat halten sich neben der Ehegattin und den gemeinsamen Kindern, die Schwiegereltern und eine Großmutter des BF auf und verfügt der BF zudem über Liegenschaftsbesitz in Serbien.

Im Bundesgebiet halten sich die Eltern sowie weitere Verwandte des BF auf.

Bis zu seiner aktuellen Inhaftierung nahm der BF bei seinen Eltern im Bundesgebiet Unterkunft und wird der BF allein von seinem Vater in Haft besucht.

Der BF ist der deutschen Sprache mächtig, hat jedoch bis dato keinen Deutschkurs besucht oder das Beherrschen von Sprachkenntnissen auf einem bestimmten Niveau nachzuweisen vermocht.

Der BF war im Zeitraum 2000 bis 2005 Mitglied in diversen Vereinen in Österreich.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Vaterschaft, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit sowie Vermögenslosigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

Die Verurteilungen des BF in Österreich samt näherer Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die diesen zugrundeliegenden Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie auf Ausfertigungen der jeweiligen oben zitierten Urteile.

Die Serbokroatischkenntnisse des BF ergeben sich aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach er Serbokroatisch als seine Muttersprache titulierte und deren Kenntnisse bestätigte.

Die Geburt des BF in Serbien, der Schulbesuch in Österreich, der Aufenthalt seiner Frau, seinen Kindern, seinen Schwiegereltern und seiner Großmutter in Serbien, die wiederholte Einreise seiner Gattin und Kinder ins Bundesgebiet unter Nutzung ihrer Sichtvermerksfreiheit, der Liegenschaftsbesitz im Herkunftsstaat, die einstige Mitgliedschaft in Vereinen, der Nichtbesuch von Deutschkursen sowie das fehlende Interesse an Erwerbstätigkeiten, beruhen auf dem konkreten, glaubwürdigen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung. Diese Angaben werden, insbesondere im Hinblick auf den zeitweiligen Aufenthalt seiner Kernfamilie im Bundesgebiet durch den Datenbestand des Zentralen Melderegisters und Zentralen Fremdenregisters gestützt. Der Schulbesuch des BF in Österreich wiederum ergib sich aus der in Österreich seit jeher vorherrschenden Schulpflicht und den Umstand, dass der BF einen Teil seiner Kindheit im Bundesgebiet verbracht hat.

Der fehlende Nachweis von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus beruht auf der Nichtvorlage eines diesbezüglichen Nachweises seitens des BF und ergibt sich der Umstand, dass der BF der deutschen Sprache mächtig ist, aus der persönlichen Wahrnehmung seitens des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. (siehe VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203: Hinsichtlich der Nichtfeststellbarkeit eines bestimmten Sprachniveaus mangels Vorlage diesbezüglicher Nachweise).

Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sowie die aktuelle Erwerbslosigkeit decken sich mit dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszuges und ergeben sich die fehlenden Wohnsitzmeldungen sowie Anhaltungen in Justizanstalten aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters.

Die erstmalige Einreise des BF nach Österreich folgt dem wiederholten Vorbringen des BF, wonach dieser vermeinte, im Jahre 1990 nach Österreich gekommen zu sein und geht mit dem Datenbestand des ZMR einher.

Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den BF ist einer Ausfertigung des oben genannten Bescheides der BPD Wien zu entnehmen und ergibt sich dessen Rechtskraft aus einem Auszug des Zentralen Fremdenregister vom 12.03.2014.

Der seinerzeitige Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung ist den Feststellungen im zuvor genannten Bescheid der BPD XXXX sowie den sich damit deckenden Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen und ergibt sich die antragsbedingte Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes aufgrund geänderter Sach- und Rechtslage aus einer Ausfertigung des oben genannten Bescheides des BFA.

Das vorläufige Absehen vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 133a StVG beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG XXXX und ergibt sich die Ausreise des BF aus Österreich aus einer Bestätigung der Justizanstalt XXXX vom XXXX.2009.

Der voraussichtliche Entlassungstermin des BF aus der derzeit verbüßten Freiheitsstrafe beruht auf einem Auszug aus der IVV-Datenbank.

Die gegen den BF ausgesprochene Ordnungsstrafe wegen Suchtmittelkonsums und Nichtbefolgung einer Anordnung ist aus dem oben zitierten Amtsvermerk ersichtlich.

Dass ein Aufenthalt des BF in Österreich vom XXXX.2009 bis XXXX.2015 nicht hat festgestellt werden können, beruht auf dem Umstand, dass der BF am XXXX.2009 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und er im Zuge eines Antrages auf Aufhebung des gegen ihn erlassen Aufenthaltsverbotes durch den vormaligen Rechtsvertreter am 20.02.2014 vorgebracht hat, seit seiner Ausreise nicht wieder das Bundesgebiet betreten zu haben. Ferner ist in seiner sonst beinahe lückenlosen Meldehistorie eine auffallende Wohnsitzmeldelücke innerhalb des oben genannten Zeitraums gegeben. Darüber hinaus lassen sich keine Nachweise für einen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet im besagten Zeitraum feststellen. Weder finden sich zur Person des BF in seinem Sozialversicherungsauszug noch im Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters oder im Strafregister in der erwähnten Zeitspanne Einträge.

Das Fehlen von Rückkehr- oder Abschiebehindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien resultiert aus dahingehend nicht vorhandenen Anhaltspunkten sowie letztlich den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, welchen keine Hindernisse, die einer Rückkehr entgegenstünden, abgewonnen werden konnten.

2.2.2. Soweit der BF wiederholt vorbringt, seit dem Jahr 1990 durchgehend in Österreich aufhältig zu sein, sind diesem die oben erwähnten Argumente, welche gegen dessen Aufenthalt im oben genannten Zeitraum sprechen, entgegenzuhalten. Zudem vermochte der BF bis dato - trotz konkreter Aufforderung - keine Belege für den behaupteten durchgehenden Aufenthalt in Österreich vorzulegen. So gestand er in der mündlichen Verhandlung auch ein, nach seiner Ausreise im Jahre 2009 4 bis 5 Monate in Serbien verblieben und danach für denselben Zeitraum nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Dies bedingt, dass er nach Zubringen eines 4 bis 5monatigen Aufenthalts in Österreich erneut wieder nach Serbien zurückgekehrt sein muss. Das wiederum widerspricht dem Vorbringen des BF in dessen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots vom 20.02.2014, seit seiner damaligen Ausreise im Jahre 2009 nicht wieder ins Bundesgebiet eingereist zu sein sowie jenem im gegenständlichen Verfahren, sich seit 1990 durchgehend in Österreich aufzuhalten. Letztlich deckt sich auch die neuerliche Meldung des BF im Bundesgebiet am 09.07.2015 mit der bescheidmäßigen Aufhebung des gegen ihn seinerzeit erlassenen Aufenthaltsverbotes. Im Ergebnis lassen sich sohin keine Anhaltspunkte für einen durchgehenden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet innerhalb des besagten Zeitraums feststellen.

Darüber hinaus kann dem BF nicht gefolgt werden, wenn dieser in der gegenständlichen Beschwerde und der mündlichen Verhandlung vorbringt, niemanden mehr in Serbien zu haben. Er widerspricht sich damit selbst, zumal er in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, über einen Liegenschaftsbesitz in Serbien sowie über ebendortige familiäre Bezugspunkte zu verfügen, sowie, dass seine Frau und seine beiden Kinder in Serbien aufhältig sind und diese über keinen zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügen. Vor dem Hintergrund dieser Widersprüchlichkeiten war der Logik folgend dem BF kein Glauben zu schenken, wenn er letztlich das Vorhandensein herkunftsstaatlicher Bindungen verneint. Daran anknüpfend kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF in einen Aufenthaltsbeendigungsverfahren auf konkretes Befragen hin Bezugspunkte im Herkunftsstaat vorbringen sollte, ohne jedoch tatsächlich über solche zu verfügen.

Vielmehr ist dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zum Zwecke der Stärkung der rechtlichen Position des BF im gegenständlichen Verfahren abzutun.

2.2.3. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Das Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt beruht auf § 1 Z 6 Herkunftsstaatenverordnung (HStV) BGBl. II Nr. 177/2009 idgF. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Der BF ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei - substantiierte - Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG lautet:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.1.3. Der BF war zuletzt im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung und wurde gegen den BF rechtskräftig mit 13.07.2007 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches auf Antrag des BF wegen geändertem Sachverhalt und -Rechtslage mit Bescheid vom 01.06.2015 gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben wurde.

Entgegen der Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach sich der BF im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung aufgrund erfolgter Aufhebung des seinerzeit gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ist festzuhalten, dass ein Aufleben des seinerzeitigen Aufenthaltstitels aus folgenden Gründen nicht erfolgt ist:

Nach § 25 Abs. 2 zweiter Satz NAG ist ein Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels "im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung" fortzusetzen, "wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird". Schon vom Wortlaut her ist abzuleiten, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nur nach einer ex tunc wirkenden Aufhebung angeordnet wird. Andernfalls hätte nämlich der Halbsatz "wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird" keinen Sinn. Dies kann sich nämlich nur auf eine Aufhebung im Rahmen der nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle beziehen und nicht auf eine Aufhebung wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die Maßnahme. Nur in diesem Fall stellt sich die Frage, ob im fortzusetzenden Verfahren neuerlich die aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen wird.

In seiner Entscheidung vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0035 wies der VwGH darauf hin, dass im Gleichklang mit dieser Bestimmung jene des § 10 Abs. 1 NAG steht. Gemäß dieser Bestimmung leben in Folge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ungültig gewordene Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes dann wieder auf, wenn innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme "im Rechtsweg" nachträglich behoben wird, so der VwGH. Hier sei somit eindeutig festgelegt, dass dies nicht für Fälle einer Aufhebung nach § 69 FPG in Frage kommt, sondern für Fälle der Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rechtsmittelwege oder durch ein Erkenntnis des VfGH oder VwGH.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass in Ermangelung der Aufhebung des vormals ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes in einem Rechtsmittelverfahren ein dem BF seinerzeit erteilte unbefristete Niederlassungsbewilligung nicht wieder aufgelebt ist, weil eben keine Behebung im Rechtsweg sondern auf Antrag vielmehr aufgrund nachträglich geänderter Sach- und Rechtlage erfolgte.

Letztlich konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF von XXXX.2009 bis XXXX.2015 in Österreich aufgehalten hat, sodass von einer neuerlichen Einreise des BF nach Österreich und Begründung eines neuen Aufenthaltes im Bundesgebiet am 09.07.2015 auszugehen ist. In Ermangelung eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels und Überschreitung der dem BF zustehenden sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer in Österreich von 90 Tagen in 180 Tagen, erweist sich der aktuelle Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beginnend mit 05.10.2015 jedenfalls als unrechtmäßig.

Das Bundesamt hat seine Entscheidung daher zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

3.1.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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