TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/6 G307 2187146-1

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Veröffentlicht am 06.08.2018
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Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G307 2187146-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Hermann AFLENZER in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zahl XXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde aufgrund seiner wiederholten Verurteilungen im Bundesgebiet durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mittels Schreiben vom 06.10.2017 über den in Aussicht genommenen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurden dem BF Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat vorgelegt und er zur dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.

Mit per Post am 17.10.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz nahm der BF hiezu Stellung.

2. Am 14.11.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Aufenthaltsbeendigungsverfahren vor dem BFA statt.

3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 17.01.2018, wurde gegen diesen gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt IV.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

4. Mit per Post am 09.02.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme eines Zeugen, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 26.02.2018 bei diesem ein.

6. Am 15.05.2018 fand eine mündliche Verhandlung in der Grazer Außenstelle des BVwG statt, an welcher der BF und sein RV persönlich teilnahmen und die Ehegattin des BF sowie dessen Arbeitgeber als Zeugen einvernommen wurden. Die belangte Behörde verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters.

7. Mit Schreiben vom 12.06.2018, beim BVwG eingelangt am selben Tag legte der RV des BF weitere Beweismittel vor und ersuchte hinsichtlich der Übermittlung weiterer Unterlagen (Briefe) um dahingehende Fristerstreckung bis zum 31.07.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina.

Der BF ist mit XXXX, geb. XXXX, StA.: Österreich, verheiratet und Vater von drei im Haushalt der Ehegattin lebender minderjähriger gemeinsamer Kinder, welche allesamt die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Der Sohn, XXXX, geb. XXXX, weist eine Behinderung im Ausmaß von 50 % wegen einer Neurodermitis-Erkrankung auf.

Der BF und seine Gattin führen kein gemeinsames Eheleben mehr. Ein Scheidungsverfahren beim Gericht in XXXX ist und war bist dato nicht anhängig, die Ehegattin des BF beauftragte am XXXX.2017 den Anwalt XXXX mit ihrer Vertretung in einem allfälligen Gerichtsverfahren.

Die Ehegattin des BF ist derzeit mit einem anderen Mann liiert, von diesem schwanger und verfügt zudem über drei weitere Kinder aus erster Ehe, welche ebenfalls bei ihr im Haushalt leben.

Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder ist auf den BF und dessen Gattin zu gleichen Teilen aufgeteilt, jedoch verweigert die Gattin des BF dem BF den Kontakt sowohl zu seinen als auch ihren aus erster Ehe stammenden Kindern, weshalb diesbezüglich ein pflegschaftsrechtliches Gerichtsverfahren anhängig ist.

Der BF reiste Ende 2012 ins Bundesgebiet ein und hält sich seither, bis auf wiederholte Urlaubs- und Besuchsfahrten in den Herkunftsstaat, durchgehend in Österreich auf.

Der Lebensmittelpunkt des BF lag vor dessen Einreise nach Österreich in Bosnien-Herzegowina, wo er mehrjährig die Schule besuchte, die Reifeprüfung ablegte und bis zu seiner Ausreise erwerbstätig war.

Der BF ist im Besitz eines Einfamilienhauses im Herkunftsstaat und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in diesem nicht Unterkunft nehmen könnte.

Im Herkunftsstaat pflegt der BF weiterhin Kontakt zu Familienangehörigen und Freunden.

Der BF war im Besitz eines wiederholt verlängerten Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", zuletzt gültig bis XXXX.2017 und stellte am XXXX.2017 einen Verlängerungsantrag, über welchen seitens der zuständigen NAG-Behörde bis dato nicht entschieden wurde.

Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

1. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2014, RK XXXX.2014, wegen § 83 StGB und § 107 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten bedingt nachgesehen auf drei Jahre.

a) LG XXXX XXXX, vom XXXX.2015: Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre.

b) LG XXXX. Zl. XXXX, vom XXXX.2017: Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe.

Der genannten Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF am XXXX.2014 seine Ehefrau vorsätzlich in Form einer Prellung unterhalb des rechten Auges, von Prellungen und Hämatomen an der Vorderseite des rechten Knies und Prellungen sowie einer Verstauchung der Halswirbelsäule am Körper verletzt hat, indem er ihr zunächst zwei Ohrfeigen gegen das Gesicht versetzte, dann sein Bierglas gegen ihren linken Oberarm warf und ihr danach, als sie im Begriff war, sich zu entfernen, nachging, sie zu Boden warf und ihr mit dem Fuß in den Bauch trat, ihr etwa 5 Minuten nach dem geschilderten Vorfall nachging und sie von einem Sessel stieß sowie ihr einen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte versetzt hat. Zudem hat er seine Ehegattin gefährlich zumindest mit dem Zufügen einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er zu ihr sagte: "Ich bringe dich um!"

