TE Bvwg Beschluss 2018/8/9 W141 2194778-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W141 2194778-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,

geb. XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Krems vom 12.04.2018, betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 03.04.2018, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS Krems (in der Folge belangte Behörde) vom 15.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 04.08.2017 bis 31.08.2017 widerrufen und der Beschwerdeführer zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 965,72 verpflichtet.

2. Gegen den Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 20.12.2017 bei der belangten Behörde einlangend fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer beantragte am 03.04.2018 seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

5. Mit Bescheid vom 12.04.2018 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 03.04.2018 als verspätet zurück.

Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung bereits am 27.02.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde und die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages bereits am 13.03.2018 geendet habe und der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag erst am 03.04.2018 eingebracht habe.

Der Bescheid wurde am 13.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

6. Mit Schreiben vom 08.05.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.04.2018. Der Beschwerdeführer äußerte sich in dieser Beschwerde lediglich in Bezug auf den Bescheid über den Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe.

7. Am 09.05.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Schreiben vom 10.07.2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, ein ausführliches und begründetes Beschwerdevorbringen gegen den Bescheid vom 12.04.2018, ein Datum und eigenhändige Unterschrift unbedingt zu enthalten habe. Die Frist zur Verbesserung wurde mit zwei Wochen festgesetzt.

Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 13.07.2018 zugestellt.

9. Mit Schreiben vom 03.08.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2018 sei zurückgewiesen worden, jedoch sei ihm eine Frist eingeräumt worden, in der er eine Beschwerde einbringen könne. Daraufhin habe er den Bescheid vom 12.04.2018 erhalten, dass er eine abermalige Beschwerde zu spät eingebracht habe. Es sei ihm jedoch eine Frist eingeräumt worden, in der er die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei.

Das Schreiben wies als Poststempel den 01.08.2018 auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Mit Bescheid vom 12.04.2018 wurde der Antrag vom 03.04.2018 auf Vorlage der Beschwerde vom 18.12.2017 als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde am 08.05.2018 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde bezog sich inhaltlich jedoch nicht auf den Zurückweisungsbescheid vom 12.04.2018 wegen Verspätung, sondern auf den ursprünglichen Bescheid betreffend Wiederruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer daher einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und setzte eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung. Der Verbesserungsauftrag wurde am 13.07.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2018 postalisch die verbesserte Beschwerde. Die Beschwerde ist somit am 01.08.2018 ordnungsgemäß eingebracht worden.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Zustellung des Bescheides vom 12.04.2018 durch Hinterlegung am 13.04.2018 und des Verbesserungsauftrages vom 10.07.2018 durch Hinterlegung am 13.07.2018 ergibt sich aus den im Akt vorliegenden Zustellnachweisen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Verbesserungsauftrag am 01.08.2018 einbrachte ergibt sich aus dem Poststempel des Schreibens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 12.04.2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.

Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 22 AVG iVm § 17 VwGVG ist, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert.

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.

Eine solche hat demnach zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).

Die vorliegende Beschwerde vom 08.05.2018 enthielt kein begründetes Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid, sondern war inhaltlich gegen den ursprünglichen Bescheid betreffend Wiederruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe gerichtet.

Dem Beschwerdeführer wurde sohin vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.07.2018, laut RSa-Rückschein zugestellt am 13.07.2018 durch Hinterlegung, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen ab Zustellung mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Die Frist zum Einbringen des Verbesserungsauftrages endete somit am 27.07.2018.

Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Beschwerdeführer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen.

Erst am 03.08.2018 einlangend brachte der Beschwerdeführer postalisch die verbesserte Beschwerde ein. Der Poststempel weist das Datum 01.08.2018 auf, daher gilt das Schreiben am 01.08.2018 als eingebracht.

Kommt die Partei dem Verbesserungsauftrag erst nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 3 AVG von der Behörde gesetzten Frist, aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides nach, so gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt - also unter Umständen nach Ablauf einer (Rechtsmittel-)Frist (VwGH 04.09.2008, 2007/17/0105) - ordnungsgemäß eingebracht (§ 73 Rz 52; Schlögl/Zeinhofer, ZfV 2009, 21) und darf daher nicht mehr wegen Mangelhaftigkeit gemäß § 13 Abs. 3 AVG (aber etwa gemäß § 66 Abs. 4 AVG) zurückgewiesen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13, mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 19.09.1990, 90/01/0043; 22.09.1998, 98/05/0116; 31.03.2005, 2003/05/0225; VfSlg. 5170/1965).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.09.2008, 2007/17/0105, festgehalten, dass die Rechtsprechung für den Fall der Verbesserung einer Berufung (als eines fristgebundenen Anbringens) nicht bedeute, dass die verspätete Erfüllung des Verbesserungsauftrages zum Vorliegen einer fristgerecht eingebrachten, vollständigen Berufung führe. Die Rechtsprechung bezüglich fristgebundener Anbringen ist nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 auf Beschwerden iSd VwGVG übertragbar.

Im Lichte der wiedergegebenen Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass die verbesserte Beschwerde mit 01.08.2018 - und damit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist - als eingebracht galt.

Der Zurückweisungsbescheid vom 12.04.2018 wurde am 13.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt und somit erlassen.

Im vorliegenden Fall erfolgte die verspätete Erfüllung des Verbesserungsauftrages vor Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses, weshalb eine Zurückweisung wegen Mangelhaftigkeit gemäß § 13 Abs. 3 AVG zwar nicht mehr in Betracht kam, jedoch die Verspätung der Beschwerde festzustellen war.

Da die am 01.08.2018 - somit nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist - erfolgte Verbesserung der Beschwerde nicht zurückwirkt, erweist sich die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte (verbesserte) Beschwerde als verspätet.

Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verbesserungsauftrag, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2194778.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten