TE Bvwg Beschluss 2018/8/9 W141 2200010-1

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Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W141 2200010-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, SV XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Waidhofen an der Ybbs, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2018, betreffend Verlust des Notstandshilfeanspruches von 12.03.2018 bis 22.04.2018, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 07.10.2017 Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Laut Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.06.2018 war der Beschwerdeführer vom 16.04.2018 bis 18.04.2018 vollversichert bei der XXXX beschäftigt.

Am 07.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der Regionalen Geschäftsstelle Waidhofen an der Ybbs (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) eine Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zugewiesen. Dem dem Beschwerdeführer übermittelten Stellenangebot, wonach ein langfristiges Arbeitsverhältnis angeboten wird, ist unter anderem auch zu entnehmen, dass das Mindestentgelt für die (gegenständliche) Stelle als Hilfsarbeiter € 8,72 brutto pro Stunde beträgt. Allfällige Bereitschaft zur Überzahlung ist dem Vermittlungsvorschlag nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer hat sich unverzüglich sodann auch bei dem potenziellen Dienstgeber beworben, im Rahmen derer der Beschwerdeführer einen konkreten Gehaltswunsch, und zwar im Ausmaß von € 12,70 geäußert hat.

Nach Rückmeldung des Dienstgebers an die belangte Behörde (am 07.03.2018) hat sich der Beschwerdeführer sogleich am 07.03.2018 vorgestellt, hätte aber aus Sicht des Dienstgebers überhöhte Gehaltswünsche geäußert, die ihm nicht geboten werden konnten. Daraufhin sagte der Beschwerdeführer, dass er die Stelle schon annehmen würde, jedoch beabsichtige, diese bei besser entlohnten Angeboten zu wechseln.

Am 16.03.2018 erklärte der Beschwerdeführer niederschriftlich zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung, dass er hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Als sonstige Gründe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Stelle auf jeden Fall annehmen wollte, es ihn jedoch aus finanziellen Gründen wieder in die Großindustrie zurückzieht. Eine Vereitelung der Stelle hätte er nie beabsichtigt. Zu den oben angeführten Angaben des Dienstgebers (Rückmeldung vom 29.11.2017) gab der Beschwerdeführer an, dass die Stellungnahme des Dienstgebers in der Hinsicht falsch ist bzw. dass er nie gesagt habe, bei einem besseren Angebot die Arbeit zu wechseln, sondern dass es ihn aus finanziellen Gründen zurück in die Großindustrie ziehe. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift schriftlich Stellung bezogen.

Mit Bescheid vom 21.03.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, den Anspruch auf Notstandshilfe von 12.03.2018 bis 22.04.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer ihm von der belangten Behörde zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber Firma XXXX als Hilfsarbeiter mit möglichem Arbeitsbeginn am 12.03.2018 vereitelt bzw. verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.04.2018, eingelangt bei der belangten Behörde ebenfalls am 03.04.2018, Beschwerde. Er führte im Wesentlichen an, dass er der Firma XXXXbeim Vorstellungsgespräch am 07.03.2018 nicht gesagt habe, dass er die Arbeit nicht annehmen werde. Es sei über den Stundenlohn diskutiert worden, den der Beschwerdeführer bei seiner Bewerbung iHv € 12,70 angeführt hätte. Es sei ihm gesagt worden, dass dieser Stundenlohn nicht gezahlt werden könne. Weiters hätte der Beschwerdeführer nie gesagt, dass er um den angebotenen Stundenlohn iHv € 9,00 brutto nicht arbeiten wolle. Er hätte Herrn XXXX nur der Fairness halber darauf aufmerksam gemacht, dass er bei einem besser bezahlten Job gerne wechseln würde, aber er habe explizit gesagt, dass er den Job annehmen werde.

Mit Bescheid vom 14.06.2018 wurde die Beschwerde vom 03.04.2018 gegen den Bescheid vom 21.03.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013) iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde nach Anführung des Verfahrensganges der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

Am 18.06.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.06.2018, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er führte im Wesentlichen wiederholend aus, dass er mit der Entscheidung der belangten Behörde nicht einverstanden sei.

Am 03.07.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 04.07.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2018, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 07.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zugewiesen.

Mit Bescheid vom 21.03.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, den Anspruch auf Notstandshilfe von 12.03.2018 bis 22.04.2018 verloren hat.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.04.2018, eingelangt bei der belangten Behörde ebenfalls am 03.04.2018, Beschwerde.

Mit Bescheid vom 14.06.2018 wurde die Beschwerde vom 03.04.2018 gegen den Bescheid vom 21.03.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013) iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Am 18.06.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.06.2018, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Am 03.07.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 04.07.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2018, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Mit Schreiben vom 04.07.2018, eingelangt am BVwG am 09.07.2018, äußert der Beschwerdeführer unzweifelhaft seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde besteht kein Grund, das Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 56 Abs. 2 AlVG) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben.

Mit Schreiben vom 04.07.2018, eingelangt am 09.07.2018, erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich seinen Wunsch und Willen, den am 21.06.2018 eingelangten verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2018 zurückzuziehen.

Mangels Vorliegens einer Beschwerde war das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren daher einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2200010.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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