Als mildernd wurden dabei das umfassende, reumütige Geständnis sowie die Unbescholtenheit des BF, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet.

2. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2015, RK XXXX.2015, wegen §§ 107 (1), 107 (2) 1. Fall StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, 6 Monate davon bedingt nachgesehen auf drei Jahre.

LG XXXX XXXX, vom XXXX.2017: Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre.

Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, seine Ehegattin am XXXX.2015 per SMS in bosnischer Sprache mit dem Tode gefährlich bedroht zu haben, indem er ihr (übersetzt) schrieb:

"Warte nur, dass ich hinaufkomme, du Hure; es wird für dich schlimmer sein als je zuvor mit irgendwem anderen, und schlimmer als das, was ich dir letztes Mal angetan habe; das letzte kann man nicht vergleichen mit dem, was ich dir jetzt antun werde; habe Mut und komm herunter, du Hündin; ich werde dich erschlagen und jeden der bei dir ist!" sowie "ich werde hinaufkommen und dich umbringen; warte nur bis ich hier meine Angelegenheiten geregelt habe; du solltest nur wissen, was ich dir antun werde, so dass du nie wieder deine Kinder in den Arm nehmen kannst; ich werde dir alles brechen, du Hure!"

Dabei wurde als mildernd kein Umstand, als erschwerend eine Vorstrafe gewertet.

3. LG XXXX XXXX, vom XXXX.2017, RK XXXX.2017, wegen § 107 (1) StGB:

Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten.

Diesem Schuldspruch liegt der Umstand zugrunde, dass der BF seine Ehegattin am XXXX.2018 durch die auf Bosnisch getätigte sinngemäße Äußerung: "Dina, es sieht so aus, als müsste ich dich umbringen" gefährlich zumindest mit der Zufügung einer Köperverletzung bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Als mildernd wurde dabei kein Umstand, als erschwerend jedoch die im engsten Sinn einschlägigen Vorstrafen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten begangen, das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat und sein Opfer (seine Gattin) zum Zeitpunkt der ersten Straftat des BF, konkret am XXXX.2014, schwanger war.

Zudem wurde gegen den BF 6- bis 7 Mal ein Betretungsverbot in Bezug auf die seinerzeitige gemeinsame Ehewohnung ausgesprochen.

Der BF weist seit dem XXXX.2017 Anhaltungen in Justizanstalten in Österreich auf und wurde mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2018, am XXXX2018 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen.

Der BF ging zwischen 29.01.2013 und 13.12.2013, 12.02.2014 und 29.12.2014, 02.01.2015 bis 23.01.2015, 26.05.2015 bis 22.12.2015, 29.02.2016 bis 09.06.2016 sowie 16.08.2017 bis 25.09.2017 Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und ist aktuell seit 13.03.2018 als Fenstermonteur bei XXXX unselbständig erwerbstätig. Hiefür erwirtschaftet er ein monatliches Nettoentgelt von etwa €

1.030,00.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig, hat Außenstände in der Höhe von insgesamt € 6.240,00 erweist sich als mittellos und ist der serbokroatischen Sprache mächtig.

Der BF besuchte einen Deutschkurs auf des Niveaus A1 und schloss diesen erfolgreich ab.

Im Bundesgebiet halten sich Angehörige des BF auf, zu denen dieser jedoch keinen Kontakt pflegt.

Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehr- oder Abschiebehindernissen festgestellt werden.

Die Vorlage weiterer Beweismittel, deren Übermittlung der BF in der Beschwerdeergänzung bis spätestens 31.07.2018 in Aussicht stellte, langten bis dato nicht ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Vaterschaft, Familienstand, Kindern der Gattin des BF sowie Einreise des BF ins Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

Die Haushaltsführung der Ehegattin des BF (im Folgenden: Gattin) mit den gemeinsamen Kindern beruht auf dem Datenbestand des ZMR sowie den diesen stützenden Angaben des BF und dessen Ehegattin in der mündlichen Verhandlung.

Die Erkrankung und Behinderung des XXXX ergeben sich aus den übereistimmenden Angaben des BF mit jenen seiner Gattin in der mündlichen Verhandlung sowie eines in Vorlage gebrachten fachärztlichen Gutachtens.

Das Eingehen einer neuen Beziehung und die dabei eingetretene Schwangerschaft der Gattin beruht auf deren glaubwürdigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Zudem hat der BF das Bestehen einer Beziehung zwischen seiner Ehegattin und einem anderen Mann in der mündlichen Verhandlung eingestanden und damit das Vorbringen der Gattin gestützt.

Wie der beglaubigten Übersetzung des im Rahmen der Beschwerdeergänzung vorgelegten Auszuges aus dem Register des Gerichtes in XXXXa zu entnehmen ist, wird und wurde dort bis dato kein Scheidungsverfahren zwischen dem BF und seiner Ehegattin eingeleitet. Aus dem in Beilage ./G zum Akt genommenen Schriftstück ist lediglich ersichtlich, dass die Frau des BF einem dort ansässigen Anwalt eine Vollmacht erteilt hat. Die faktische Auflösung der Ehegemeinschaft ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche mit jenen seiner Frau in Einklang zu bringen sind. So brachte die Gattin, gestützt durch die Angaben des BF, vor, eine neue Beziehung eingegangen zu sein und vermeinten sowohl der BF als auch die Gattin, nicht mehr miteinander leben zu wollen und getrennte Wege zu gehen.

Das aufgeteilte Sorgerecht ist den Aussagen der Gattin und des BF in der mündlichen Verhandlung entnehmbar und ergibt sich der gerichtlich anhängige Sorgerechtsstreit zudem aus einer in Vorlage gebrachten, an den BF und dessen Gattin gerichtete Ladung zur Tagsatzung, des BG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2018 im Pflegschaftsverfahren, sowie eines diesbezüglichen Antrages des BF auf Kontakt zu seinen Kindern und Stiefkindern vom XXXX.2018.

Der fehlende Kontakt des BF zu seinen Kindern sowie die Verweigerung der Kontaktaufnahme des BF seitens der Ehefrau zu denselben und jenen der Gattin aus erster Ehe, beruhen auf dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen des BF und dessen Gattin in der mündlichen Verhandlung.

Die wiederholten Urlaubs- bzw. Besuchsfahrten in den Herkunftsstaat folgen dem Inhalt der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser vorbrachte, während seines aktuellen Aufenthaltes wiederholt vorübergehend in seinen Herkunftsstaat gereist zu sein. Zudem brachte der BF im Verfahren vor der belangten Behörde vor, über Angehörige im Herkunftsstaat zu verfügen und zum Zwecke deren Besuches sowie des Urlaubs wiederholt nach Bosnien und Herzegowina gereist zu sein.

Der im Herkunftsstaat gelegene seinerzeitige Lebensmittelpunkt des BF beruht auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser vermeinte, in Bosnien und Herzegowina die Schule besucht und maturiert zu haben, über Liegenschaftseigentum zu verfügen sowie bis zu seiner gegenständlichen Ausreise im Jahr 2012 ebendort erwerbstätig gewesen zu sein.

Die Kenntnisse der serbokroatischen Sprache sind dem Umstand geschuldet, dass der BF wiederholt nach Bosnien und Herzegowina gereist ist, seine Gattin in besagter Sprache - laut Gerichturteil - bedroht, die erwähnten Sprachkenntnisse im Verfahren vor der belangten Behörde eingestanden hat und zudem der mündlichen Verhandlung in der serbokroatischen Sprache folgen konnte.

Die Feststellung der möglichen Unterkunftnahme des BF in seinem Heimathaus ergibt sich daraus, dass er dies in der mündlichen Verhandlung eingestanden und durch Lichtbilder sowie ein Einvernahmeprotokoll des vermeintlichen Täters untermauert hat, dass lediglich die Garage des Hauses dem Feuer zum Opfer gefallen sei. Anhaltspunkte, dass das restliche Gebäude eine Beschädigung erfahren hat, welches ein Bewohnen verunmöglichte, sind nicht hervorgekommen und vom BF auch nicht substantiiert worden.

Der bestehende Kontakt zu Angehörigen im Herkunftsstaat folgt dem Vorbringen der Gattin, welches durch den vom BF eingestandenen Umstand, wiederholt in seinen Herkunftsstaat gereist zu sein, untermauert wird. Sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung brachte die Gattin vor, dass der BF über Bezugspunkte in Bosnien und Herzegowina verfüge und diese auch pflege. Der BF selbst gestand zudem in seiner Stellungnahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung ein, über Familie im Herkunftsstaat zu verfügen und zu diesen durch Urlaubsfahrten und Telefonate Kontakt zu halten.

Der Besitz eines Aufenthaltstitels, das Einbringen eines Verlängerungsantrages sowie die bis dato nicht erfolgte Erledigung dieses Verfahrens seitens der NAG-Behörde, beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt den diesbezüglichen näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die diesen zugrundeliegenden Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer jeweiligen Ausfertigung der oben zitierten schlüssigen Strafurteile.

Die Feststellung, dass die Gattin des BF zum Zeitpunkt des ersten Übergriffes auf sie, konkret am XXXX.2014, mit dem gemeinsamen Sohn XXXX schwanger war, erschließt sich aus einer Gegenüberstellung des besagten Tatzeitpunktes mit dem Geburtsdatum des genannten Sohnes (XXXX) unter Beachtung einer - notorisch bekannten - regulären 9monatigen Schwangerschaftsdauer.

Die bedingte Entlassung des BF aus dessen Freiheitsstrafe beruht ebenfalls auf einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters.

Der wiederholte Ausspruch eines Betretungsverbotes ergibt sich aus dem dahingehenden Eingeständnis des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Erwerbszeiten des BF sind dem Inhalt des auf ihn lautenden Sozialversicherungsauszuges zu entnehmen, ergibt sich die aktuelle Beschäftigung des BF ebenfalls daraus und wurde die Höhe des derzeit bezogenen Entgelts unter Zuhilfenahme des Internetportals www.lohnrechner.com ermittelt.

Die Arbeitsfähigkeit des BF beruht auf dem Umstand seiner Erwerbstätigkeit und folgen der Besuch wie die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses der oben erwähnten Niveaustufe aus einer in Vorlage gebrachten, dahingehenden Bestätigung im Rahmen der Beschwerdeergänzung.

Die Schulden sowie die Mittellosigkeit des BF folgen seinem Vorbringen in dessen Stellungnahme vor der belangten Behörde sowie dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Der Umstand, es hätten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden könnten, beruht auf der Nichtvorlage diesbezüglicher Nachweise (zur Unzulässigkeit der Feststellung einer bestimmten Niveaustufe durch das erkennende Gericht siehe VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203).

Der Aufenthalt von Angehörigen im Bundesgebiet und die fehlende Pflege eines dahingehenden Kontaktes beruhen ebenfalls auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Der Mangel an Anhaltspunkten für das Vorliegen von Rückkehr- oder Abschiebehindernisse in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF beruht - wie in der rechtlichen Beurteilung zudem noch näher dargelegt werden wird - auf dem Nichtvorbringen eines konkreten substantiierten diesbezüglichen Sachverhaltes seitens des BF. Vielmehr gab dieser in seiner Stellungnahme vor der belangten Behörde an, im Falle seiner verpflichteten Ausreise, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Auch der Umstand, immer wieder kurzfristig nach Bosnien und Herzegowina gereist zu sein, legt das Vorliegen von Rückkehrproblemen nicht nahe.

2.3. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Bosnien und Herzegowina herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen substantiiert anzweifelte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Bis dato langten beim erkennenden Gericht die in der Beschwerdeergänzung angekündigten Beweismittel nicht ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "" betitelte § 11 NAG lautet:

"§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde."

Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG lautet:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Der mit "Verlängerungsverfahren" betitelte § 24 NAG lautet:

"(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen."

3.1.4. Der BF war im Besitz eines Aufenthaltstitels gültig bis XXXX.2017 und hat am XXXX.2017 einen Verlängerungsantrag gestellt. Aufgrund der fristgerechten Einbringung eines Verlängerungsantrages und dessen bis dato nicht erfolgter Erledigung durch die zuständige NAG-Behörde hält sich der BF gemäß § 24 Abs. 1 3. Satz NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist sohin im Lichte des § 52 Abs. 4 FPG zu prüfen.

3.1.5. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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