TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/9 L516 2199302-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L516 2199300-2/7E

L516 2199302-2/7E

L516 2199299-2/7E

L516 2199301-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alle StA Bangladesch, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und beide sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Alle Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige von Bangladesch.

1.1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden stellten am 07.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Für die in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin wurde am 11.10.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 14.01.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 08.05.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BF) niederschriftlich einvernommen.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG wurde für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Das BFA erachtete in den angefochtenen Bescheiden das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als unglaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.

3. Die Beschwerdeführer erhoben mit gemeinschaftlichen Schriftsatz am 26.06.2018 Beschwerde gegen die am 06.06.2018 zugestellten Bescheide des BFA.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und beide sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bangladesch, gehören der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Die Beschwerdeführer führen in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie die dort angeführten Geburtsdaten. Die Identität der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden steht nicht fest. Die Identität der Viertbeschwerdeführerin steht fest.

1.2. Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX, Division Dhaka und sind gesund. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein abgeschlossenes Arabisch-Studium und war in seinem Heimatland Lehrer in seiner eigenen Koranschule. Die finanzielle Lage vor seiner Ausreise war sehr gut. Er war in seiner Heimat einfacher Mitarbeiter und Unterstützer der BNP, der Meetings und Veranstaltungen besucht hat. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte zehn Jahre die Koranschule und übte keinen Beruf aus. Die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers des Erstbeschwerdeführers sowie viele Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in Bangladesch.

1.3. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden reisten im November 2015 zusammen in Österreich ein und halten sich seither im Bundesgebiet auf. Am XXXX wurde in Österreich die Viertbeschwerdeführerin geboren. Die Beschwerdeführer haben keine weiteren Verwandten in Österreich. Die Beschwerdeführer leben in Österreich zusammen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin kümmern sich um ihre Kinder und bringen diese in die Schule. Der Erstbeschwerdeführer unterrichtet in Österreich kostenlos in einer bengalischen Moschee die Schüler. Die Beschwerdeführer sind zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten mehrere Deutschkurse, eine Deutschprüfung absolvierten sie bisher nicht; in einem Verein oder einer Organisation ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht tätig.

1.4 Die Zweitbeschwerdeführerin und stellte für sich, den Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin Anträge auf Führung eines Familienverfahren und Gewährung desselben Schutzes gem § 34 AsylG und gab im Verfahren vor dem BFA an, dass weder sie noch ihre Kinder eigene Fluchtgründe hätten.

1.5. Die Beschwerdeführer haben nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass sie vor der Ausreise aus der Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt waren oder diese im Falle der Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wären.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführer (oben II.1.1.) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund der Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnten die Namen und die Geburtsdaten der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Die Identität der Viertbeschwerdeführenden ergibt sich aufgrund ihrer Geburt in Österreich und der dazu vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde.

2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer, zu den Lebensverhältnissen in Bangladesch und in Österreich (oben Punkt II.1.2. und II.1.3.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben im Verfahren (vgl Verwaltungsverfahrensakt des Erstbeschwerdeführers (VA1), Aktenseite (AS) 3, 7, 51, 57) welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätten sowie auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (Zentrales Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) und Strafregister der Republik Österreich (SA)). Die Geburt der Viertbeschwerdeführerin in Österreich wurde durch die vorgelegte Geburtsurkunde belegt (OZ 2). Die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an den Deutschkursen ist durch die vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen belegt (vgl VA1, AS 69-71), die Absolvierung einer Deutschprüfung wurde weder bescheinigt noch vorgebracht.

2.3. Die Feststellungen dazu, dass die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und ausdrücklich Anträge auf Führung eines Familienverfahrens gestellt hat (oben Punkt II.1.4.), beruhen auf ihren in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Angaben vor dem BFA ((Verwaltungsverfahrensakt der Zweitbeschwerdeführerin (VA2), AS 35).

2.3. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.4.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

2.3.1. Zur Begründung seines Antrages führte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst aus, er sei Anhänger sowie Mitarbeiter der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und habe als Lehrer in seiner eigenen islamischen Schule gearbeitet. Er sei von Parteiangehörigen der Awami League (AL) aufgefordert worden, seine Unterstützung für die BNP zu beenden, andernfalls man ihn umbringen werde. Von jenen sei dann auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet worden. Er sei darin beschuldigt worden, in seiner Koranschule Islamisten ausgebildet zu haben. Die Polizei sei am 10.10.2015 zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu verhaften, und habe seiner Frau einen Haftbefehl übergeben. Er selbst sei zu jenem Zeitpunkt am Bazar gewesen, seine Frau habe ihn danach angerufen. Er sei dann zu einem Onkel geflüchtet, am nächsten Tag sei auch seine Frau gekommen und anschließend seien sie mit einem Schlepper nach Österreich geflohen (VA1, AS 11, 51, 53).

Der Beschwerdeführer legte dem BFA in der Einvernahme am 08.05.2018 in Kopie ein Schreiben vor (AS 79), dass von ihm als jener Haftbefehl bezeichnet wurde, der von der Polizei übergeben worden sei (AS 55), und das BFA veranlasste in der Folge dessen Übersetzung (AS 87, 89). Weitere Dokumente zur Bescheinigung seines Vorbringens wurden weder dem BFA noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben (VA2, AS 35). Es habe jedoch eine Anzeige gegen ihren Ehemann gegeben und die Polizei sei mit einem Haftbefehl nach Hause gekommen, um den Ehemann zu verhaften. Sie habe ihn daraufhin angerufen und gesagt, dass er nicht mehr nach Hause kommen solle. Die Anzeige habe sie nicht gesehen, lediglich den Haftbefehl. Es soll inzwischen weitere Anzeigen gegen den Ehemann geben, habe sie telefonisch von zu Hause erfahren. Der Ehemann werde wegen der Unterstützung der BNP bedroht. Früher seien sie nur von den Verbrechern der Awami-League bedroht worden, nun werde er auch von der Polizei belästigt und bedroht. Sie habe daher Angst, dass ihrem Ehemann und den Kindern etwas zustoße (VA2, AS 36, 37).

2.3.2. Das BFA führte zur Begründung der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens im Rahmen der Beweiswürdigung unter anderem aus, dass die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte Kopie des angeblichen Haftbefehls vom 12.07.2017 datiert sei. Dies widerspreche jedoch den Angaben des Erstbeschwerdeführers. Dieser habe angegeben, dass ihn die Polizei am 10.10.2015 habe festnehmen wollen, woraus folgen würde, dass jener Haftbefehl bereits 2015 existent hätte sein müssen. Aus den Recherchen der Staatendokumentation (s Bescheid des Erstbeschwerdeführers (B1), S 27) gehe zudem hervor, dass es in Bangladesch sehr einfach sei, gefälschte Dokumente und Gefälligkeitsschreiben zu erwerben (B1, S 30). Des Weiteren sei der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme am 08.05.2018 nicht in der Lage gewesen, die Flagge der BNP zeichnerisch richtig wiederzugeben, wie sich aus der im Akt befindlichen Skizze ergebe, weshalb auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb gerade der Erstbeschwerdeführer als einfacher Arbeiter für die Partei, wie von ihm selbst behauptet, einer derart intensiven Verfolgung ausgesetzt sein sollte (B1 S 30). Das BFA traf dabei die Feststellung, dass die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer Oppositionspartei nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung, auch wenn die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften ließ (B1, S 19).

2.3.3. In der Beschwerde wurde das bereits vom Erstbeschwerdeführer vor dem BFA erstattete Vorbringen wiederholt und dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Aussagen inhaltlich aufrechterhalten würden. Die dennoch behauptete mangelnde Glaubwürdigkeit und den Vorwurf der fehlenden Verfolgungsgründe würden sie mit den bislang getätigten Aussagen aufrechterhalten wollen. Sie hätten am Verfahren soweit ihnen möglich mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Das BFA habe es unterlassen, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen (VA1 AS 165, 167). In der Beschwerde wurde auch vorgebracht, Bangladesch habe keinerlei effiziente staatliche Struktur, es fehle die notwendige polizeiliche Ordnungsmach und es sei kein tatsächlicher und effizienter Schutz im Einzelfall gegeben (VA1 AS 169). Bei einer Rückkehr nach Bangladesch wären die Beschwerdeführer einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt (VA1 AS 169). Darüber hinaus enthält die Beschwerde allgemeine Ausführungen zur schwierigen Situation von Frauen in Bangladesch sowie zur schwierigen Lage von Binnenvertriebenen in Bangladesch (VA1 AS 169, 171). Die Beschwerdeführer wären im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch nichtstaatlicher, asylrelevanter Verfolgung durch "religiöse Fanatiker" ausgesetzt (VA1 AS 171). Im Falle der Rückkehr wären die Beschwerdeführer einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt (VA1 AS 171, 173). Die Befragung der Beschwerdeführer erweise sich als völlig unzureichend, eine neuerliche Befragung unerlässlich (VA1 AS 175).

2.3.4. Mit diesen Ausführungen ist die Beschwerde keinem der vom BFA oben dargestellten Argumente konkret entgegengetreten, sondern wurde ausschließlich das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer wiederholt bzw unsubstantiierte Behauptungen vorgebracht. Insbesondere wurden den Ausführungen des BFA zum vorgelegten "Haftbefehl" nicht entkräftet. Um die Beweiswürdigung des BFA mit Erfolg anzugreifen reicht es nicht aus, dessen Feststellungen diesen widersprechende Behauptungen entgegenzustellen (vgl VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022). In der Beschwerde wurde auch nicht die Gelegenheit wahrgenommen, zum bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführer individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen. Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten haben, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, sowie dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.

In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, die Beschwerdeführer seien von "religiösen Fanatikern" verfolgt worden. Dies lässt sich jedoch nicht mit dem Vorbringen vor dem BFA in Einklang bringen und wurde in der Beschwerde nicht weiter begründet oder bescheinigt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht bereits vor dem BFA möglich gewesen sein sollte, eine tatsächlich bestehende Verfolgung, wie dies nun in der Beschwerde behauptet wird, vorzubringen, weshalb dieses erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen dem Neuerungsverbot gem § 20 BFA-VG unterliegt und außer Betracht zu bleiben hat.

Soweit in der Beschwerde in allgemeiner Form Ausführungen zur Situation von Frauen in Bangladesch und zur Lage von Binnenvertriebenen getroffen wurden (VA1 AS 169), ist festzustellen, dass die Zweitbeschwerdeführerin noch vor dem BFA am 08.05.2018 angegeben hat, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie hat gegenüber den BFA auch nicht angegeben, aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau in Bangladesch irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche zu befürchten. In der Beschwerde wurde ebenso nicht dargelegt, was die Zweitbeschwerdeführer konkret befürchtet. Das Vorbringen eines Asylwerbers muss jedoch, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Dies wurde in der Beschwerde unterlassen.

Soweit die Beschwerde in allgemeiner Form fehlende Ermittlungen rügt, ist dem zu entgegnen, dass den angefochtenen Bescheiden zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass und aus welchen Gründen das BFA dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit abgesprochen und es seiner rechtlichen Beurteilung daher nicht zugrunde gelegt hat. Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus (VwGH 09.09.2016, Ra 2014/02/0059).

2.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den oben dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem im wiedergegebenen Umfang in schlüssiger, vertretbarer sowie von den Beschwerdeführern unwidersprochen gebliebener Weise dargelegt wurden. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützung der BNP verfolgt worden sei, nicht glaubhaft ist.

2.3.6. Zur allgemeinen Lage in Bangladesch ist Folgendes festzuhalten: Laut den vom BFA herangezogenen und in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Länderfeststellungen (vgl B1, S 10 bis 28) gibt es in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete. Die Wirtschaft leidet unter Protesten und Straßenblockaden, die die Opposition organisiert. Die Regierung reagierte mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten, was die internationale Gemeinschaft scharf verurteilte. Extremistische Gruppen führten Angriffe auf religiöse Minderheiten, Akademiker, Ausländer und andere Gruppen durch; die Polizei gewährt inzwischen in vielen Fällen Personenschutz. Regelmäßig kommt es auch zu intra- und interreligiöser Gewalt (Bescheid, S 10). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 12.2016). Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem (B1, S 11). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin und Ausbildung zu verbessern und Korruption zu verringern, da Bangladeschs Sicherheitskräfte eine lange Geschichte von willkürlichen Verhaftungen, erzwungenem Verschwinden Lassen und außergerichtlichen Tötungen hat (B1, S 12). Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen. Laut einem Bericht von Transparency International Bangladesh vom Juni 2016 haben 58% der befragten Haushalte 2015 Bestechungsgeld gezahlt (Bescheid, S 15). Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 3.3.2017). (B1, S 19). Im Jahr 2016 hat die Regierung mehrere Treffen, Versammlungen und Kundgebungen die von verschiedenen politischen Parteien und progressiven Organisationen organisiert worden waren, verboten und angegriffen. Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet. Die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen (B1, S 19). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip (B1, S 21). Artikel 36 der Verfassung garantiert die Freizügigkeit. Bürger ist es somit gestattet sich auch in anderen Landesteilen niederzulassen (AA 14.1.2016; vgl. Freedom House 1.2017). Es liegen auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. Freedom House 1.2017). (B1, S 22). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 3.2017). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 jährlich um rund 6% gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017). (B1, S 23 f). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 3.8.2017b). Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht. In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige medizinische Eingriffe durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 14.1.2016). (B1, S 25 f). Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 14.1.2016). Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Menschenhandelsopfer kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 12.2016). (B1, S 26). IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016). (B1, S 27)

Auf Grundlage dieser Länderberichte zeigt sich, dass sich die allgemeine Situation in Bangladesch in vielen Bereichen als problematisch darstellt. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Bangladesch gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist, wenn auch auf sehr niedrigem Niveau, gewährleistet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Bangladesch insbesondere von Korruption geprägt ist und eine sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Im vorliegenden Fall verfügt der Erstbeschwerdeführer über einen Universitätsabschluss seiner Heimat und er hat auch als Lehrer an seiner eigenen Schule unterrichtet. Die finanzielle Lage vor seiner Ausreise hat er als sehr gut beschrieben (VA1, AS 51). Die Beschwerdeführer sind des Weiteren gesund und verfügen über viele Verwandte in Bangladesch und damit auch über ein soziales Netz. Es somit fallbezogen keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zu erkennen, zumal auch die behauptete Verfolgung als nicht glaubhaft erachtet wurde.

2.3.7. Den hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Bangladesch liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche den Beschwerdeführern in der Einvernahme am 08.05.2018 zur Kenntnis gebracht wurden und im bekämpften Bescheid enthalten sind. Die Beschwerdeführer sind diesen Länderfeststellungen weder gegenüber dem BFA noch in der Beschwerde entgegengetreten. Bei diesen Berichten handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Human Rights Watch, US Departement of State, Österreichische Botschaft New Delhi. Mangels einer substantiierten Bestreitung von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

2.3.8. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen haben die Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt, dass sie vor ihrer Ausreise aus der Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt waren oder sie im Falle der Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wären.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zu Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide (Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3. Zum gegenständlichen Verfahren

3.3.1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

3.3.2. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.3.3. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083).

3.3.4. Fallbezogen haben die Beschwerdeführer nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht.

3.4. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide des BFA zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide (Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.5. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.6. Zum gegenständlichen Verfahren

3.6.1. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

3.6.2. Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art. 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

3.6.3. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

3.6.4. Fallbezogen besteht nach dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bangladesch unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der Erwägungen zur Ländersituation (dazu oben II.2.3.6.) noch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführer zu deren Person ist ersichtlich, dass sie bei einer Rückführung in ihre Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Die in der Division Dhaka beheimateten Beschwerdeführer sind gesund und der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig, weshalb nicht erkennbar ist, warum sie in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihnen eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage in ihrem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3.6.5. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Dergleichen wurde auch von den Beschwerdeführern bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht konkret vorgebracht.

3.6.6. Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet - derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden -, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

3.7. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

Zu Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

3.8. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.9. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.10. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

3.11. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.12. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.13. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.14. Zum gegenständlichen Verfahren

3.14.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.14.2. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

3.14.3. Für die Beschwerdeführer sprechen die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an Deutschkursen, deren strafrechtliche Unbescholtenheit, sowie der bisherige Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers.

Darüberhinausgehend wurden keine Integrationsschritte vorgebracht. Die Beschwerdeführer halten sich demgegenüber jedoch zum Entscheidungszeitpunkt erst etwa knapp unter drei Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind nicht erwerbstätig und die Beschwerdeführer sind auf Leistungen aus der für hilfsbedürftige Fremde vorgesehenen Grundversorgung angewiesen. Die Beschwerdeführer leben zusammen im gemeinsamen Haushalt, doch wird durch die sinngemäß gleichlautenden Entscheidungen der Anträge auf internationalen Schutz aller Familienmitglieder, durch die Rückkehrentscheidung nicht in das Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen. Über sonstige hinreichend starke Nahebeziehungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen verfügen die Beschwerdeführer nicht, während in Bangladesch viele Verwandte leben. Im Falle der Beschwerdeführer hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen der Beschwerdeführer in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht behauptet. Die Beschwerdeführer verfügen über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; ihr bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Die Beschwerdeführer haben - bis auf die in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin - den überwiegenden Teil ihres Lebens in Bangladesch verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Dass sich die Beschwerdeführer in ihrerm Herkunftsstaat nicht mehr zurechtfinden können, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wurde, ist in Anbetracht dessen, dass sie dort den Großteil ihres Lebens verbracht haben und sich auch zahlreiche Verwandte nach wie vor in Bangladesch befinden, nicht plausibel. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Es deutet nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

3.14.4. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen der Beschwerdeführer iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.

3.14.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bangladesch unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.

3.14.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte III bis V der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.15. Die vom BFA festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Der eingeräumten Frist ist nicht entgegenzutreten und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.16. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B)

Revision

3.17. Da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

3.18. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non
refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2199302.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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